GG iVm. § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. (Rn.41) 2.
VG verfügt jedes Mitglied des Betriebsrats über das unabdingbare Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass zu den Unterlagen des Betriebsrats
dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, gehören. Das gilt unabhängig davon, ob diese Aufzeichnungen in Papierform verkörpert oder in Dateiform elektronisch auf Datenträgern gespeichert sind. (Rn.48) 3.
VG kann ein Betriebsratsmitglied keinen elektronischen Lesezugriff auf die in den IT-Systemen der Arbeitgeberin gespeicherten Daten verlangen, die dem Betriebsrat als Gremium nicht zur Verfügung gestellt worden sind. (Rn.49) 4.
Maßgabe von § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2 BetrVG ist der Betriebsausschuss oder ein
VG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Dieses Recht steht nicht dem gesamten Betriebsratsgremium zu. Diese Beschränkung darf nicht dadurch umgangen oder aufgehoben werden, dass der begrenzte Personenkreis, dem die Arbeitgeberin Einblick in Bruttolohn- und Gehaltslisten gewährt, über § 34 Abs 3 BetrVG verpflichtet wäre, dem Antragsteller Leserechte einzuräumen. Die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitgeberin mutieren nicht zu Unterlagen "des Betriebsrats" , weil die Arbeitgeberin bestimmten Personen userbezogene Lesezugriffsberechtigungen gewährt. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,
einem Beschluss des Betriebsrats sind die Aufgaben
VG (Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter) der öPaKo übertragen. Die Arbeitgeberin speichert auf einem ihrer Austauschlaufwerke Lohn- und Gehaltslisten (sog. Reports). Die öPaKo-Mitglieder haben eine Lesezugriffsberechtigung auf die im Austauschlaufwerk hinterlegten Reports. Die Berechtigungen sind userbezogen, dh. sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. Randnummer 4 Dem Betriebsrat wurde auf dem Laufwerk der Arbeitgeberin ein Pfad „Betriebsrat“ eingerichtet. Auf diesem Laufwerk sind im Ordner „Public“ ua. sämtliche Protokolle des Betriebsrats und der Ausschüsse sowie die Korrespondenz zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin gespeichert. Jedes Betriebsratsmitglied, auch der Antragsteller, kann den Inhalt dieses Ordners einsehen. Randnummer 5 Der Antragsteller ist der Ansicht, er werde gegenüber den Betriebsratsmitgliedern, die in der IG Metall gewerkschaftlich organisiert seien, benachteiligt. Ihm werde kein Zugriff auf die den anderen Betriebsratsmitgliedern (mind. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter) vorliegenden Lohn- und Gehaltstabellen gewährt. Auch die Einsicht in die Korrespondenz des Betriebsrats mit der Werk-/Unternehmensleitung werde ihm verweigert. Zudem stünden ihm nicht alle Ordner des Betriebsrats zur Einsicht zur Verfügung. Am 09.08.2019 leitete er das vorliegende Beschlussverfahren ein. Randnummer 6 Der Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 7
der Funktionsherrschaft über die Daten sei nicht geboten. Faktisch sei es dem Betriebsratsvorsitzenden und somit dem Betriebsrat möglich, ihm Einsicht in die Lohn- und Gehaltstabellen zu gewähren. Nur hierauf komme es an. Somit laufe sein Anspruch auch nicht der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG zuwider. Die Unterlagen blieben genau dort, wo sie von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt würden. Das jederzeitige nicht an das Vorliegen eines besonderen Interesses gebundene Einsichtsrecht bestehe gerade auch bei personenbezogenen Daten. Eine Verschwiegenheitspflicht gelte nicht im Verhältnis der einzelnen Betriebsratsmitglieder untereinander. Das Einsichtsrecht sei daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes einschränkbar. Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass ihm keine Zugangsdaten herausgegeben werden müssen, könnte sein Anspruch erfüllt werden. Ihm könne der Zugang auch unter Aufsicht - bspw. des Betriebsratsvorsitzenden - gewährt werden. Habe sich der Betriebsratsvorsitzende durch Eingabe seiner Kennung mit Passwort Zugang zu den Lohn- und Gehaltslisten verschafft, könne er diese Listen im Beisein des Vorsitzenden einsehen und sich eigene Notizen machen. Das durch die Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot, die Vergütungslisten zu kopieren oder anderweitig abzuspeichern, werde damit nicht umgangen. Jedenfalls betreffe die Umsetzung des Einsichtsrechts lediglich das Vollstreckungsverfahren, nicht das Beschlussverfahren in der Hauptsache. Die Frage sei vorliegend daher nicht abschließend zu klären. Er wolle lediglich punktuell an einem Tag zu einer zur wählenden Uhrzeit Einsicht nehmen. Zu der Möglichkeit, dass der Betriebsratsvorsitzende oder der öPaKo-Vorsitzende seinen Account freischalte, um ihm Einsicht in die Listen zu gewähren, habe die Arbeitgeberin keine Ausführungen gemacht. Es sei daher als unstreitig zu unterstellen, dass ihm diese Möglichkeit eingeräumt werden könne, ohne Rechte des Betriebsrats oder der Arbeitgeberin zu verletzen. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht habe den Antrag zu 2) (Haupt- und Hilfsanträge) für unbestimmt gehalten, dies aber nicht näher begründet. Das Arbeitsgericht sei dem Vortrag des Betriebsrats gefolgt, der behaupte, dass sämtliche Korrespondenz zwischen dem Vorsitzenden und der Arbeitgeberin protokolliert werde und jedem Betriebsratsmitglied zur Einsicht zur Verfügung stehe. Dies sei jedoch falsch, weil der Betriebsratsvorsitzende die mit der Arbeitgeberin ausgetauschten E-Mails gerade nicht offenlege. Das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag in Gänze nicht berücksichtigt. Selbstverständlich handele es sich bei der E-Mail-Korrespondenz des Betriebsratsvorsitzenden, in seiner Funktion als solcher, mit der Unternehmens- oder Werkleitung um Unterlagen des Betriebsrats. Zu den Unterlagen gehörten nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern auch sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat, ein Ausschuss oder einzelne Betriebsratsmitglieder angefertigt haben und die ständig zur Verfügung stehen. Bei den E-Mails des Betriebsratsvorsitzenden handele es sich um Unterlagen des Betriebsrats. Dass er seine Kommunikation mit dem Arbeitgeber in seiner Funktion nicht offenlege, habe er zugestanden. Er (der Antragsteller) benötige die Korrespondenz, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrnehmen zu können. Insbesondere müsse er überprüfen können, ob bspw. zwischen der Unternehmens- oder Werkleitung und einzelnen Betriebsratsmitgliedern (bspw. dem Vorsitzenden) Absprachen getroffen werden, die ohne einen wirksamen Beschluss des Betriebsratsgremiums nicht getroffen werden dürften. Die Einsicht in die Korrespondenz sei technisch umsetzbar. So könne der Betriebsratsvorsitzende bspw. eine eigens dafür vorgesehene E-Mail-Adresse anlegen, über die er solche Kommunikation führe. Alternativ könne er die E-Mail-Adresse des Betriebsrats bei jeder E-Mail, die Betriebsangelegenheiten betreffe, als Adressat in Kopie (CC) nehmen. So würde eine Transparenz geschaffen, die der Betriebsratsarbeit nur förderlich sein könne und kein Betriebsratsmitglied benachteilige. Auch hier bleibe die Frage der Umsetzung dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Randnummer 23 Zum Antrag zu 3) habe das Arbeitsgericht fälschlicherweise unterstellt, dass die Administratoren des Betriebsrats sichergestellt hätten, dass jedes Betriebsratsmitglied über den vollen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Ordner des Betriebsrats verfüge. Dies sei nicht der Fall. Er habe auch - unter Vorlage von Screenshots - vorgetragen, zu welchen Ordnern ihm der Zugriff fehle. Aus dem Vergleich der Zugriffsrechte der unterschiedlichen Betriebsratsmitglieder ergebe sich bereits, dass ihm relevante Unterlagen vorenthalten würden. Randnummer 24 Der Antragsteller beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 25 den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 03.12.2020, Az. 5 BV 21/19, abzuändern und Randnummer 26 1. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die dem Betriebsrat vorliegenden Lohn- und Gehaltstabellen für alle Tarifbeschäftigten, einschließlich Meister, Teamleiter und Betriebsratskollegen zu gewähren, Randnummer 27 hilfsweise , Randnummer 28 den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die vom Betriebsratsvorsitzenden einsehbaren Lohn- und Gehaltstabellen im Personalverwaltungssystem ePeople für alle Tarifbeschäftigten, einschließlich Meister, Teamleiter und Betriebsratskollegen zu gewähren, Randnummer 29 hilfsweise, Randnummer 30 den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die vom Betriebsratsvorsitzenden sowie den Mitgliedern der paritätischen Kommission einsehbaren Reports, die die Lohn- und Gehaltstabellen enthalten und sich auf dem Austauschlaufwerk der Arbeitgeberin befinden, zu gewähren, Randnummer 31 2. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in jegliche Korrespondenz zwischen der Unternehmens- und Werkleitung und dem Betriebsrat zu gewähren, Randnummer 32 hilfsweise , Randnummer 33 den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in jegliche E-Mail-Korrespondenz des Betriebsratsvorsitzenden, in seiner Funktion als solcher mit der Unternehmens- und Werkleitung zu gewähren, Randnummer 34 3. den Betriebsrat zu verpflichten, ihm in vollem Umfang Zugriff auf die ihm zur Verfügung stehende elektronisch gespeicherte Ordnerstruktur zu verschaffen. Randnummer 35 Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, Randnummer 36 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 37 Sie sind der Ansicht, die Beschwerde sei weitgehend unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet. Randnummer 38 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Randnummer 39 Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Randnummer 40 1. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge zu 2) (Haupt- und Hilfsantrag) und des Antrags zu 3) wendet. Randnummer 41 a)
GG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. etwa BAG 23.02.2021 - 1 ABR 33/19 - Rn. 11 mwN). Randnummer 42 b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Antragstellers zu den Anträgen zu 2) und 3) nicht gerecht. Randnummer 43 Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 2) als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit dem Antragszusatz „( zu unbestimmt )“ zum Hauptantrag habe der Antragsteller die Unbestimmtheit seines Antrags selbst erkannt. Er hätte bereits im Antrag herausstellen müssen, in welche „Korrespondenz“ er Einsicht verlange. Gleiches gelte für den Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller Einsicht in „jegliche E-Mail-Korrespondenz“ beanspruche. Das Arbeitsgericht hat ferner ausgeführt, auch dem Antrag zu 3) fehle die hinreichende Bestimmtheit. Es sei nicht klar, was der Antragsteller damit begehre. Insbesondere habe er nicht vorgetragen, zu welchen konkreten Ordnern innerhalb der „Ordnerstruktur“ ihm in „vollem Umfang Zugriff“ fehle. Es genüge nicht auf einen Screenshot (Anlage B9) zu verweisen. Randnummer 44 Mit diesen Erwägungen zur Bestimmtheit der Anträge setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Zum Antrag zu 2) führt die Beschwerde lediglich aus, das Arbeitsgericht habe keine Subsumtion durchgeführt. Zum Antrag zu 3) verweist die Beschwerde darauf, dass der Antragsteller Beispiele genannt habe; entsprechende Screenshots habe er vorgelegt. Die Beschwerde enthält keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Arbeitsgerichts. Der Antragsteller legt lediglich seine Rechtsauffassung dar, ohne sich mit den Begründungsansätzen des Arbeitsgerichts zur Unbestimmtheit der Anträge auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht. Der
Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist als Replik auf die Beschwerdebeantwortungen des Betriebsrats und der Arbeitgeberin eingegangene Schriftsatz des Antragstellers vom 27.07.2021 ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Beschwerde herbeizuführen. Hierdurch wird der Mangel der Beschwerdebegründung nicht geheilt. Randnummer 45 2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Das Arbeitsgericht hat sowohl den Hauptantrag zu 1) als auch die Hilfsanträge zu 1) zu Recht abgewiesen. Randnummer 46
VG verfügt jedes Mitglied des Betriebsrats über das unabdingbare Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der vom Antragsteller mehrfach zitierten Entscheidung vom 12.08.2009 (7 ABR 15/08) ausgeführt, dass zu den Unterlagen des Betriebsrats
dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, gehören. Das gilt unabhängig davon, ob diese Aufzeichnungen in Papierform verkörpert oder in Dateiform elektronisch auf Datenträgern gespeichert sind. Dieses Einsichtsrecht wird weder vom Betriebsrat noch von der Arbeitgeberin bezweifelt. Die Arbeitgeberin hat auch dem Antragsteller einen standardisierten Zugriff (sog. eBR-Zugriff) im System ePeople eingerichtet. Randnummer 49 bb) Zu den Unterlagen „des Betriebsrats“ iSd. § 34 Abs. 3 BetrVG gehören nicht die vom Antragsteller zur Einsicht begehrten „Lohn- und Gehaltstabellen“. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Die erweiterten Leseberechtigungen auf das System ePeople sowie die Lesezugriffsberechtigungen auf das Austauschlaufwerk, die die Arbeitgeberin bestimmten Personen (userbezogen) gewährt, sind keine Unterlagen „des Betriebsrats“.
