Strafrahmenwahl und Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Strafmildernde Wirkung bei zweifachen Überschreitens des Grenzwertes beim Handeltreiben mit Amphetamin Leitsatz Zur strafmildernden Wirkung eines zweifachen Überschreitens des Grenzwertes des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beim Handeltreiben mit Amphetamin. (Rn.7) Orientierungssatz 1. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheinen lässt, ist daran auszurichten, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. (Rn.8) 2. Die Erwägung des Gerichts, eine lediglich zweifache Überschreitung des Grenzwertes im Rahmen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei bei der Strafrahmenwahl mildernd zu berücksichtigen, hält sich dabei noch innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Spielraums. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Frage, ob die Wirkstoffmenge um ein Vielfaches der nicht geringen Menge oder nicht sehr erheblich überschritten ist, regelmäßig von Bedeutung. Je geringer demgegenüber die Überschreitung des Grenzwerts ist, desto näher liegt die Annahme eines minder schweren Falles. (Rn.9) 3. Der Umstand, dass Amphetamin auf der Schwereskala illegaler Drogen nur einen mittleren Platz belegt, kann im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tat kein vom Durchschnittsfall nach unten hin abweichendes Gepräge geben. Es ist vielmehr ein Gesichtspunkt, der eher die Annahme des Regelstrafrahmens, als die eines minder schweren Falles zu rechtfertigen vermag. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 18. März 2021, XX vorgehend AG Speyer, 26. August 2020, XX Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18.03.2021 aufgehoben; die insoweit getroffenen Feststellungen bleiben bestehen. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht - Schöffengericht - Speyer hat den Angeklagten mit Urteil vom 26.08.2020 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten, welche dieser vor der Hauptverhandlung auf die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hatte, hat das Landgericht diesen unter Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe mit den Strafen aus einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Speyer (nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt; die weitergehende Berufung hat das Landgericht verworfen. Randnummer 2 Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Berufungsurteil mit der auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Randnummer 3 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. I. Randnummer 4 Das Landgericht hat seiner Entscheidung, ausgehend von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung, die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch zugrunde gelegt. Danach hat der Angeklagte im Zeitraum vor April 2017 an den gesondert verfolgten A 200 g Amphetamin mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 20 g Amphetaminbase verkauft. Auf den vereinbarten Kaufpreis von 1.000,-- EUR zahlte der A jedoch nur 50,-- EUR. II. Randnummer 5 Die Bemessung der für die Tat verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Randnummer 6 Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist. Die Höhe der vom Tatrichter für den jeweiligen Fall bestimmten Strafe kann vom Revisionsgericht anhand der im Urteil dargelegten Umstände nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Umstände spielen vielmehr die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Momente eine Rolle, die sich einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehen und schon deshalb eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch den Revisionsrichter ausschließen. In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters bis zur Grenze des noch Vertretbaren hingenommen werden (st. Rspr. vgl. Senat, Urteile vom 07.06.1996 - 1 Ss 51/96, juris Rn. 4 und vom 13.04.2018 – 1 OLG 2 Ss 5/18, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10.04.1987 - GSSt 1/86, juris Rn. 17 f. = BGHSt 34, 345; Urteil vom 27.01.2015 - 1 StR 142/14, juris Rn. 24; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29ff. Rn. 784; Miebach/Maier in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 46 Rn. 307 jeweils mwN.). 2. Randnummer 7 Gemessen hieran erweist sich die Annahme eines minder schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BtMG) als nicht tragfähig begründet. Die darauf bezogenen Ausführungen weisen Rechtsfehler auf, die sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Angeklagten wirken können (§ 301 StPO). Randnummer 8
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