Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 24. Juni 2021, 7b StVK 170/21, Beschluss Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 24. Juni 2021 werden dieser sowie die Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 9. November 2020 aufgehoben. 2. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft Koblenz zur Neuberechnung der Strafzeit zurückgegeben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Randnummer 1 Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Koblenz am 8. Juni 2015 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen sowie tatmehrheitlich hierzu des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 180 rechtlich selbstständigen Fällen, daneben des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Sachbeschädigung, darüber hin- Randnummer 2 aus wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, Betrugs und der Geldwäsche in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung vom 4. April 2014 durch das Amtsgericht Köln in dem Verfahren Cs 912 Js 344/14 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Randnummer 3 Daraufhin wurde der Verurteilte am 11. November 2016 gemäß Aufnahmeersuchen vom 14. Oktober 2016 der Staatsanwaltschaft Koblenz zum Haftantritt geladen, trat diese jedoch nicht an. Er wurde daraufhin aufgrund Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 16. Januar 2017 (Bl. 37 VH) am 24. Januar 2017 verhaftet. Die Staatsanwaltschaft Koblenz berechnete sodann die Strafzeiten betreffend beider Gesamtfreiheitsstrafen, unter Berücksichtigung von Unterbrechungen zum jeweiligen Zeitpunkt, zu dem jeweils die Hälfte bzw. zwei Drittel der Strafen verbüßt waren, gemäß Verfügung vom 14. Oktober 2016 (Bl. 53 f. VH). Diese wurde in der Folge wegen einer weiteren - gemäß Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 24. November 2017 (2010 Js 61853/14 - 2855 VRs) gebildeten - Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten angepasst (Bl. 187 VH). Die aus dem Urteil vom 8. Juni 2015 resultierende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wurde vom 24. Januar 2017 bis zum 18. April 2017 sowie vom 7. Juni 2018 bis zum 7. August 2018 unter Anrechnung von 96 Tagen Untersuchungshaft zu zwei Dritteln vollstreckt. Die Vollstreckung der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erfolgte vom 19. April 2017 bis zum 17. Januar 2018 sowie vom 8. August 2018 bis zum 27. Februar 2019 teilweise, über den Termin zu dem zwei Drittel der Strafe vollstreckt sind hinaus. Zwischenzeitlich erfolgte vom 18. Januar 2018 bis zum 6. Juni 2018 die teilweise Vollstreckung einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten (2010 Js 61853/14 - 2855 VRs). Randnummer 4 Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez die Aussetzung der jeweiligen Reststrafen, betreffend die Gesamtfreiheitsstrafen gemäß Urteil vom 8. Juni 2015 zum Halbstrafenzeitpunkt und bezüglich der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt, zur Bewährung ab (Bl. 163 ff. VH). Auch zum Termin, zu dem zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafen gemäß Urteil vom 8. Juni 2015 vollstreckt waren, versagte die auswärtige Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 (Bl. 204 ff. VH). Randnummer 5 Mit Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 (2090 Js 14242/17; Bl. 224 ff. VH) wurde der Verurteilte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und deswegen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 verhängten Einzelstrafen wegen Betruges und Geldwäsche in vier Fällen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde er wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen unter Einbeziehung der durch Strafbefehle des Amtsgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2016 (33 Cs 2010 Js 62469/16) und 21. April 2017 (33 Cs 2010 Js 22124/17) sowie durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Juni 2017 (33 Ds 2010 Js 61853/14) verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 14. November 2017 (33 Ds 2010 61853/14) gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Randnummer 6 Daraufhin berechnete die Staatsanwaltschaft Koblenz am 28. Februar 2019 (Bl. 30 f. VH 2090 Js 1424/17 - 2855 VRs) die diesbezügliche Strafzeit. Hierbei bezog sie irrig die auf die nicht einbezogene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gemäß Urteil des Amtsgerichts vom 8. Juni 2015 vollstreckten Zeiträume vom 19. April 2017 bis zum 17. Januar 2018 sowie vom 8. August 2018 bis zum 27. Februar 2018 mit in die Berechnung der ersten der beiden Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren ein und vollstreckte beide in der Folge. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 31. Mai 2019 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zu dem insoweit berechneten gemeinsamen Zwei-Drittel-Zeitpunkt (17. Juni 2019) die Aussetzung der Strafreste beider Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren zur Bewährung ab (Bl. 51 ff. VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Im Anschluss stellte die Staatsanwaltschaft Koblenz am 11. November 2019 auf Antrag des Verurteilten vom 20. August 2019 die Vollstreckung ab dem 14. November 2019 für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 35 BtMG zugunsten der Durchführung einer Drogentherapie bei der ...[A] Klinik in ...