Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Geschäftsbetreibers: Höhe des Schmerzensgeldes einer Kundin nach sturzbedingtem Ellebogenbruch Orientierungssatz 1. Der Betreiber eines Ladengeschäftes hat dafür zu sorgen, dass die Kunden keinen Gefahren ausgesetzt sind, denen sie bei Anwendung zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnen können. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich darauf, dass die Laufflächen der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume während der Geschäftszeiten frei von Gefahren gehalten werden. Das betrifft auch die zum Ladengeschäft gehörenden Parkflächen für Kundenfahrzeuge (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 184/18), ebenso die Wege zwischen Parkplatz und Ladengeschäft. (Rn.56) Hierbei sind im Regelfall plötzliche Niveauunterschiede des Bodenbelages bzw. Abbruchkanten im Bodenbelag von 2 bis 3 cm hinzunehmen (Anschluss OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 1 U 132/19 und OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 U 87/16). (Rn.58) 2. Stürzt eine Kundin auf dem Gehweg über eine hochstehende Abdeckung der Stromversorgung eines Imbisswagens auf dem Parkplatz und zieht sie sich dabei einen komplizierten Ellebogenbruch zu, so kommt es bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblich auf die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer und die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen durch den Verletzten an (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97). (Rn.36) 3. Besondere Bedeutung kommt insbesondere bei einer dauerhaften Beeinträchtigung dem Lebensalter des Verletzten zu, da dies entscheidend dafür ist, wie konkret und lange sich die erlittene Beeinträchtigung auf das Leben des Geschädigten auswirkt. Das gilt umso mehr, als es sich nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes verbietet, absehbare künftige Verletzungsfolgen zur Grundlage eines Anspruchs auf weiteres Schmerzensgeld zu machen (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14). (Rn.36) 4. Eine schwere Ellenbogenverletzung, ein langwieriger und komplizierter Heilungsverlauf nach zahlreichen Operationen und die bei der Verletzten zurückbleibenden Schäden einschließlich einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit des Ellebogens können einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 17.500 Euro rechtfertigen. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend LG Kaiserslautern, 23. November 2020, 2 O 351/16 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 2 O 351/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Berufungen der Beklagten und deren Streithelferin gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 2 O 351/16, werden zurückgewiesen. 3. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern wird in Ziffer 3. des Tenors zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren, nicht mit den Klageanträgen zu 1. und zu 2. geltend gemachten materiellen und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung objektiv nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihr aus dem Unfall vom 26.01.2013 in ., Bereich Parkplatz des …, entstanden sind oder künftig entstehen, zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben - dies in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Klägerin 64,2% und die Beklagte 35,8% zu tragen; von den Kosten der Nebenintervention in erster Instanz haben die Klägerin 64,2% und die Nebenintervenientin 35,8% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 28,1% und die Beklagte 71,9% zu tragen; von den Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz haben die Klägerin 28,1% und die Nebenintervenientin 71,9% zu tragen. 5. Diese und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden aus einem Unfallereignis vom 26.01.2013. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt in ., …, ein Einkaufscenter. Die Klägerin tätigte dort am späten Nachmittag des Unfalltages mit ihrem Ehemann Einkäufe. Beim Verlassen des Pfalzcenters stürzte sie im Ein- und Ausgangsbereich des dortigen …-Marktes auf dem Weg in Richtung der Parkplätze. Die Klägerin wurde unmittelbar nach dem Sturz im … operativ behandelt und befand sich vom 26.01.2013 bis zum 19.02.2013 in stationärer Behandlung. Vom 27.10.2013 bis zum 13.11.2013 wurde sie stationär folgebehandelt. Sie wurde insgesamt dreimal am Ellenbogen operiert. Randnummer 3 Mit Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Eintrittspflicht für den Schadensfall bis zum 12.03.2013 zu erklären. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten wies mit Schreiben vom 28.03.2013 und vom 27.11.2013 eine Haftung zurück. Randnummer 4 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, Randnummer 5 im Eingangsbereich des … habe sich eine Abdeckung für ein Stromkabel befunden, das den dort stehenden Imbisswagen mit Strom versorgt habe. Die Gummiabdeckung habe sich an einer Stelle gelöst und nach oben gestanden, sodass sich eine Schlaufe gebildet habe. In diese Schlaufe sei sie hereingetreten und infolge dessen gestürzt. Aufgrund des Sturzes habe sie sich eine komplizierte Ellenbogenluxationsfraktur rechts mit Abriss des Olecranon und des Provessus coronoideus sowie eine Radiusköpfchenfraktur mit offenem Weichteilschaden S 52.01, S 52.02 zugezogen. Das Gelenk sei immens in der Bewegung einschränkt und derart schmerzhaft, dass sie täglich auf Schmerzmittel angewiesen sei. Sie leide seit dem Unfalltag täglich und sei an ihrer täglichen Bewegung erheblich eingeschränkt. Randnummer 6 Sie sei im täglichen Leben sowie bei der Haushaltsführung auf Unterstützung anderer Personen angewiesen und befinde sich seit dem Unfalltag in ärztlicher Behandlung und Physiotherapie. Die Ausübung ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe sowie die Haushaltsführung seien ihr aufgrund des Unfallereignisses nicht mehr möglich. Die Ellenbogenverletzung habe zu einer Behinderung ab dem 24.07.2014 in Höhe von 30 GdB und ab dem 30.11.2015 von 60 GdB geführt. Daher stehe ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 120.000 € zu. Im Rahmen der Heilbehandlung sei sie zur ambulanten Behandlung am 29.07.2013, 19.08.2013 und 09.12.2013 zum Klinikum … nach … hin- und zurückgefahren (jeweils 280 km). Am 27.10.2013 sei sie zur stationären Behandlung in das Klinikum nach … und am 12.11.2013 zurückgefahren (jeweils 140 km). Am 03.11.2013 habe sie ihr Ehemann besucht und sei demnach 280 km gefahren. Dafür habe sie einen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten in Höhe von 0,25 € pro gefahrenem Kilometer. Weiterhin sei sie zu insgesamt 66 Krankengymnastikterminen gefahren, wofür ihr ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zustehe. Ferner seien ihr Selbstbeteiligungskosten für Heilmittel in Höhe von 105,52 €, für Krankengymnastik in Höhe von 343,58 € und für ärztliche Atteste in Höhe von 56 € entstanden. Randnummer 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 402,82 € nebst 5%-Punkten Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 9 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 883,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 10 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden, die ihr aus dem Unfall vom 26.01.2013 in …, Bereich Parkplatz des …, entstanden sind oder künftig entstehen zu ersetzen, soweit sie nicht auf die Sozialversicherungsträger übergangen sind und übergehen. Randnummer 11 Die Beklagte und die Streithelferin haben erstinstanzlich beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie haben erstinstanzlich vorgetragen, Randnummer 14 im Eingangsbereich habe sich kein Stromkabel befunden. Die Stromversorgung des Imbisswagens sei über einen hinter dem Imbisswagen stehenden Verteilerkasten mit Strom versorgt worden. Im streitgegenständlichen Bereich habe sich lediglich die Abdichtung einer Dehnungsfuge befunden. Am 28.01.2013 habe man festgestellt, dass sich diese an einer Stelle minimal gelöst habe. Hierbei habe sich aber keineswegs eine Öse oder Schlaufe ausgebildet. Dementsprechend sei die Klägerin auch nicht in eine Schlaufe hineingetreten und infolge dessen gestürzt. Die Klägerin sie vielmehr aus Unachtsamkeit gestürzt. Am Tag des Sturzes und am Vortag sei die streitgegenständliche Stelle mehrfach durch die Zeugen Lukas und Peschke überprüft worden. Dabei sei keine Gefahrenquelle festgestellt worden. Für die Klägerin habe auch Anlass bestanden, ihre allgemeine Sorgfaltspflicht zu erhöhen, da