Annahmeverzug - Ablehnung der Arbeitsleistung nach Entlassung aus der Quarantäne wegen Corona-Infektion Leitsatz Die Annahme der Arbeitsleistung eines von der zuständigen Behörde in Anwendung der maßgeblichen Kriterien aus der Quarantäne wegen einer Corona-Infektion entlassenen Arbeitnehmers (hier: Dachdecker) ist dem Arbeitgeber nicht unzumutbar. (Rn.40) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 83/22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 6. Mai 2021, 1 Ca 1130/20, Urteil nachgehend BAG, 29. März 2022, 5 AZN 83/22, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2021 - Az. 1 Ca 1130/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Vergütungsansprüche für den Zeitraum 29.08.2020 bis zum 30.10.2020 zustehen. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen des Dachdeckerhandwerks, vom 25.05.2020 bis zum 30.10.2020 als Werker bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von 2.300,- EUR beschäftigt. Auf einer Urlaubsreise in den Kosovo infizierte sich der Kläger mit dem Corona-Virus, was nach Rückkehr zur Anordnung einer Quarantäne durch das zuständige Gesundheitsamt am 19.08.2020 führte. Die Quarantäne endete am 28.08.2020. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 02.09.2020 (Bl. 8 d.A.) bescheinigte das zuständige Gesundheitsamt dem Kläger, dass die häusliche Quarantäne mit Ablauf des 26.08.2020 habe beendet werden können. Randnummer 4 Das zuständige Gesundheitsamt teilte auf Anfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25.01.2021 (Bl. 59 f. d.A.) mit, dass im Schreiben vom 02.09.2020 aufgrund eines Tippfehlers als Beendigungsdatum der Quarantäne irrtümlich der 26.08. und nicht der 28.08.2020 aufgeführt sei und teilte zum Geschehensablauf auszugsweise Folgendes mit: Randnummer 5 "Herr wurde erstmals am 15.08.2020 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV 2 getestet. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass Herr bereits am 12.08.2020 für das Coronavirus typische Symptome in Form von Fieber aufzeigte. Im August 2020 war seitens des Robert-Koch-Institutes die Empfehlung herausgegeben worden, dass sich positiv getestete Personen 14 Tage ab Symptombeginn absondern sollen. Dieser Empfehlung schlossen wir uns mit der Verfügung vom 19.08.2020 entsprechend an. Randnummer 6 Demnach wurde Herrn eine Quarantäne angeordnet bis einschließlich 26.08.2020. Allerdings wurde ebenfalls in der Verfügung darauf hingewiesen, dass die Quarantäne nur bei mind. 48-stündiger Symptomfreiheit und im Einvernehmen des ärztlichen Personals unter Beteiligung der Amtsleitung des Gesundheitsamtes endet. Randnummer 7 Am 26.08.2020 war die Voraussetzung der 48-stündigen Symptomfreiheit noch nicht gegeben, weshalb die Quarantäne durch unser ärztliches Personal um zwei Tage verlängert werden musste. Zudem wurde am o.g. Tag ein erneuter Abstrich durchgeführt, so dass ohnehin ein Abwarten des Ergebnisses erforderlich war. Randnummer 8 Am 28.08.2020 wurde durch unser ärztliches Personal erneut Kontakt mit Herrn aufgenommen. Zunächst einmal wurde festgestellt, dass Herr 48 Stunden symptomfrei war. Der Abstrich ergab zwar weiterhin ein positives Ergebnis; allerdings mit einem hohen Ct-Wert von über 30. Untersuchungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zufolge ist ab einem Ct-Wert von über 30 aus einer Probe kein Virus mehr anzüchtbar, sodass die Person nicht mehr infektiös, also ansteckend ist. Randnummer 9 Von Herrn ging demnach keine Gefahr mehr für Leib und Leben andere aus, sodass die Entlassung aus der Quarantäne mit Ablauf des 28.08.2020 gerechtfertigt war." Randnummer 10 Der im genannten Schreiben angesprochene CT-Wert ist ein Indikator für die Viruslast einer infizierten Person. Ein hoher CT-Wert bedeutet, dass eine Person eine niedrige Viruslast hat. Ein niedriger CT-Wert sagt aus, dass eine Person eine hohe Viruslast aufweist. Nach den Verlautbarungen des Robert-Koch-Instituts gilt ein CT-Wert von größer 30 als Richtwert dafür, dass ein Infizierter nicht ansteckend ist (vgl. etwa RKI, "COVID-19: Entlassungskriterien aus der Isolierung - Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte", abrufbar unter www.rki.de). Randnummer 11 Das Angebot des Klägers, wieder zu arbeiten, lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 28.08.2020 (Bl. 63 d.A.) ab und verwies darauf, dass bei zweimaligem positiven Corona-Testergebnis das Ansteckungsrisiko für das Unternehmen und die dort beschäftigten Mitarbeiter zu groß sei. Die Beklagte verlangte in dieser E-Mail die Vorlage eines negativen Testergebnisses. Der Kläger legte in der Folge die Bescheinigung des Gesundheitsamtes vom 02.09.2020 vor sowie ein ärztliches Attest vom 25.09.2020, in dem der Hausarzt bescheinigte, dass der Kläger keinerlei grippalen Symptome aufweise und arbeitsfähig sei. Hinsichtlich des Ablaufs des Mail-Verkehrs wird auf Seiten 16 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 182 ff. d.A). Bezug genommen. Randnummer 12 Mit gewerkschaftlichen Schreiben vom 30.10. und 09.11.2020 (Bl. 10 ff. d.A.) machte der Kläger die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche geltend. Die auf deren Zahlung gerichtete Klage wurde der Beklagten am 28.12.2020 zugestellt. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. Mai 2021, Az.1 Ca 130/20 (Bl. 125 ff. d.A.). Randnummer 14 Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht mit dem genannten Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu zahlen Randnummer 15 - 109,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2020 (Annahmeverzugslohn 31.08.2020) Randnummer 16 - 2.300 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2020 (Annahmeverzugslohn September 2020) Randnummer 17 - -2.300 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2020 (Annahmeverzugslohn Oktober 2020). Randnummer 18 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt: Randnummer 19 Nach Angebot der Arbeitsleistung ab dem 29.08.2020 und die Ablehnung derselben durch die Beklagte bereits am 28.08.2020 sei diese in Annahmeverzug geraten. Sie trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger tatsächlich noch ansteckend gewesen sei. Der Kläger habe insoweit alle notwendigen Mitwirkungshandlungen erbracht, aus denen die Beklagte ersehen könne, dass der Kläger nach damaligem und heutigem Stand der Wissenschaft nach Entlassung aus der Quarantäne nicht mehr ansteckend gewesen sei. Hierfür spreche die Tatsache der Entlassung aus der Quarantäne selbst sowie der im Test vom 27.08.2020 ausgewiesene CT-Wert von über 30. Ein einfaches Bestreiten dieser Informationen durch die Beklagte reiche nicht aus, ebenso wenig das Bestreiten der Aussagekraft des CT-Werts für die Infektiosität des Klägers. Die Beklagte hätte vielmehr substantiiert, z.B. durch Darlegung anderslautender wissenschaftlicher Erkenntnisse darlegen und ggfs. beweisen müssen, dass auch Personen mit einem CT-Wert von größer 30 ein erhöhtes Ansteckungsrisiko für andere Personen aufweisen. Randnummer 20 Unerheblich sei, dass die Beklagte ohne Verschulden nicht beurteilen habe können, ob vom Kläger auch nach dem 27.08.2020 noch ein Ansteckungsrisiko ausgegangen sei. Es käme allein darauf an, ob der Kläger objektiv nicht mehr ansteckend gewesen sei oder nicht. Randnummer 21 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 26.05.2021 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 23.06.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 27.07.2021 bis zum 26.08.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 26.08.2021, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 22 Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte mit dem genannten Schriftsatz vom 26.08.2021, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 167 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Randnummer 23 Da der Kläger die Beklagte nach Entlassung aus der Quarantäne bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses über eine eventuell noch bestehende Infektionsgefahr im Unklaren gelassen habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, ihn zu beschäftigen. Insbesondere im Hinblick auf die ihr gegenüber den weiteren Mitarbeitern obliegende Fürsorgepflicht sei sie berechtigt und verpflichtet gewesen, vom Kläger die Vorlage einer einer ärztlichen oder gesundheitsamtlichen Bescheinigung zu verlangen, die einen negativen Corona-Test oder eine nicht mehr von dem Kläger ausgehende Infektionsgefahr bestätige. Obwohl auch in der Folgezeit positive Testergebnisse vorlagen, habe der Kläger ausweislich der vorgelegten Mails trotz mehrfacher Aufforderung und auch des Hinweises darauf, dass das ärztliche Attest der Allgemeinpraxis E.E. vom 29.09.2020 nicht ausreichend sei, kein entsprechendes Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung dahingehend, dass er nicht mehr ansteckend sei, beigebracht. Der Kläger habe damit gerade nicht die notwendigen Mitwirkungshandlungen erbracht. Deshalb sei es der Beklagten unzumutbar gewesen, den Kläger zu beschäftigen. Randnummer 24 Der Kläger habe die von der Beklagten dargelegten Indizien, aus denen auf eine Leistungsunfähigkeit geschlossen werden könne, nicht hinreichend erschüttert und insbesondere außergerichtlich weder mitgeteilt, dass bei dem positiven Testergebnis vom 26.08.2020 ein angeblich unkritischer CT-Wert von über 30 festgestellt worden sei, noch eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt. Über die angeblich nicht mehr bestehende Infektionsgefahr habe sie erst durch die im Laufe des vorliegenden Verfahrens vorgelegten Unterlagen erfahren. Dass zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Beschäftigung des Klägers nicht vorgelegen hätten, könne von Rechts wegen nicht nachträglich in annahmeverzugsbegründender Weise dadurch geheilt werden, dass der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 02.02.2021 entsprechende Unterlagen vorgelegt hat. Auch habe es das Arbeitsgericht unterlassen, der Behauptung der Beklagten, bis heute gäbe es keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis dafür, dass bei einem CT-Wert von über 30 keine Ansteckungsgefahr mehr bestehe, durch Erhebung des angebotenen Beweises (sachverständiges Zeugnis des Prof. Dr. F. F.) nachzugehen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2021, Az. 1 Ca 1130/20 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Er verteidigt das angefochtene Urteil mit seiner Berufungserwiderung vom 17,09.2021, auf die Bezug genommen wird (Bl, 200 ff. d.A.), als zutreffend. Randnummer 30 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 31 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2
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