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VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer 2 K 1145/17.NW Urteil Pflicht zur Bescheidung eines Änderungsantrags einer Erzeugerorganisation von landwirtschaftl

Pflicht zur Bescheidung eines Änderungsantrags einer Erzeugerorganisation von landwirtschaftlichen Produkten; Möglichkeit der Wahl des Anzeigeverfahrens bei nicht genehmigungspflichtigen Änderungen; A

§ 12Abs. 2 Satz 1 OGErzeugerOrgDV

(1). Die sachlichen Voraussetzungen für die Genehmigung dieser Anschaffung liegen vor. Sie folgen aus dem Bescheid des Beklagten zur Genehmigung des operationellen Programms für das Jahr 2016 vom 8. Dezember 2015 in Verbindung mit Ziffer 3.2.3.1 der Nationalen Strategie und Ziffer 11 lit. a Anhang IX zu Art. 60 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 sowie Ziffer 3.2 Nationale Strategie
(2). Das Ermessen des Beklagten ist auf null reduziert durch die Selbstbindung des Beklagten. Diese ergibt sich aus seiner Verwaltungspraxis in Einklang mit den Förderrichtlinien und Art. 3 Abs. 1 GG. Es sind keine sachlichen Gründe vorgetragen oder ersichtlich, mit denen der Beklagte die Förderung ablehnen könnte
(3). Randnummer 36
(1)Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entscheidung über ihren Antrag vom
  1. April 2016 auf Genehmigung der Änderung im Rahmen von Maßnahme 3 Aktion
  2. Der Anspruch richtet sich nach den Voraussetzungen für das Änderungsverfahren für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Änderungen nach Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 lit b DurchführungsVO (EU) Nr. 543/

§ 12Abs. 2 Satz 1 OGErzeuger

OrgDV in Abgrenzung zum Anzeigeverfahren für nicht genehmigungspflichtige Änderungen nach Art. 66 Abs. 4 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/

§ 12Abs. 3 OGErzeuger

OrgDV (a). Dem Anspruch der Klägerin auf Genehmigung ihres Änderungsantrags bezüglich des Gabelstaplers für den Erzeuger Sch... steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Änderung beantragte, aber vor einer Bewilligung mit der Investition begann, indem sie den Gabelstapler bestellte. Dies führt weder dazu, dass der Anspruch untergegangen ist (

  1. b)noch kann der Klägerin ein „vorzeitiger Maßnahmebeginn“ entgegengehalten werden (c). Randnummer 37 (
  2. a)Der Antrag der Klägerin vor Beginn der Investition ist als Änderungsantrag im Sinne des Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 lit b DurchführungsVO (EU) Nr. 543/

§ 12Abs. 2 Satz 1 OGErzeuger

OrgDV zu verstehen. Der Beklagte muss daraufhin über die Genehmigung entscheiden. Dieses Antragsverfahren für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Änderungen ist abzugrenzen von dem Anzeigeverfahren nach Art. 66 Abs. 4 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/

§ 12Abs. 3 OGErzeuger

OrgDV, mit dem die Klägerin Investitionen auf eigenes Risiko beginnen kann und diese gefördert werden, wenn die Erzeugerorganisation die Voraussetzungen (nicht genehmigungspflichtige Änderung, keine Maßnahmeüberschreitung über 20 % und umgehende Mitteilung) erfüllt. Bei dem Anzeigeverfahren muss der Beklagte die Voraussetzungen prüfen und der Klägerin einen Hinweis erteilen, wenn die Anzeige die Voraussetzungen nicht erfüllt und dies förderschädlich ist. Die Beihilfefähigkeit der Investition prüft der Beklagte dann erst mit dem Feststellungsbescheid für das Tranchenjahr. Randnummer 38 Der gesetzliche Rahmen für die Änderungsverfahren ist wie folgt: Alle Änderungen des operationellen Programms innerhalb des Jahres richten sich nach Art. 66 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 und § 12 OGErzeugerOrgDV. Dabei sind genehmigungspflichtige Änderungen und nicht genehmigungspflichtige Änderungen zu unterscheiden (vgl. ähnliche Begriffe in der Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg - VwV GMO – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Genehmigung von operationellen Programmen und die Gewährung von Beihilfen nach der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse vom

