Normenkontrolle gegen Verlängerung einer Veränderungssperre; einfacher Bebauungsplan; Sicherungsbedürfnis und Sicherungsfähigkeit Leitsatz 1. Zum Sicherungsbedürfnis und zu hinreichend konkreten Planungsvorstellungen zur Art der baulichen Nutzung bei Erlass einer Veränderungssperre (hier verneint). (Rn.29) 2. Zur Sicherungsfähigkeit eines Bebauungsplans zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB durch Veränderungssperre. (Rn.32) Orientierungssatz 1. Das nach § 14 Abs. 1 BauGB erforderliche Sicherungsbedürfnis für eine Veränderungssperre liegt nur vor, wenn die Planung ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5/15 –, BVerwGE 156, 1 und juris Rn. 19; OVG Koblenz, Urteil vom 23. November 2016 – 8 C 10662/16 –, BauR 2017, 852 und juris Rn. 30 ). (Rn.29) 2. Grundsätzlich ist auch ein einfacher Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB, der im Innenbereich auf einfachem Weg ohne Festsetzung von Baugebieten eine Sicherung zentraler Versorgungsbereiche und der verbrauchernahen Versorgung ermöglichen soll, sicherungsfähig (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30. Mai 2018 – 8 A 10034/17 –, BauR 2018, 1835 und juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, BauR 2012, 1212 und juris Rn. 16). (Rn.32) Tenor Die am 7. März 2019 beschlossene Veränderungssperre in Gestalt des Verlängerungsbeschlusses vom 4. März 2021 für das Teilgebiet „A.“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die erste Verlängerung der Veränderungssperre für das Teilgebiet „A.“ in I. Sie ist Eigentümerin zweier Grundstücke im Satzungsgebiet (Flurst.-Nrn. B und C der Flur D, P. Straße …) und betreibt dort ein Autohaus mit Werkstattbetrieb. Sie beabsichtigt, das Grundstück an die T. zu veräußern, die dort einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 800 qm errichten will. Die T. beantragte im Januar 2019 einen Bauvorbescheid für dieses Vorhaben und erhob im Februar 2021 Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht Trier u.a. mit dem Antrag, die zuständige Baugenehmigungsbehörde zum Erlass eines positiven Bauvorbescheids zu verpflichten (Az. 5 K 597/21.TR). Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 25. August 2021 ab. Randnummer 2 In dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) für die Ortsgemeinde aus dem Jahr 2016 (vgl. hierzu Abbildung 26, Bl. 90 des Einzelhandelskonzepts) unterteilte die Antragsgegnerin ihren zentrenrelevanten Bereich in drei Versorgungsbereiche, nämlich den zentralen Versorgungsbereich I., den zentralen Versorgungsbereich S.berg sowie den zentralen Versorgungsbereich Im S.stein (Nahversorgung), der u.a. den Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst. Hierbei wird der im Ortskern gelegene zentrale Versorgungsbereich I. als Haupteinkaufsbereich der gesamten Ortsgemeinde bezeichnet, dort seien mehrere Leerstände erfasst worden; aktuell sei das Einkaufserlebnis ohne Erholungs- und Aufenthaltsqualität als mindestens unbefriedigend zu werten. Zum zentralen Versorgungsbereich Im S.stein (Nahversorgung) im westlichen Gemeindegebiet, in dem sich – außerhalb des Bereichs der Veränderungssperre – bereits ein Lebensmitteldiscountmarkt befindet, ist in dem Einzelhandelskonzept u.a. ausgeführt: Randnummer 3 „Die Ausweisung des zentralen Versorgungsbereiches Im S.stein (Nahversorgung) dient vorrangig der Bestandssicherung. Hier sollte lediglich den Bestandsbetrieben entsprechende Erweiterungsmöglichkeiten im Zuge betriebstragfähigkeitsbedingter Erweiterungsnotwendigkeiten eingeräumt werden. […] Dabei ist eine Einschränkung notwendig, um den zentralen Versorgungsbereich I. als klaren Handelsschwerpunkt mit seiner Angebotsvielfalt in Zukunft zu stärken und im Rahmen seiner Möglichkeiten angemessen weiterzuentwickeln. […] Randnummer 4 […] Randnummer 5 „Für Neuansiedlungen im großflächigen Einzelhandel kommen hinsichtlich der aktuellen baustrukturellen Voraussetzungen hingegen lediglich der ausgewiesene Versorgungsbereich Zentraler Versorgungsbereich S.berg (optional) sowie der Zentrale Versorgungsbereich Im S.stein (Nahversorgung Erweiterung) in Frage. […] Im Falle einer städtebaulichen Neuordnung sollte jedoch prioritär auch im Zentralen Versorgungsbereich I. großflächiger Einzelhandel zugelassen werden, um hier eine zentrumsnahe gute Versorgung zu gewährleisten“. Randnummer 6 Am 7. März 2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes „A.