Vergleichbarkeit von kommunaler Wettbürosteuer und Sportwettensteuer; örtliche Radizierung Leitsatz 1. Eine kommunale Wettbürosteuer, die den Wetteinsatz der Wettkunden als Bemessungsgrundlage zugrunde legt, ist nicht gleichartig mit der Sportwettensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. (Rn.30) 2. Für die Frage der örtlichen Radizierung ist es unerheblich, ob Wetten auf vor Ort (live) verfolgbare oder sonstige Wettereignisse abgegeben werden, so lange neben der reinen Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen von Wettereignissen ermöglicht wird. (Rn.54) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz 5. Kammer, 26. Januar 2021, 5 K 374/20.KO, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Januar 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer für die Monate Mai und Juni 2019. Randnummer 2 Sie betreibt im Gemeindegebiet der Beklagten an den Standorten E.-Straße … und L.-Straße … zwei Wettbüros, in denen Pferde- und Sportwetten der T., Malta, vermittelt werden und neben der Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Monitoren ermöglicht wird. Hierfür wird sie von der Beklagten nach der zum 1. Mai 2019 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer – Wettbürosteuersatzung (WbStS) – vom 29. März 2019 zu Wettbürosteuern veranlagt. Randnummer 3 Mit Steueranmeldung vom 17. Juli 2019 gab die Klägerin Wetteinsätze (Bruttobetrag ohne Online-Wetten, abzüglich einer Gebühr auf den Wetteinsatz) von insgesamt 124.486,87 € (Mai 2019) und 78.568,45 € (Juni 2019) für das Wettbüro am Standort E.-Straße … sowie Wetteinsätze von insgesamt 94.227,42 € (Mai 2019) und 46.369,44 € (Juni 2019) für das Wettbüro am Standort L.-Straße … an. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2019 für die Monate Mai und Juni 2019 – unter Heranziehung des Wetteinsatzes ohne Abzüge (Brutto-Wetteinsatz) – eine Wettbürosteuer in Höhe von 10.825,05 € fest. Randnummer 4 Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts nimmt der Senat im Übrigen gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht. Randnummer 5 Nachdem der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14. August 2019 mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2020 zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin am 24. April 2020 Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2021 als unbegründet abgewiesen hat. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Bestimmungen der Wettbürosteuersatzung der Beklagten seien wirksam. Insbesondere handele es sich bei der Wettbürosteuer um eine örtliche Aufwandsteuer, die das Gleichartigkeitsverbot nicht verletze, mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit in Einklang stehe und kalkulatorisch abwälzbar sei. Auch habe die Beklagte die Wettbürosteuer für die Monate Mai und Juni 2019 der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Randnummer 6 Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, es fehle an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wettbürosteuer. Diese sei aufgrund der Beliebigkeit der Bemessungsgrundlage nicht hinreichend örtlich radiziert. Die Wetten würden besteuert, unabhängig davon, ob und falls ja, wo die Sportereignisse mitverfolgt werden könnten. Der Abschluss der Wetten erfolge zwar im Wettbüro, nicht aber notwendig auch das Vergnügen, das die Besteuerung rechtfertige. Dies sei anders zu beurteilen, wenn allein Live-Wetten auf vor Ort verfolgbare Sportereignisse besteuert würden. Dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit des Mitverfolgens der Wettereignisse genüge, überzeuge im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Rechtfertigung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht. Dementsprechend fehle jedenfalls Pre-Match-Wetten der örtliche Bezug. Das Verwaltungsgericht sei zudem rechtsfehlerhaft nicht von einer Gleichartigkeit mit der bundesgesetzlich geregelten Sportwettensteuer ausgegangen, obwohl diese offensichtlich sei. Es habe zwar den Maßstab einer Gleichartigkeitsprüfung zutreffend dargestellt, hieraus indes die falschen Schlüsse gezogen. Denn die vom Verwaltungsgericht erkannten Unterschiede zwischen beiden Steuerarten bestünden in Wahrheit nicht oder hätten jedenfalls nicht das vom Verwaltungsgericht behauptete Gewicht. So sei bereits die Erhebungstechnik vergleichbar, da beide Steuern vorsähen, dass nach ordnungsgemäßer Anzeige