rede erfüllen. Auch eine bewusste und gewollte Geschäftsschädigung, die geeignet ist, bei Geschäftspartnern des Arbeitgebers Misstrauen in dessen Zuverlässigkeit hervorzurufen, kann einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorgang handelt. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,
Von dieser Aufgabe wurde er am
P. W-Stadt gewechselt wegen der schlechten Situation in N.. Randnummer 7 In N. herrscht Panik. Neuer Rekordverlust im Juli, d.h. alle 7 Produktionsmonate tief rot. Die Familie ist auch nur noch kurzfristig bereit, eigenes Geld in die Fabrik zu stecken. Kurzarbeit wird kommen. Randnummer 8 I-GF S. scheint auch angezählt zu sein, da er keine Ergebnisverbesserung bewirkt hat. Randnummer 9 S. versucht nun mittels Personalabbau in der Technik und Verlagerung der techn. Arbeiten in die Produktion noch das Ruder herumzureißen. Randnummer 10 Wir sollten N. bezüglich seinem Rating im Auge behalten. Randnummer 11 Viele Grüße“ Randnummer 12 Von dieser E-Mail erlangte die Beklagte am 1. August 2019 Kenntnis. Mit Schreiben vom 9. August 2019 hörte sie den Betriebsrat vorsorglich gem. § 102 BetrVG zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers an. Dieser teilte ihr mit Schreiben vom 12. August 2019 mit, der Kläger sei aus seiner Sicht leitender Angestellter
VG, so dass er keine Stellungnahme abgegeben werde. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
wirkende Sonderkündigungsschutz des Klägers als (abberufener) Gewässerschutzbeauftragter gem. § 66 WHG iVm. § 58 Abs. 2 BImSchG stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, weil ein fristloser Kündigungsgrund vorliege. Die Kammer sei - ohne Beweisaufnahme - der Überzeugung, dass sich der Kläger im Telefongespräch gegenüber E. im Wesentlichen mit dem Inhalt geäußert habe, den dieser in seiner E-Mail formuliert habe. Der Kläger habe zwar bestritten, dass er gegenüber E. geäußert habe, bei der Beklagten herrsche Panik, neue Rekordverluste stünden an, der Geschäftsführer S. sei angezählt, dieser versuche durch Personalabbau das Ruder herumzureißen. Es sei jedoch unstreitig, dass er E. mitgeteilt habe, dass er von seinem Job als technischer Leiter der Beklagten freigestellt worden sei und jetzt zwei Jahre bei vollem Gehalt zu Hause bleiben dürfe. Schon diese Darstellung sei geeignet, die Beklagte in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Der Kläger hätte damit rechnen müssen, dass bereits diese Information bei E. und im Weiteren auch bei der Firma V. erhebliche Spekulationen und Unruhe auslösen würde. Der Kläger habe auch nicht bestritten, gegenüber E. geäußert zu haben, dass J. L. „ wegen der schlechten Situation “ zu einem Wettbewerber gewechselt sei. Zudem sei unstreitig geblieben, dass er gegenüber E. behauptet habe, die Familie sei auch nur noch kurzfristig bereit, eigenes Geld in die Fabrik zu stecken, " Kurzarbeit wird kommen ". Da der Kläger in seiner herausgehobenen Position als technischer Leiter in besonderem Maße zur Rücksichtnahme (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet sei, hätte er alles vermeiden müssen, was geeignet sei, die Vermögensinteressen der Beklagten (und sei es auch nur fahrlässig) zu beschädigen. Die Kammer sei unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung gemäß § 286 Abs.1 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls die nicht ausdrücklich bestrittenen von E. in der E-Mail vom 31. Juli 2019 wiedergegebenen Behauptungen aufgestellt habe. Diese Überzeugung stütze sich auch darauf, dass „der Kläger auf die
frage des Gerichts hinsichtlich des genauen Ablaufs und Inhalts des Telefongesprächs nur ausweichend geantwortet“ habe. Zudem sei kein Grund erkennbar, warum E. eine E-Mail mit einem derartig alarmierenden Inhalt an die Verantwortlichen der Firma V. hätte senden sollen, wenn er nicht durch die Äußerungen des Klägers in dem Telefongespräch hierzu erst veranlasst worden wäre. Es sei offenkundig, dass E. die Darstellung habe wiedergegeben wollen, die er unmittelbar zuvor vom Kläger erhalten habe. Es könne dahinstehen, ob der Firma V. - wie der Kläger eingewendet habe - die Verlustsituation der Beklagten aufgrund der Veröffentlichung der Geschäftsabschlüsse in den vorangegangenen Jahren bereits bekannt gewesen sei. Im Gegenteil: Wenn die angespannte wirtschaftliche Situation der Beklagten bereits bekannt gewesen sein sollte, hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass die in der E-Mail wiedergegebene Darstellung geeignet sei, in besonderem Maße Reaktionen auszulösen, die zu einer
