Kündigungsschutz - Kleinbetrieb - Schwellenwertberechnung Orientierungssatz 1. Sowohl nach § 23 Abs 1 S 2 KSchG in der bis zum 31. Dezember 2003 als auch nach der nunmehr geltenden Fassung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für eine Geltung des Kündigungsschutzgesetzes. (Rn.74) 2. Aushilfsarbeitnehmer sind dann nicht nach Maßgabe des § 23 Abs 1 KSchG bei der Schwellenwertberechnung zu berücksichtigen, wenn sie nur vorübergehend aus Anlass eines vermehrten Arbeitsanfalls oder zur Vertretung des Stammpersonals (zum Beispiel bei Krankheit, Kur, Urlaub) arbeiten. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Beschäftigung von Aushilfsarbeitnehmern für den Betrieb kennzeichnend ist und eine bestimmte Anzahl derartiger Arbeitnehmer in der Vergangenheit für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Jahr beschäftigt war und auch in der Zukunft mit einer derartigen Beschäftigung zu rechnen ist. (Rn.81) 3. Bei der Berechnung der Betriebsgröße nach § 23 Abs 3 KSchG sind Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. (Rn.92) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 10. September 2020, 3 Ca 164/20, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. September 2020, Az. 3 Ca 164/20, wird als unzulässig verworfen, soweit die Berufung sich gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 3 (Urlaubsgeld in Höhe von 2.000,00 €) richtet. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche Kündigung vom 24. Januar 2020 und zusätzliches Urlaubsgeld. Randnummer 2 Die 62 Jahre alte Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Sie war seit dem 1. April 1997 im Betrieb J. Metallbau mit einem Umfang von 30 Stunden und einem zuletzt vereinbarten Bruttolohn in Höhe von insgesamt 2.895,71 € angestellt. Dieser Betrieb wurde zum 1. Januar 2020 durch seinen damaligen Inhaber, den Lebensgefährten der Klägerin und Zeugen J., auf den jetzigen Inhaber, den Beklagten und Sohn der Klägerin übertragen. Der Betrieb wird seither unter der Firma Metallbau A. geführt. Randnummer 3 Die Klägerin wurde bereits im November 2018 von ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt und hat seitdem keine Arbeitsleistung erbracht. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (Bl. 6 f. d. A.) mahnte der Beklagte die Klägerin wegen unentschuldigten Fehlens seit dem 6. Januar 2020 ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2020 (Bl. 8 f. d. A.) bot die Klägerin ihre Arbeit ab sofort an und bat um Auskunft, wo sie wann, zu welcher Arbeit, an welchem Arbeitsplatz erscheinen solle. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (Bl. 10 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Randnummer 6 Zum Zeitpunkt der Kündigung waren bei der Beklagten folgende Arbeitnehmer beschäftigt: F. (Vollzeit), G. (Vollzeit), T. H. (Vollzeit), I. (Vollzeit, seit September 2019 bis über den Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung hinaus langzeiterkrankt), O. (Vollzeit), J. (Vollzeit), P. (Vollzeit), M. (maximal 20 Stunden/Woche), I.M. (maximal 20 Stunden/Woche, inzwischen Frau O. auf 450,00 €-Basis) auf Reinigungskraft und I.A. (maximal 20 Stunden/Woche). Weiter waren zu diesem Zeitpunkt im Betrieb der Arbeitnehmer K. sowie der Leiharbeitnehmer L. (jeweils Vollzeit) eingesetzt. Letzterer wurde zum 1. Juni 2020 von dem Beklagten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Randnummer 7 Gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 23. Januar 2020 wendete sich die Klägerin mit ihrer am 3. Februar 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 12. Februar 2020 zugestellten Kündigungsschutzklage. Sie hat die Klage mit am 28. Juli 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenem, der Beklagten am 29. Juli 2020 zugestelltem Schriftsatz erweitert. Randnummer 8 Die Klägerin war der Ansicht, Randnummer 9 es gebe keinen wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Die fristgemäße Kündigung sei sozialwidrig. Randnummer 10 Bis einschließlich Oktober 2019 habe sie für die Rechtsvorgängerin