nach Betriebsaufnahme die Steueranmeldung durch den Steuerpflichtigen selbst vorzunehmen sei. Maßgeblich komme die Identität der Quelle der Besteuerung hinzu. Beide Steuern besteuerten das für Vergnügen verfügbare Einkommen des Wettkunden in Form des konkret geleisteten Wettaufwands für Sportwetten. Damit griffen die Sportwettensteuer und die Wettbürosteuer auf dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch der Steuergegenstand beider Steuern gleich. Beide knüpften an das gleiche Verkehrsgeschäft – den Abschluss der Wette – an. Die Gleichartigkeit werde nicht dadurch berührt, dass die Wettbürosteuer nur eine Teilmenge der Besteuerung von Wetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erfasse. Denn die notwendigen räumlichen Unterschiede seien kommunalen Abgaben gegenüber Bundessteuern immanent. Der einzig relevante Unterschied sei letztlich der von beiden Steuern erfasste Schuldner, den die Wettbürosteuer mit dem Wettbürobetreiber, die Sportwettensteuer mit dem Wettveranstalter festlege. Allerdings sei dieser Unterschied bei solchen indirekten Steuern rein formaler Natur und nur vorübergehend, da beide Steuern letztlich jemand anderes, nämlich in beiden Fällen den Wettenden, belasten wollten. Aus diesem Grund spiele dieser Unterschied bei der Frage der Gleichartigkeit der Steuern keine wesentliche Rolle. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft betrachtet und lediglich darauf abgestellt, beide Steuersätze unterschieden sich in ihrer Intensität. Vernachlässigt habe das Verwaltungsgericht dabei allerdings die Kumulationswirkung beider Steuern. Die Wettbürosteuer führe zu einer sechzigprozentigen Erhöhung des Steuersatzes und rufe die Frage nach der Erdrosselungswirkung, die für die Sportwettensteuer seinerzeit isoliert verneint worden sei, neu auf. Zudem konterkariere die kommunale Steuer den bundesgesetzgeberischen Willen, der mit der Schaffung der Sportwettensteuer eine Kanalisierung des Wettgeschäfts in legale und überwachte Bahnen beabsichtigt habe. Ferner schiebe das Verwaltungsgericht das Verfolgen eines Lenkungszwecks zur Begründung einer unterschiedlichen Steuerzielsetzung lediglich vor. Denn weder könne sich eine Gemeinde mit einem solchen Lenkungszweck einen „Legitimationsanker“ zur Überwindung des Gleichartigkeitsverbots selbst schaffen, noch sei die Erhebung einer Wettbürosteuer für die vermeintlich damit verfolgte Eindämmung der Ansiedlung von Wettbüros geeignet oder erforderlich. Vielmehr gehe es der Beklagten offensichtlich nicht um dieses Ziel, sondern um die Generierung zusätzlicher Haushaltseinnahmen, die gerade dann ausfielen, wenn das Eindämmungsziel erreicht werden könnte. Das Verwaltungsgericht habe der Klägerin zudem den Schutz durch die Dienstleistungsfreiheit in rechtsfehlerhafter Weise abgesprochen. Die streitgegenständliche Wettbürosteuer schaffe eine zusätzliche erhebliche steuerliche Belastung für die Betreiber von Wettbüros, die geeignet sei, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung weniger attraktiv zu machen. Das Verwaltungsgericht habe den Fehler begangen, eine Besteuerung in Höhe von 3 v.H. in Relation zur Gesamteinnahme zu setzen. Dabei habe es die bereits bestehenden Beschränkungen und die Besonderheiten des Wettmarktes unberücksichtigt gelassen. Die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit werde auch nicht durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Zwar habe die Beklagte Lenkungszwecke – Suchtprävention und Eindämmung der Ausbreitung von Wettbüros – vorgetragen, diese seien allerdings mit der Sportwettensteuer gemein, bei der der Gesetzgeber zu einer völlig anderen Einschätzung der hierfür erforderlichen Steuersätze gelangt sei. Zudem genüge die pauschale Behauptung einer pathologischen Spielsucht zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit nicht. Letztlich sei die Wettbürosteuer auch nicht kalkulatorisch abwälzbar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Steuerlast erforderlich, durch die die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht werde, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibe. Nur wenn sie die hierin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, könne die indirekte Erhebung der Steuer vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung Bestand haben. Insofern müsse die kalkulatorische Überwälzung zumindest strukturell möglich sein, was in