Pachtverhältnisses in Gang gesetzt. (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) 5. Revision eingelegt (Az.
BFH: X R 17/21). Verfahrensgang nachgehend BFH,
Verfahrens hat der Kläger 45% und der Beklagte 55% zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe
vollstreckbaren Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von vor der Eröffnung eines gepachteten Imbissbetriebs entstandenen Aufwendungen i.R. der Festsetzung
Gewerbesteuermessbetrags sowie die entsprechende Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts. Randnummer 2 Ab dem 1. Dezember 2017 pachtete der Kläger von der bisherigen Betreiberin einen Imbissbetrieb einschließlich
Inventars. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Pachtvertrag im Gastgewerbe (Blatt 73 ff. der Gerichtsakte). Am
Einkommensteuergesetzes (EStG) als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelte, durch die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Imbissbetrieb angefallenen Aufwendungen einen Verlust in Höhe von 15.532,62 €, wovon ein Betrag in Höhe von 8.489,89 € auf im Zeitraum vom
Einzelfalls zu ermitteln. Ermittlungsmaßnahmen
Beklagten seien nicht zu erkennen. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass bei Übernahme eines Pachtobjektes im Regelfall nicht sofort mit der Produktion oder dem Verkauf angefangen werde. Selbst dann nicht, wenn ein bestehendes und aktives Unternehmen übernommen werde. Im Regelfall bedürfe es gewisser Anpassungsprozesse personeller, organisatorischer und wirtschaftlicher Art. Hätte ein anderer Unternehmer seinen laufenden Geschäftsbetrieb für 30 Tage unterbrochen, seine Geschäftsräume modernisiert und anschließend das Geschäft mit einer groß angekündigten „Wiedereröffnung“ weitergeführt, so wären seine Betriebsausgaben anstandslos anerkannt worden. Die ersten Wareneinkäufe seien am 7. Dezember 2017 getätigt worden. Neben diesen Wareneinkäufen sei auch der Kontakt zu anderen Unternehmen erfolgt. Auch die breite Öffentlichkeit sei über diverse Aktionen auf die „Wiedereröffnung“ hingewiesen worden. Spätestens mit der Werbeanzeige in der Zeitschrift „XX“ für die 52. Kalenderwoche sei eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen. Randnummer 5 Die Versagung der Anerkennung der Betriebsausgaben im Bereich
Wareneinsatzes führe zu dem absurden Ergebnis, dass die Früchte aus diesen Aufwendungen im Folgemonat Januar 2018 in voller Höhe der Besteuerung unterlägen. Die Warenbeschaffung sei elementare Voraussetzung für das Erzielen von Entgelten. Die Öffnung eines Ladenlokals ohne Waren führe zu nichts. Randnummer 6 Mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2020 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr als unbegründet zurück. Eine werbende Tätigkeit liege ab dem Zeitpunkt vor, in dem der Unternehmer seine Leistungen am Markt anbiete, also mit Beginn
tatsächlichen Verkaufs, etwa durch Öffnung
Ladenlokals. Aufgrund der Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der Werbeanzeige in der lokalen Zeitung und der Gewerbeanmeldung habe die originäre Tätigkeit
Betriebs
Klägers mit Betriebseröffnung am
Pachtvertrags sei am
Pachtvertrags übernommen. Zum Zeitpunkt
Beginns der Verpachtung erlösche beim Verpächter die Gewerbesteuerpflicht, zugleich entstehe analog beim Pächter die sachliche Gewerbesteuerpflicht. Da es sich bei der Gewerbesteuer um eine Objektsteuer handele, komme es auf die Person
Unternehmers nicht an. Das Objekt selbst habe sich nicht verändert. Insoweit spiele es auch keine Rolle, ob er, der Kläger, zum Zeitpunkt
Beginns
Pachtverhältnisses (
Ladenlokals zur Folge gehabt hätten. Einziger Kritikpunkt der Behörden sei ein Riss in der Wand gewesen, der zu verschließen und mit einem neuen Anstrich zu versehen gewesen sei. Ferner sei er, der Kläger, von der bestehenden Einrichtung und dem Zustand der Verkaufs- und Gaststättenräumlichkeit wenig begeistert gewesen und habe diese frisch und modern eingerichtet und gestaltet.