des Beklagten sämtliche buchhalterischen Arbeiten in einem eigenen Büro in ihrem eigenen Wohnhaus ausgeführt. Die gesamte Einrichtung bestehe heute noch. Die Arbeitsräume der Firma J. habe sie selten betreten. Offiziell sei sie nicht von der Betriebsübernahme unterrichtet worden. Die von der Firma Metallbau A. im Jahr 2019 neu gebaute Halle habe sie nie betreten. Eine Anweisung, dass sich ihr Dienstort geändert habe, habe sie nie erhalten. Randnummer 11 Der Beklagte beschäftige mehr als zehn Arbeitnehmer und sei an das KSchG gebunden. Der Beklagte stelle zur Zeit neue Arbeitnehmer ein. Es handele sich nicht um einen Kleinbetrieb. Es ergebe sich eine regelmäßige Beschäftigtenzahl von 11,25, da auch die Herren K. (Vollzeit), L. (Vollzeit) sowie sie selbst zu berücksichtigen seien. Randnummer 12 Dass hinsichtlich der Herren K. und L. ein Vertretungsfall für den erkrankten Herrn I. vorgelegen habe, behaupte der Beklagte nur pauschal. Bis dato seien keinerlei Vertragsunterlagen vorgelegt worden, aus denen sich zum Beispiel eine an den krankheitsbedingten Ausfall von Herrn I. gekoppelte zeitliche oder zweckbefristete Anstellung des Herrn L. bzw. K. ergeben hätte. Herr I. habe nach Kenntnis der Klägerin erst am 4. Mai 2020 seine Wiedereingliederung begonnen. Randnummer 13 Zudem habe der Beklagte ab Oktober 2019 bis über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus noch durchgängig zwei Leiharbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Mit dem Einsatz der Leiharbeitnehmer decke der Beklagte einen regelmäßigen Beschäftigungsbedarf, so dass Leiharbeitnehmer wie Stammbeschäftigte bei der Ermittlung der Anzahl der regelmäßig Beschäftigten zu berücksichtigen seien. Diese Personen berücksichtigt ergebe sich eine Beschäftigtenzahl von 13,25. Randnummer 14 Frau I.A. sei mit einem Vollzeitäquivalent von 0,5 zu berücksichtigen. Es gehe gerade nicht um eine Vertretungssituation wie im Fall eines langzeiterkrankten Mitarbeiters. Dass der Beklagte keinen Bedarf an einer Doppelbesetzung der Stelle habe, könne für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des KSchG keine Rolle spielen. Randnummer 15 Der Beklagte beschäftige die weitere Aushilfskraft E.. Dieser sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits beschäftigt gewesen. Randnummer 16 Der Beklagte habe für den 19. Oktober 2019 zur Eröffnung seiner neuen Fertigungshalle eingeladen und in dem Einladungsschreiben explizit auf die Übernahme der Firma J. am 1. Januar 2020 hingewiesen. Ab dann sei man mit „ 10 Mitarbeitern, 2 Azubis und 2 Büroangestellten für sie da “. Dies spreche eindeutig für eine Beschäftigung von mehr als zehn Arbeitnehmern. Randnummer 17 Ein Kündigungsgrund im Sinn des § 1 KSchG bestehe nicht. Randnummer 18 Sie habe mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten vereinbart, dass sie einen Betrag von 2.000,00 € als Weihnachtsgeld im November erhalte. Diese Zahlungen seien in den vergangenen Jahren stetig erfolgt. Für Juni 2020 sei eine Zahlung als Urlaubsgeld in Höhe von 2.000,00 € fällig. Randnummer 19 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 20 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 24. Januar 2020 und durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung mit gleichem Schreiben nicht aufgelöst worden ist bzw. wird; Randnummer 21 hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag insgesamt, das heißt für den Fall, dass auch die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet, Randnummer 22 2. den Beklagten zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Angestellte weiterzubeschäftigen; Randnummer 23 3. den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 2.000 € brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; Randnummer 24 4. den Beklagten zu verurteilen, an sie 300 € brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; Randnummer 25 5. den Beklagten zu verurteilen, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von insgesamt 240 € an die Bausparkasse X AG, C.