Nebentätigkeit eines Kommunalbeamten; sachliche Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) für die (Teil-)Rücknahme eines Verwaltungsakts Leitsatz 1. Sachlich zuständig für die (Teil-)Rücknahme eines Verwaltungsakts ist, wenn insoweit keine Spezialregelung existiert, diejenige Behörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (wie BVerwGE 110, 226). (Rn.23) 2. Für die Qualifizierung der Nebentätigkeit eines Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzen als "im privaten Bereich" ist nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG (juris: BG RP) dessen allgemeiner Vertreter und nicht die ADD sachlich zuständig. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 29. September 2021, 1 K 941/20.NW, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. September 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, der seit dem Jahr 2007 Oberbürgermeister der Stadt K. ist, wendet sich gegen die Teilrücknahme von zwei Nebentätigkeitsgenehmigungen aus den Jahren 2012 und 2019 durch den Beklagten, mit der die Qualifizierung seiner seit dem Jahr 2008 ausgeübten Nebentätigkeit als Mitglied im Beirat der T. AG – deren Kapital sich seit dem 1. Dezember 2009 überwiegend in öffentlicher Hand befindet – als „Nebentätigkeit im privaten Bereich“ rückwirkend aufgehoben wurde. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 2. August 2019 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass die fehlerhafte Qualifizierung seiner Tätigkeit bei der T. AG als „im privaten Bereich“ rückwirkend aufgehoben werden soll, nachdem feststehe, dass sich das Kapital der T. AG und der T. GmbH & Co. KG seit dem 1. Dezember 2009 überwiegend in öffentlicher Hand befunden habe, weshalb die Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Nebentätigkeitsverordnung – NebVO – einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichstehe, und erließ durch die ADD unter dem 23. September 2019 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem gestützt auf § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – die Nebentätigkeitsgenehmigungen vom 12. Dezember 2012 und vom 6. Februar 2019 im Hinblick auf die Qualifizierung der Tätigkeit im Beirat der T. AG als „Nebentätigkeit im privaten Bereich“ rückwirkend aufgehoben wurde. Die Einordnung als Tätigkeit im privaten Bereich sei aufgrund der Kapitalstruktur der T. AG rechtswidrig gewesen. Randnummer 3 Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger vor allem geltend, die ADD sei für die Rücknahme nicht zuständig und der streitgegenständliche Bescheid schon deshalb rechtswidrig. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Landesbeamtengesetz – LBG – sei die ADD nur für die Genehmigung oder Versagung seiner Nebentätigkeit zuständig, nicht aber für deren Qualifizierung als öffentlich oder privat im Sinne der Nebentätigkeitsverordnung. Darüber entscheide vielmehr als seine allgemeine Vertreterin die Bürgermeisterin der Stadt K. im Rahmen der ihr obliegenden Entscheidung über die Ablieferungspflichten. Die Rücknahme sei im Übrigen auch materiell rechtswidrig. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Hinblick auf die Zuständigkeit der ADD führte er ergänzend aus, dass diese für die Nebentätigkeitsgenehmigungen und damit auch für die Qualifizierung als privat oder öffentlich zuständig sei, woran sich auch nichts dadurch ändere, dass über die Ablieferungspflichten die Stadt K. entscheide. Randnummer 5 Mit seiner am 27. Oktober 2020 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Rücknahme der Qualifizierung seiner Nebentätigkeit als Mitglied im Beirat der T. AG als „Nebentätigkeit im privaten Bereich“. Zur Begründung trug er u.a. vor, er bestreite nicht, dass die Qualifizierung der Nebentätigkeit als privat in der Sache fehlerhaft gewesen sei. Die ADD sei für die Rücknahme insoweit gleichwohl nicht zuständig, sondern die Stadt K. als sein Dienstherr. Die ADD als Aufsichtsbehörde sei nur in den in § 125 Abs. 2 LBG, der insofern eine abschließende Regelung treffe, geregelten Fällen zuständig. Da § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG nur die Genehmigung oder Versagung von Nebentätigkeiten der ADD überantworte, sei die Qualifizierung einer Nebentätigkeit als öffentlich oder privat bei der Entscheidung über die Ablieferung der Nebeneinkünfte durch die Kommune zu prüfen. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2020 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Insbesondere spreche die gesetzliche Systematik für die Zuständigkeit der ADD. Denn als Genehmigungsbehörde seien ihr Nachweise über die Art der Nebentätigkeit vorzulegen, was auch die Differenzierung zwischen öffentlichem Dienst und privater Nebentätigkeit umfasse. Die Nebentätigkeitsverordnung, in der diese Differenzierung für den Umfang der Ablieferungspflicht von Nebeneinkünften getroffen werde, sei Ausführungsvorschrift zu §§ 82 bis 85 LBG und mithin von der ADD zu prüfen. Auch Sinn und Zweck dieser Regelungen sprächen für ihre Rechtsauffassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Übrigen entscheidend auf den Gesichtspunkt der Sachnähe abzustellen. Diese bestehe in dem sachlichen Aufgabenbereich der ADD für die Nebentätigkeitsgenehmigung. Die Entscheidung über die Rückforderung der belassenen Nebentätigkeitsvergütungen liege dagegen bei der Stadt K. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 29. September 2021 stattgegeben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Argumente des Klägers gestützt. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG für die Teilrücknahme in Bezug auf die Qualifizierung der Nebentätigkeit als privat oder öffentlich lägen nicht vor, denn die ADD sei für den Erlass der aufgehobenen Regelung nicht zuständig gewesen und der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid damit bereits formell rechtswidrig. Aus der einschlägigen Zuständigkeitsnorm des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG lasse sich die Zuständigkeit der ADD für die Entscheidung über die Qualifizierung der Nebentätigkeit des Klägers als öffentlich oder privat nicht herleiten. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzessystematik oder ihr Sinn und Zweck sprächen für eine Zuständigkeit der ADD. Aus dem Umstand, dass die ADD im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung die Art der Nebentätigkeit prüfe, folge ebenfalls nichts Anderes, denn die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 NebVO vorzunehmende rechtliche Qualifizierung der Einrichtungen oder Unternehmungen als öffentlich oder privat betreffe nicht die Art der Nebentätigkeit für das Unternehmen. Deshalb folge auch aus dem von dem Beklagten angeführten Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs nichts Gegenteiliges, denn durch eine solche Betrachtungsweise werde die gesetzgeberische Entscheidung, nicht das Nebentätigkeitsrecht insgesamt, sondern nur bestimmte Bereiche hieraus von der Zuständigkeit der Kommune auf die Ebene der staatlichen Aufsichtsbehörde zu verlagern, unterlaufen. Auf die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids komme es daher im Ergebnis nicht mehr an. Randnummer 12 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die durch das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass der mit der Klage angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind. Die ADD sei insbesondere zuständig für die mit Regelungscharakter ausgesprochene Qualifizierung der genehmigten Nebentätigkeit bei der T. AG als öffentlich oder privat. Denn es handele sich um, so wörtlich, eine „Art Nebenbestimmungsklausel“, die als rechtlich selbständige Regelung verbunden sei mit der Nebentätigkeitsgenehmigung. Während der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§ 125 Abs. 2 und §§ 82 bis 86 LBG sowie §§ 1 ff. NebVO ) wenig aufschlussreich sei, sprächen gesetzessystematische Erwägungen dafür, vorrangig auf § 85 LBG abzustellen, der das Verfahren nebentätigkeitsrechtlicher Entscheidungen regele. Mit der dort in Absatz 2 Satz 2 genannten „Art der Nebentätigkeit“ ziele das Gesetz auch auf die Differenzierung zwischen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ( § 4 NebVO ) und Nebentätigkeiten „im privatwirtschaftlichen Bereich“ ab, die im Nebentätigkeitsrecht von zentraler Bedeutung sei. Die erforderlichen Nachweise und Informationen sollten danach derjenigen Behörde zufließen, die für die Entscheidung über die Genehmigung der beantragten Nebentätigkeit sachlich zuständig sei. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Sinn und Zweck des § 125 Abs. 2 LBG, der darauf ziele, dass zwischen Entscheider und Betroffenen ein Loyalitätskonflikt vermieden werde, was so auch seinen Niederschlag in der Gesetzesbegründung gefunden habe. Die Frage, ob Ablieferungspflichten gegenüber der Kommune bestünden, berühre im Übrigen gewichtige Interessen der Aufsichtsbehörde, da diese über das Haushaltsgebaren der Kommune wache. Auch bestehe insoweit ein Interesse an einer landesweit einheitlichen Entscheidungspraxis durch die ADD. Selbst wenn man daher die Ansicht vertrete, dass § 125 Abs. 2 LBG eine Zuständigkeit der ADD für die hier streitbefangene Entscheidung nicht unmittelbar begründe, sei § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG in diesem Fall analog anzuwenden und derart die sachliche Zuständigkeit der ADD zu begründen. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Randnummer 18 Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 seine Beteiligung an dem Verfahren erklärt. Er hat keinen Antrag gestellt, gibt allerdings zu bedenken, dass es sinnvoll erscheine, die Entscheidung über die Einordnung der Nebentätigkeit als privat oder im öffentlichen Bereich als „Annex“ zur Genehmigungsentscheidung nach § 83 LBG zu begreifen, über den bei kommunalen Wahlbeamten gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 6 LBG die Aufsichtsbehörde entscheide. Mit Blick auf die Pflicht zur jährlichen Vorlage einer Aufstellung über die Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 8 Abs. 4 NebVO liege es auch und gerade im Interesse des Beamten selbst, die Frage der Natur einer Nebentätigkeit als privat oder im öffentlichen Dienst frühzeitig bereits mit der Genehmigung geklärt zu erhalten. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (1 Ordner), die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist zulässig und begründet. Randnummer 21 I. Der als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte statthafte und auch sonst zulässige Klageantrag hat in der Sache Erfolg. Er ist begründet, denn der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 23. September 2019 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 1. Der mit der Klage angegriffene Bescheid der ADD vom 23. September 2019 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2020 sind bereits formell rechtswidrig, da der Beklagte für die damit ausgesprochene Teilrücknahme der Nebentätigkeitsgenehmigungen vom 12. Dezember 2012 und vom 6. Februar 2019 sachlich nicht zuständig war. Für die Qualifizierung der Nebentätigkeit eines Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzen als „im privaten Bereich“ ist nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG dessen allgemeiner Vertreter und nicht die ADD sachlich zuständig. Dies schließt die (alleinige) Befugnis der Kommune zur Rücknahme dieser Feststellung auch dann ein, wenn diese von der ADD getroffen wurde. Randnummer 23
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