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OLG Koblenz 2. Strafsenat 2 Ws 754/21, 2 Ws 755/21, 2 Ws 756/21 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend StA Trier, kein Datum verfügbar, 8031 Js 465/13 - 8031 VRs vorgehend StA Koblenz, kein Datum verfügbar, 2080 Js 20682/09 - 2800 VRs vorgehend StA Koblenz, kein Datum verfügbar, 2090 Js 35626/18 - 2800 VRs vorgehend LG Koblenz,

  1. Oktober 2021, 7b StVK 269-271/21, Beschluss vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Koblenz, kein Datum verfügbar, 4 Ws GSTA 491-493/21 Tenor
  2. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom
  3. Oktober 2021 aufgehoben.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Randnummer 1 Der Verurteilte verbüßt zur Zeit in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt … eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Diez vom
  5. Januar 2020 (4 Ls 2090 Js 35626/18), rechtskräftig seit dem
  6. August 2020, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen. Das erkennende Gericht stellte den Hang zum Konsum von Drogen im Übermaß fest. Zwei Drittel der Strafe werden am
  7. Februar 2022 vollstreckt sein. Das Strafende in dieser Sache ist für den
  8. Februar 2023 notiert. Randnummer 2 Daneben ist eine Restfreiheitsstrafe von 238 Tagen von ursprünglich drei Jahren und sechs Monaten aufgrund des Urteils der
  9. großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom
  10. Oktober 2013 (1 KLs 8031 Js 465/13), rechtskräftig seit dem
  11. November 2013, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Vollstreckung im Anschluss vorgesehen. Mit dem Urteil ordnete die Kammer zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, die in der Folge mit Beschluss vom
  12. Januar 2016 für erledigt erklärt wurde. Gleichzeitig wurde der Rest der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde zwischenzeitlich gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Mit Beschluss der
  13. Strafkammer des Landgerichts Trier vom
  14. März 2019 wurde die nachgewiesene Zeit des Aufenthaltes des Verurteilten in der stationären Drogenentwöhnungstherapie auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechung zwei Drittel der Strafe erledigt waren, und der Rest der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom
  15. Januar 2020 widerrief diese die Strafaussetzung zur Bewährung wegen weiterer vom Verurteilten begangener Straftaten. Randnummer 3 Darüber hinaus verurteilte die
  16. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz am
  17. November 2009 (1 KLs 2080 Js 20682/09) den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz vom
  18. Oktober 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde verbüßt, von der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe ist weiterhin ein Strafrest von 128 Tagen offen. Auch die in dieser Sache zwischenzeitlich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez mit Beschluss vom
  19. November
  20. Randnummer 4 Der Verurteilte begehrt die Zurückstellung der offenen Strafvollstreckungen gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BtMG. Die Staatsanwaltschaft Koblenz lehnte die Zurückstellung der Vollstreckung der Strafen betreffend der Urteile des Amtsgerichts Diez vom
  21. Januar 2020 und des Landgerichts Koblenz vom
  22. November 2009 mit Entscheidungen vom
  23. Dezember 2020 und vom
  24. Dezember 2020 ab. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wies die Beschwerde des Verurteilten gegen diese Entscheidungen vom
  25. Dezember 2020 am
  26. Januar 2021 zurück. Auch die Staatsanwaltschaft Trier lehnte zuletzt mit Entscheidung vom
  27. Juni 2021 die Zurückstellung der Strafvollstreckung betreffend das Urteil des Landgerichts Trier vom
  28. Oktober 2013 gemäß § 35 BtMG ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz am
  29. Juli 2021 zurück und der Senat verwarf daraufhin den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom
  30. Oktober 2021 (2 VAs 9/21) als unzulässig. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  31. Mai 2021 beantragte der Verurteilte die Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge dahingehend, dass die derzeitige Vollstreckung zu Gunsten der Vollstreckung der Reststrafe des Urteils des Landgerichts Trier vom
  32. November 2013 zurückgestellt werde. Zur Begründung führte er aus, diese Umstellung sei sinnvoll, da sich das Landgericht Trier gegen eine Zurückstellung der Strafvollstreckung sperre und deshalb diese Strafe zunächst vollständig vollstreckt werden solle, um eine Aussetzung gemäß § 35 BtMG sodann zu ermöglichen. Randnummer 6 Diesen Antrag lehnte die Staatsanwaltschaft Koblenz am
  33. Juni 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des § 454b Abs. 3 StPO seien nicht gegeben und gleichzeitig die einer Therapie gemäß § 35 BtMG weiterhin nicht erfüllt. Randnummer 7 Hiergegen legte der Verurteilte mit Schreiben vom
  34. Juli 2021 Beschwerde ein. Daraufhin wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez, die das Schreiben letztlich als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO auslegte, mit Beschluss vom