- Straße X-X-Stadt, Versicherungsscheinnummer 123 zu zahlen; Randnummer 26 6. den Beklagten zu verurteilen, 1.344,00 € netto an sie zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; Randnummer 27 für den Fall der Wirksamkeit ausschließlich der außerordentlichen Kündigung Randnummer 28 7. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.069,21 € brutto zu zahlen. Randnummer 29 Der Beklagte hat die Klageforderungen zu 5 und 6 anerkannt und im Übrigen beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Er war der Ansicht, Randnummer 32 die Kündigung sei als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wegen der fortgesetzten Arbeitsverweigerung der Klägerin wirksam. Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe genau gewusst, wo der Ort der Erbringung der Tätigkeit sei. Das Verhältnis zwischen den Parteien könne als problematisch angesehen werden. Insbesondere habe die Klägerin zuletzt mehr als deutlich gemacht, dass sie als Arbeitnehmerin für ihren Sohn nicht arbeiten werde. Als er am 17. Januar 2020 das Wohnhaus der Klägerin aufgesucht habe, habe die Klägerin die Haustür geöffnet und sie sodann unverzüglich wieder geschlossen, nachdem sie festgestellt habe, dass er vor der Tür gestanden habe. Randnummer 33 Der Betrieb sei ein Kleinbetrieb. Neue Mitarbeiter würden zur Zeit nicht eingestellt. Randnummer 34 Der Arbeitnehmer I. sei bereits im September 2019 schwer erkrankt und bis heute arbeitsunfähig. Mit Eintritt der Erkrankung sei bereits absehbar gewesen, dass dieser für längere Zeit ausfallen werde. Randnummer 35 Kurze Zeit später sei es gelungen, den Zuschlag für einen in der Firmengeschichte einmaligen Großauftrag des Kunden Firma H. aus H. zu erhalten. Dieser Auftrag habe Anfang Oktober 2019 begonnen und müsse vorrangig und unter Vermeidung von relevanten zeitlichen Verzögerungen erfüllt werden. Der Abschluss des Auftrags sei für Ende 2020 geplant. Ab 2021 werde sich der Beschäftigungsbedarf wieder reduzieren. Ein solcher Auftrag kennzeichne den allgemeinen Geschäftsbetrieb nicht. Insofern sei auch ein Leiharbeitnehmer, der zur Bewältigung des mit diesem Auftrag einhergehenden Arbeitsaufwands beschäftigt werde, nicht in den allgemeinen Beschäftigungsbedarf des Betriebes einzubeziehen. Er sei im Hinblick auf diesen Großauftrag gezwungen gewesen, umgehend eine Ersatzkraft für den erkrankten Vollzeitmitarbeiter I. zu beschaffen. Randnummer 36 Herr L. sei am 1. Oktober 2019 in den Betrieb als Ersatzkraft für den absehbar langandauernd erkrankten Arbeitnehmer I. eingetreten. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch durch außerordentliche Arbeitgeberkündigung (Bl. 99 d. A.) bereits in der Probezeit zum 21. November 2019 beendet worden, da Herr L. zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht in der Lage gewesen sei. Randnummer 37 Im Zusammenhang mit der eingeschränkten Tätigkeit des Arbeitnehmers L. sei der Arbeitnehmer K. im November 2019 eingestellt und bis 29. Februar 2020 im Betrieb beschäftigt worden. Der Arbeitnehmer K. sei lediglich im Hinblick auf den Ausfall des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers I. beschäftigt worden. Als bekannt geworden sei, dass der Arbeitnehmer I. seine arbeitsvertragliche Tätigkeit wiederaufnehmen werde, habe er gegenüber dem Arbeitnehmer K. mit Schreiben vom 1. Februar 2020 (Bl. 97 d. A.) die Kündigung ausgesprochen. Die Arbeitsaufnahme von Herrn I. habe sich allerdings verzögert. Bereits während der Wiedereingliederung ab dem 4. Mai 2020 habe sich herausgestellt, dass der Arbeitnehmer I. noch immer nicht arbeitsfähig sei. Der Arbeitnehmer I. habe die Wiedereingliederungsmaßnahme abgebrochen und sei seitdem weiterhin arbeitsunfähig krank. Es sei derzeit davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht gegeben sein werde. Im Hinblick auf den Großauftrag sei der seit dem 9. Dezember 2019 als Leiharbeitnehmer im Betrieb tätige B. L. nunmehr seit dem 1. Juni 2020 angestellt worden, nachdem er (der Beklagte) im Rahmen der Wiedereingliederung festgestellt habe, dass