Umsatzsteuerliche Beurteilung einer sog. "Unterverpachtung" von Waldflächen Leitsatz Eine als Pacht bezeichnete ideelle Zuordnung einer ausgemessenen Waldfläche stellt keine Verpachtung i.S.d. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL dar. (Rn.23) Orientierungssatz 1. Eine Unternehmerin, die zum Schutz von Wäldern von einer Gemeinde Waldflächen pachtet und sodann im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt Teile der Waldflächen über einen Online-Shop an Firmenkunden und Privatkunden mit einer Stückelung von jeweils 1 Quadratmeter für die "nächsten 50 Jahre" gegen Entgelt von jeweils 4 Euro als einmalige Zahlung "unterverpachtet" - ohne dass jedoch der sog. Unterpachtvertrag die Leistungsempfänger dazu berechtigt, die Fläche wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen - erbringt mit der "Unterverpachtung" keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung. (Rn.24) 2. Damit eine Leistung noch unter die unionsrechtliche Begriffsbestimmung "Vermietung und Verpachtung" fällt, muss ein Leistungsempfänger aus seiner Sicht eine Leistung erhalten, die mit irgendeiner Art der Nutzung aufgrund der Grundstücksüberlassung zusammenhängt. Daran fehlt es, wenn dem Leistungsempfänger nicht mehr verbleibt als das Affektionsinteresse am Schutz des Waldes. (Rn.25) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Strittig ist, ob als "Pacht" bezeichnete Leistungen im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt eines ...waldes umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG sind. Randnummer 2 Die Klägerin ist mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Wald– und Forstwirtschaft sowie dem Naturschutz unternehmerisch tätig. Im Rahmen ihres Unternehmens beabsichtigt die Klägerin, … den Baumbestand alter ...wälder im Forstrevier X zu schützen. Randnummer 3 Mit Vertrag vom 1. Februar 2017 vereinbarten die Klägerin (…) und die Gemeinde X, dass die Klägerin zum Schutz alter urwaldnaher ...wälder in der Gemarkung der Gemeinde Teile der Flächen mit dem Ziel der Stilllegung durch den Verzicht aller Beteiligten auf jede Art der forstwirtschaftlichen Nutzung für die Dauer von fünfzig Jahren pachtet, welche die Klägerin als Schutzwälder an Firmen– und Privatkunden unterverpachtet. Der konkrete Nutzen für die Kunden der … -Klägerin- ist in dem Vertrag als "anschauliches Waldprojekt" bezeichnet, "welches das Engagement für den Erhalt der Wälder und die Biodiversität unterstreicht". Die Klägerin darf im Rahmen von Kundenführungen das Waldgebiet betreten, im Übrigen ist der Nutzungsumfang auf die Möglichkeit der vorgenannten Unterverpachtung beschränkt. Eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldgrundstücks ist weder der Klägerin noch deren jeweiligen Kunden gestattet und das Recht der Jagdverpachtung an Dritte verbleibt bei der Gemeinde. Randnummer 4 Über einen "Online-shop" im Internet bietet die Klägerin ihren Kunden die Pacht der Waldflächen aus dem gepachteten Bestand mit einer Stückelung von jeweils 1 m² für die "nächsten 50 Jahre" gegen Entgelt von jeweils 4 € als einmalige Zahlung an. In den Streitjahren erhielten die Kunden ab einer gepachteten Fläche von 5m² zusätzlich eine Urkunde – auch als Geschenkurkunde für einen anderen – zugeschickt. Ab einer gepachteten Fläche von 25 m² erhielten die Kunden zusätzlich ein vom Autor … signiertes Exemplar eines Taschenbuchs und eine persönliche Urkunde mit den Koordinaten der Schutzfläche -gegebenenfalls als Geschenkurkunde-. Ab einer gepachteten Fläche von 50 m² erhielten die Kunden zusätzlich die Möglichkeit der kostenlosen Teilnahme mit maximal zwei Personen an einer Führung durch die Schutzfläche. Ab einer gepachteten Fläche von 500 m² erhielten die Kunden zu der persönlichen Urkunde zwei Plätze für ein Tagesseminar ihrer Wahl. Randnummer 5 Die von den Kunden gepachteten Flächen sind in einem Pachtflächenverzeichnis kartiert und in einem Pächterverzeichnis aufgelistet. Randnummer 6 Die Umsätze aus der Unterverpachtung der Waldflächen erklärte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung 2017 vom 9. Oktober 2018 als steuerfreie Umsätze. Randnummer 7 Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung am 28. November 2018 war der Prüfer der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien Verpachtung gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht vorlägen, da der Erwerber keinen Pachtvertrag über ein bestimmtes Grundstück, an dem er zeitlich begrenzt Besitz ergreife, andere von jeglicher Nutzung ausschließen könne und selbst eine sachgerechte Bewirtschaftung betreibe, abschließe. Unabhängig davon, dass kein bestimmter Teil der Erdoberfläche überlassen werde, erfolge auch keine Übertragung von Nutzungen und Lasten. Entsprechend minderte der Prüfer die steuerfreien Umsätze um … € und erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze zu 19 % um … € (Tz. 14 und 15 des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsberichts vom 25. März 2019, Blatt 20ff der Umsatzsteuerakte). Randnummer 8 Der Beklagte folgte der Auffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers und setzte die Prüfungsfeststellungen in dem Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 20. Mai 2019 um. Randnummer 9 Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, dass es sich bei den Zahlungen um ein Entgelt für eine § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Verpachtung handele. Die Unterpachtverträge bezögen sich auf der Größe nach genau bestimmte Grundstücksteile und sie weise jedem Unterpächter eine örtlich genau ausgewiesene Schutzfläche zu, dies entweder unmittelbar bei Abschluss des Pachtvertrages oder zu einem späteren Zeitpunkt. Hierzu habe sie die gesamte von der Ortsgemeinde X gepachtete Fläche des ...-Urwaldes geographisch vermessen, auf einer Darstellungsfläche abgebildet, nummeriert und jeden Pachtvertrag individuell zugewiesen. Damit seien Gegenstand der pachtweisen Nutzungsüberlassung räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche und mithin Grundstücke im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift. Auf die Art der Nutzung des Grundstückes durch die Unterpächter komme es nicht an. Nach dem Landeswaldgesetz bestünden die Wirkungen des Waldes in seinem wirtschaftlichen Nutzen, seinem Beitrag für die Umwelt, insbesondere für die nachhaltige Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Erhaltung der Genressourcen und das Landschaftsbild sowie seinem Beitrag für die Erholung. Daraus ergebe sich, dass sich die Nutzung des Waldes nicht auf eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung beschränke. Sie habe die Flächen den Unterpächtern ausweislich des vermittelten Pachtvertrages der Ortsgemeinde X als "Schutzwälder" verpachtet, weshalb die führende Wirkung des Waldes nicht die forstwirtschaftliche Nutzung, sondern ausschließlich der Beitrag für die Umwelt sei. Vertragsgrundlage der Unterverpachtung sei die Produktbeschreibung im Onlineshop. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2020 wies der Beklagte den Einspruch zurück, da die Klägerin den Nachweis von Unterpachtverträgen über der Größe nach genau bestimmte Grundstücksteile schuldig geblieben sei. Die jeweiligen Leistungsempfänger erhielten lediglich eine Rechnung, aus der die Größe der geschützten Fläche sowie eine Artikelnummer ersichtlich seien. Es fehle eine vertragliche Grundlage, nach der die Kunden die jeweilige erworbene Fläche in Besitz nehmen und andere von diesem Recht ausschließen könnten. Auch der Ausschluss Dritter von der Mietsache sei nicht gegeben, da die für die rechtliche Durchsetzung etwaiger Rechte notwendigen Angaben insbesondere zu Art und Umfang der eigenen Nutzungsrechte fehlten. Hier liege vielmehr eine sonstige Leistung der Sicherstellung des Ausschlusses einer forstwirtschaftlichen Nutzung des gepachteten Waldgebietes zum Zwecke dessen dauerhafter Erhaltung vor. Randnummer 11 Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine örtlich genau ausgewiesene Schutzflächenzuweisung an den jeweiligen Unterpächter gegeben. Bei den pachtweise überlassenen Schutzflächen handele es sich um Grundstücke im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift und die Unterpachtverträge bezögen sich auf der Größe nach genau bestimmte Grundstücksteile. Sie habe im Streitjahr die verpachteten Flächen noch per Hand eingemessen und den Kunden zugeordnet. Aus dem Pachtverzeichnis zum Urwaldprojekt, aus welchem die geographisch eingemessenen und räumlich abgegrenzten Flächen hervorgingen, sei für jeden Unterpächter eine eigene Schutzflächen-ID, welche entsprechend auf einer Kartierung des Waldstücks hinterlegt sei, ausgewiesen. Sie habe allen Kunden die zugeordneten Flächen und die genauen Flächeninformationen mit den entsprechenden GPS–Koordinaten per E-Mail mitgeteilt. Jeder Unterpächter könne daher die ihm zugewiesene Pachtfläche aufsuchen und in Besitz nehmen. Tatsächlich kämen regelmäßig Kunden zu ihr, um sich das "eigene" Grundstück anzusehen. Unionsrechtlich handele es sich bei den Tatbestandsmerkmalen der Steuerbefreiungen um autonome Begriffe des Unionsrechts, deren Auslegung nicht von dem nationalen Zivilrecht eines Mitgliedstaates abhängig sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH in dem Urteil "Lubbock Fine" sei der Vermietung eines Grundstücks der Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag gegen eine Abstandszahlung gleichzusetzen. Auch in dem bewussten Unterlassen einer forstwirtschaftlichen Nutzung liege daher eine Ausübung des Rechts vor, einen Gegenstand auf bestimmte Zeit gegen Vergütung in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, …, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Beklagte