  1. Oktober 2018 – Az.: 22.8311.21-2 – im Folgenden: VV BW). Wie diese voneinander abzugrenzen und zu behandeln sind, ist bislang zwischen den Beteiligten nicht klar definiert. Das Unionsrecht differenziert zwischen Änderungen der operationellen Programme, welche die Behörde gestattet nach Art. 66 Abs. 1 - 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011, und Änderungen der operationellen Programme, welche die Erzeugerorganisationen ohne vorherige Genehmigung vornehmen können nach Art. 66 Abs. 4 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/
  2. Die nähere Ausgestaltung dieser zwei Änderungsverfahren ist den Mitgliedstaaten überlassen. Dies präzisiert zum einen § 12 Abs. 2 Satz 1 OGErzeugerOrgDV dahingehend, dass die Erzeugerorganisationen Änderungen des operationellen Programms beantragen müssen. Zum andern „können“ die Erzeugerorganisationen nach § 12 Abs. 3 OGErzeugerOrgDV Änderungen ohne vorherige Genehmigung auf deren eigenen finanzielle Verantwortung vornehmen, wenn sie „
  3. das operationelle Programm nur teilweise durchführen,
  4. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent überschreiten.“ Diese Änderungen der Ausgaben in dem genehmigten operationellen Programm müssen die Erzeugerorganisationen nach Art. 66 Abs. 4 Satz 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 umgehend der Behörde anzeigen. Randnummer 39 Aus diesen Regelungen ergaben sich in der Vergangenheit unterschiedliche Auslegungen, die zu dem vorliegenden Rechtsstreit beigetragen haben. So wurde die Regelung zeitweise so verstanden, dass alle Änderungen, welche die Kosten der Maßnahme nicht um mehr als 20 % erhöhten, nur nachträglich angezeigt werden mussten, wobei eine Sammelanzeige zum Jahresende ausreichte. So zu verstehen ist das Schreiben des Beklagten vom
  5. Juli 2013, wonach alle Änderungen („Aufnahme neuer Maßnahmen oder Aktionen sowie wesentliche Erhöhungen bereits genehmigter Aktionen/ Maßnahmen“) nachträglich angezeigt werden konnten. Daraus folgerte der Beklagte, dass er Änderungen unterhalb des 20%-Grenze nicht bescheiden musste, unabhängig davon, ob die Klägerin diese vorab beantragte oder hinterher anzeigte (vgl. Schreiben des Beklagten vom
  6. Januar 2014, vgl. dazu uneindeutig die Dienstanweisung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 14.08.2013 zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen (EO) sowie zur Gewährung von Beihilfen und den damit verbundenen Verwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen und fachaufsichtlichen Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
  7. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verordnung über die einheitliche GMO, und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen im Sektor Obst und Gemüse – im Folgenden: Dienstanweisung). Auf manche Änderungsanträge reagierte der Beklagte mit einer Zustimmung, andere lehnte er ab und auf andere schwieg er. Im vorliegenden Rechtsstreit dagegen vertritt der Beklagte die Ansicht, dass alle Änderungen vorab beantragt und genehmigt werden müssen, außer es handele sich um Kostenerhöhungen o.ä. Demgegenüber differenziert die VV BW danach, was geändert werden soll: Inhaltliche Änderungen des operationellen Programms müssen vorab genehmigt werden (dort sog. genehmigungspflichtige Änderungen), Änderungen im Rahmen des operationellen Programms kann die Erzeugerorganisation nachträglich anzeigen (dort sog. mitteilungspflichtige Änderungen). Randnummer 40 Die Kammer legt die Änderungsvorschriften nach dem Wortlaut wie folgt aus: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 OGErzeugerOrgDV „sind“ „Änderungen des operationellen Programms“ „zu beantragen“. Die Formulierung enthält zunächst keine Einschränkungen, sie umfasst alle Änderungen, auch inhaltliche Änderungen, wie es Art. 66 Abs. 3 lit b DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 erlaubt. Alle Änderungen sind damit grundsätzlich vorab genehmigungspflichtig. