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OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen 5 UF 145/15 Beschluss Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Art 103 Abs 1 GG, § 44 Abs 2 S

Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Orientierungssatz Der bloße Umfang des Sachvortrags eines Beteiligten lässt - angesichts einer kürzer formulierten Gerichtsentscheidung - nicht den Rückschluss zu, erheblicher Vortrag sei übergangen worden. Das Gericht ist nämlich nicht gehalten, sich in der schriftlichen Begründung seiner Entscheidung mit allen nur denkbaren Gesichtspunkten auseinanderzusetzen oder/und alle Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens abzuhandeln. (Rn.8) (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen,

  1. Februar 2016, 5 UF 145/15, Beschluss vorgehend AG Neustadt (Weinstraße),
  2. März 2016, 2 F 29/15 nachgehend BVerfG,
  3. September 2016, 1 BvR 1547/16, Nichtannahmebeschluss Tenor I. Die Gehörsrüge des Antragstellers wird als unbegründet zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. III. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlass zur Abänderung des Beschlusses vom
  4. Februar
  5. Gründe I. Randnummer 1
  6. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist fristgerecht nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben und begegnet auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken. Randnummer 2
  7. Die Rüge ist indes sachlich unbegründet. Randnummer 3 Auf das Rügevorbringen ist in der gebotenen Kürze (§ 44 Abs. 4 Satz 4 FamFG) auszuführen: Randnummer 4 Der Senat bleibt dabei, dass das Familiengericht aufgrund der von ihm durchgeführten Ermittlungen zutreffend zu der Einschätzung gelangt ist, dass nach wie vor eine den Umgangsausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung besteht. Randnummer 5 Dass der Senat insoweit zu einer anderen Bewertung gelangt als der Antragsteller, rechtfertigt nicht die Annahme der Verletzung rechtlichen Gehörs. Randnummer 6 Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers - wie auch das der weiter Beteiligten - vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Randnummer 7 Des Weiteren hat der Senat die tragenden Gründe für seine Entscheidung in dem Beschluss vom
  8. Februar 2016 dargestellt. Randnummer 8 Das Gericht ist nicht gehalten, sich in der schriftlichen Begründung seiner Entscheidung mit allen denkbaren Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und alle Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens abzuhandeln (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG
  9. Aufl. § 38 Rdnr. 66 m.w.N.). Randnummer 9 Der bloße Umfang des Sachvortrags eines Beteiligten lässt angesichts einer kürzer formulierten Gerichtsentscheidung nicht den Schluss zu, dass erheblicher Vortrag übergangen worden wäre. Randnummer 10 Für den Senat war - wie sich aus der angefochtenen Entscheidung vom
  10. Februar 2016 ergibt - nicht jedes zur Kenntnis genommene Vorbringen von entscheidungserheblicher Bedeutung. Randnummer 11 Was letztlich für den Senat von Bedeutung war, ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Inhalt seiner Entscheidung vom
  11. Februar
  12. Randnummer 12 So sind auch die bis zum Entscheidungszeitpunkt vorgetragenen Gesichtspunkte durchaus bedacht, aber, soweit nicht in der Entscheidung explizit erwähnt, als unerheblich oder nicht durchgreifend angesehen worden. Randnummer 13 Zu dem Einwand des Antragstellers, es fehle an einer Kindeswohlgefährdung, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung des Senats, dass und warum der Senat diese Auffassung nicht teilt. Randnummer 14 Der Senat hat dort auch dargelegt, warum im vorliegenden Fall eine Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Kindesmutter nicht in Betracht kommt. Randnummer 15 Auch zu der Einordnung und Bewertung des Kindeswillens ist in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden. Randnummer 16 Dass der Antragsteller die Bewertungen des Senats nicht teilt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Randnummer 17 Der Senat hat geprüft, ob die Entscheidung des Familiengerichts vom
  13. Oktober 2015, dass eine Abänderung der Entscheidung des
  14. Zivilsenats vom
  15. Oktober 2012 nicht veranlasst ist, der Rechtslage entspricht. Er hat dabei einen konkreten Einzelfall bewertet und gewürdigt und dabei die Besonderheiten dieses Einzelfalls berücksichtigt. Dass die insoweit getroffene Einzelfallentscheidung gegen obergerichtliche Rechtsprechung verstößt, ist nicht ersichtlich. Randnummer 18 Warum der Senat keine Veranlassung gesehen hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wird in dem Senatsbeschluss vom
  16. Februar 2016 dargelegt. Randnummer 19 Darauf, dass beabsichtigt ist im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, ist mit Senatsbeschluss vom
  17. Januar 2016 hingewiesen worden. Randnummer 20 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers ist unter Berücksichtigung all dessen nicht darstellbar. Randnummer 21
  18. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten seiner erfolglosen Gehörsrüge zu tragen (Nr. 1800 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG); außergerichtliche Kosten sind vom Rechtsweg umfasst (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 b RVG). II. Randnummer 22 Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlass zur Abänderung seiner Entscheidung. Randnummer 23 Es kann insoweit auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die auch gegenüber dem mit der Gegenvorstellung Vorgebrachten fortgelten. Randnummer 24 Neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 25 Der Senat bleibt auch dabei, dass eine Aussetzung des Verfahrens aus den in dem angefochtenen Beschluss aufgezeigten Gründen nicht in Betracht kommt.

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