Außerordentliche Kündigung - Weigerung Einkünfte zu deklarieren und zu versteuern Orientierungssatz 1. § 626 BGB gilt auch für die außerordentliche Kündigung von arbeitnehmerähnlichen Personen. (Rn.33) 2. Weigert sich ein Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person, trotz vertraglicher Verpflichtung zur Beachtung ausländischer Steuervorschriften und bei bestehender Einkommenssteuerpflicht in der Russischen Föderation, dort Einkünfte zu deklarieren und die Einkommenssteuer zu entrichten, kann dies einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs 1 BGB für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. (Rn.37) 3. Zur einzelfallbezogenen Interessenabwägung. (Rn.41) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 572/21) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 27. August 2020, 9 Ca 1440/18, Urteil nachgehend BAG, 20. September 2021, 9 AZN 572/21, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. August 2020, Az. 9 Ca 1440/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten und über Honoraransprüche wegen Annahmeverzugs. Randnummer 2 Der 1966 in B-Stadt geborene, ledige Kläger ist deutscher Staatsbürger; er gab sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungsschrift einen Wohnsitz in Los Angeles/Kalifornien an. Seit Dezember 2018 hält er sich (unter einer c/o-Adresse) in Deutschland auf. Er war bei der Beklagten - einer Fernsehanstalt mit Sitz in C-Stadt - auf der Grundlage von drei befristeten Honorarzeitverträgen als freier Mitarbeiter angestellt. Der erste Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2015, der zweite vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 und der dritte vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2019. Gegen die Befristung des letzten Vertrags wendet sich der Kläger nicht. Randnummer 3 Der Kläger wurde als Cutter/Techniker in das Auslandsstudio der Beklagten in X-Stadt entsandt. Die Beklagte behandelte den Kläger als arbeitnehmerähnliche Person und wandte die für diesen Personenkreis abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere den Bestandschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF, auf ihn an. Sie zahlte ihm ein Monatshonorar von zuletzt € 5.758,58, das sich aus einer Grundvergütung von € 5.066,53 und einem Pauschalzuschlag für Mehrarbeit von € 692,05 zusammensetzte. Außerdem zahlte sie ihm für die Dauer der Entsendung einen Auslandszuschlag in Anlehnung an die Auslandszuschlagsverordnung iHv. zuletzt € 2.752,84. Die Beklagte mietet für ihre Mitarbeiter aufgrund des schwierigen Wohnungsmarkts in X-Stadt Wohnungen an. Dem Kläger stellte sie mit Untermietvertrag ab 1. September 2012 eine Wohnung zur Verfügung. Die Monatsmiete betrug € 2.903,00 (einschließlich Reparaturrücklage); die Beklagte zahlte dem Kläger einen Mietzuschuss von zuletzt € 1.830,16. Randnummer 4 Der Kläger war in Russland entsprechend der dortigen Gesetzeslage persönlich einkommenssteuerpflichtig. Die Beklagte war gegenüber der Russischen Föderation weder zur Erklärung des Einkommens des Klägers noch zur Abführung von Steuern verpflichtet. Es oblag dem Kläger selbst, sein Einkommen ordnungsgemäß zu deklarieren. In § 3 der Honorarzeitverträge war jeweils vereinbart, dass der Kläger die ausländischen Steuervorschriften beachtet. Bereits im Jahr 2015 bestätigte er, dass er folgende Informationen der Beklagten zur Kenntnis genommen habe: Randnummer 5 „Kommt es aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage oder aus sonstigen Gründen in einzelnen Ländern zu keinem monatlichen Steuerabzug durch das ZDF, sind Sie verpflichtet mit Hilfe des örtlichen Steuerberaters eine jährliche Steuererklärung abzugeben und die entsprechende Einkommensteuer zu zahlen. In der Steuererklärung sind alle vom ZDF gewährten Vergütungsbestandteile einschließlich der auslandstypischen Zulagen zu erklären und gegebenenfalls solche Zulagen als steuerfrei zu beantragen, wenn das ausländische Steuergesetz dies vorsieht. Nach Abschluss der jährlichen Einkommensteuerveranlagung werden Sie gebeten, eine Bestätigung über geleistete Steuerzahlungen an die HA-Personal zu senden“. Randnummer 6 Die Beklagte hat in X-Stadt einen Rahmenvertrag mit einem deutschsprachigen Steueranwalt abgeschlossen. Die nach Russland entsandten Mitarbeiter können die Dienste dieses Steueranwalts zur Erfüllung ihrer persönlichen Steuerpflichten auf Kosten der Beklagten in Anspruch nehmen. Auch der Kläger hat die Dienste dieses Steueranwalts (Rechtsanwalt Z.) in Anspruch genommen. Ob er dazu verpflichtet war, ist streitig. Randnummer 7 Die Beklagte übermittelt ihren im Studio X-Stadt tätigen Mitarbeitern jährlich Bescheinigungen über die von ihr geleisteten Zahlungen zur Vorlage bei den russischen Finanzbehörden. In den Steuerjahren bis