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 OGErzeugerOrgDV gilt speziell für Änderungen bei den „aufgeführten Ausgaben“ „in dem genehmigten Programm“, dass die Erzeugerorganisationen diese „ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung“ vornehmen „können“. Damit sind nur spezielle Änderungen, nämlich Änderungen der Ausgaben innerhalb des genehmigten operationellen Programms, von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Diese dürfen außerdem die Kosten der Maßnahme nicht um mehr als 20 % übersteigen, was angesichts des hohen Bewilligungsbetrags bislang regelmäßig unproblematisch war. Bei diesen nicht genehmigungspflichtigen Änderungen können die Erzeugerorganisationen selbst entscheiden, welches Änderungsverfahren sie wählen. Sie können sich an der grundsätzlichen Genehmigungspflicht orientieren und auch die nicht genehmigungspflichtigen Änderungen im Antragsverfahren vorab genehmigen lassen. Oder sie „können“ bei nicht genehmigungspflichtigen Änderungen von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, indem sie mit den Investitionen auf eigenes Risiko beginnen und die Änderungen im Anzeigeverfahren umgehend anzeigen. Dann erhalten sie im Feststellungsbescheid eine Entscheidung über die Beihilfefähigkeit. Randnummer 41 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des EU-Förderregimes für Erzeugerorganisationen. Einerseits soll die Erzeugerorganisation an den Inhalt des operationellen Programms gebunden sein, damit dessen Ziele erreicht werden und alle weiteren Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. Art. 33 VO (EU) Nr. 1308/2013 und Art. 60 und 104 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011) gewährleistet sind. Andererseits soll sie wirtschaftlich flexibel auch innerhalb des Jahres agieren können. Dieser Spannungslage entspricht die Auslegung der zwei Änderungsverfahren: Alle inhaltlichen Änderungen des operationellen Programms muss die Erzeugerorganisation vorab genehmigen lassen. Die Bewilligungsbehörde soll vorab prüfen und gewährleisten können, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, und die Erzeugerorganisation soll vor unsicheren Investitionen geschützt werden. Damit sich die Investition dadurch nicht auf unbekannte Zeit verzögert, ist der Beklagte gehalten, innerhalb von vier Wochen über Änderungsanträge zu entscheiden (vgl. Ziffer 5.3.1 Dienstanweisung). Wenn sich die Ausgaben innerhalb des genehmigten operationellen Programms ändern, kann die Erzeugerorganisation direkt investieren. Zeigt sie diese Änderung im Anzeigeverfahren umgehend an, verliert sie ihren Förderanspruch nicht. Randnummer 42 Es entspricht ebenfalls dem Sinn und Zweck des EU-Förderregimes für Erzeugerorganisationen, den Erzeugerorganisationen bei nicht genehmigungspflichtigen Änderungen ein Wahlrecht zu geben, ob sie diese vorab beantragen oder hinterher anzeigen wollen. Nicht zu folgen ist der Ansicht und Praxis des Beklagten, dass er vorab beantragte nicht genehmigungspflichtige Änderungen unterhalb der 20%-Grenze nicht bescheiden müsse. Denn es kann schwierig sein, genehmigungspflichtige inhaltliche Änderungen und nicht genehmigungspflichtige Änderungen der Ausgaben innerhalb des operationellen Programms voneinander abzugrenzen. Entscheidend ist das operationelle Programm für das jeweilige Jahr. Je nachdem, wie genau das operationelle Programm beschrieben ist, kann eine Investition vom Inhalt umfasst sein oder darüber hinausgehen. In dem operationellen Programm sind unterschiedliche Konkretisierungsstufen zu finden (Ziel der Maßnahme, konkrete Aktion, konkrete Investition nach Art oder Anzahl in Kostenkalkulation zur Plausibilisierung von Kostenschätzungen). Bei allgemeinen Zielvorgaben und einzelnen Schätzpositionen kann