statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Die Zustellungen an die Verteidiger war aufgrund ihrer erklärten Legitimation zum Empfang wirksam. Die Einlegung erfolgte innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist gemäß §§ 436 Abs. 1, 434 Abs. 2, 311 Abs. 2
. Randnummer 8 2. Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt für die beiden von der Entscheidung betroffenen Einziehungsbeteiligten zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Einstellung des Verfahrens wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse. Randnummer 9
9; KK-
/Schmidt, 8. Aufl.,
12). § 435 Abs. 2 Satz 1
bestimmt, dass in dem Antrag auf selbständige Anordnung der einzuziehende Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, eindeutig bezeichnet werden muss. Der Antrag muss wegen der Verweisung in § 435 Abs. 2 Satz 3
auf § 200
zudem den an eine Anklageschrift zu stellenden Anforderungen in formaler und inhaltlicher Hinsicht – insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Bezeichnung der Anlasstat – genügen (BeckOK
/Temming, 41. Ed.,
KoStPO/Scheinfeld/Langlitz, a.a.O., Rn. 9, 26; KK-
/Schmidt, a.a.O.). Daher sind zusätzlich die Tatsachen, die die Zulässigkeit des Antrags begründen, sowie das Verfahrensziel anzugeben. Dabei muss insbesondere die Anlasstat tatsächlich und rechtlich so genau wie möglich bezeichnet werden. Auch ist darzulegen, warum gerade nur eine selbständige Anordnung der Einziehung in Betracht kommt. Ferner sind die anzuwendenden Straf- und Einziehungsvorschriften, mögliche Einziehungsinteressenten und Vertreter sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen anzuführen (MüKoStPO/Scheinfeld/Langlitz, a.a.O., Rn. 26; KK-
/Schmidt, a.a.O.). Randnummer 12 Wie eine Anklageschrift so muss auch die Antragsschrift hinsichtlich ihrer Umgrenzungs- und Informationsfunktion aus sich heraus verständlich sein. Es fehlt folglich an einem wirksamen Antrag, wenn der maßgebliche Inhalt sich nur aus eine pauschalen Verweisung oder Bezugnahme auf die in den Akten befindlichen Vorgänge ergibt (OLG Düsseldorf, III-2 Ss 215/09 - 148/09 I v. 10.11.2009, juris; OLG Karlsruhe, 3 Ss 41/82 v. 19.08.1982, juris). Randnummer 13 Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die vorliegende Antragsschrift nicht, indem sie hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der den Einziehungsbeteiligten angelasteten Straftaten auf die gegen sie ergangenen Haftbefehle Bezug nimmt. Soweit die Antragsschrift auf die Anklageschrift im Verfahren 8031 Js 9574/19 gegen die gesondert verfolgten ...[C] und ...[D] sowie ...[E] Bezug nimmt, kann ihr bereits nicht entnommen werden, für welchen erheblichen Umstand dies geschehen ist. Eine unzulässige Bezugnahme liegt ferner vor, indem die Antragsschrift wegen der Einzelheiten zu den nicht näher beschriebenen Tathandlungen und den daraus in den Fällen 1 bis 26 erzielten Taterträgen sowie zur nicht weiter ausgeführten Schätzgrundlage von Taterträgen auf einen Bericht des EPHK ...[F] vom 20. Januar 2021 Bezug nimmt. Dass in der Antragsschrift im Übrigen Inhalte des Antragssatzes mit den Inhalten des darzulegenden wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen vermischt wurden, indem sich an die Darstellung maßgeblicher tatsächlicher Umstände die Ausführungen zu den Inhalten der sie belegenden Beweismittel anschließen (vgl. Seite 3 d. Antragsschrift - Bezugnahme auf die Auskunft „SIC Libanon“), ist unüblich, hätte für sich genommen jedoch die Unwirksamkeit der Antragsschrift nicht begründet. Allerdings wäre eine Abgrenzung angebracht gewesen. Randnummer 14 bb) Es fehlt ferner an der hier gemäß §§ 435 Abs. 3 Satz 1, 203, 207
gebotenen Eröffnungsentscheidung. § 435 Abs. 3 Satz 1