der konkreten Verfahrensgestaltung für Wettbürobetreiber als bloße Vermittler der Sportwette nicht der Fall sei. Die Preisbildung durch Wettquoten und Gebühren bestimme allein der Veranstalter. Überwälzungen ließen sich auch nicht in der Quote verstecken, sondern müssten entweder über eine besonders auszuweisende Gebühr oder über einen Abzug von der Auszahlung bei Gewinn erfolgen. Im letzteren Falle müsse dies zuvor eigens mit den Wettkunden vereinbart werden, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters keinen solchen Abzug vorsähen. Dies führe zu einer maximalen Sichtbarkeit des Abzugs und zur evidenten Gefahr der Abwanderung der besonders preissensiblen Wettkunden; zudem bedürfe es der Freigabe des Veranstalters, die keinesfalls sicher sei. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Januar 2021 den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2020 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie trägt im Wesentlichen vor, die Besteuerung knüpfe an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet, die dort ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit sowie an die dort vorhandene Möglichkeit, die Wettereignisse mitzuverfolgen, also die Ausstattung und die damit verbundene Aufenthaltsqualität, die zum Verweilen und Wetten anreize, an. Die Wettbürosteuer werde dementsprechend nur dann erhoben, wenn die Wette im örtlichen Wettbüro im Rahmen der Gesamtvergnügungsveranstaltung abgeschlossen werde. Das bewettete Ereignis müsse allerdings nicht im Zeitpunkt der Wettabgabe stattfinden und im Wettbüro live mitverfolgt werden können. Trotz diverser Gemeinsamkeiten unterschieden sich die Wettbürosteuer und die Sportwettensteuer wesentlich. Das Kriterium der Ausschöpfung derselben Quellen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei nicht das entscheidende Merkmal; vielmehr ergebe sich der wesentliche Unterschied aus der erforderlichen umfassenden Bewertung der unterschiedlichen Zielsetzung der Steuern, die unter Berücksichtigung des kommunalen Steuerfindungsrechts erfolgen müsse. Soweit die Wettbürosteuer einen begrenzten, spezifischen Ausschnitt des im Gemeindegebiet von der Sportwettensteuer erfassten Wettgeschehens besteuere, handele es sich dabei nicht bloß um eine räumliche, sondern um eine sachliche Begrenzung. Denn mit der Wettbürosteuer werde nur der besondere Vertriebsweg in Wettbüros mit zum Wetten anreizender Atmosphäre besteuert. Auch ein von der Klägerin behaupteter Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit liege nicht vor. Es sei anerkannt, dass die Dienstleistungsfreiheit solche Maßnahmen nicht verbiete, deren einzige Wirkung es sei, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, sofern sie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren. Die Steuer habe auch keine erdrosselnde Wirkung; insofern habe das Verwaltungsgericht zutreffend einen Vergleich der Steuer zu dem Wert der Dienstleistung vorgenommen und festgestellt, die Steuer sei niedrig. Liege schon kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor, bedürfe es keiner Darlegung von Rechtfertigungsgründen. Auch habe das Verwaltungsgericht zu Recht die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Wettbürosteuer auf die Wettkunden bejaht. Insofern bestünden jedenfalls die Möglichkeiten der Umsatzsteigerung und der Senkung der sonstigen Kosten. Auch die Erhebung einer Vermittlungsgebühr sei möglich; die Klägerin könne sich nicht allein auf die jeweilige Vertragsgestaltung mit dem Veranstalter zurückziehen. Mit zu berücksichtigen seien zumindest nicht fernliegende und ökonomisch vernünftige Möglichkeiten einer Vertragsänderung, die ein Unternehmer gegebenenfalls auch gegenüber einem Vertragspartner durchsetzen müsse. Randnummer 12 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Gerichtsakten, insbesondere aus den Schriftsätzen der Beteiligten und deren Anlagen, sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte hat mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 14. August 2019 gegenüber der Klägerin die Wettbürosteuer für die Monate Mai und Juni 2019 auf der Grundlage einer wirksamen Satzungsbestimmung (dazu I.) und auch in der Höhe zutreffend (dazu II.) festgesetzt. Randnummer 15 I. Die streitgegenständliche Steuerfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 sowie §§ 4 und 5 der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Wettbürosteuer (Wettbürosteuersatzung – WbStS –) vom 29. März 2019. Randnummer 16 Die Beklagte war zum Erlass der Wettbürosteuersatzung befugt. Gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes – GG – haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Der Landesgesetzgeber hat diese Rechtssetzungskompetenz durch § 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes an die Kommunen weitergeleitet. Randnummer 17 Die Wettbürosteuersatzung als Grundlage der streitgegenständlichen Steuerfestsetzung stellt eine Aufwandsteuer dar, die örtlich hinreichend radiziert ist (dazu 1.) und das Gleichartigkeitsverbot nicht verletzt (dazu 2.). Entgegen den Einwendungen der Klägerin widerspricht sie nicht einem übergeordneten gesetzgeberischen Gesamtkonzept (dazu 3.), steht mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu 4.) und ist kalkulatorisch abwälzbar (dazu 5.). Randnummer 18 1. Zwischen den Beteiligten steht die Kategorisierung der Wettbürosteuer als Aufwandsteuer nicht in Streit. Auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts wird insoweit ergänzend Bezug genommen (UA S. 7 bis 9). Randnummer 19 Bei der Wettbürosteuer der Beklagten handelt es sich darüber hinaus entgegen der Auffassung der Klägerin auch um eine örtliche Aufwandsteuer. Randnummer 20 Sie knüpft an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet an, so dass der erforderliche örtliche Bezug gegeben ist. Dass der Wetteinsatz für einen außerhalb des Gemeindegebiets ansässigen Wettveranstalter – hier die T. mit Sitz in Malta – entgegengenommen wird und der Wettvertrag zwischen Wettveranstalter und Wettkunde nach zivilrechtlichen Maßstäben möglicherweise außerhalb des Gemeindegebiets zustande kommt, ist für den örtlichen Bezug der Wettbürosteuer nicht von Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 –, juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021 – 2 S 1948/19 –, juris Rn. 100). Entscheidend ist vielmehr die im Wettbüro ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, Wettereignisse mitzuverfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 – 14 A 2275/19 –, juris Rn. 39). Randnummer 21 Den erforderlichen örtlichen Bezug weisen – entgegen der Darstellung der Klägerin – nicht nur diejenigen Wetteinsätze auf, die sich auf im Zeitpunkt der Wettabgabe live mitverfolgbare Wettereignisse beziehen (sog. Live-Wetten). Auch die sog. Pre-Match-Wetten, die auf später stattfindende Wettereignisse abgegeben werden, und Wetten auf Ereignisse, die unter Umständen gar nicht im Wettbüro verfolgt werden können, verfügen über den erforderlichen örtlichen Bezug und unterliegen damit der Besteuerung durch die Wettbürosteuersatzung der Beklagten. Denn der Steuertatbestand setzt neben der Abgabe der Wette in einem Wettbüro lediglich die Möglichkeit voraus, Wettereignisse mitzuverfolgen. Das konkret bewettete Ereignis muss nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wettabgabe im Wettbüro „live“ stattfinden und mitverfolgt werden können. Dies hat der Satzungsgeber hinreichend klargestellt, indem er ausgehend von der abstrakten Formulierung in § 2 Abs. 1 WbStS („das Mitverfolgen der Wettereignisse“, so auch die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 3, zugrunde liegende Satzungsregelung) nachfolgend – lediglich – einen weiteren Service (§ 2 Abs. 2 WbStS) voraussetzt, ohne auf die Mitverfolgungsmöglichkeit eines konkreten Wettereignisses abzustellen. Stattdessen genügt es nach der Satzung der Beklagten, wenn überhaupt in einem Wettbüro bewettbare Wettereignisse mitverfolgt werden können (so auch: OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O.). Randnummer 22 Die Wettbürosteuer betrifft damit den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro, das sich durch seine Ausstattung insbesondere mit Monitoren und die Möglichkeit des Mitverfolgens von Wettereignissen von anderen Wettorten – insbesondere reinen Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 3 Abs. 6 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021 –) vom 29. Oktober 2020 – unterscheidet, und eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 16, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 33). Besteuert wird nicht nur der Aufwand für das Wetten in einem Wettbüro, sondern die mit dem Wettvorgang verbundene und zum Verweilen einladende Vergnügungsveranstaltung, der sich der Wettende unterzieht und