unklar sein, auf welcher Konkretisierungsstufe die Änderungen voneinander abzugrenzen sind. Für diese Unsicherheit soll die Erzeugerorganisation nicht das Risiko tragen. Bei teuren oder ungewöhnlichen Investitionen oder längerfristigen Bindungen bietet daher nur das Antragsverfahren der Erzeugerorganisation die erforderliche Rechtssicherheit. Zudem dient es dem Interesse der Allgemeinheit, dass die Erzeugerorganisation die genehmigte Fördersumme sicher zur Erreichung der Förderziele einsetzen kann. Randnummer 43 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen eines Änderungsantrags zu prüfen. Bei der zusätzlichen Anschaffung des Gabelstaplers für den Erzeuger Sch... spricht viel dafür, dass dies – auf der engeren Konkretisierungsstufe der Kostenkalkulation - eine inhaltliche Änderung des operationellen Programms darstellte, welche die Klägerin vorab beantragten musste. Denn Kosten für einen Gabelstapler für einen Erzeuger können zwar als Investitionen im Sinne des allgemeinen Textes im Antrag für das operationelle Programm vom
  8. Oktober 2014 verstanden werden, den der Beklagte mit Bescheid vom
  9. Dezember 2014 bewilligte. Doch in der Kostenkalkulation im Antrag vom
  10. Oktober 2015 für das Jahr 2016 finden sich nur genau bezeichnete Gabelstapler, bei denen keine Erzeuger genannt sind und die daher dem P... zuzuordnen waren. Dementsprechend genehmigte der Beklagte nur diese Gabelstapler für den P.... Doch selbst wenn der Gabelstapler für den Erzeuger Sch... keine inhaltliche Änderung des operationellen Programms darstellen würde (z.B. auf der weiten Konkretisierungsstufe Ziel der Maßnahme, Beschreibung der Aktion), hat es der Klägerin freigestanden, diese Investition vorab zu beantragen. Die Klägerin hat die Genehmigung der Änderung mit Schreiben vom
  11. April 2016 auch beantragt. Randnummer 44 (b) Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Änderung beantragte, aber vor einer Bewilligung mit der Investition begann. Dies kann nicht so verstanden werden, dass die Klägerin kein Interesse mehr an der Genehmigung hatte. Die Klägerin bestellte den Gabelstapler, weil sie aufgrund der Praxis der vorangegangenen Jahre davon ausging, dass die Voraussetzungen für eine (nicht genehmigungspflichtige) Änderung im Anzeigeverfahren vorlagen. Grund dafür war eine Verwaltungspraxis, die auf dem früheren Verständnis des Beklagten von den Änderungsverfahren beruhte. Die Praxis im Jahr 2016 war, dass alle Anträge während des Jahres als Anzeigen behandelt wurden, da § 12 Abs. 2 Satz 2 OGErzeugerOrgDV so verstanden wurde, dass nur ein Änderungsantrag zum Jahresende zulässig war. Gleichzeitig behandelte der Beklagte aber einige Anträge, die er eigentlich als Anzeigen verstand, wie Anträge und „stimmte“ der Änderung „zu“ (vgl. Schreiben vom
  12. April 2016). Auf den Änderungsantrag der Klägerin vom
  13. April 2019 reagierte der Beklagte mit einer Eingangsmitteilung und einem „Gestattungsschreiben“, mit dem der Beklagte aber nur den Antrag bezüglich Maßnahme 4 Aktion 1 gestattete, jedoch nichts zur beantragten Änderung in Maßnahme 3 Aktion 1 schrieb. Die Aktennotiz zu Maßnahme 3 Aktion 1 „keine Gestattung erforderl.“ legt nahe, dass der Beklagte der Ansicht war, alle Änderungen unterhalb des 20%-Grenze des § 12 Abs. 3 Nr. 2 OGErzeugerOrgDV – auch wenn sie das operationelle Programm inhaltlich änderten - nicht bescheiden zu müssen. Den allgemeinen Hinweis auf § 12 Abs. 3 OGErzeugerOrgDV konnte die Klägerin so verstehen, dass ihr Antrag als Anzeige gewertet wurde, die nicht genehmigt werden musste. Aufgrund dieser Verwaltungspraxis kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass sie ihren Antrag auf Genehmigung der Änderung des operationellen Programms in Bezug auf Maßnahme 3 Aktion 1 konkludent zurückgezogen hätte oder dieser sich erledigt hätte, indem sie mit der Investition begann. Die Klägerin erfuhr erst durch den Änderungsbescheid vom
