2 Satz 1 MPG zu begründen. Denn das Vertrauen in Testzertifizierungen ist, ebenso wie in Impfnachweise, in der aktuellen Pandemiesituation unabdingbar. (Rn.18) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die antragstellende Zahnärztin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2021, mit der ihr die Durchführung von SARS-CoV-2-Tests in ihrer Teststelle einschließlich der Zertifikatsausstellung untersagt (Ziff.1), insoweit ein Zwangsgeld von 20.000 € pro Fall der Zuwiderhandlung angedroht (Ziff.2) und ihr aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit die Beauftragung zum Betrieb einer Teststelle in Rheinland-Pfalz zum 14. Dezember 2021 entzogen wurde (Ziff. 3). Gestützt hat der Antragsgegner die Verfügung auf Feststellungen anlässlich einer Begehung der Teststelle am 9. Dezember 2021 sowie einer Inspektion durch das Gesundheitsamt vom 13. Dezember 2021. Randnummer 2 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 Widerspruch eingelegt und am 20. Dezember 2021 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel der „Wiederherstellung der Verhältnisse vom 13. Dezember 2021“, etwa hinsichtlich mit der Veröffentlichung der Teststelle im Internet. Sie rügt, der Bescheid sei schon nicht ordnungsgemäß unterschrieben. Außerdem sei er nicht postalisch zugestellt. In der Sache kritisiert die Antragstellerin, die Inspektion der Teststelle sei unsachgemäß durchgeführt worden. Daher seien die Beanstandungen hinsichtlich der Hygiene unzutreffend. Es habe etwas konstruiert werden sollen, zumal die Begehung außerhalb der Testzeiten stattgefunden habe. Aufgrund der neuen Regelungen habe es seit dem 23. November 2021 einen regelrechten Ansturm auf das Testzentrum gegeben. Infolgedessen habe sie ihr Hygienekonzept geändert (Bl. 8 GA), was sie lediglich versehentlich nicht hochgeladen habe. Jede einzelne Person gebe für sich eine Speichelprobe für die auszuwertenden Einzelteste ab. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass mehrere Personen mehr oder weniger zeitgleich eine Speichelprobe abgeben könnten, die dann gemäß den Herstellervorgaben bearbeitet würden, wobei der Testkitpackung eine „Arbeitsstation“ beigefügt sei, in der 10 Probenröhrchen Platz hätten. Bei ihr würden aber nie 20 Proben parallel ausgewertet. Nach dem Besuch der Behördenvertreter sei das Labor wieder in einen ordnungsgemäßen, hygienisch einwandfreien Zustand versetzt worden. In ihrem Hygienekonzept habe sie dargelegt, warum sie auf Einmalschutzkittel aus Kunststoff verzichte und nur Kittel, Schutzbrille, Mundschutz und Einmalhandschuhe getragen würden. Sie führe die Tests ausschließlich selbst durch und habe keine Mitarbeiter. Da sich die Testpersonen ausschließlich im Freien aufhielten, sei eine Desinfektion der Hoffläche nicht notwendig. Trotzdem werde sie täglich mit Flächendesinfektion behandelt. Dass sie die Auswertezeit nicht einhalte, sei unrichtig. Allerdings gebe es ohnehin nur die Angabe, dass eine Testauswertung auf jeden Fall nicht später als nach 20 Minuten zu erfolgen habe. Es gebe keine Angabe einer Mindestauswertzeit. Wenn die Kontrolllinie „C“ bereits nach 10 Minuten erscheine, könne es keinen positiven Test mehr geben. Randnummer 3 Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen der Antragstellerin in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2021 mit ausführlicher Begründung entgegen. B. Randnummer 4 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Dezember 2021 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2021 hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – für sofort vollziehbar erklärten Anordnung unter Ziff. 1 wiederherzustellen bzw. in Bezug auf die nach § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der VwGO – AGVwGO – kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung in Ziff. 2 anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 5 In der Sache bleibt er ohne Erfolg. Randnummer 6 I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 14. Dezember 2021 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des genannten Bescheids formell ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet, indem er auf die Gesundheitsgefahren aufgrund einer mit der fehlerhaften Anwendung eines Medizinprodukts verbundenen Infektionsverschleppung verwiesen hat. Randnummer 7 II. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 8 1. Für die im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ist von entscheidender Bedeutung, ob sich der angefochtene Verwaltungsakt schon bei der - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen - Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig erweist. Im letzteren Fall kann in der Regel ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nicht anerkannt werden, während bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit hingegen regelmäßig der Sofortvollzug bestehen bleibt, sofern auch ein besonderes Vollzugsinteresse anzuerkennen ist. Bei offener Rechtslage kommt der Abwägung der beteiligten Interessen besonderes Gewicht zu. Randnummer 9 2. Hier kann darauf abgestellt werden, dass die angefochtene Verfügung voraussichtlich Bestand haben wird, weil sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Der Antragsgegner ist berechtigt, der Antragstellerin – unter Androhung eines Zwangsmittels – die Durchführung von Coronatests in ihrer Teststelle zu untersagen (Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 14. Dezember 2021). 3. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz – MPGZustV RP –. Danach ist der Antragsgegner für die Durchführung der Aufgaben nach dem Medizinproduktegesetz – MPG – zuständig, soweit es um nicht aktive (also ohne externe Energiequelle betriebene) Medizinprodukte geht und keine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist. Zwar wurden die Regelungen des Medizinproduktegesetzes mit Wirkung vom 26. Mai 2021 durch das Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte – MPDG – ersetzt. Die bestehende Zuständigkeitsregelung erstreckt sich insoweit jedoch auch auf diese Novellierung des Medizinprodukterechts. Bei der Durchführung der in Rede stehenden Coronatests handelt es sich um das Betreiben bzw. die Anwendung eines Medizinprodukts, nämlich eines In-vitro-Diagnostikums im Sinne von § 3 Nr. 4 MPG bzw. § 1 MPDG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/745, die mit der gesetzlichen Neuregelung übernommen wurde. Die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Regelungen des Medizinprodukterechts fällt in die Zuständigkeit des Antragsgegners, da für die Durchführung des Testverfahrens keine Aufbereitung von Medizinprodukten im Sinne von § 3 Nr. 14 MPG bzw. Art. 2 Nr. 39 Verordnung (EU) 2017/745 erfolgt, deren Überwachung nach § 4 MPGZustV RP den Gesundheitsämtern zugewiesen ist. Ob auch ein Einschreiten gegen den Testbetrieb der Antragstellerin auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in Betracht gekommen wäre (s. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 18. August 2021 – 1 B 95/21 –, Rn. 10, juris), kann hier offen bleiben. Randnummer 10 4. Die Rechtsgrundlage für die umstrittene Untersagungsanordnung des Antragsgegners ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MPDG weiterhin aus dem MPG, denn für In-vitro-Diagnistika ist danach bis einschließlich 25. Mai 2022 das MPG in der bis 25. Mai 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Damit hat der Antragsgegner als Rechtsgrundlage für die Verfügung vom 14. Dezember 2021 richtigerweise § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 MPG herangezogen. Darin wird die zuständige Behörde ermächtigt, bei Verstößen gegen die Vorschriften über Medizinprodukte alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit von Patienten, Anwendern und Dritten vor Gefahren durch Medizinprodukte zu treffen; sie ist insbesondere befugt, Anordnungen, auch über die Schließung des Betriebs oder der Einrichtung, zu treffen, soweit es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung geboten ist. § 28 MPG ist bei Gefahrenabwehr vorrangig gegenüber § 26 Abs. 2 MPG anzuwenden, wonach die zuständige Behörde allgemein ermächtigt ist, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften über Medizinprodukte zu beseitigen (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018 – 13 A 3045/15 –, juris, Rn. 18). Randnummer 11 5. Gegen den Bescheid bestehen zunächst keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Dabei ist davon auszugehen, dass er – abgesehen von der förmlich zustellungsbedürftigen Zwangsmittelandrohung – bereits im Wege der Übermittlung per – einfacher – E-Mail am 14. Dezember 2021 im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m § 41 Abs. 1 VwVfG wirksam bekanntgegeben werden konnte, weil die zu diesem Zeitpunkt fehlende Zustellung der Zwangsgeldandrohung den Grundverwaltungsakt, für den keine Zustellung vorgeschrieben ist, nicht erfasste (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 13 B 958/09 –, Rn. 105 - 110, juris, m.w.N.). Es bestehen nämlich keine besonderen Anforderungen an die Bekanntgabe hygienerechtlicher Verfügungen, sodass sie auch mündlich vor Ort wirksam bekanntgegeben werden können ( §§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Insofern spricht nichts dafür, dass eine Übersendung per E-Mail ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte (s. VG Neustadt, Urteil vom 19. Juni 2020 – 4 K 981/19.NW –, Rn. 32 - 34, juris), zumal die Antragstellerin diesen Kommunikationsweg gerade selbst bereits mit der Registrierung ihres Testzentrums unter (verpflichtender) Angabe ihrer E-Mail-Adresse eröffnet hat (s. Bl. 1f VA). Im Übrigen wären aber auch etwaige Bekanntgabemängel gegenüber der Antragstellerin zumindest mit deren tatsächlicher Kenntniserlangung im Rahmen der Akteneinsicht bei Gericht geheilt worden. Dies gilt auch im Hinblick auf die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – erforderliche, aber aus der Akte nicht ersichtliche förmliche Zustellung der Zwangsmittelandrohung (§ 8 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG –, s. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 3 M 227/18 –, juris, Rn. 3). Von einer vorherigen Anhörung konnte der Antragsgegner gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen. Randnummer 12 6. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners im Wege des Erlasses des angefochtenen Bescheides liegen voraussichtlich vor, denn die von der Antragstellerin auf der Grundlage ihrer Beauftragung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. – als Zahnärztin – nach Nr. 3 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 – TestV – durchgeführte In-vitro-Diagnostik genügt offensichtlich nicht den gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 13
2 Satz 1 MPG wegen der zahlreichen Missstände im Testzentrum der Antragstellerin angesichts der herrschenden Pandemie auf der Hand liegt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des äußerst fragwürdigen Testbetriebs scheidet von vornherein aus. Randnummer 18
2 Satz 1 MPG zu begründen, denn das Vertrauen in Testzertifizierungen ist – ebenso wie in Impfnachweise – in der aktuellen Pandemiesituation unabdingbar. Randnummer 19 III. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Untersagungsverfügung in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 in Verbindung mit § 66 LVwVG , wobei, wie bereits dargelegt, jedenfalls von einer Heilung eines möglichen Zustellungsmangels ( § 66 Abs. 6 Satz 1 LVwVG ) auszugehen ist. Randnummer 20 IV. Auch soweit der Antragsgegner der Antragstellerin unter Ziff. 3 der Verfügung aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit die Beauftragung zum Betrieb einer Teststelle in Rheinland-Pfalz gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 TestV entzogen hat, bleibt das Eilrechtsschutzbegehren erfolglos, denn aus vorstehenden Gründen ergibt sich ohne Zweifel zugleich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TestV, sodass die Voraussetzungen für die Beauftragung – ungeachtet der Ausgestaltung des Beauftragungsverhältnisses – entfallen sind. Damit liegt es auf der Hand, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Fortsetzung des Testbetriebs nicht bestehen kann. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 22 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den Eilrechtsschutz war wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 57 ff.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.