trägt ergänzend zu seiner Einspruchsentscheidung vor, die Klägerin stütze ihre Argumentation weiterhin auf das Vorliegen von Unterpachtverträgen. Allerdings existierten keine Unterpachtverträge, die bloße Bezeichnung der Produktbeschreibung im Internet als Unterpachtvertrag reiche zur Annahme einer steuerfreien Verpachtung im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift nicht aus. Eine eigentümerähnliche Ausschlussmöglichkeit Dritter ergebe sich nicht aus der Produktbeschreibung, weitere Unterlagen erhalte der Kunde jedoch nicht. Daher stehe nicht die Verpachtung der Waldflächen im Vordergrund, sondern deren Schutz und dabei handele es sich um eine sonstige steuerpflichtige Leistung. Randnummer 15 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. November 2020 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. September 2020 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin als "Pacht" bezeichneten Leistungen im Zusammenhang mit dem "…Projekt" nicht als umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG behandelt. Randnummer 17 Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG "die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen". Unionsrechtlich befreit Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 2020 – V R 41/19, BFH/NV 2021, 949). Randnummer 18 Ob eine Leistung als umsatzsteuerfreie Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks anzusehen ist, richtet sich umsatzsteuerrechtlich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 – V R 41/09, BStBl II 2014, 73). Steuerbefreiungen wie die in Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL stellen vielmehr eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine einheitliche Definition auf Unionsebene. Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Begriffe, mit denen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, also auch der Begriff "Vermietung von Grundstücken", eng auszulegen, da eine Steuerbefreiung eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstellt, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Den Begriff "Vermietung von Grundstücken" in Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL hat der EuGH dahin definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Der Gerichtshof hat ebenfalls ausgeführt, dass sich die Befreiung nach dieser Bestimmung daraus erklärt, dass die Vermietung von Grundstücken, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit darstellt, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt. Eine solche Tätigkeit ist daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird, wie etwa das Recht, einen Golfplatz oder – gegen Zahlung einer Maut – eine Brücke zu nutzen, oder das Recht, in Geschäftsräumen Zigarettenautomaten aufzustellen. Daraus ergibt sich, dass der passive Charakter der Vermietung eines Grundstücks, der die Mehrwertsteuerbefreiung solcher Umsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL rechtfertigt, in der Natur des Umsatzes selbst liegt und nicht in der Art und Weise, wie der Mieter das betreffende Gut benutzt. So hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Steuerbefreiung nicht für eine Tätigkeit gilt, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung dieses Grundstücks keine ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (vgl. EuGH-Urteil vom 2. Juli 2020 – C-215/19 "Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö", HFR 2020, 970). Dagegen ist der Umstand, dass der Mieter eines Grundstücks dieses betreibt, indem er es gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags zu gewerblichen Zwecken nutzt, für sich allein nicht dazu angetan, dem Eigentümer dieses Grundstücks die Mehrwertsteuerbefreiung vorzuenthalten (vgl. EuGH-Urteil vom 28. Februar 2019 – C-278/18 "Sequeira Mesquita", HFR 2019, 336). Randnummer 19 Die vorgenannten Voraussetzungen gelten auch für die umsatzsteuerfreie Verpachtung eines Grundstücks und die hierdurch typischerweise eingeräumten Berechtigungen an dem Grundstück zur Ausübung einer sachgerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung (vgl. Forster in Wäger, UStG, Rn. 29 zu § 4 Nr. 12 unter Hinweis auf EuGH Urteil vom 6. Dezember 2007 – C-451/06 "Walderdorff"). Soweit für das Gericht ersichtlich, werden im Unionsrecht die Begriffe Vermietung und Verpachtung synonym verwendet, da sich in der Rechtsprechung des EuGH keine Entscheidungen finden, welche sich explizit mit der Verpachtung eines Grundstücks befassen. Randnummer 20 1. Nach diesen Grundsätzen stellt zwar das Anpachten des Waldgebietes durch die Klägerin von der Gemeinde X eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken dar; die von der Klägerin an ihre Kunden erbrachte Leistung stellt allerdings keine umsatzsteuerfreie "Unterverpachtung" dar. Randnummer 21
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