  14. Januar 2017, dass der Beklagte den Antrag nicht genehmigt hat. Randnummer 45 (c) Dem Anspruch der Klägerin auf Genehmigung der Änderung des operationellen Programms im Rahmen von Maßnahme 3 Aktion 1 hinsichtlich des Gabelstaplers für den Erzeuger Sch... steht auch kein „vorzeitiger Maßnahmebeginn“ entgegen. Randnummer 46 In seinem Änderungsbescheid lehnte der Beklagte die Genehmigung bzw. die Förderfähigkeit zunächst mit dem Hinweis auf einen „vorzeitigen Maßnahmebeginn“ ab. Nachdem die Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgetragen hatte, dass sie die Genehmigung der Änderung des operationellen Programms hinsichtlich des Gabelstaplers bereits vor der Bestellung des Gabelstaplers im Änderungsantrag vom
  15. April 2016 beantragt hatte, ergänzte der Beklagte seine Begründung im Widerspruchsbescheid. Er führte sodann aus, die Klägerin habe nicht dargelegt, welche Ziele sie damit für die gesamte Erzeugerorganisation verfolge. Unklar bleibt in der Begründung, ob der Beklagte weiter an dem Ablehnungsgrund „vorzeitiger Maßnahmebeginn“ festhält. Randnummer 47 Es kann der Klägerin jedenfalls kein vorzeitiger Maßnahmebeginn entgegengehalten werden, da dieser allgemeine subventionsrechtliche Einwand nicht zu dem EU-Förderregime für Erzeugerorganisationen passt. Im allgemeinen Subventionsrecht darf der Investor nicht rechtlich verbindlich die Investition beginnen, bevor die Förderung bewilligt ist. Diese Einschränkung soll den Zuwendungsempfänger vor finanziellen Nachteilen schützen, die Bewilligungsbehörde soll frei entscheiden können und Haushaltsmittel sollen wirksam eingesetzt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  16. September 1981 – 8 A 31/80, AS 17 S. 10, 13). Diese allgemeinen Regeln entsprechen nicht den Änderungsverfahren im EU-Förderregime für Erzeugerorganisationen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben können und sollen die Erzeugerorganisationen eine Fördersumme einsetzen, die bereits genehmigt ist. Es gibt – wie bereits dargestellt – zwei Änderungsverfahren, um einerseits die Ziele des operationellen Programms zu erreichen und andererseits den Erzeugerorganisationen zu ermöglichen, wirtschaftlich flexibel zu agieren. Der Einwand des Beklagten muss sich daher im Rahmen der Systematik der Änderungsverfahren bewegen. Randnummer 48 Zum einen kann der Einwand des Beklagten des „vorzeitige Maßnahmenbeginns“ so verstanden werden, dass es förderschädlich war, dass die Klägerin vor der Entscheidung über den Änderungsantrag mit der Investition begann. Dies widerspräche aber der damaligen Verwaltungspraxis, nach der – wie bereits dargestellt – alle Anträge als Anzeigen gewertet wurden und das Schweigen des Beklagten zeigen sollte, dass die Voraussetzungen einer Anzeige vorlagen. Es kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie vor dem Beginn der Investition eine Entscheidung hätte abwarten sollen, die sie nach der Verwaltungspraxis nicht erwarten konnte. Zumal die Klägerin mehrfach unwidersprochen vorbrachte, sie habe nachgefragt und sich darum bemüht, Entscheidungen zu erhalten. Randnummer 49 Zum andern könnte der Einwand des „vorzeitigen Maßnahmebeginns“ so eingeordnet werden, dass die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens nicht vorlagen. In diese Richtung geht die Begründung des Beklagten, die Klägerin habe den Erzeuger und den Fördergegenstand nicht genau benannt. Dann wäre der Beklagte aber aus dem Subventionsverhältnis verpflichtet gewesen, dies der Klägerin mitzuteilen. Nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entsprach es der Verwaltungspraxis, einen Negativbescheid oder Hinweis zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren nicht vorlagen. Der Beklagte erließ aber keinen Negativbescheid oder Hinweis. Randnummer 50