VG kann ein Betriebsratsmitglied keinen elektronischen Lesezugriff auf die in den IT-Systemen der Arbeitgeberin gespeicherten Daten verlangen, die dem Betriebsrat als Gremium nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Randnummer 50 Der Betriebsrat, dessen Vorsitzender oder die öPaKo-Mitglieder sind weder berechtigt noch verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in „Lohn- und Gehaltstabellen“ zu gewähren.
Maßgabe von § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG ist der Betriebsausschuss oder ein
VG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Dieses Recht steht nicht dem gesamten Betriebsratsgremium zu (vgl. BAG 23.03.2021 - 1 ABR 7/20 - Rn. 25). Diese Beschränkung darf nicht dadurch umgangen oder aufgehoben werden, dass der begrenzte Personenkreis, dem die Arbeitgeberin Einblick in Bruttolohn- und Gehaltslisten gewährt, über § 34 Abs. 3 BetrVG verpflichtet wäre, dem Antragsteller Leserechte einzuräumen. Die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitgeberin mutieren nicht zu Unterlagen „des Betriebsrats“, weil die Arbeitgeberin bestimmten Personen (dem Betriebsratsvorsitzenden und den öPaKo-Mitgliedern) userbezogene Lesezugriffsberechtigungen gewährt. Das Einsichtsrecht jedes Betriebsratsmitglieds
VG kann - wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat - nicht dahin ausgeweitet werden, dass unter Missachtung der Beschränkung aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG gleichsam durch die Hintertür letztlich das gesamte Betriebsratsgremium Einblick in entgeltbezogene Arbeitnehmerdaten nehmen kann. Andernfalls entstünden nicht hinnehmbare Wertungswidersprüche (vgl. BAG 23.03.2021 - 1 ABR 7/20 - Rn. 25; 30.09.2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 31). Randnummer 51 Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist
VG sehr wohl danach zu differenzieren, ob es sich bei den „Lohn- und Gehaltstabellen“ um (elektronisch gespeicherte) Unterlagen des Arbeitgebers oder des Betriebsrats handelt. Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Die Beschwerde übersieht, dass der Arbeitgeber
VG nur einem berechtigten Personenkreis Einsicht zu gewähren hat. Der Informationsvorsprung dieses Personenkreises ist systemimmanent und hinzunehmen. Leserechte
VG sind keine Unterlagen des Betriebsrats iSv. § 34 Abs. 3 BetrVG. Randnummer 52 Entgegen der Vorstellung der Beschwerde sind die leseberechtigten Personen (Betriebsratsvorsitzender oder öPaKo-Vorsitzender) weder berechtigt noch verpflichtet, den Antragsteller über ihren Account „Mitlesen“ zu lassen. Die Leserechte sind von der Arbeitgeberin userbezogen vergeben worden. Diese Berechtigung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass dem Antragsteller gestattet würde, als „stiller Mitleser“ personenbezogene Daten einzusehen und sich Notizen zu machen. III. Randnummer 53 Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde
GG sind nicht erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.