VG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören, auch in der gesetzlichen Wartezeit. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 102 Abs 1 S 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat "vor jeder Kündigung" zu hören ist. Auch wenn ein individual-rechtlicher Kündigungsschutz nicht oder noch nicht besteht, soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, auf den Arbeitgeber einzuwirken, um ihn gegebenenfalls mit besseren Argumenten von seinem Kündigungsentschluss abzubringen. Dafür muss der Betriebsrat die Gründe kennen, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen. (Rn.35) 2. Bei Kündigungen, die auf personenbezogenen Werturteilen beruhen, die sich in vielen Fällen durch Tatsachen nicht näher belegen lassen, reicht die Mitteilung allein des Werturteils für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung aus. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsverfahrens
VG sein Werturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substantiieren oder zu begründen. Darum genügten die Mitteilungen, die Arbeitnehmerin habe sich "während der Probezeit nicht bewährt" und sei "nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen" . (Rn.39)
gehend BAG,
der Einleitung des Arbeitsvertrages gelten die ersten sechs Monate als Probezeit. Ziff. 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis " von beiden Seiten vorzeitig durch ordentliche Kündigung während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen,
Ablauf der Probezeit unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen gekündigt werden " kann. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger berufsbegleitend eine Ausbildung zum Chemikanten absolviert. Randnummer 3 Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 (Bl. 63 ff. d. A.) und
trag vom
dem Sozialgesetzbuch IX. Die Schwerbehindertenvertretung hätte vor der Kündigung angehört werden müssen. Randnummer 10 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 11 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom
SGB IX unwirksam, da
1 Nr. 1 SGB IX die genannte Vorschrift auf eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate keine Anwendung finde. Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlender Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
2 S. 2 SGB IX unwirksam. Zwar sei diese Vorschrift auch auf Probezeitkündigungen anwendbar. Allerdings sei sie nicht auf rückwirkende Gleichstellungen von behinderten Menschen mit schwerbehinderten Menschen anzuwenden, da § 178 Abs. 2 SGB IX keine vorsorgliche Beteiligungspflicht enthalte. Gegenteiliges folge nicht aus § 151 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Sonstige Unwirksamkeitsgründe lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 90 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 30. April 2021 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 10. Mai 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung mit am 8. Juni 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4. Juni 2021 begründet. Randnummer 16 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger
Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 116 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, Randnummer 17 im Rahmen der Betriebsratsanhörung sei eine Konkretisierung erforderlich. Im Rahmen der Betriebsratsanhörung sei völlig unkonkret die Rede von der Nichterfüllung der in den gesetzten Erwartungen. Gleiches gelte von dem „Eindruck des Arbeitgebers in Sachen gezeigtes nur begrenztes Engagement bei der Einarbeitung des Berufungsklägers". Ferner sei die Rede von „dem Eindruck einer nicht ausreichend vorhandenen Teamfähigkeit, begrenzt vorhandenen Belastbarkeit und dem Eindruck einer gewissen Passivität". Ferner sei im Rahmen der Betriebsratsanhörung die Rede davon „dass der auf Schicht erforderliche verbale Austausch mit den Kollegen nicht zu den Stärken des Berufungsklägers gehört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses daher
Auffassung des Arbeitgebers prognostisch zu Konflikten führen würde". Randnummer 18 Aus der Leistungsbeurteilung vom
Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom
Zugang der Kündigung. Daher könne sich der Kläger nicht auf den Sonderkündigungsschutz berufen. Randnummer 29 Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht zu beteiligen gewesen, da § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX nicht bei einer rückwirkenden Gleichstellung Anwendung finde. Randnummer 30 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 20. Oktober 2021 (Bl. 135 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 31 Die
GG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 32 In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Randnummer 33 Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Parteien bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: I. Randnummer 34 Die Beklagte hat den Betriebsrat ausreichend über den Kündigungsgrund informiert. Randnummer 35 1.