wegen sei eine Öffnung
Ladenlokals zum 1. Dezember 2017 unterblieben. Es könne ihm, dem Kläger, nicht angelastet werden, dass er die Arbeiten selbst vorgenommen habe und als ungeübter Nichtfachmann einen entsprechenden Zeitaufwand auf sich genommen habe. Dass das Geschäft nicht unmittelbar nach Beendigung der Renovierungsarbeiten geöffnet worden sei, sei den gesetzlichen Hygienevorschriften und den „tatsächlichen Öffnungszeiten“ geschuldet gewesen. Es sei gängige Praxis
Klägers, dass der Imbissbetrieb in der Zeit um den 20. Dezember eines jeden Jahres geschlossen werde. Die Nachfrage sei während dieser Zeit stark eingeschränkt. Randnummer 10 Die Verpächterin sei im Vorfeld der Betriebsverpachtung gegenüber ihren damaligen Kunden werbend für ihn, den Kläger, aufgetreten, indem sie ihre Einstellungsabsicht bekannt gegeben habe und den Imbiss vertrauensvoll in die Hände
Klägers zur übergeben vereinbart gewesen sei. Diese übliche Form der Drittwerbung reiche für die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr aus, auch wenn das Pachtverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch in der Zukunft gelegen habe. Es sei auch die Verpächterin gewesen, die werbewirksam am 1. Dezember 2017 gegenüber der lokalen Presse ein Interview zur eigenen Betriebseinstellung gegeben habe und auf die neuen Pächter und den Fortbestand
Imbissbetriebs verwiesen habe. Er, der Kläger, sei gegenüber der Ordnungsbehörde, dem Finanzamt, anderen Marktteilnehmern, der Verpächterin und den Lieferanten bekannt gewesen. Zudem sei in der Zeit nach dem
Ladenlokals im Januar 2018 stehe einer werbenden Tätigkeit im Streitjahr entgegen. Es sei dem Kläger aufgrund der Schließung
Lokals nicht möglich gewesen, sich mit dem Anbieten von Speisen und Getränken werbend zu betätigen. Da ein lebendes und tatsächlich werbendes Unternehmen erforderlich sei, vermögen die Renovierungsmaßnahmen eine werbende Tätigkeit nicht zu rechtfertigen. Die reine „Anteilnahme“ am Beschaffungsmarkt genüge nicht, da hierdurch nicht zu erkennen gegeben werde, dass eigenständige Leistungen gegen Entgelt am Markt angeboten würden. Entscheidungsgründe I. Randnummer 14 1. Soweit der Kläger von dem Beklagten die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2017 begehrt, ist die Klage – ungeachtet der Frage, ob dem Erfolg eines solchen Begehrens nicht bereits die Bestimmung
2 Satz 2
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entgegen steht – unzulässig. Randnummer 15 Zwar hat der Kläger eine solche Feststellung mit seinem gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2017 vom 17. Oktober 2019 gerichteten Einspruch beantragt. Jedoch ist in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist (§ 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), woran es im Streitfall fehlt. Zum einen wäre gegen Bescheid
Beklagten über die Ablehnung
Erlasses eines Bescheids über die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) der Einspruch statthaft. Zum anderen ist der Einspruch außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass über Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts – wie im Streitfall der Antrag
Klägers auf Erlass eines Bescheids über die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlusts – ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO). Zugleich ist die Einspruchsentscheidung
Beklagten vom 19. März 2020, in der dieser ausschließlich über den Einspruch
Klägers gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2017 vom 17. Oktober 2019 entschieden hat und in der sich keine auf die Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlusts gerichtete Ausführungen finden, nicht als Ablehnung
Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids anzusehen. Auch hat der Kläger keinen Untätigkeitseinspruch erhoben. Darüber hinaus liegt – schon mangels Zustimmung
Beklagten – keine Sprungklage i.S.
Einspruchs
Klägers – nicht als Untätigkeitsklage i.S.