der Arbeitnehmer I. seine Tätigkeit vermutlich nicht wieder aufnehme könne. Die Beschäftigung des Mitarbeiters L. habe sich zunächst auf einen Auftrag beschränkt, eine dauerhafte Beschäftigung sei nicht vorgesehen gewesen. Randnummer 38 Seine Ehefrau I.A. sei im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei ihm angestellt. Allerdings sei sie für Bürotätigkeiten und buchhalterische Tätigkeiten zuständig und somit exakt für die Tätigkeiten, die die Klägerin zu früherer Zeit ausgeübt habe und für ihn auch zukünftig hätte ausüben sollen. Vor diesem Hintergrund sei sie nicht mit einem Vollzeitäquivalent von 0,5 in den regelmäßigen Beschäftigungsbedarf miteinzubeziehen. Es gebe gerade nicht den Bedarf einer Beschäftigung von I.A. neben der Klägerin. Es sei sachgerecht, anstelle der Teilzeitstelle der Klägerin die Teilzeittätigkeit von I. A. mit einem Vollzeitäquivalent von 0,5 bei der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen. Randnummer 39 Er habe lediglich im Zeitraum vom 22. Oktober 2019 bis 19. November 2019 einen zweiten Leiharbeitnehmer beschäftigt. Randnummer 40 Bei Herrn E. handele sich um einen guten Bekannten. Dieser sei tatsächlich im Jahr 2016 für wenige Monate aushilfsweise beschäftigt gewesen. Bereits seit dem Jahr 2017 sei Herr E. aber nicht mehr für ihn tätig. Randnummer 41 Sofern er im Einladungsschreiben zur Eröffnung seiner neuen Fertigungshalle von 10 Mitarbeitern, 2 Azubis und 2 Büroangestellten gesprochen habe, habe er sämtliche bei ihm beschäftigten Mitarbeiter gezählt, ohne diese gemäß ihrem Beschäftigungsumfang auf Vollzeitäquivalente aufzuaddieren. Im Übrigen habe er sich selbst bei der Anzahl der Mitarbeiter mitgerechnet. Randnummer 42 Das Arbeitsgericht hat durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 10. September 2020 im Wege des Anerkenntnisurteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.344,00 € netto zuzüglich Zinsen und an die Bausparkasse Xll AG vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 240,00 € zu zahlen. Weiter hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 24. Januar 2020 nicht aufgelöst worden ist, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 300,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29. Juli 2020 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, wegen des anerkannten Teils der Klageforderung habe ein Teilanerkenntnisurteil zu ergehen gehabt. Die Klage habe weiterhin Erfolg, soweit sie sich gegen die ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 24. Januar 2020 richte. Eine erhebliche Pflichtwidrigkeit sei der Klägerin zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung aufgrund ihres fehlenden Erscheinens am Arbeitsplatz nicht vorzuwerfen gewesen. Demgegenüber sei die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die ordentliche Kündigung vom 24. Januar 2020, welche seitens der Beklagten hilfsweise ausgesprochen worden sei, wende. Diese ordentliche Kündigung sei nicht am Maßstab des § 1 KSchG zu messen. Der Beklagte beschäftige in seinem Betrieb regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer, gemessen an den Vollzeitäquivalenten nach § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG. Der Schwellenwert von mehr als 10 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern werde nach dem zu Grunde zu legenden Sachvortrag beider Parteien und unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin nicht überschritten. Neben den sechs unstreitig im Betrieb beschäftigten Vollzeitarbeitnehmern, die auch tatsächlich tätig gewesen seien, sei ein weiterer Mitarbeiter in Vollzeit mitzuzählen. Wegen des Vertretungsfalls des langzeiterkrankten Arbeitnehmers I. und der Beschäftigung von Arbeitnehmern, für die ausschließlich aufgrund des Vertretungsfalls ein Bedarf bestanden habe, sei eine Doppelzählung auszuschließen. In der Konsequenz sei hinsichtlich der Arbeitnehmer I., L., K. nur eine Vollzeitstelle zu zählen. Der lediglich im Rahmen von wenigen Wochen im Herbst 2019 beschäftigte Leiharbeitnehmer