VG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören, auch in der gesetzlichen Wartezeit. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat " vor jeder Kündigung " zu hören ist. Auch wenn ein individual-rechtlicher Kündigungsschutz nicht oder noch nicht besteht, soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, auf den Arbeitgeber einzuwirken, um ihn gegebenenfalls mit besseren Argumenten von seinem Kündigungsentschluss abzubringen. Dafür muss der Betriebsrat die Gründe kennen, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 19 mwN., juris). Randnummer 36 Eine Kündigung ist
VG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt anzuhören, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, insbesondere er seiner Unterrichtungspflicht nicht ausführlich genug
gekommen ist. Dabei dient die Beteiligung des Betriebsrats in erster Linie dem Zweck, diesem Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers vorzubringen. Randnummer 37 2. Dementsprechend muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Gesichtspunkte informieren, die ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben. Dabei ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratskündigung subjektiv determiniert. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die Gründe mitgeteilt hat, die
seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Diesen Kündigungsentschluss hat er regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene
forschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann. Randnummer 38 3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der betroffene Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz
dem Kündigungsschutzgesetz genießt. Dem Betriebsrat sind auch dann
VG die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Allerdings ist bei der Intensität der Unterrichtung des Betriebsrats über die Kündigungsgründe innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wartezeit der beiderseitigen Überprüfung der Arbeitsvertragsparteien dient. Randnummer 39 Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber bei Wartezeitkündigungen zu stellen sind, ist deshalb zwischen Kündigungen, die auf substantiierbare Tatsachen gestützt werden, und Kündigungen, die auf personenbezogenen Werturteilen beruhen, die sich in vielen Fällen durch Tatsachen nicht näher belegen lassen, zu differenzieren. In der ersten Konstellation genügt die Anhörung den Anforderungen des § 102 BetrVG nur, wenn dem Betriebsrat die zugrundeliegenden Tatsachen bzw. Ausgangsgrundlagen mitgeteilt werden. In der zweiten Konstellation reicht die Mitteilung allein des Werturteils für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung aus. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsverfahrens
VG sein Werturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substantiieren oder zu begründen. Darum genügten die Mitteilungen, die Arbeitnehmerin habe sich „während der Probezeit nicht bewährt“ und sei „nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen“ (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 828/08 - Rn. 27, juris) oder „
unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht“ (BAG
ihrem Eindruck nur begrenztes Engagement bei seiner Einarbeitung gezeigt. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass der Kläger nicht ausreichend teamfähig und auch nur begrenzt belastbar sei. Der Kläger vermittele den Eindruck einer gewissen Passivität. Auch mache es den Anschein, dass der auf Schicht erforderliche verbale Austausch mit Kollegen nicht zu seinen Stärken gehöre. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses würde daher
ihrer Auffassung zu Konflikten führen. Sie erachte den Kläger nicht für geeignet. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Betriebsrat die persönlichen Daten des Klägers, die Befristung des Arbeitsverhältnisses und das beabsichtigte berufsbegleitende Absolvieren einer Ausbildung zum Chemikanten mitgeteilt. Weiter hat die Beklagte dem Betriebsrat die Probezeitbeurteilung des Klägers und eine vom Kläger vorgelegte Bescheinigung
DV übersandt. Randnummer 41 Die Beklagte hat damit in der Anhörung mehrfach deutlich gemacht, dass der von ihr gewonnene subjektive Eindruck maßgeblich für ihren Kündigungsentschluss ist. Entgegen der Ansicht des Klägers musste die Beklagte ihren Eindruck unter Zugrundelegung der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht weiter konkretisieren. Die Beklagte musste ihren subjektiven Eindruck insbesondere nicht mit (weiteren) Tatsachen und Sachverhalten unterlegen. Randnummer 42 Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob sich aus der Leistungsbeurteilung vom
2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung sind alle Angelegenheiten bzw. Entscheidungen, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Die Beteiligungspflicht setzt
dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 178 Abs. 2, 151 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX voraus, dass die beabsichtigte Umsetzung einen schwerbehinderten oder einen bereits durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer betrifft.
1 SGB IX gelten die Regelungen des 3. Teils des SGB IX, in dessen Kapitel 5 sich § 178 SGB IX befindet, für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Menschen sind
B von wenigstens 50 vorliegt. Für behinderte Arbeitnehmer mit einem GdB von unter 50 findet die Vorschrift nur Anwendung, wenn diese schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Die Gleichstellung, die
B von mindestens 30 voraussetzt, erfolgt auf Antrag des Behinderten
2 Satz 1 SGB IX durch rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Bundesagentur für Arbeit und wirkt konstitutiv. Im Unterschied zu den kraft Gesetzes geschützten schwerbehinderten Personen, bei denen durch die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ein bestehender Rechtsschutz nur festgestellt wird, wird der Schutz des einfach Behinderten durch die Gleichstellung erst begründet. Ob die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht
2 Satz 1 SGB IX besteht, ist
den Umständen zum Zeitpunkt der Umsetzung zu beurteilen. Ist zu diesem Zeitpunkt der von der Umsetzung betroffene Arbeitnehmer weder schwerbehindert noch über seinen Gleichstellungsantrag positiv entschieden, sind die Voraussetzungen für die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht daher nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer unterfällt zu diesem Zeitpunkt nicht dem Anwendungsbereich des
der gesetzgeberischen Vorstellung aber nicht allumfassend, sondern gerade im Zusammenhang mit der kollektiven Interessenvertretung durch die Schwerbehindertenvertretung eingeschränkt. Auch die Regelung zur Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes in § 173 Abs. 3 SGB IX spricht in systematischer Hinsicht für das hier gefundene Ergebnis. Sinn und Zweck der in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geregelten Beteiligungspflicht sprechen ebenfalls gegen eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers zu unterrichten und zu dieser anzuhören, wenn über dessen Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist (vgl. BAG
Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - jedoch nicht an, da
1 Nr. 1 SGB IX die genannte Vorschrift auf eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung findet. Randnummer 47 Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. C. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung
GG sind nicht erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.