“. Als Geltungsbereich wurden unter Bezugnahme auf einen beigefügten Lageplan die Flurstück-Nrn. C, E (teilweise), F (teilweise) und B der Flur D – Gemarkung I. – festgesetzt. Randnummer 7 Im nachfolgenden Tagesordnungspunkt erließ der Rat sodann die streitgegenständliche Veränderungssperre für den gleichen Bereich, die am 22. März 2019 öffentlich bekannt gemacht wurde. Schließlich lehnte der Rat in dieser Sitzung – Tagesordnungspunkt 3 – die Bauvoranfrage der T. für den Neubau eines Lebensmitteldiscountmarktes im Plangebiet ab, da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich I. im Ortskern ausgingen und eine sofortige und nachhaltige Schwächung desselben zu erwarten sei. Randnummer 8 Parallel hierzu änderte der Rat am 15. Oktober 2020 den „Bebauungsplan G.“, der den zentralen Versorgungsbereich I. betrifft und ermöglichte mit dieser Planänderung die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes im Ortskern von einer Verkaufsfläche von 1050 qm auf maximal 1850 qm. Die Antragsgegnerin beabsichtigte damit nach der Planbegründung eine ortsverträgliche Nachverdichtung, der nach dem Einzelhandelskonzept Vorrang zukommen solle. Randnummer 9 Mit Satzungsbeschluss vom 4. März 2021 wurde die Veränderungssperre verlängert, am 19. März 2021 folgte die öffentliche Bekanntmachung. In der Beschlussvorlage heißt es, die Gemeinde mache von der gesetzlichen Möglichkeit der Verlängerung Gebrauch, da das bauplanungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, das Auslaufen der Veränderungssperre aber unmittelbar bevorstehe. In dieser Sitzung beschloss der Rat weiter, den vorgesehenen weiteren Tagesordnungspunkt zum streitgegenständlichen Bebauungsplan („Planentwurf: Vorstellung, Beratung und Beschlussfassung; Bauplanungsrechtliches Verfahren“) zu verschieben. Randnummer 10 Den Planentwurf beschloss der Gemeinderat sodann am 8. April 2021; darin ist für den Geltungsbereich der Veränderungssperre ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit offener Bauweise und einer Einzel- und Doppelhausbebauung vorgesehen. Zwischenzeitlich hat die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung stattgefunden. Randnummer 11 Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres am 29. April 2021 erhobenen Normenkontrollantrags im Wesentlichen vor: Randnummer 12 Sie sei als Eigentümerin eines Grundstücks im Satzungsbereich antragsbefugt. Zudem beabsichtige sie das Grundstück zu veräußern und sei die Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt vorgesehen. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normkontrollantrag ergebe sich daraus, dass dem Vorhaben bei Erfolg nicht schon die Veränderungssperre entgegengehalten werden könne. Randnummer 13 Die Voraussetzungen einer Veränderungssperre seien nicht gegeben; insbesondere sei die zu sichernde Planung im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Eine Aussage zu einem bestimmten Baugebietstyp oder einer Nutzung nach § 9 Abs. 1 BauGB sei mit dem Aufstellungsbeschluss nicht verbunden. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass man nur den Einzelhandel auf diesen Flächen nach § 9 Abs. 2a BauGB habe ausschließen wollen. Erforderlich seien jedoch grundsätzlich Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung. Solche seien jedoch weder dem Einzelhandelskonzept noch dem Aufstellungsbeschluss zu entnehmen. Selbst wenn man die Planung im Hinblick auf die Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB als hinreichend konkret ansehen wolle, ergebe sich aus dem nunmehr vorliegenden Entwurf zu dem Bebauungsplan eine grundlegende andere Planung, nämlich die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes unter Ausschluss jeglicher Gewerbenutzung. Dies führe dazu, dass es eines erneuten Planaufstellungsbeschlusses bedurft hätte, weil der Planaufstellungsbeschluss jedenfalls in der grundsätzlichen Zielrichtung auch für auf ihn gestützte Sicherungsmaßnahmen richtungsweisend und legitimierend sei. Randnummer 14 Darüber hinaus sei der Planentwurf auch offensichtlich rechtswidrig, da der derzeitige Gewerbebetrieb Bestandsschutz genieße; zudem liege eine reine Verhinderungsplanung im Hinblick auf die Bauvoranfrage nahe. Randnummer 15 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 16 die Satzung über die Veränderungssperre vom 7. März 2019 in Gestalt der Verlängerungssatzung vom 4. März 2021 für unwirksam zu erklären. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 18 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 19 Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt und habe auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da ihre Rechtsstellung sich im Fall des Erfolgs nicht verbessern könne; der aktuelle bauliche Bestand sei ohnehin geschützt. Randnummer 20 Der Antrag sei auch unbegründet, insbesondere seien die Planungen bei Erlass der Veränderungssperre bereits hinreichend konkret gewesen. Hierzu müsse der Zusammenhang mit der aktuellen Erweiterung des im Ortskern gelegenen Lebensmittelmarktes gesehen werden; Anfang des Jahres 2019 habe ein Investor die Erweiterung der Fläche von 1050 qm auf 1500 qm beantragt. Dafür wiederum sei eine Anpassung des Bebauungsplans „G.