(2)Die sachlichen Voraussetzungen zur Genehmigung der Änderung des operationellen Programms bezüglich Maßnahme 3 Aktion 1 zur Anschaffung eines Gabelstaplers für den Erzeuger Sch... liegen vor. Diese ergeben sich aus Ziffer IV des Bescheids des Beklagten vom 8. Dezember 2015 zur Bewilligung des operationellen Programms für das Jahr 2016 und Art. 66 Abs. 1 und 3 lit b DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 OGErzeugerOrgDV. Danach kann die Erzeugerorganisation schriftlich und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (
  1. a)Änderungen des genehmigten operationellen Programms (
  2. b)beantragen, sofern die Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben (
  3. c)und der für die Jahrestranche genehmigte Betrag nicht überschritten wird (d). Randnummer 51
  4. a)Die Klägerin beantragte am 29. April 2016, die Investition um 100.000,00 € zu erhöhen. Dies begründete sie damit, dass ein weiterer, großer Mitgliedsbetrieb die Verladung an sie effizienter gestalten müsse, damit sie die Kunden fristgerecht beliefern könne. Es ist davon auszugehen, dass diese Angaben und Unterlagen ausreichten. Denn sonst hätte der Beklagte die Klägerin nach Ziffer 5.1. der Dienstanweisung umgehend darüber informiert und zur schnellstmöglichen Nachreichung der erforderlichen Unterlagen aufgefordert. Randnummer 52
  5. b)Wie bereits dargestellt, stellte dies eine inhaltliche Änderung des genehmigten operationellen Programms dar. Auf Abgrenzungsfragen kommt es aber letztlich nicht an, da die Klägerin auch eine Änderung der Ausgaben innerhalb des genehmigten operationellen Programms vorab zu Genehmigung hätte stellen können. Randnummer 53
  6. c)Die Investition in den Gabelstapler für den Erzeuger Sch... ist vereinbar mit den Zielen des operationellen Programms, denen die Investitionen in Maßnahme 3 Aktion 1 dienen sollen. Maßnahme 3 beinhaltet Aktionen zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus. Diese sind näher bestimmt in Ziffer 3.2.3.1 Nationale Strategie 2011, der den Erwerb von Anlagegütern regelt. Randnummer 54 Nach Ziffer 3.2.3.1 Nationale Strategie können „Investitionen zur Schaffung der erforderlichen Infrastruktur und notwendigen logistischen Voraussetzungen“, z.B. „Anschaffung geeigneter Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Transport (Elektrokarren, Gabelstapler etc.)“ gefördert werden. Dazu erläutert die Nationalen Strategie: „Die Vermarktung der in den angeschlossenen Betrieben erzeugten Produkte wird als die originäre Funktion von Erzeugerorganisationen angesehen.“ Die Gabelstapler für den Erzeuger Sch... dienen dem innerbetrieblichen Transport eines angeschlossenen Betriebs. Innerbetrieblicher Transport ist zu verstehen als Gegensatz zu außerbetrieblichem Transport. Der Transport innerhalb des Betriebs der Erzeugerorganisation und innerhalb der angeschlossenen Betriebe soll gefördert werden. Nicht gefördert werden soll demgegenüber der Transport auf der Straße zwischen den Betrieben und zu den Abnehmern. Dies entspricht den Vorgaben der Ausschlussliste in Ziffer 11 lit a Anhang IX zu Art. 60 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Danach sind „Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugerorganisation zu Vermarktungs- und Vertriebszwecken verwendet werden von der Förderung ausgeschlossen, ausgenommen … Investitionen in innerbetriebliche Transportmittel“. Randnummer 55 Nach Ziffer 3.2 Nationale Strategie und der Auflage Nr. 2 im Bewilligungsbescheid für das Jahr 2016 hat die Erzeugerorganisation bei Investitionen auf Einzelbetrieben zusätzlich darzulegen, „welche Ziele für die gesamte Erzeugerorganisation verfolgt werden und wie und in welchem Maße die Aktionen zur Erreichung dieser Ziele beitragen.“ Die Klägerin hat dargelegt, dass die Investition in den Gabelstapler für den Erzeuger Sch... dem Ziel der Verbesserung des Vermarktungsniveaus für die gesamte Erzeugerorganisation dient. Sie schrieb im Antrag vom 29. April 2016, dass ein weiterer, großer Mitgliedsbetrieb die Verladung an den P... effizienter gestalten müsse, damit der P... die Kunden fristgerecht beliefern könne. Dazu erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, die Waren müssten schnell und vor allem zeitgleich beim P... eintreffen, damit sie gebündelt zu den Groß-/Kunden gebracht werden könnten. Auch die Andienpflicht der Erzeuger nach Art. 160 UA 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 und die Tätigkeiten zur Vermarktung, die der P... auf die Erzeuger nach Art. 155 VO (EU) Nr. 1308/2013 ausgelagert hat, sprechen dafür, dass die gesamte Erzeugerorganisation profitiert, wenn der innerbetriebliche Transport der Erzeuger erleichtert und beschleunigt wird. Die weiteren zusätzlichen Voraussetzungen für Investitionen auf Einzelbetrieben nach Ziffer 3.2 Nationale Strategie sind ebenfalls erfüllt. Die Klägerin ist Eigentümerin des Gabelstaplers und hat mit dem Erzeuger Sch... einen Duldungs- und Nutzungsvertrag geschlossen. Randnummer 56