  35. Oktober 2021, dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt am
  36. November 2021, die Einwendungen gegen die Ablehnung der Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zurück. Randnummer 8 Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung sowie des weiteren Vollstreckungsverlaufs wird auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom
  37. Oktober 2021 (Bl. 183 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 9 Gegen den Beschluss legte der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom
  38. November 2021, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez am gleichen Tag, und nochmals mit eigenem Schreiben vom
  39. November 2021 sofortige Beschwerde ein. Randnummer 10 Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz beantragte mit Stellungnahme vom
  40. Dezember 2021 die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu nahm der Verurteilte mit Schreiben vom
  41. Dezember 2021 Stellung. II. Randnummer 11 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Randnummer 12
  42. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und insbesondere statthaft gemäß § 462 Abs. 3 StPO, denn sie richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO. Randnummer 13
  43. Sie ist auch begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat verkannt, dass sie nicht zur Entscheidung über die mit Schreiben vom
  44. Juli 2021 vom Verurteilten eingelegte Beschwerde gemäß § 458 Abs. 2 StPO berufen war, denn der Anwendungsbereich des § 454b Abs. 3 StPO ist vorliegend nicht eröffnet. Randnummer 14 Die Vorschrift des § 454b Abs. 3 StPO bestimmt, dass auf Antrag des Verurteilten die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Randnummer 15 § 454b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO absehen kann, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden. Voraussetzung ist demzufolge, dass eine laufende Vollstreckung einer Freiheitsstrafe entgegen § 454b Abs. 2 StPO über die Unterbrechungszeiträume hinaus weitergeführt werden soll. Nicht umfasst ist indes der - hier vorliegende - Fall, dass die Vollstreckungsreihenfolge angepasst und statt der laufenden eine andere, ebenfalls zurückstellungsfähige Freiheitsstrafe zuvorderst vollstreckt werden soll. Randnummer 16 Die mit Art. 3 Nr. 36 Buchst. a des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom
  45. August 2017 (BGBl. I S. 3202), in Kraft getreten am
  46. August 2017, eingeführte Regelung sollte bei einem gleichzeitigen Vorliegen einer nicht suchtbedingten Freiheitsstrafe eine Therapie ermöglichen und somit eine gesetzliche Möglichkeit schaffen, von der Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Halbstrafen- beziehungsweise Zweidrittelstrafzeitpunkt abzusehen, wenn weitere - im Unterschied zur zunächst vollstreckten Strafe nach § 35 BtMG zurückstellungsfähige - nicht suchtbedingte Strafen zu vollstrecken sind (BT-Drs. 18/11272 S. 23, 34; so auch OLG Karlsruhe, 2 VAs 60/18 v. 10.01.2019; Fabricius, in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz,
  47. Auflage 2019, § 35 Rn. 339). Die nach dem Antrag des Verurteilten vorab zu vollstreckende Freiheitsstrafe gemäß dem Urteil des Landgerichts Trier vom
  48. Oktober 2013 ist jedoch ebenfalls zurückstellungsfähig, denn das Ausgangsgericht hat einen Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt und eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Strafe ist in der Vergangenheit sogar bereits zurückgestellt worden. Der Anwendungsfall des § 454b Abs. 3 StPO ist deshalb bereits nicht eröffnet (Fabricius, a.a.O.). Randnummer 17 Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom
  49. Oktober 2021 ist deshalb aufzuheben. Ob eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge vorliegend, unabhängig von der Regelung des § 454b Abs. 3 StPO, gemäß § 43 Abs. 4 StVollstrO erfolgen konnte, eine solche in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Koblenz zu erblicken ist und diese ihre Ermessenserwägungen hinreichend dargelegt hat, kann dahinstehen. Diesbezüglich war die Strafvollstreckungskammer nicht gemäß § 458 Abs. 2 StPO zur Überprüfung berufen und demgemäß ist in der Folge auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hin auch der Senat nicht gemäß § 462 Abs. 3 StPO zuständig. Randnummer 18 Gegen die Ablehnung der Vollstreckungsbehörde, die Reihenfolge der weiteren Vollstreckung mehrerer - grundsätzlich zurückstellungsfähiger - Freiheitsstrafen zu ändern, ist vielmehr ausschließlich der Rechtsweg nach §§ 21 StVollstrO, 23 ff. EGGVG eröffnet (Fabricius, a.a.O. Rn. 341). Der Verurteilte hat gegen die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft Koblenz mit Schreiben vom
  50. Juli 2021 Beschwerde eingelegt über die die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz als zuständige Stelle, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StrVollstrO, bisher nicht entschieden hat. Randnummer 19 Dieser wird die Akte zur Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten zuzuleiten sein. III. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.