habe unberücksichtigt zu bleiben, während der weitere Leiharbeitnehmer, welcher über viele Monate und auch im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung im Betrieb beschäftigt gewesen sei, mitzuzählen sei. Es könne offenbleiben, ob nach dem Vortrag der Beklagten zur Beschäftigung der Aushilfskraft E. ausschließlich im Jahr 2016 die Klägerin an einer Zählung dieses Mitarbeiters überhaupt festhalten möchte, da sie jedenfalls auch insoweit ihrer Darlegung s-und Beweislast nicht genüge. Bei der Übernahme von vorher von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben durch die Ehefrau des Beklagten handele es sich nicht um einen klassischen Vertretungsfall, da es an einem durch ein Hindernis, wie einer Arbeitsunfähigkeit, einer Elternzeit oder anderer Ruhenstatbestände ausgelösten Grund fehle, aus welchem eine Beschäftigung nicht tatsächlich erfolgen könnte. Die unterbliebene Beschäftigung der Klägerin sei vielmehr auf eine Freistellungsvereinbarung hin erfolgt. Eine Doppelzählung werde aber der Struktur des Betriebes und der diesen kennzeichnenden Größe nicht gerecht. Es ergebe sich hieraus eine Beschäftigtenzahl von insgesamt 9,75 Vollzeitäquivalenten. Die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist erweise sich auch nicht aufgrund anderer Unwirksamkeitsgründe als unmaßgeblich. Antragsgemäß sei der Beklagte zur Zahlung einer Prämie in Höhe von 300 € an die Klägerin zu verurteilen gewesen. Demgegenüber unterliege die Klage der Abweisung, soweit die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 2.000 € geltend mache. Die Hilfsanträge fielen nicht zur Entscheidung an. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 145 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 43 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 15. September 2020 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 7. Oktober 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und mit am 29. Oktober 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 44 Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 19. März 2021, 1. Juni 2021 und 17. Juni 2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 175 ff., 215, 224 f., 234 f. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, Randnummer 45 der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG sei erreicht. Hinsichtlich der Mitarbeiter L. und K. sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass wegen eines Vertretungsfalles für den langzeiterkrankten Mitarbeiter I. eine Doppelzählung nicht stattfinde. Die unsubstantiierte Behauptung eines Vertretungsfalles durch den Beklagten habe nicht ausgereicht, um dessen sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Gerade der Einwand, wonach mit Herrn K. ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, führe zu einer erhöhten Darlegungslast des Beklagten. Randnummer 46 Nach ihrer Kenntnis sei Herr I. bei dem Beklagten als Metallbaumeister beschäftigt. Die Herren K. und L. seien wiederum ungelernte Kräfte gewesen und lediglich als Hilfsarbeiter mit einfachen Arbeiten beschäftigt. Herr K. sei fast ausschließlich mit dem Schleifen von Metallgeländern beschäftigt gewesen. Ein Vertretungsfall könne aus diesem Grund unmöglich vorgelegen haben. Randnummer 47 Auch im Hinblick auf die Zählung der Leiharbeitnehmer verkenne das Arbeitsgericht die abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Randnummer 48 Die Aushilfskraft Herr E. habe ebenfalls in die Berechnung der Vollzeitäquivalente nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG einbezogen werden müssen, da die Beklagte es unterlassen habe, durch Vorlage von zum Beispiel schriftlichen Vereinbarungen, Kündigungen oder eines Lohnjournals zu konkretisieren, in welchem Zeitraum Herr E. beschäftigt worden sein solle. Herr E. werde samstags und in den Abendstunden vom Beklagten als Aushilfskraft eingesetzt. Dies sei schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung geschehen und sei auch gegenwärtig immer noch so. Randnummer 49 Hinsichtlich der