schreibt grundsätzlich die Durchführung eines dem Zwischenverfahren nach Anklageerhebung entsprechenden Verfahrens vor. Damit findet der hohe Stellenwert des Gebots rechtlichen Gehörs hinreichend Berücksichtigung. Das Zwischenverfahren findet allerdings gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz
nur statt, soweit ein solches Verfahren ausführbar ist. Ist der Einziehungsadressat flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, ist es nach Ansicht des Gesetzgebers, der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre entbehrlich (BT-Drs. 18/9525, 92; OLG Bamberg, 1 Ws 165/18 v. 08.02.2019, juris Rn. 3; MüKoStPO/Scheinfeld/Langlitz, a.a.O., Rn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler,
, 64. Aufl., § 435 Rn. 16; KK-
/Schmidt, a.a.O., Rn. 14; BeckOK
/Temming, a.a.O., Rn. 9; Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., Selbständige Einziehung, § 76a StGB Rn. 261). Als Grund wird hierfür in der Literatur die Unmöglichkeit der Zustellung und damit die Durchführung rechtlichen Gehörs angeführt (MüKoStPO/Scheinfeld/Langlitz, a.a.O., Fn. 100 zu Rn. 28) Randnummer 15 Ob das Zwischenverfahren vorliegend durchführbar war, obwohl die beiden Einziehungsbeteiligten nach den Feststellungen des Landgerichts flüchtig sein sollen, jedoch aus dem parallel geführten Ermittlungsverfahren Verteidiger zur Seite stehen haben, kann dahinstehen. Das Landgericht hat sich jedenfalls zur Durchführung eines Zwischenverfahrens entschieden, indem es die Antragsschrift den aus dem ursprünglichen Ermittlungsverfahren bekannten Verteidigern der beiden Einziehungsbeteiligten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt und dem Einziehungsbeteiligten ...[A] anschließend einen Pflichtverteidiger bestellt hat. Wird ein Zwischenverfahren durch das Gericht eingeleitet, hat es dieses gemäß den Vorgaben aus §§ 435 Abs. 3 Satz 1, 203, 207
durch eine Entscheidung über die Eröffnung abzuschließen, bevor es gemäß § 436
die Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren trifft. Randnummer 16 Ob diese Verfahrensweise sinnvoll ist, da das Gericht gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2, Abs. 3
grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, hat der Senat nicht zu entscheiden. Randnummer 17 Eine Eröffnungsentscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren ist durch das Landgericht weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden. Eine konkludente Entscheidung kann durch eine verkörperte, schlüssige und eindeutige Willenserklärung ergehen, durch welche die Entscheidung über den Eröffnungsgegenstand zum Ausdruck gebracht wird (BGH, 3 StR 194/20 v. 05.08.2020, juris; 2 StR 199/17 v. 16.08.2017, juris Rn. 6). Auch kann die Eröffnungsentscheidung als Sachurteilsvoraussetzung noch bis zur eigentlichen Entscheidung in der Sache nachgeholt werden. In der hier einzig in Betracht kommenden Einziehungsentscheidung kann eine konkludente Eröffnungsentscheidung jedoch nicht wirksam getroffen worden sein, da eine solche als Sachurteilsvoraussetzung vor der Einziehung ergehen muss und nicht mit ihr zusammenfallen darf (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 4). Randnummer 18 b) Das Fehlen einer ausreichendenden Antragsschrift und eines notwendigen Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der sofortigen Beschwerde nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens führt (BGH, 2 StR 199/17 v. 16.08.2017, juris Rn. 10; OLG Bamberg, a.a.O; OLG Oldenburg, 1 Ws 265/20 v. 10.08.2020, juris Rn. 9). Randnummer 19 c) Da die Aufhebung der Entscheidung schon wegen der gesamtschuldnerischen Haftung für alle Verfahrensbeteiligten nur einheitlich erfolgen kann, wirkt die Beschwerdeentscheidung für und gegen alle und war daher entsprechend § 357
auch auf die nicht anfechtende Einziehungsbeteiligte ...[B] zu erstrecken (KK-
/Zabeck, 8. Aufl.,
13; Löwe-Rosenberg/Matt,
,
nach sich (BGH, 2 StR 199/17 v. 16.08.2017, juris Rn. 10).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.