1 Satz 1 FGO zulässig. Randnummer 16
Bundesfinanzhofs – BFH –, vgl. BFH-Urteile vom
halb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (BFH-Urteile vom
vortragsfähigen Gewerbeverlustes – ebenso wie nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG bei der Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags auf den Schluss eines Veranlagungszeitraums – die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung
Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf
sen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten entsprechend. Damit ist der (negative) Gewerbeertrag für die Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den Schluss
Erhebungszeitraums (hier: auf den
Feststellungsverfahrens nicht mehr stattfindet, folgt daraus eine sachliche Beschwer, die den Steuerpflichtigen auch bei Vorliegen eines Nullbescheids zur Anfechtung berechtigt (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2016 I R 79/15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173). II. Randnummer 19 Die gegen die Festsetzung
Gewerbesteuermessbetrags gerichtete Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2017 vom
Gewerbesteuermessbetrags nicht zu Grunde gelegt hat. Randnummer 20 1. Die Klage ist jedoch nicht bereits
wegen begründet, weil der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid einen Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr in Höhe von 0 € zu Grunde gelegt hat, obwohl den Betriebsausgaben keine Betriebseinnahmen in derselben Höhe gegenüberstanden. Vielmehr wurde durch den angefochtenen Bescheid die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags abgelehnt. Randnummer 21 Der Beklagte hätte zu diesem Zweck den in der Gewerbesteuererklärung
Klägers enthaltenen Antrag auf Erlass eines Festsetzungsbescheids ablehnen können (§ 155 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Beklagte hat hingegen den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € festgesetzt und hierbei einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ebenfalls 0 € Grunde gelegt. Dies ist jedoch dahingehend auszulegen, dass der Beklagte die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr abgelehnt hat. Auch Verwaltungsakte sind der Auslegung unter Heranziehung
Rechtsgedankens
Bürgerlichen Gesetzbuches zugänglich. Dabei kommt es jedoch nicht auf dasjenige an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat, sondern darauf, was der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte; dabei gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (BFH-Beschluss vom
Klägers noch
Beklagten ausgegangen worden war, konnte auch der Kläger die Willensäußerung
Beklagten nur im Sinne einer Ablehnung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags verstehen. Randnummer 23 2. Der Beklagte hat sowohl die Festsetzung
Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr – in Form der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags in Höhe von 0 € – zu Unrecht abgelehnt als auch unzutreffend den ab dem 1. Dezember 2017 entstandenen Verlust der Festsetzung nicht zu Grunde gelegt. Randnummer 24 a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer nur der stehende Gewerbebetrieb.
halb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Während die Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs an erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer (ständige Rechtsprechung
BFH, z.B. BFH-Urteil vom
sen Betrieb erst nach
sen Fertigstellung begonnen wird, gezählt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 143, 368, BStBl II 1985, 433; vom 5. November 1957 I 325/56 U, BFHE 65, 559, BStBl III 1957, 448). Randnummer 26 c) Der Zeitpunkt
Beginns der werbenden Tätigkeit kann nicht generell definiert werden. Er ist vielmehr unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen
Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten ebenfalls unterschiedlich zu bestimmen sein (BFH-Urteile vom
Klägers betrieben. Randnummer 28 aa) Bis zum Ablauf
30. November 2017 lag keine Beteiligung
Klägers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Randnummer 29 Soweit der Kläger auf ein Gespräch mit seiner Prozessbevollmächtigten am 20. Juli 2017 abstellt, mag zwar zutreffen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits einen „Businessplan“ sowie eine Speisekarte entworfen hatte und bereits in Kontakt mit der Verpächterin stand. Ungeachtet
Umstandes, dass es sich hierbei bereits nach dem Vorbringen
Klägers um einen „ersten, sehr grob gehaltenen“ Plan handelte und der Imbiss von einer UG betrieben werden sollte (vgl. Businessplan, Blatt 39 der Gerichtsakte: „Firma: Imbiss M UG (haftungsbeschränkt)“), sind hierin – allenfalls – Vorbereitungshandlungen zu sehen. Schon aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unsicherheit, ob und in welcher Form der geplante Imbissbetrieb überhaupt eröffnet werden würde – ein Pachtvertrag war noch nicht geschlossen –, scheidet aus, dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt seine gewerbliche Tätigkeit in Form der Abgabe von Speisen und Getränken für Dritte – d.h. für mögliche Kunden