Ehefrau des Beklagten sei die Annahme fehlerhaft, dass ein fehlender tatsächlicher Beschäftigungsbedarf dazu führe, dass sie nicht mitgezählt werde. Randnummer 50 Die Klägerin beantragt, Randnummer 51 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. September 2020, Az. 3 Ca 164/20, wie folgt abzuändern: Randnummer 52 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung zum 31. August 2020 aufgelöst ist. Randnummer 53 2. Die Beklagte wird für den Fall der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen vertraglichen Bestimmungen als Angestellte weiter zu beschäftigen. Randnummer 54 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000 € brutto zu zahlen. Randnummer 55 Der Beklagte beantragt, Randnummer 56 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 57 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 30. Dezember 2020 sowie der Schriftsätze vom 26. März 2021 und 9. Juni 2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 193 ff., 217, 227 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Randnummer 58 Es sei schlicht unwahr, dass die Herren K. und L. lediglich als Hilfsarbeiter mit einfachen Arbeiten beschäftigt worden wären. Bestritten werde insbesondere ausdrücklich, dass Herr K. fast ausschließlich mit dem Schleifen von Metallgeländer beschäftigt gewesen wäre. Derartige Tätigkeiten würden im Vorfeld der Montagetätigkeit in der Werkstatt des Beklagten ausgeführt. Diese beiden Mitarbeiter seien in der Zeit ihrer Beschäftigung - ebenso wie die übrigen Arbeitnehmer im Beklagtenbetrieb - regelmäßig auf die Baustellen gefahren und hätten Montagetätigkeiten ausgeführt. Insoweit sei sehr wohl von einer Vertretung des erkrankten Mitarbeiters I. durch die Mitarbeiter L. und K. auszugehen. Der Mitarbeiter K. habe während der laufenden Probezeit die Kündigung erhalten. Herr I. sei von dem Lebensgefährten der Klägerin für die Rechtsvorgängerin des Beklagten eingestellt worden. Inwieweit Herr I. Metallbaumeister sei, sei nicht bekannt. Er sei vermutlich als Metallbauer beschäftigt gewesen. Seit er den Betrieb übernommen habe, sei der Zeuge I. jedoch faktisch bis auf eine tageweise Wiedereingliederungsphase nicht tätig geworden. Randnummer 59 Die beiden im Jahr 2019 beschäftigten Leiharbeitnehmer müssten bei der Beschäftigtenzahl nicht berücksichtig werden. Ein Rahmenvertrag mit einem Personalüberlassungsunternehmen/Verleiher existiere nicht und habe nicht existiert. Der entsprechende Vortrag des Klägers sei verspätet. Randnummer 60 Herr E. sei sein sehr enger Freund. Er sei seit Jahrzehnten Angestellter bei der Straßenbaumeisterei und sei lediglich im Weg einer geringfügigen Beschäftigung in seinem früheren Betrieb tätig gewesen, nicht mehr jedoch seit dem Jahr 2017. Herr E. sei nicht in dem von ihm übernommenen Betrieb - weder im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch gegenwärtig - als Arbeitnehmer tätig geworden. Randnummer 61 Das Arbeitsgericht habe in zutreffender Weise eine Doppelzählung der Klägerin und seiner Ehefrau verneint. Es sei zu beachten, dass die Klägerin seit November 2018 unstreitig freigestellt gewesen sei und keinerlei Arbeitsleistung erbracht habe. Stattdessen seien die in der Vergangenheit seitens der Klägerin erbrachten Arbeitstätigkeiten nun von ihm und ergänzend von seiner im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellten Ehefrau vorgenommen worden. Er betreibe ein kleines Handwerksunternehmen. Bürotätigkeiten inklusive buchhalterischer Arbeiten erledige er als Betriebsinhaber seltener tagsüber, sondern im Allgemeinen nachmittags und in den Abendstunden nach Fertigstellung der Arbeiten auf den Baustellen. Dabei werde er gelegentlich von seiner Ehefrau unterstützt. Eben diese Bürotätigkeiten habe die Klägerin früher in dem Betrieb J. Metallbau erbracht. Er sei exklusiv für die Angebots- und Auftragsabwicklung einschließlich Rechnungsstellung und Kontrolle verantwortlich. Die Beschäftigung sowohl der Klägerin als auch seiner Ehefrau sei schlichtweg unwirtschaftlich und unüblich im Bereich derartiger Handwerksunternehmen. Randnummer 62 Die Berufung hinsichtlich des Zahlungsantrags sei unzulässig. Randnummer 63 Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 10. März 2021 und vom 7. Juli 2021 Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, der Zeuge E. sei im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung samstags und in den Abendstunden als Aushilfskraft eingesetzt gewesen und werde nach wie vor zu diesen Zeiten eingesetzt, durch Vernehmung der Zeugen E., F., G., I., J., M., A., O., P. und Q.