Nachträgliche Einbeziehung von Strafen bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe Leitsatz Eine Anwendung von § 329 Abs. 6 StPO auf Fälle, in denen sich erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine nachträglich einbezogene Strafe erledigt hat und/oder die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung gem. § 55 StGB ergeben haben, ist nicht geboten. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Zweibrücken, 6. Oktober 2021, XX Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 06.10.2021 in Ziff. 1 des Tenors abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 04.11.2019 wird gemäß § 329 StPO verworfen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Pirmasens hat den Angeklagten mit Urteil vom 04.11.2019 wegen Diebstahls mit Waffen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26.06.2019 und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen (sechs Monate und zwei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 06.10.2021 bestimmt und die Verfahrensbeteiligten hierzu geladen. In der Berufungshauptverhandlung, zu der der Angeklagte nicht erschienen war, hat die Berufungskammer festgestellt, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26.06.2019 mittlerweile erledigt, der Angeklagte aber mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.06.2020 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährungsaussetzung verurteilt worden war. Es hat sodann die Berufung des Angeklagten gem. § 329 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Strafausspruch des angefochtenen Urteils aufgehoben und der Angeklagte unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.06.2020 und unter Einbeziehung der darin festgesetzten Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtstrafe von neun Monaten verurteilt ist. Randnummer 2 Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Beanstandung sachlichen und förmlichen Rechts gestützten Revision. II. Randnummer 3 Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. 1. Randnummer 4 Eine den Vorgaben des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist nicht geltend gemacht. Der Senat hat daher lediglich zu prüfen, ob Prozesshindernisse bestehen (vgl. Quentin in MünchKomm-StPO, 1. Aufl., § 329 Rn. 100). Solche sind nicht ersichtlich. 2. Randnummer 5 Soweit das Berufungsgericht jedoch den Rechtsfolgenausspruch des erstinstanzlichen Urteils abgeändert hat, war die Entscheidung aufzuheben. Die Voraussetzungen für die Bildung einer - neuen - nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe lagen nicht vor. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.