einschließlich 2015 nahm die Beklagte den Auslandszuschlag und die Zulagen, die nach deutschem Steuerrecht steuerfrei wären, nicht in diese Jahresbescheinigungen auf. Ab dem Steuerjahr 2016 änderte sie diese Praxis. In der Bescheinigung vom März 2017 bestätigte sie dem Kläger zur Vorlage bei den russischen Finanzbehörden, ihm im Steuerjahr 2016 insgesamt € 128.229,30 brutto gezahlt zu haben. Weiter bescheinigte sie, dass nach „deutschen Grundsätzen“ ein Teilbetrag von € 68.168,84 steuerpflichtig und ein Teilbetrag von € 60.060,46 steuerfrei sei; der Auslandszuschlag habe € 28.888,44, der Mietzuschuss € 28.103,17 betragen. Randnummer 8 In der Folge kam es zwischen den Parteien zum Streit darüber, welche Beträge die Beklagte in der Jahresbescheinigung zur Vorlage beim russischen Fiskus anzugeben habe. Die Beklagte hält sich ab dem Steuerjahr 2016 für verpflichtet, alle Einkommensbestandteile einschließlich der auslandstypischen Zulagen und der geldwerten Vorteile vollständig zu bescheinigen. Der Kläger sieht in der Änderung der Bescheinigungspraxis eine schuldhafte Aufklärungs- und Fürsorgepflichtverletzung, weil sich seine Steuerlast in Russland dadurch verdoppelt habe. Randnummer 9 Die Steuerschuld für das Steuerjahr 2016 zahlte der Kläger schließlich auf mehrfache Aufforderung der Beklagten und längerer Diskussion im März 2018. Für das Steuerjahr 2017 stellte die Beklagte dem Kläger eine Jahresbescheinigung über eine gezahlte Summe von € 126.401,60 aus. Am 24. Juli 2018 teilte der Steueranwalt X. der Beklagten mit, dass der Kläger ihm trotz mehrfacher Anschreiben noch keine Mitteilung darüber gemacht habe, dass er die für das Steuerjahr 2017 fälligen Steuern dem russischen Fiskus termingerecht und vollumfänglich bis zum 15. Juli 2018 gezahlt habe. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 31. August 2018 unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen letztmalig auf, die Einkommensteuer am Einsatzort X-Stadt abzuführen und ihr bis spätestens zum 14. September 2018 durch Einreichung des Einzahlungsbelegs nachzuweisen. Gleichzeitig wies sie den Kläger darauf hin, dass er mit der außerordentlichen Kündigung des Honorarzeitvertrags rechnen müsse, wenn er ihrer Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen sollte. Der Kläger äußerte sich durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 13. und 20. September 2018. Er führte aus, er sei „momentan noch nicht“ verpflichtet, Steuern zu zahlen, weil seine Einkünfte von der Beklagten nicht in der richtigen Form ermittelt worden seien. Außerdem teilte er mit, dass er bis zur Findung einer für beide Parteien annehmbaren Lösung nach seinem Urlaub nicht nach Russland zurückkehren werde. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 26. September 2018, zugegangen am 27. September 2018, kündigte die Beklagte den Honorarzeitvertrag fristlos. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 17. Oktober 2018 erhobenen Klage. Außerdem verlangte er - soweit zweitinstanzlich von Interesse - das Honorar für die Monate von Oktober 2018 bis April 2019 in einer Gesamthöhe von € 40.310,06 (7 x € 5.758,58). Weitere Klageanträge und eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, die auch das Untermietverhältnis betreffen, hat das Arbeitsgericht Mainz nach § 145 ZPO abgetrennt (Az. 9 Ca 1336/20). Randnummer 11 Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit hier von Interesse - beantragt, Randnummer 12 1. festzustellen, dass das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis in Form des Honorarzeitvertrags vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2019 nach dem Bestand-schutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF (BTV) durch die Kündigung vom 26. September 2018 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 30. April 2019 fortbestanden hat, Randnummer 13 2. festzustellen, dass das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 30. April 2019 fortbesteht, Randnummer 14 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 40.310,06 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe vor der Änderung ihrer Bescheinigungspraxis in Russland letztlich zu wenig Steuern gezahlt. Hieraus könne er ihr gegenüber keine Ansprüche herleiten. Vielmehr müsse sie ihn schon aus Fürsorgegesichtspunkten zu einer ordnungsgemäßen Deklaration seiner Einkünfte anhalten. Die Weigerungshaltung des Klägers setze sie und ihre Repräsentanten in Russland dem unnötigen Risiko aus, in den Fokus der dortigen Steuerbehörden zu geraten. Da eine Subsidiärhaftung für die Steuerschuld nicht ausgeschlossen werden könne, müsse sie sich nicht dem Risiko eines Regresses aussetzen. Zudem dürfe ihre Berichterstattung aus Russland keinesfalls aufgrund der nicht einfachen politischen Lage durch Unregelmäßigkeiten bei der Steuerabführung belastet werden. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 27. August 2020 Bezug genommen. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. September 2018 sei gem. § 626 BGB rechtswirksam. Der Kläger habe daher keine Honoraransprüche für die Monate von Oktober 2018 bis April 2019. Er habe sich vertraglich gegenüber der Beklagten verpflichtet, in Russland eine jährliche Steuererklärung abzugeben und die entsprechende Einkommensteuer zu bezahlen. Dieser Verpflichtung habe der Kläger beharrlich - trotz des anhaltenden Schriftverkehrs und der Abmahnung vom 31. August 2018 - nicht entsprochen. Sämtliche vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte änderten nichts daran, dass er verpflichtet sei, für das Jahr 2017 eine Steuererklärung abzugeben und Steuern zu zahlen. Die Interessenabwägung falle zu Gunsten der Beklagten aus. Sie habe ein erhebliches Interesse daran, das Vertragsverhältnis vor dem Befristungsende am 30. April 2019 zu beenden. Jedes Zuwarten hätte die Problematik durch weitere zu versteuernde Einkünfte verschärft. Der Kläger sei ersichtlich nicht bereit, auf Basis der geänderten Mitteilungspraxis Steuern zu zahlen. Fortlaufende Einkünfte führten aber zu weiteren Steuerpflichten und entsprechenden Auseinandersetzungen. Daran, diese zu vermeiden, bestehe auf Seiten der Beklagten angesichts der von ihr geschilderten Risiken für die Berichtserstattung in Russland, die der Kläger nicht in Abrede stelle, ein erhebliches Interesse. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 27. August 2020 Bezug genommen. Randnummer 19 Gegen das am 25. Januar 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 10. Februar 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 25. März 2021 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 20 Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe sich mit seinen Argumenten und Interessen nicht befasst. Es habe seinen Vortrag übersehen, dass er keinen Einfluss auf die gemeldeten Verdienstsummen gehabt habe und auch keinerlei Kontrollmöglichkeit aufgrund der ausländischen Sprache. Er sei jederzeit willens gewesen, seine Steuern zu zahlen, jedoch in der richtigen Höhe. Er sei auf die Mithilfe der Beklagten angewiesen gewesen, da er selbst keinerlei Einblick gehabt habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte als Arbeitgeberin aufgrund ihrer Schutzpflicht für den Arbeitnehmer darauf hätte hinwirken müssen, dass die richtigen Beträge errechnet werden und dass er eine Kontrollmöglichkeit erhalte. Dem sei die Beklagte zu keiner Zeit nachgekommen. Stattdessen seien ihm Unterlagen in ausländischer Sprache vorgelegt worden, die er nicht habe kontrollieren können. Ihm sei abverlangt worden, Steuern in nicht nachvollziehbarer Höhe in ein fremdes Land anzuweisen, die ihm - anders als in Deutschland - nicht erstattet worden wären. Die Gelder wären für ihn „weg“ gewesen. Ein Arbeitnehmer müsse sich auf seinen Arbeitgeber verlassen können, der Arbeitgeber müsse seinen Arbeitnehmer schützen und kooperieren. Er dürfe seine Mitarbeiter im Ausland nicht „ins offene Messer“ laufen lassen, wie hier geschehen. Er habe über Monate erfolglos versucht, eine Klärung herbeizuführen. Die Beklagte habe von Anfang darauf hingewirkt, ihm zu kündigen. Vor dem Hintergrund der Ereignisse sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Randnummer 21 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, Randnummer 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. August 2020, Az. 9 Ca 1440/18, abzuändern und Randnummer 23 1. festzustellen, dass das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis in Form des Honorarzeitvertrages vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2019 nach dem Bestandschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF (BTV) durch die Kündigung vom 26. April 2018 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 30. April 2019 fortbestanden hat, Randnummer 24 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 40.310,06 zu zahlen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 29 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt - gerade noch - den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 30 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. September 2018 ist wirksam und hat den befristeten Honorarzeitvertrag mit ihrem Zugang am 27. September 2018 beendet. Die Beklagte ist deshalb nicht verpflichtet, an den Kläger für die Monate von Oktober 2018 bis April 2019 Honorare in einer Gesamthöhe von € 40.310,06 brutto (7 x € 5.758,58) zu zahlen. Randnummer 31 1. Für die außerordentliche Kündigung der Beklagten bestand ein wichtiger Grund iSd. § 626 BGB. Randnummer 32
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