[Z] zurück (Bl. 89 f. VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Der Verurteilte wurde aufgrund dessen am 14. November 2019 aus der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt … entlassen, er stand die stationäre Rehabilitationsbehandlung jedoch nicht durch. Die Maßnahme wurde deshalb von der Einrichtung am 20. Januar 2020 beendet und die Zurückstellung der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Koblenz am 28. Januar 2020 widerrufen (Bl. 103 VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Der Verurteilte wurde am 3. Februar 2020 wiederum - aufgrund des Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 28. Januar 2020 - festgenommen und der JVA … zugeführt. Am 6. Februar 2020 berechnete die Staatsanwaltschaft Koblenz die verbleibenden Reststrafzeiten von 95 Tagen der ersten sowie von 244 Tagen der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 und bestimmte den Endstrafentermin auf den 6. Januar 2021 (Bl. 125 f. VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Die Endstrafe der erstgenannten Gesamtfreiheitsstrafe war dabei auf den 7. Mai 2020 notiert (Bl. 124 VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). In der Folge wurden die Strafen der Berechnung gemäß vollstreckt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 8. April 2020 beantragte der Verurteilte, die Strafreste zur Bewährung auszusetzen. Dies lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez mit Beschluss vom 15. Juni 2020 betreffend die zweite Gesamtfreiheitsstrafe ab. Hinsichtlich der ersten Gesamtfreiheitsstrafe traf sie keine Entscheidung mit der Begründung, dass bereits eine vollständige Verbüßung erfolgt sei (Bl. 156 ff. VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez beschloss am 16. November 2020, dass die Führungsaufsicht nicht entfalle und ihre Höchstdauer nicht abgekürzt werde, zugleich unterstellte sie den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe- und Führungsaufsichtsstelle und erteilte ihm weitere Weisungen (Bl. 197 ff. VH 2090 Js 14242/17 - 2855 VRs). Randnummer 9 Mit Verfügung vom 9. November 2020 (Bl. 246 f. VH) leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 nochmals die Vollstreckung ein und verfasste am gleichen Tag einen Vermerk (Bl. 239 VH) mit folgendem Inhalt: Randnummer 10 „Bei Einleitung des Verfahrens 2090 Js 14242/17 wurde von mir übersehen, dass in hiesigem Verfahren zwei Freiheitsstrafen zu vollstrecken waren und nur die Gesamtstrafe von einem Jahr einbezogen wurde. Die Gesamtstrafe ein Jahr sechs Monate bleibt somit bestehen und ist zu vollstrecken“. Randnummer 11 Daneben berechnete die Staatsanwaltschaft Koblenz die diesbezügliche Haftzeit beginnend ab dem 7. Januar 2021 mit Strafende zum 6. Juli 2022 (Bl. 246 f. VH). Hiergegen wandte sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. November 2020 (Bl. 253 ff. VH). Zur Begründung führte er aus, dass auch die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten in das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 einbezogen worden sei. Es liege eine fehlerhafte Tenorierung vor. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft Koblenz stellte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 (Bl. 260 VH) klar, dass er eine gerichtliche Entscheidung beantrage. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz die Sache am 19. Januar 2021 dem Amtsgericht Koblenz - Schöffengericht - zu. Das Amtsgericht Koblenz (27 Ls 2010 Js 6964/14) wies den Antrag auf Berichtigung des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 (2090 Js 14242/17) einhergehend mit der Änderung der Strafzeitberechnung im Rahmen der Vollstreckung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 (27 Ls 2010 Js 6964/14) mit Beschluss vom 20. Februar 2021 zurück (Bl. 268 ff. VH). Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten (Bl. 284 VH) hob das Landgericht Koblenz - Beschwerdekammer - mit Beschluss vom 22. April 2021 (294 ff. VH) die Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz mit der Begründung auf, dass betreffend der Strafzeitberechnung das Amtsgericht Koblenz funktionell gemäß § 458 Abs. 2 StPO nicht (mehr) zuständig gewesen sei. Auch habe der Beschluss betreffend die Berichtigung des Urteilstenors im Ausgangsverfahren (2090 Js 14242/17) erfolgen müssen. Randnummer 12 Sodann wandte sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 26. April 2021 (Bl. 312 VH) unter Bezugnahme und Übersendung der vorherigen Eingaben an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez. Diese legte das Schreiben als Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 458 StPO, 42 StVollstrO aus. Mit Beschluss vom 4. Juni 2021, zugestellt dem Verteidiger am 30. Juni 2021, wies diese den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück (Bl. 341 ff. VH). Mit Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer in Diez am 2. Juli 2021, legte der Verteidiger gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein (Bl. 351 VH). Randnummer 13 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Votum vom 12. August 2021, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu nahm der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 24. August 2021 (Bl. 360 VH) Stellung. II. Randnummer 14 Die gemäß §§ 462 Abs. 3, 458 StPO, 42 StVollstrO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, denn der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 4. Juni 2021 sowie die zugrunde liegende Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 9. November 2020 sind fehlerhaft. Randnummer 15 1. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 nicht in eine der Gesamtfreiheitsstrafen gemäß Urteil vom 9. Januar 2019 des Amtsgerichts Koblenz einbezogen wurde. Damit ist diese weiterhin neben dem Urteil vom 9. Januar 2019 vollstreckbar. Eine inhaltliche Kontrolle der der Berechnung zu Grunde liegenden, rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2019 ist nicht veranlasst. Eine solche ist - schon wegen der Rechtskraft der Entscheidung - vom Prüfungsumfang des die Strafzeitberechnung überprüfenden Verfahrens nicht umfasst. Randnummer 16 2. Doch begegnet die darauf von der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 9. November 2020 vorgenommene Strafzeitberechnung durchgreifenden Bedenken. Ursprünglich - vor dem 28. Februar 2019 - wurde die Strafzeit von der Staatsanwaltschaft Koblenz ordnungsgemäß berechnet. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.