haltigen Beschädigung oder Zerstörung der Geschäftsbeziehungen der Beklagten mit der Firma V. führen könnte. Insgesamt habe der Kläger mit seinen Äußerungen gegenüber E. in dem Telefongespräch vom
Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird, geltend, das Arbeitsgericht habe Teile des Inhalts der E-Mail von E. als unstreitig von ihm geäußerte Inhalte des Telefonats angenommen, obwohl er diese Aussagen auch bestritten habe. Hätte das Arbeitsgericht E. als Zeugen vernommen, so hätte dieser bestätigt, dass die vom Arbeitsgericht als unstreitig angenommenen, wesentlich das Urteil tragenden Aussagen nicht von ihm stammten. Dann hätte das Arbeitsgericht diese Aussagen nicht ihm zur Last legen können und wäre zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kündigung unwirksam sei. Allein auf die Aussage, er sei freigestellt und bekomme nun noch zwei Jahre Gehalt, hätte das Arbeitsgericht sein Ergebnis, er habe in einer schon als mutwillig zu bezeichnenden Art und Weise die Vermögensinteressen der Beklagten massiv beschädigt, nicht stützen können. Insbesondere das geradezu dramatisch formulierte Ergebnis, er habe „die Axt“ an den Bestand des Unternehmens gelegt, sei in keiner Weise gerechtfertigt. Er ergänze und erweitere (
einem Anwaltswechsel) seinen Vortrag in Bezug auf die Frage, was er am 31. Juli 2019 zu E. gesagt habe. Er bestreite, dass er E. wörtlich oder sinngemäß gesagt habe: „J. L., Leitung Technologie N., ist
P. W-Stadt gewechselt wegen der schlechten Situation in N.. In N. herrscht Panik. Neuer Rekordverlust im Juli, d.h. alle 7 Produktionsmonate tief rot. Die Familie ist auch nur noch kurzfristig bereit, eigenes Geld in die Firma zu stecken. Kurzarbeit wird kommen. Interims-GF S. scheint auch angezählt zu sein, da er keine Ergebnisverbesserung bewirkt hat. S. versucht nun mittels Personalabbau in der Technik und Verlagerung der technischen Arbeiten in der Produktion noch das Ruder herumzureißen“. Am 29. Juli 2019 sei ihm mitgeteilt worden, dass er ab diesem Tag widerruflich freigestellt und als Gewässerschutzbeauftragte abberufen werde. Die Beklagte habe die Maßnahme trotz
frage nicht begründet. Sein Vorschlag, ihm noch einige Tage Zeit zu geben, um noch offene Arbeiten geordnet an Kollegen übergeben zu können, sei abgelehnt worden. Man habe sich darauf geeinigt, dass er die Arbeiten an seinen unmittelbaren Mitarbeiter H. übergeben solle. Dies sei auch geschehen. Er habe noch am
dem Grund gefragt. Er habe ihm geantwortet, dass man ihm den Grund nicht genannt habe. Da er sich nichts habe zuschulden kommen lassen, könne es nicht an ihm liegen. Er meine, dass er seinen Sonderkündigungsschutz für ein Jahr und seine Kündigungsfrist von einem weiteren Jahr erwähnt habe. Er habe dann mit E. besprochen, dass es im bevorstehenden üblichen Sommerloch bei der Beklagten voraussichtlich, wie fast jedes Jahr, „marktbedingte Stillstände“ geben werde, bei denen Korrosionsuntersuchungen oder Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden könnten. E. habe ihn dann von sich aus auf einen Sachverhalt angesprochen, der sich im Herbst 2018 im Technikum der Firma V. abgespielt habe. Damals hätten L. und eine andere Person über ihn (den Kläger) gelästert. E. habe gefragt, ob seine Freistellung damit zusammenhängen könnte. Er habe geantwortet, einen Zusammenhang sehe er nicht, zumal L. die Beklagte verlassen habe und nun bei P. W-Stadt arbeite. E. habe gesagt, er wundere sich, dass L. gegangen sei, wo ihm doch sein großes Umbauprojekt genehmigt worden sei. Er habe geantwortet, er nicht wisse, weshalb L. diesen Schritt unternommen habe. Dann habe er E. darauf angesprochen, was es bezüglich der E-Mail zur Vorkasse auf sich habe. E. habe ihm erklärt, dass die Algorithmen in SAP auf der Basis des Ratings und der Außenstände automatisch die Vorkasse gewählt hätten, dass man aber dann intern die geschäftspolitische Entscheidung getroffen habe, dies zurückzunehmen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 8. Oktober 2020, Az. 5 Ca 601/19, abzuändern und Randnummer 26 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. August 2019 zum 13. August 2019 beendet wurde, Randnummer 27 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Leiter Technik weiterzubeschäftigen, Randnummer 28 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie verteidigt das angefochtene Urteil
Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 8. April 2021, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Auswechseln des erstinstanzlichen Sachvortrags sei verfahrensrechtlich unzulässig. Der Kläger habe sich in erster Instanz nicht substantiiert dazu erklärt, ob er gegenüber E. die Äußerungen getätigt habe, die dieser in seiner anschließenden E-Mail an mehrere Verantwortliche der Firma V. zusammengefasst habe. Der Kläger habe in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht herumlaviert und eine konkrete Stellungnahme vermieden. Das Arbeitsgericht habe in aller Deutlichkeit begründet, weshalb es E. nicht als Zeugen vernommen habe. Soweit der Kläger zweitinstanzlich versuche, neuen Sachvortrag zu bringen, sei er hiermit
GG ausgeschlossen. Vorsorglich bestreite sie das neue Vorbringen des Klägers. Das Vorbringen sei offensichtlich unzutreffend und zum Teil auch unschlüssig. Hinsichtlich der geschäftsschädigenden Äußerung, bei ihr „ herrscht Panik . Neuer Rekordverlust im Juli, d.h. alle 7 Produktionsmonate tief rot “, werde vom Kläger nun eingewandt, dass am
GG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 34 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. August 2019 nicht aufgelöst. Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) der unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung kommt nicht in Betracht, weil der Kläger
Vm. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG innerhalb eines Jahres
der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter, die am 29. Juli 2019 erfolgte,
wirkenden Sonderkündigungsschutz hatte. Aufgrund des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens tatsächlich als Leiter Technik weiterzubeschäftigen. Ferner hat der Kläger Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Das erstinstanzliche Urteil ist daher abzuändern und der Klage stattzugeben. Randnummer 35 1. Für die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. August 2019 bestand
dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme kein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht zu beweisen vermocht, dass sich der Kläger gegenüber dem Zeugen E. in einem Telefongespräch am 31. Juli 2019 geschäftsschädigend geäußert hat. Randnummer 36 a)
1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 12 mwN). Randnummer 37 b) Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten „an sich“ geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs
Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG 31.07.2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 40 mwN). Eine in diesem Sinne erhebliche Pflichtverletzung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber, seine Vorgesetzten oder Kollegen bewusst wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen aufstellt, insbesondere wenn sie den Tatbestand der üblen
rede erfüllen. Auch eine bewusste und gewollte Geschäftsschädigung, die geeignet ist, bei Geschäftspartnern des Arbeitgebers Misstrauen in dessen Zuverlässigkeit hervorzurufen, kann einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorgang handelt (vgl. BAG 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 35 mwN; 31.07.2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 41 mwN). Randnummer 38 c) Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem kündigenden Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Zwar kann den Arbeitnehmer schon auf der Tatbestandsebene des wichtigen Grundes eine sekundäre Darlegungslast treffen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber als primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer gehalten sein, dem Arbeitgeber durch nähere Angaben weiteren Sachvortrag zu ermöglichen. Kommt er in einer solchen Prozesslage seiner sekundären Darlegungslast nicht
, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers - soweit es nicht völlig „aus der Luft gegriffen“ ist - iSv. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Dabei dürfen an die sekundäre Behauptungslast des Arbeitnehmers keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie dient lediglich dazu, es dem kündigenden Arbeitgeber als primär darlegungs- und beweispflichtiger Partei zu ermöglichen, weitere
forschungen anzustellen und sodann substanziiert zum Kündigungsgrund vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten (vgl. BAG 17.03.2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 32 mwN). Randnummer 39 d)
diesen Grundsätzen durfte das Arbeitsgericht - ohne Durchführung einer Beweisaufnahme - nicht annehmen, dass sich der Kläger in dem Telefongespräch mit dem Zeugen E. „im Wesentlichen mit dem Inhalt geäußert“ hat, wie dies der Zeuge in seiner E-Mail vom
eigener Sachverhaltsaufklärung, beispielsweise durch Befragung des Zeugen E., eigenen konkreten Tatsachenvortrag zum Inhalt des Telefongesprächs zu leisten. Ihr blieb es unbenommen, sich zum Beweis einer kündigungsrelevanten Pflichtverletzung auf die Aussage des Zeugen E. zu berufen, obwohl sie nur vermutet hat, dass der Text der E-Mail vom 31. Juli 2019 mit den Äußerungen des Klägers übereinstimmt. Es stellt keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn eine Partei eine Tatsache unter Beweis stellt, die sie zwar nicht unmittelbar weiß und auch gar nicht wissen kann, aber aufgrund anderer, ihr bekannter Tatsachen vermuten darf (vgl. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 33 mwN). Das Arbeitsgericht hätte daher dem Beweisantrag der Beklagten auf Vernehmung des - auch gegenbeweislich benannten - Zeugen E.
gehen müssen. Randnummer 40 e)
dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist es der primär darlegungspflichtigen und beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen zu beweisen, dass sich der Kläger in dem Telefongespräch vom
den Gründen für die Freistellung gefragt. Der Kläger habe ihm keine Gründe nennen können. Deshalb habe er ihn gefragt, ob die Freistellung damit zusammenhängen könne, dass es einige verwunderliche, sehr negative Aussagen über ihn gegeben habe. Der Kläger habe darüber nichts gewusst und damit keinen Zusammenhang herstellen können. Randnummer 42
dem Telefongespräch mit dem Kläger habe er die E-Mail an mehrere Verantwortliche der Firma V. verfasst, um diesen seine subjektive Einschätzung der Lage bei der Beklagten mitzuteilen. Der Kläger habe in dem Telefongespräch am 31. Juli 2019 nicht erklärt, dass " J. L., Leitung Technologie N., […]
P. W-Stadt gewechselt [ist] wegen der schlechten Situation in N. ". Soweit er sich erinnern könne, habe ihm der Kläger bei einem persönlichen Besuch am
den V.-Regularien im Rating so schlecht dastehe, dass sie auf Vorkasse gesetzt werden müsse. Soweit er in einer E-Mail vom
dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger am
wirkender Sonderkündigungsschutz zu.
Vm. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres
der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Dies ist
den obigen Ausführungen nicht der Fall. Randnummer 46
den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätzen (BAG 27.02.1985 - GS 1/84) verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Leiter Technik weiterzubeschäftigen. Besondere Umstände, die trotz des Obsiegens des Klägers mit dem Kündigungsschutzantrag ein überwiegendes Interesse an dessen Nichtbeschäftigung begründen könnten, liegen nicht vor. Randnummer 47 4. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.
O kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (Abschluss-)Zeugnis verlangen. Streiten die Parteien - wie hier - gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dieser Grund entfällt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (vgl. BAG 20.05.2020 - 7 AZR 100/19 - Rn. 42 mwN). Danach kann der Kläger von der Beklagten im Streitfall ein Zwischenzeugnis beanspruchen, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Die Zeugnisnote „sehr gut“ verlangt er zweitinstanzlich nicht mehr. III. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.