“ erforderlich gewesen. Die Gemeinde I. sei nach den Vorgaben der Regionalplanung Grundzentrum und habe einen Nahversorgungsauftrag. Schon zum Zeitpunkt der Planung im Bereich der Ortslage sei es wegen der Aussagen des Einzelhandelskonzepts unerlässlich gewesen, planerische Aussagen für den weiteren zentralen Versorgungsbereich „Im S.stein“, in dem das Grundstück der Antragstellerin liege, zu treffen und ein zukunftsfähiges Konzept zu erstellen. In diesem Bereich befinde sich neben dem Autohaus bereits ein großflächiger Lebensmittelmarkt; nach dem Einzelhandelskonzept sollten dort nur betriebstragfähigkeitsbedingte Erweiterungsmöglichkeiten für Bestandsbetriebe ermöglicht werden. Bereits daraus habe sich die Pflicht für sie, die Antragsgegnerin, ergeben, Neuansiedlungen in diesem Bereich zu vermeiden. In der Ortslage der Gemeinde existierten kaum mehr Potenzialflächen für Wohnbauflächen, daher sei die grundsätzliche Ausweisung von Wohnbauland „obsolet“ gewesen. All diese planerischen Gedanken seien bereits durch die Ergebnisse der Kaufkraftuntersuchungen im Einzelhandelskonzept belegt, wonach die Kaufkraft in I. in Bezug auf Nahrungs- und Genussmittel im zentralen Versorgungsbereich I. gebunden sei. Folgerichtig sei der grundsätzliche Planungswille zur Ausweisung von Wohnbauflächen im Zeitpunkt des Beschlusses der Veränderungssperre zum Ausdruck gebracht worden. In der Folge habe das beauftragte Planungsbüro eine Vorentwurfsplanung erstellt, die in mehreren Gemeinderatssitzungen beraten worden sei, wobei stets sehr genaue und konkrete Vorschläge zur städtebaulichen Entwicklung vorgestellt worden seien; auch zur Zeit des Aufstellungsbeschlusses hätten sehr genaue und konkretisierte Vorstellungen auf der Grundlage der Analysen seit dem Jahr 2016 bestanden. Eine hinreichende Konkretisierung sei bereits anzunehmen, wenn die Gemeinde einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge fasse und positive Vorstellungen habe. Dies ergebe sich hier aus einer Vielzahl gemeindlicher Beschlüsse zwischen 2016 und 2019; danach hätten konkrete Vorstellungen zu den essentiellen Festsetzungen des Plans vorgelegen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffene Veränderungssperre in Gestalt der Verlängerungssatzung verstößt gegen höherrangiges materielles Recht und erweist sich deshalb als unwirksam. I. Randnummer 23 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 24 Insbesondere ist die Antragstellerin als von der Satzung betroffene Grundstückseigentümerin antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und besteht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Im Falle eines Erfolgs kann nämlich die Antragstellerin ihre Rechtsstellung verbessern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, beck-online; OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2009 – 1 C 10970/08 –, beck-online; OVG RP, Urteil vom 27.Mai 2020 – 8 C 11446/19 –), denn ohne die Veränderungssperre stehen ihr andere Nutzungsmöglichkeiten für ihr Grundstück offen als im Falle der Wirksamkeit der Veränderungssperre. Solche anderen Nutzungsmöglichkeiten strebt die Antragstellerin aktuell auch an; dies ergibt sich schon aus dem laufenden gerichtlichen Verfahren über einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes im Bereich der Veränderungssperre. II. Randnummer 25 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die streitige Veränderungssperre in Gestalt der Verlängerungssatzung vom 4. März 2021 ist unwirksam, weil eine der Voraussetzungen für ihren Erlass fehlt. Sie war nicht zur Sicherung der Planung erforderlich, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses der künftige Inhalt des Bebauungsplans „A.“ nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar war. Randnummer 26 1. Die Veränderungssperre in Gestalt der Verlängerungssatzung lässt zwar keine formalen Fehler erkennen. Randnummer 27 Nach § 14 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1), wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. In der Ratssitzung vom 7. März 2019 ist ausweislich des Protokolls der Beschluss über die Veränderungssperre erst im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „A.“ gefasst worden (zur Notwendigkeit dieser Reihenfolge: OVG RP, Urteil vom 3. Juli 2019 – 8 C 11553/18 –, juris Rn. 14 ; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 14 Rn. 8). Die Veränderungssperre ist auch zulässigerweise zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss am 22. März 2019 öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 26. April 2017 – 8 C 11823/16 –). Randnummer 28 2. Die Veränderungssperre genügt indes nicht den materiell-rechtlichen Anforderungen. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.