sich vom Eingangsbereich kommend nach rechts eine Baustelle befunden habe, auf die im Markt mit Hinweisschildern hingewiesen worden sei. Randnummer 15 Die Streithelferin hat darüber hinaus vorgetragen, Randnummer 16 die Klägerin habe die Abdeckung aber jedenfalls deshalb erkennen müssen, weil sich diese sehr stark vom Bodenbelag unterschieden habe. Weiterhin fehle der Klägerin hinsichtlich des Feststellungsantrags ein Feststellungsinteresse, da sie nicht substantiiert vorgetragen habe, welche Zukunftsschäden entstehen könnten. Randnummer 17 Der Vorderrichter hat die Klägerin informatorisch angehört und die Zeugen …, …, … und … vernommen sowie ein medizinisches Gutachten bei dem Sachverständigen Prof. Dr. … zu den Unfallfolgen eingeholt. Er hat sodann den Leistungsanträgen zu einem geringen Teil stattgegeben und die begehrte Feststellung wie beantragt getroffen. Randnummer 18 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der zum Teil hochstehenden Gummiabdeckung auf dem Weg vom Markt zum Parkplatz gestolpert und gestürzt sei. Die Gummiabdeckung habe insoweit eine Gefahrenquelle dargestellt. Diesbezüglich sei die Verkehrssicherung durch die Beklagte verletzt worden. Sie sei nicht nur gehalten gewesen, den betreffenden Bereich regelmäßig zu kontrollieren, sondern auch dazu, hochstehende Teile unverzüglich zu beseitigen. Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht anzulasten. Die unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen rechtfertigten ein Schmerzensgeld (nur) in der ausgeurteilten Höhe. Sachschäden seien lediglich in Höhe von 100 € erstattungsfähig. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien schon deshalb nur eingeschränkt erstattungsfähig, weil offengeblieben sei, warum die Heilbehandlung nicht wohnortnah durchgeführt worden sei. Weiterer Schaden sei nicht substantiiert dargelegt worden. Randnummer 19 Hiergegen wenden sich die Parteien und die Streithelferin mit ihren Berufungen. Randnummer 20 Die Klägerin macht geltend, Randnummer 21 insbesondere aufgrund der (noch) lange anhaltenden physischen wie psychischen Unfallfolgen sei ein deutlich höheres Schmerzensgeld geboten. Randnummer 22 Sie beantragt, Randnummer 23 unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte bei deren vollständiger Kostenlast zu verurteilen, an sie weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 22.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016. Randnummer 24 Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie beantragen ihrerseits, Randnummer 27 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Sie tragen hierzu vor, Randnummer 29 der Vorderrichter habe die Einlassungen der Klägerin und die Zeugenaussagen falsch gewürdigt. Es stehe lediglich fest, dass möglicherweise eine gefährliche Situation aufgrund der zum Teil hochstehenden Gummiabdeckung zwei Tage nach dem streitgegenständlichen Unfall vorgelegen habe, nicht aber, dass diese Situation bereits am Unfalltag bestanden habe. Am Unfalltag seien gerade keine Unregelmäßigkeiten festzustellen gewesen. Es sei nicht der positive Nachweis geführt worden, dass die Klägerin aufgrund der zum Teil wellig hochstehenden Gummiabdeckung gestolpert und gestürzt sei. Anscheinsgrundsätze seien insoweit nicht anzuwenden. Die Klägerin habe keine Erinnerungen an Einzelheiten zum Sturz, Zeugen hätten diesen selbst nicht gesehen. Im Übrigen habe die Klägerin vorgerichtlich anders als im Verfahren vorgetragen. Im Sturzbereich sei kein Stromkabel verlegt und dementsprechend auch nicht abgedeckt gewesen. Ohnehin sei von einem erheblichen Eigenverschulden der Klägerin auszugehen. Die hierauf bezogenen Mutmaßungen des Vorderrichters seien unzutreffend. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt, Randnummer 31 die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zurückzuweisen. Randnummer 32 Sie verteidigt im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft hierzu ihren erstinstanzlich gehaltenen Vortrag zu deren Haftung dem Grunde nach. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 34 Die Berufung der Klägerin (zu I). und die Berufungen der Beklagten sowie ihrer Streithelferin (zu II.) bleiben erfolglos. Auf der Grundlage der fehlerfrei durchgeführten erstinstanzlichen Beweiserhebung und der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung durch den Vorderrichter ist davon auszugehen, dass das Stolpern und der Sturz der Klägerin am 26.01.2013 im Eingangsbereich des … auf der schuldhaften Verletzung einer (nach-)vertraglichen Schutzpflicht (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) bzw. der vorwerfbaren Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) - der Inhalt und die Reichweite beider Pflichten entsprechen sich im Streitfall - von Mitarbeitern der Beklagten beruhte. Ein Mitverschulden ist der Klägerin insoweit nicht anzulasten. Dieser sind aus dem Unfall (nur) die erstinstanzlich zugesprochenen Ansprüche entstanden; ein über den Betrag von 17.500 € hinausgehendes Schmerzensgeld steht der Klägerin nicht zu. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch insoweit als zutreffend. Zu berichtigen sind allerdings - nach zwischenzeitlicher Korrektur des Streitwertes für das Verfahren in 1. Instanz - die erstinstanzliche Kostenentscheidung und der erstinstanzlich zu weit gefasste Tenor zur Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten (zu III.). Randnummer 35 I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes, sie strebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 22.500 € an; dies indes zu Unrecht. Randnummer 36 1. Schmerzensgeld kommt eine doppelte Funktion zu. Es soll einerseits dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Natur bieten. Es soll andererseits dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (grundlegend BGH, Beschluss vom 06.07.1955, Az. GSZ 1/55, Juris). Die Ausgleichsfunktion hat in der Regel allerdings wesentlich größeres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Anders als beim Schadensersatz für Vermögensschäden sieht das Gesetz beim Ausgleich immaterieller Schäden nach § 253 Abs. 2 BGB keine starre Regelung, sondern eine „billige Entschädigung in Geld“ vor. Diese ist dementsprechend anhand aller in Betracht kommenden Umstände des Streitfalls zu bestimmen (eingehend BGH, Beschluss vom 16.09.2016, Az. VGS 1/16, Juris). Bei der Bemessung der Höhe eines dem Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes kommt es maßgeblich auf die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer und die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen durch den Verletzten an (BGH, Urteil vom 12.05.1998, Az. VI ZR 182/97, Juris). Besondere Bedeutung kommt insbesondere bei einer dauerhaften Beeinträchtigung dem Lebensalter des Verletzten zu, da dies entscheidend dafür ist, wie konkret und lange sich die erlittene Beeinträchtigung auf das Leben des Geschädigten auswirkt. Das gilt umso mehr, als es sich nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes verbietet, absehbare künftige Verletzungsfolgen zur Grundlage eines Anspruchs auf weiteres Schmerzensgeld zu machen (BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. VI ZR 27/14, Juris). Randnummer 37 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind gleichermaßen alle Umstände auf Schädigerseite zu berücksichtigen, namentlich das Ausmaß seines Verschuldens. Zu berücksichtigen sind zudem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (BGH, Beschluss vom 16.09.2016, Az. VGS 1/16, Juris). Findet der Verpflichtete Ersatz seiner Leistung durch einen Ausgleichsanspruch oder durch eine Haftpflichtversicherung, so ist dies bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage von Bedeutung. Letztlich und vor allem muss sich die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen (BGH, Urteil vom 19.12.1969, Az. VI ZR 111/68, Juris). Gerade damit wird vermieden, dass es zu einer Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen kommt (BGH, Beschluss vom 16.09.2016, Az. VGS 1/16, Juris). Randnummer 38 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das erstinstanzlich ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 17.500 € nicht zu beanstanden. Randnummer 39 Die zum Unfallzeitpunkt knapp 54-jährige - und damit in der letzten Dekade des Berufslebens stehende - rechtshändige Klägerin hatte sich durch den Sturz eine zweitgradig offene Ellenbogengelenksfraktur rechts zugezogen, bei der es zu einer Gelenksluxation mit schweren knöchernen Verletzungen im Bereich des