Imbissbetriebs und nicht gegenüber einer steuerlichen Beraterin und einer möglichen Verpächterin – äußerlich erkennbar angeboten hat. Vergleichbares gilt für die Gewerbe-Anmeldung vom
Gaststättengesetzes (vgl. den Bescheid der Verbandsgemeinde U vom
Umstandes, dass sich aus der Maklervereinbarung vom 29. August 2017 nicht ergibt, für welche Leistungen die in Rechnung gestellte Provision angefallen sein soll, sind – da es sich bei der Anmietung eines Geschäftslokals als solcher um eine gewerbesteuerlich unbeachtliche Vorbereitungsmaßnahme handelt – auch Handlungen, die lediglich auf die Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten gerichtet sind, erst recht nicht geeignet, eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu begründen. Randnummer 31 Nichts Anderes folgt aus den von dem Kläger behaupteten Produktionsvorbereitungen. So erschöpft sich das Vorbringen
Klägers insoweit in der allgemeinen Darstellung der in der Gastronomie seiner Meinung nach erforderlichen Vorbereitungen und der in seinem Entwurf einer Speisekarte enthaltenen Gerichte. Dass er diese Gerichte bis zur Übernahme der gepachteten Räumlichkeiten am 1. Dezember 2017 vorbereitet hat, behauptet der Kläger jedoch nicht. Hinzu tritt, dass sich aus dem Kontennachweis
Klägers für den Zeitraum vom
Imbiss‘ noch über
sen Küchenausstattung verfügen konnte, Lebensmittel verarbeitet haben will. Randnummer 32 Soweit der Kläger auf die Werbung durch die vorherige Betreiberin
Imbiss‘ „im Vorfeld der Betriebsverpachtung“ verweist, ist es zwar ausreichend, dass der Steuerpflichtige sich die Werbung anderer zunutze macht (vgl. BFH-Urteile vom
Klägers“ übergeben werde, hinausgehend keine Anhaltspunkte dargetan, anhand derer der konkrete Aussagegehalt der Äußerungen der Verpächterin beurteilt werden könnte. Vergleichbares gilt, soweit der Kläger eine „nicht unerhebliche Anzahl von Freunden und Bekannten über die Eröffnung eines Imbissbetriebs informiert“ haben will. Randnummer 33 bb) Am 1. Dezember 2017 wurde der gewerbliche Imbissbetrieb durch den Kläger neu gegründet. Randnummer 34
Großen Senats
BFH vom
StG als solcher nicht mehr besteht (so jedoch BFH-Urteil vom 5. Oktober 1976 VIII R 62/72, BFHE 120, 257, BStBl II 1977, 42). Vielmehr ist Fällen, in denen – wie im Streitfall – die für den Weiterbetrieb geeigneten Räumlichkeiten eines bestehenden Gewerbebetriebs verpachtet werden, von einer – für einen Betriebsübergang im Ganzen i.S.
StG erforderlichen (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 I R 112/09, BFH/NV 2011, 1194) – Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Pächter auszugehen (Beschluss
Bundesverwaltungsgerichts vom
StG – eingestellt und durch den Kläger als Pächter – und anderen Unternehmer i.S.
StG – als neu gegründet. Randnummer 36 cc) Dass der Kläger trotz
Beginns
Pachtvertrags am
am 1. Dezember 2017 neu gegründeten – und damit in Gang gesetzten – Gewerbebetriebs i.S.
Betriebs veranlasst sind, die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme
Betriebs nicht auf. Die vorübergehende Betriebsunterbrechung muss durch die Art
Betriebs veranlasst sein. Solche Unterbrechungen kommen insbesondere bei Saisonbetrieben in Betracht, die auch während der sog. toten Zeit fortbestehen (BFH-Urteil vom 27. Juli 1961 IV 234/60 U, BFHE 73, 563, BStBl III 1961, 470). Ebenso ist – unabhängig von der Art
Betriebs – eine Anwendung
StG auch bei von vornherein als vorübergehend gedachten Unterbrechungen anzunehmen, z.B. bei der Renovierung der Betriebsräume, bei Betriebsferien (BFH-Urteil in BFHE 73, 563, BStBl III 1961, 470) oder bei Betriebsverlegungen (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 56/97, BFHE 186, 356, BStBl II 1998, 735). Es muss also schon im Zeitpunkt der Einstellung der werbenden Tätigkeit anhand objektiver Umstände erkennbar sein, dass diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird. Randnummer 38
Imbissbetriebs am
Umstandes, dass der Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum
Jahres 2017 geschalteten Anzeige über die „Neueröffnung“
Imbissbetriebs (vgl. Rechnung der K Verlags GmbH vom
Gewerbebetriebs im Ganzen die gewerbliche Tätigkeit
Verpächters endet, der Anwendung
StG von vornherein entgegen steht, sowie der – ggf. hierauf aufbauend zu beantwortenden – Frage, ob die Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines vorher selbst betriebenen gewerblichen Betriebs
sen Übergang im Ganzen auf den Pächter zu Folge hat, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.