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7. Juli 2021, Bl. 240 ff. d. A., Bezug genommen. Randnummer 64 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 10. März 2021 und 7. Juli 2021 (Bl. 205 ff., 239 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. I. Randnummer 65 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und hinsichtlich der Abweisung des Kündigungsschutzantrags betreffend die ordentliche Kündigung ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich insoweit auch sonst als zulässig. II. Randnummer 66 Hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 2.000,00 € wurde die Berufung von der Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht ausreichend begründet. Sie ist daher insoweit unzulässig. Randnummer 67 Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14, juris). Die Berufungsbegründung muss daher die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21 mwN. juris; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18, juris). Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14, juris). Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das ArbG mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 2; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14, jeweils mwN., juris). Randnummer 68 Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BAG 25. August 2020 - VI ZB 67/19 - Rn. 7 mwN., juris). Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinandersetzen muss, genügt es, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, nicht, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 56 mwN., juris). Randnummer 69 Diesen Erfordernissen wird die Berufungsbegründung der Beklagten im Hinblick auf die Abweisung des Anspruchs auf zusätzliches Urlaubsgeld nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Abweisung des Anspruchs auf zusätzliches Urlaubsgeld ausgeführt, ein substantiierter Vortrag der die vertragliche Verpflichtung des Beklagten begründenden Vereinbarung sei auch auf die Rüge des Beklagten hierzu nicht erfolgt. Als darlegungs- und beweispflichtiger Anspruchstellerin hätte es der Klägerin oblegen, im Einzelnen die Tatsachen, auf die sie ihren Anspruch gründe, zu konkretisieren und hierfür Beweis anzutreten. Beides sei unterblieben. Die Klägerin hat zu diesem Streitgegenstand innerhalb der Berufungsbegründungsfrist lediglich vorgetragen, die Berufung sei statthaft, hinsichtlich des Zahlungsantrags liege die Beschwer oberhalb von 600,00 €. Weiter hat sie ausgeführt, weitere Begründung zur Abweisung des Zahlungsantrags werde innerhalb der Begründungsfrist erfolgen. Entgegen dieser Ankündigung erfolgte kein weiterer Vortrag zum Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld. B. Randnummer 70 Die Berufung der Klägerin betreffend die Abweisung ihres Kündigungsschutzantrags hinsichtlich der ordentlichen Kündigung ist unbegründet. I. Randnummer 71 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 24. Januar 2020 beendet worden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bedurfte. Die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung aus anderen Gründen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Randnummer 72 Die Klägerin genießt keinen Kündigungsschutz nach dem Ersten Abschnitt des KSchG. Das KSchG findet keine Anwendung, weil die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt nach der Berechnung gemäß § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG weder mehr als zehn Arbeitnehmer noch mehr