Olecranons, des Processus coronoideus sowie des Radiusköpfchens gekommen war. Die Erstversorgung durch Reposition und Ruhigstellung erfolgte im …; später erfolgte eine mehrmonatige Stabilisierung mit Platte und Schrauben sowie die Refixation des ulnaren Seitenbandes. Das Metall wurde Ende 2013 entfernt, hieran schlossen sich eine ausgiebige Arthrolyse des rechten Ellenbogengelenks und mehrmonatige intensive Rehabilitationsmaßnahmen an. Die Verletzungen sind nahezu ausgeheilt; bis Anfang 2019 kam es zu einer deutlichen funktionellen Besserung im Bereich des rechten Ellenbogengelenks. Der rechte Arm einschließlich des Ellenbogengelenks können genutzt werden und werden auch genutzt; dies erweist sich anhand der nur geringgradig (nämlich um einen Zentimeter) verschmächtigten Muskulatur des rechten Ober- und Unterarms im Vergleich zur linken Seite. Randnummer 40 Die Klägerin muss auf Dauer mit einer 16cm langen Operationsnarbe leben. Der Sachverständige Prof. Dr. … hat zudem - auf der Grundlage seiner Untersuchung am 29.03.2019 und unter Berücksichtigung aller zur Akte gereichten Befunde der Vorbehandler - festgestellt, dass die grobe Kraft des rechten Ellenbogengelenks noch eingeschränkt ist, der rechte Ellenbogen weder voll gestreckt noch voll gebeugt werden kann, die Drehbeweglichkeit im rechten Ellenbogen aufgehoben ist und eine Druckschmerzempfindlichkeit besteht. Der bei der Klägerin bestehende Grad der Behinderung von 60 beruht aber ganz überwiegend auf einer vorbestehenden Schilddrüsenerkrankung und einer späteren Brustkrebserkrankung. Der Sachverständige hat den unfallbedingten Grad der Behinderung spätestens seit November 2015 mit 20 beziffert. Mehr als nur unerhebliche Einschränkungen der Klägerin bei der Haushaltsführung oder ihrer (vormals im Rahmen eines Minijobs ausgeübten) Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe (mit über 6 Zeitstunden pro Tag) hat der Sachverständige nicht festzustellen vermocht. Die Klägerin selbst hat anlässlich ihrer Untersuchung durch den Sachverständigen angegeben, „wieder viel machen zu können“, auch koche sie täglich und verrichte Haushaltstätigkeiten; lediglich beim Staubsaugen benötige sie zum Teil fremde Hilfe. Wegen der Wetterfühligkeit des Ellenbogens nehme sie gelegentlich Schmerzmittel. Randnummer 41 Die schwere Ellenbogenverletzung, der langwierige und komplizierte Heilungsverlauf und die bei der Klägerin zurückbleibenden Schäden rechtfertigen den erstinstanzlich ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag. Dieser fügt sich bereits im oberen Bereich der Judikatur zu vergleichbaren Verletzungen und Verletzungsfolgen ein (vgl. eingehend Slizyk, Schmerzensgeld 2022, 18. Aufl., S. 485 ff.; Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, Schmerzensgeldbeträge 2021, 39. Aufl., lfd. Nrn. 86 ff.). Der Senat nimmt insoweit konkret Bezug auf die Entscheidungen des OLG Dresden vom 10.12.2004 (Az. 1 U 1399/04, Juris), des OLG Saarbrücken vom 18.10.2011 (Az. 4 U 400/10, Juris), des OLG München vom 16.02.2012 (Az. 1 U 1030/11, Juris), des OLG Frankfurt vom 14.01.2019 (Az. 29 U 69/17, Juris) sowie des OLG Hamburg vom 08.11.2019 (Az. 1 U 155/18, Juris). Ein nicht nur zögerliches, sondern ungebührliches Regulierungsverhalten, das sich ggfl. schmerzensgelderhöhend auswirken könnte, vermag der Senat schon deshalb nicht zu erkennen, weil bereits die Haftung dem Grunde nach - dies nicht in schlechterdings nicht mehr nachvollziehbarer Weise - beklagtenseits in Abrede gestellt worden ist. Randnummer 42 II. Die Berufungen der Beklagten und deren Streithelferin haben ebenfalls keinen Erfolg. Das Rechtsmittel der Streithelferin geht im Rechtsmittelantrag nicht über den der Beklagten hinaus, so dass es sich insoweit um ein einheitliches Rechtsmittel der Beklagten und der Streithelferin handelt, über das gleichermaßen zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2006, Az. VI ZB 49/05, Juris). Randnummer 43 1. Der Vorderrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin auf dem Gehweg zwischen dem …Markt im …. in … und den Parkplätzen an einer quer liegenden, allerdings z.T. wellig hochstehenden Abdeckung hängengeblieben und deshalb gestürzt ist. Randnummer 44
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