die eine über den Wettvorgang hinausgehende Aufenthaltsqualität vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 – 8 C 13.09 –, juris Rn. 44, m.w.N.; Landtag Nordrhein-Westfalen, Drs. 16/17, S. 42). Eben dieser Aufwandszusammenhang, der keine in der Satzung erkennbare Aufspaltung in zwei Einzelleistungen – den Wettvorgang im Wettbüro und die Mitverfolgungsmöglichkeit vor Ort – zulässt (so auch: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 16), fördert die zum Wetten anreizende Atmosphäre, die sich nicht allein in Wetten auf vor Ort verfolgbare Ereignisse erschöpft, sondern auch zum Verweilen und zum Wetten auf nicht verfolgbare oder erst zukünftig stattfindende Ereignisse einlädt. Die Sichtweise der Klägerin, für Wetten, die „prematch“ abgegeben werden, sei die Atmosphäre im Wettbüro „völlig belanglos“, überzeugt keineswegs, ist es doch gerade der mit einer Mitverfolgungsmöglichkeit verbundene längere Aufenthalt im Wettbüro, der die Wahrscheinlichkeit auf einen Wettabschluss gerade bei zum Wetten geneigten Besuchern (sport-) ereignisunabhängig erhöht. Randnummer 23 Die von der Satzung vorausgesetzte Mitverfolgungsmöglichkeit der Wettereignisse wird in den Filialen der Klägerin durch 19 (L.-Straße …) bzw. 27 Monitore (E.-Straße …, vgl. Bl. 6 f. VA) gewährleistet. Die besondere Aufenthaltsqualität von Wettbüros kann sich in tatsächlicher Hinsicht auch auf sonstige Unterhaltungsmöglichkeiten und Verköstigungsangebote beziehen. Gerade hiermit werden die streitgegenständlichen Wettbüros auch aktiv beworben. So wird die von der Klägerin betriebene Filiale in der L.-Straße … auf der Homepage der „A. Gruppe“, die im Impressum auch die Kontaktdaten der Klägerin enthält, wie folgt dargestellt: Randnummer 24 „Nicht nur was für echte Schängel. Das Team in unserem kleinen Büro freut sich auf jeden, der seine Sportwette abgeben möchte. Natürlich nur, wenn du über 18 Jahre alt bist. Nimm dir Zeit, trink einen Kaffee und lass dich inspirieren. Vielleicht findest du ja heute die Liebe zu einer neuen Sportart. Denn hier kannst du nicht nur auf Fußball wetten. Komm rein, wenn du in der Nähe bist.“ (Quelle: https://www...., zuletzt abgerufen am 2. November 2021). Randnummer 25 Die Filiale der Klägerin in der E.-Straße … wird wie folgt beschrieben: Randnummer 26 „Einer der größten Standorte der a.gruppe [sic!]. Mit knapp 550 qm liegt das Flagship deutlich über der durchschnittlichen Ladengröße. Hier findest du neben den bekannten Wettmöglichkeiten ein breites Unterhaltungsprogramm. Dart, Flipper, Automaten oder Kicker. Mit Freunden oder alleine. Hier kannst du viel Zeit mit großem Unterhaltungswert verbringen. Und damit du nicht verhungerst gibt es im Bistro leckere Snacks. Randnummer 27 Ach übrigens: Die Location eignet sich auch ausgezeichnet für Events und Firmenveranstaltungen. Musst du mal gesehen haben.“ (Quelle: https://www...., zuletzt abgerufen am 2. November 2021). Randnummer 28 Es liegt auf der Hand, dass mit diesem räumlich begrenzten Rahmen des Vergnügens eine zum Wetten anreizende Atmosphäre geschaffen werden soll. Allein vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Existenz von Wettbüros gegenüber reinen Wettvermittlungsstellen. Randnummer 29 Wird nach alledem mit dem Wetten in Wettbüros eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung besteuert, rechtfertigt dies keine Differenzierung nach Wetten auf vor Ort (live) verfolgbare und sonstige Wettereignisse. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ein Drittel aller Wetten nicht „live“ abgegeben werden und selbst unter den Live-Wetten nur 10 bis 15 % der bewetteten Ereignisse tatsächlich an den Monitoren verfolgt werden können. Mag es mit der Argumentation der Klägerin sogar Konstellationen geben, in denen Wettkunden das Wettbüro ausschließlich zum Zwecke der Wettabgabe betreten, ohne von dem Angebot des Mitverfolgens der Wettereignisse Gebrauch zu machen, rechtfertigt auch dies kein anderes Ergebnis. Denn der Satzungsgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 BvL 22/14 –, BVerfGE 152, 274-331, m.w.N.); er darf demzufolge auch pauschalierend in Erwägung ziehen, der Wettkunde werde im Allgemeinen vom Aufenthaltsmehrwert der Wettbüros Gebrauch machen und den örtlichen Bezug seiner Satzung normativ hieran anknüpfen. Randnummer 30 2. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, die Wettbürosteuer sei einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht gleichartig. In Betracht kommt hier nur eine Gleichartigkeit mit der Sportwettensteuer im Sinne der §§ 16 ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes – RennwLottG –. Randnummer 31 Nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgestellten Maßstäben kann die Gleichartigkeit zwischen der – als neuartige Aufwandsteuer anzusehenden – Wettbürosteuer und der Sportwettensteuer zwar nicht offensichtlich verneint werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 22). Zieht man nämlich im ersten Zugriff die Kriterien des herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriffs, wie er für die Abgrenzung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung verwendet wird (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 83 f.), heran, kann eine Gleichartigkeit allein hierdurch nicht ausgeschlossen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und Ausführungen dazu gemacht, beide Steuern glichen sich im Hinblick auf die Inanspruchnahme derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sowie im Steuermaßstab (anders noch bei BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 24, wo es um einen Flächenmaßstab ging) und hätten zudem einzelne Parallelen in Bezug auf die Erhebungstechnik. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen er sich insoweit anschließt, Bezug (UA S. 11 – 14). Randnummer 32 Allerdings sind die Voraussetzungen der Gleichartigkeit nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG auf der anderen Seite auch nicht so streng wie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, weil anderenfalls die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern leerliefe. Dieses Ergebnis hat der Verfassungsgeber ersichtlich nicht gewollt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1975 – 2 BvR 824/74 –, BVerfGE 40, 56-64; instruktiv: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1.11 –, juris Rn. 22 ff.; Kube, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 48. Edition Stand: 15.08.2021, Art. 105 Rn. 50, m.w.N.). Es bedarf deshalb mit Blick auf das kommunale Steuerfindungsrecht – im zweiten Zugriff – einer umfassenden Bewertung aller Merkmale der jeweiligen Steuer (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 – 2 BvR 1991-95 u. 2004-95 –, NJW 1998, 2341, 2344; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O., juris Rn. 25). Randnummer 33 Eine solche Gesamtbewertung offenbart neben den vorzufindenden Gemeinsamkeiten auch erhebliche Unterschiede, die das Bundesverwaltungsgericht bereits in der von ihm entschiedenen Fallkonstellation – ungeachtet des dort abweichenden Steuermaßstabs – teilweise als entscheidend eingestuft hat (Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 28). Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das Bundesverwaltungsgericht habe in der entschiedenen Konstellation „keine abschließende Gleichartigkeitsprüfung“ durchgeführt, ist dem insoweit zuzustimmen, als eine Gleichartigkeitsprüfung stets eine Einzelfallprüfung verlangt und sich eine Art Allgemeinverbindlichkeit von vornherein verbietet. Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Flächenmaßstab, der als Steuermaßstab der Entscheidung in dem im Urteil vom 29. Juni 2017 entschiedenen Fall zugrunde lag, kein wesentliches Abgrenzungsmerkmal zur Sportwettensteuer erkannt, sondern diesen – ebenso wie einzelne Teile der Erhebungstechnik – als „eher rechtstechnischen Unterschied“ beschrieben. Der unterschiedliche Steuermaßstab kann damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht das Ergebnis rechtfertigen, die vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Konstellation habe sich damals „klar“ von der Sportwettensteuer unterschieden, während die hier vorliegende Wettbürosteuer mit der Sportwettensteuer nunmehr gleichartig sei. Randnummer 34 Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zwischen der Sportwetten- und der streitgegenständlichen Wettbürosteuer, das sich eben nicht allein in einem rein rechtstechnischen Unterschied erschöpft, liegt in der unterschiedlichen Zielsetzung dieser Steuern und dem damit zusammenhängenden abweichenden Steuergegenstand begründet (dazu a). Diese für sich genommen bereits erhebliche Differenzierung wird durch das stark abweichende Aufkommen der jeweiligen Steuern (dazu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.