als fünf "Alt-Arbeitnehmer" in ihrem Betrieb beschäftigte, § 23 Abs. 1 KSchG. Randnummer 73 Die für das Überschreiten des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 S. 2 und 3 KSchG darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 540/20 - Rn. 17 mwN., juris) hat weder dargelegt, dass der Beklagte mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren, noch dass der Beklagte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinn des § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG beschäftigte. Randnummer 74 Sowohl nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG in der bis zum 31. Dezember 2003 als auch nach der nunmehr geltenden Fassung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für eine Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 17 ff. mwN., juris). Danach gehört ein solcher Vortrag grundsätzlich zur Begründung der Klage. Von dem Arbeitnehmer können jedoch keine Darlegungen verlangt werden, die er mangels eigener Kenntnismöglichkeiten nicht erbringen kann. Vielmehr genügt er seiner Darlegungslast - bei fehlender eigener Kenntnismöglichkeit - bereits durch die bloße Behauptung, der Arbeitgeber beschäftige mehr als zehn Arbeitnehmer. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, sich vollständig über die Anzahl der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unter Benennung der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu erklären. Zu den Beweismitteln können Vertragsunterlagen, Auszüge aus der Lohnbuchhaltung, Zeugen usw. gehören. Hierzu muss daraufhin der Arbeitnehmer Stellung nehmen und Beweis antreten. Hat der Arbeitnehmer keine eigenen Kenntnisse über die vom Arbeitgeber behaupteten Tatsachen, kann er sich auf die aus dem Vorbringen des Arbeitgebers ergebenden Beweismittel stützen und die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vortragen, dass entgegen den Angaben des Arbeitgebers der Schwellenwert doch erreicht ist. Lediglich im Fall der Unergiebigkeit der daraufhin vom Gericht erhobenen Beweise ( non liquet ) trifft den Arbeitnehmer die objektive Beweislast (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 17 ff. mwN., juris). 1. Randnummer 75 Zwar war die Klägerin bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt. Sie hat aber nicht behauptet, dass an diesem Tag im Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren sowie dass mehr als fünf Alt-Arbeitnehmer im Sinn von § 23 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 KSchG im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung weiterhin im Betrieb beschäftigt waren. Waren in einem „Altbetrieb“ am 31. Dezember 2003 mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, greift für diese Alt-Arbeitnehmer die Bestandsschutzregelung in § 23 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 KSchG. Ist die Anzahl der Alt-Arbeitnehmer aber nach dem 31. Dezember 2003 auf fünf oder darunter gesunken, erlischt der Kündigungsschutz auch für diese Gruppe und entsteht bei Neueinstellungen erst dann wieder, wenn der Schwellenwert von mehr als zehn Arbeitnehmer überschritten wird (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 16, 23 mwN., juris). Als Neueinstellung gilt die Wiederbesetzung des durch Ausscheiden eines Altbeschäftigten freigewordenen Arbeitsplatzes. Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene Alt-Arbeitnehmer reichen in diesem Fall also nicht aus, um eine Weitergeltung des Kündigungsschutzes zu bewirken (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 23 mwN.; 21. September 2006 - 2 AZR 840/05 - Rn. 16 ff., beide juris). 2. Randnummer 76 Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung waren im Betrieb des Beklagten zur Überzeugung der Kammer nicht mehr als zehn, sondern maximal 9,75 Arbeitnehmer im Sinn des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Der Beklagte selbst bleibt bei der Berechnung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer unberücksichtigt. Randnummer 77
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