  7. d)Die Beteiligten haben zu Protokoll erklärt, dass die Änderung nicht dazu führt, dass der Betrag für die Jahrestranche überschritten wird. Randnummer 57
(3)Das Ermessen des Beklagten ist auf null reduziert. Der Anspruch der Klägerin folgt aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.04.1997 - 3 C 6/95). Die Selbstbindung ergibt sich aus der Verwaltungspraxis der Behörde in Verbindung mit den ermessenleitenden Subventionsrichtlinien (unabhängig von ihrer genauen Rechtsnatur, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.1980 – 4 A 1030/79). Es sind keine Gründe vorgetragen oder erkennbar, die dafürgesprochen hätten, von der Verwaltungspraxis in Verbindung mit den Subventionsrichtlinien abzuweichen. Randnummer 58 Die Klägerin gab an, dass der Beklagte in der Vergangenheit Gabelstapler gefördert habe, die Mitgliedsbetriebe auf ihren Betriebsgeländen mit Nutzungs- und Duldungsvereinbarungen nutzen konnten. Dies hat der Beklagte auf Nachfrage bestätigt. Diese Verwaltungspraxis entspricht den Vorgaben der Nationalen Strategie, wonach, wie oben dargelegt, Gabelstapler auf Erzeugerbetrieben gefördert werden können, wenn dies der gesamten Erzeugerorganisation nützt. Durch diese Verwaltungspraxis im Einklang mit den Subventionsrichtlinien hat sich der Beklagte gebunden. Randnummer 59 Es sind keine sachlichen Gründe vorgetragen, warum gerade der Elektrogabelstapler mit Arbeitsbühne für den Erzeuger Sch... nicht genehmigt werden sollte. Solche Gründe nannte der Beklagte auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht. Randnummer 60 Es sind auch sonst keine sachlichen Gründe erkennbar, den Gabelstapler nicht zu fördern. Insbesondere ist die Vergabe der Mittel nicht beschränkt durch begrenzte Haushaltsmittel, bei denen zwischen mehreren Antragstellern eine Auswahlentscheidung zu treffen wäre (anders etwa bei der Kulturförderung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  1. Juni 1990 – 10 S 3081/89 –, Rn. 14, juris). Bei der Förderung von Erzeugerorganisationen steht nach Art. 50, 51 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 fest, wie viel Förderung sie erhalten, wenn durch Bescheid (hier vom
  2. April 2016) der Wert der vermarkteten Erzeugung ermittelt ist. Diese Fördersumme (hier 6.502.200 €) steht der Erzeugerorganisation grundsätzlich zu, wenn sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Änderungswege bewegt. Die Erzeugerorganisation ist sogar gehalten, die Fördersumme abzurufen. So darf sie den Betriebsfonds nach Art. 66 Abs. Abs. 3 lit c Satz 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 1 OGErzeugerOrgDV nur um 40 % vermindern, die allgemeinen Ziele des operationellen Programms müssen dabei erhalten bleiben. Damit die Erzeugerorganisation die bewilligten Mittel einsetzen kann, muss sie sich auf eine Förderpraxis verlassen können, die sich an nachvollziehbaren sachlichen Kriterien orientiert. Randnummer 61 Die Klage hat daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Der Beklagte trägt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch die Kosten, soweit das Verfahren beidseitig für erledigt erklärt wurde. Denn er hat die Erledigung herbeigeführt, indem er den Änderungsbescheid insoweit aufgehoben hat (vgl. BeckOK-Zimmermann-Kreher VwGO, § 161 Rn. 15). Im Übrigen wäre der Beklagte nach summarischer Prüfung unterlegen, da viel dafür sprach, dass die Klägerin die Änderungen umgehend im Sinne von Art. 66 Abs. 4 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 nach Rechnungsstellung bzw. Feststellung der Jahres-Gesamtkosten angezeigt hat. Hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme trägt die Klägerin die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 62 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Randnummer 63 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 149.492,01 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Randnummer 64 Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Hinsichtlich der beantragten Änderungen (Maßnahme 3 Aktion 1 und Aktion 3) wurden 60 % der tatsächlich geänderten Kosten berücksichtigt, da es der Klägerin bei der begehrten Genehmigung letztlich um die Beihilfe geht. Bei den angezeigten Änderungen (Maßnahme 2 Aktion 3 und Aktion 4 und Maßnahme 3 Aktion 8) wurde ebenfalls der Beihilfesatz von 60 % und davon die Hälfte der tatsächlich geänderten Kosten angesetzt, da es um die Voraussetzungen der Anzeige geht und die Beihilfefähigkeit erst im Feststellungsbescheid geprüft wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.