(2)Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Beklagte der Klägerin über die unstreitig gewährten Urlaubstage hinaus keinen Urlaub gewährt. Randnummer 114 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer lediglich fest, dass die Klägerin an einzelnen Tagen nicht gearbeitet hat, an denen sie zuvor im Kalender eingeteilt war. Nicht fest steht aber, dass an diesen Tagen vom Beklagte Urlaub gewährt wurde und die Klägerin insbesondere nicht lediglich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wurde und an anderen Tagen ihre Arbeitsleistung "nachgeholt" hat. Randnummer 115 Die Zeugin F. konnte lediglich angeben, dass sie selbst, nicht aber die Klägerin am 29. April 2018 gearbeitet hat. Sie konnte jedoch keine Angaben dazu machen, aus welchem Grund die Klägerin an diesem Tag nicht im Hofladen war, insbesondere ob ihr von dem Beklagten für diesen Tag Urlaub gewährt worden war. Zu einem üblichen Procedere der Urlaubserteilung bei dem Beklagten konnte die Zeugin F. keine Angaben machen. Sie hat ausgesagt, nicht mitbekommen zu haben, dass andere Arbeitnehmer Urlaub beantragt haben. Sie selbst hat keinen Urlaub gewährt bekommen. Randnummer 116 Auch die Zeugin C. hat den Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe am 16., 17. und 25. Februar 2018, 29. April 2018, 14. Februar 2019, 1. März 2019, am 10. Juni 2019, in der 25. Kalenderwoche 2019 einen Tag, in der 26. Kalenderwoche zwei Tage Urlaub gehabt sowie am 1. und 12. Juli 2019, am 25. Juli und 5. August 2019 um Urlaub gebeten, der ihr von ihr gewährt worden sei, nicht bestätigt. Randnummer 117 Die Zeugin hat lediglich den - unstreitigen - Urlaub der Klägerin in den Betriebsferien zum Jahreswechsel, nämlich in der Zeit vom 24. Dezember 2017 bis zum 16. Januar 2018 sowie vom 24. Dezember 2018 bis zum 23. Januar 2019 bestätigt, wobei ihr Mann die Klägerin per WhatsApp angeschrieben habe, ob sie am 17. Januar 2019 kommen könne, was diese auch getan habe. Randnummer 118 Eine Urlaubsgewährung von über einer Woche im Februar 2018, nämlich im Zeitraum vom 22. Februar bis 2. März 2018 bzw. Betriebsferien vom 26. Februar bis zum 1. März 2018 hat die Zeugin C. nicht bestätigt. Soweit die Zeugin C. bei ihrer Zeugenaussage angegeben hat, die Klägerin habe im Februar 2018 drei Tage Urlaub gehabt, worum die Klägerin gebeten habe, und den sie, die Zeugin, der Klägerin gewährt habe, konnte die Zeugin keinerlei Angaben hinsichtlich der näheren Umstände machen. Auf die Frage des Gerichts danach, ob mal im Februar geschlossen gewesen sei, hat die Zeugin bestätigt, dass sie das am Vortag in den Unterlagen gesehen habe. Sie glaube, weil es so kalt gewesen sei, dass sie das Obst nicht hätten rausstellen können. Das habe sie auch in das Kassenblatt geschrieben für das Finanzamt. Die Zeugin hat daraus gefolgert, dass die Klägerin dann auch Urlaub gehabt habe. Der Umstand, dass der Betrieb aus Witterungsgründen nicht geöffnet wurde, bedeutet jedoch nicht, dass der Klägerin für diesen Tag Urlaub gewährt wurde. Letztlich hat dies auch der Beklagte bestätigt, der zum einen die Betriebsschließung im Jahr 2019 (und nicht im Jahr 2018) meinte zeitlich einordnen zu können, und der zum anderen zum Grund für die Schließung weiter angab, sie hätten ohnedies noch keinen Verkäufer gehabt. Das bedeutet nach Auffassung der Kammer, dass die Klägerin in ihrer Funktion als Verkäuferin an den geschlossenen Tagen ohnedies nicht eingeplant gewesen wäre. Der Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass diese Schließung im Februar eine einmalige Sache gewesen sei. Randnummer 119 Darüber hinaus hat die Zeugin C. angegeben, aus ihren Kalenderblättern ersehen zu können, dass die Klägerin in der Zeit vom 24. Juli bis 8. August 2019 Urlaub gehabt habe. Es sei hinsichtlich des Urlaubs im Juli 2019 erst um eine Woche gegangen. Dann habe die Klägerin gefragt, ob sie verlängern könne. Sie habe das dann bewilligt. Nähere Einzelheiten konnte die Zeugin aus ihrer Erinnerung hierzu nicht nennen. Auch insoweit blieb nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer offen, ob der Klägerin der ihr bewilligte Urlaub vom 24. Juli bis 4. August 2019 um weitere Urlaubstage "verlängert" wurde oder ob sie vor und nach diesem Urlaub "freie" Tage hatte, die zu einem anderen Zeitpunkt vorgearbeitet wurden oder nachzuarbeiten waren. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Kalenderblätter für Juli und August. Die von dem Beklagten erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 vorgelegten Kopien dieser Kalenderblätter weisen am ersten Tag der 31. Woche, das ist der 29. Juli 2019, den Eintrag " Urlaub " auf sowie die Kennzeichnung ' " ' an den beiden folgenden Julitagen. Am 1. August 2019 folgt sodann wieder der Eintrag " Urlaub ", am 2. August der Eintrag " N " " sowie am 4. August ' " '. Die Kürzel " N " am 5. und 7. August sind durchgestrichen, am 9., 10. und 11. ist das Kürzel " N " eingetragen. Dem lässt sich eine Urlaubsgewährung für die 22. Kalenderwoche und somit für drei Kalendertage entnehmen. Auf den mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 vorgelegten Kalenderblättern ist sodann in Spalte 3 und 4 mit einer anderen Handschrift „ Urlaub “ ab dem 24. Juli 2019 bis zum 8. August 2019, wobei am 6. August 2019 wiederum „ Urlaub N “ vermerkt ist, eingetragen. Diese nachträgliche Eintragung hat - nach seinem Vortrag - der Beklagte vorgenommen, um sich hieran erinnern zu können. Der Beklagte hatte den Urlaub jedoch selbst nicht gewährt. Auch die Zeugin C. hat im Rahmen in ihrer Zeugenaussage angegeben, der Beklagte selbst habe nie Urlaub gewährt, er habe lediglich im September 2019 geklärt, dass die Klägerin keinen Urlaub erhalten könne. Gegen eine Urlaubsgewährung auch für die 32. Kalenderwoche des Jahres 2019 spricht, dass die Klägerin in dieser Woche für die Wochentage Freitag, Samstag und Sonntag (9. bis 11. August 2019) eingeteilt war. Randnummer 120 Weitere konkrete Tage, an denen sie der Klägerin Urlaub gewährt hat, konnte die Zeugin C. nicht angeben. Randnummer 121 Zur Überzeugung der Kammer wurde der Klägerin an den von dem Beklagten angeführten Tagen lediglich im Hinblick auf die (Nach-)Arbeit an anderen Tagen „frei“ gegeben, ohne dass sie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Freistellung zur Erfüllung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfolgte. Die Zeugin C. hat nicht zwischen einer Freistellung zum Zweck der Gewährung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und einem "Freigeben" im Sinn eines Verschiebens des Tags der Arbeitsleistung unterschieden. Zwar hat die Zeugin C. zunächst im Hinblick auf Februar 2018, die Betriebsferien zum Jahreswechsel und den Juli 2019 von „Urlaub“ gesprochen und dann allgemein angegeben, es sei um „Urlaub“ gegangen, wenn die Klägerin Urlaub hätte haben wollen. Sie hat dann jedoch ausgeführt, dass sie es auch schon mal gemacht hätten, dass sie, wenn die Klägerin in einer Woche nur zwei Tage habe kommen wollen, gesagt habe, dann komm eben in der nächsten Woche einen Tag mehr. Es habe kein formelles Verfahren und auch keine formelle Bezeichnung für die Urlaubsgewährung gegeben. Wenn die Klägerin Urlaub beantragt habe, zum Beispiel wenn die Kälber auf die Welt kamen oder Ernte war, habe die Klägerin dann gesagt, ich kann da nicht kommen oder habe im Kalender die Arbeitstage geändert. Dem entspricht das von der Zeugin geschilderte Prozedere, dass es keine besonderen Vorgaben gab, wie ein Urlaub im Kalender eingetragen werden musste. Die Kläger habe einfach ein „N“ hingemalt, wenn sie habe arbeiten wollen. Wenn sie das nicht gewollt habe, habe sie das einfach durchgestrichen. Wenn die Klägerin Tage nachgearbeitet habe, habe sie ein „N“ in den Kalender gemacht. Demgegenüber ist bei den drei unstreitigen Urlaubstagen im Juli/August 2019 „Urlaub“ im Kalender eingetragen. Randnummer 122 Dass seitens des Beklagten oder in seiner Vertretung durch die Zeugin C. nicht ausdrücklich Urlaub gewährt wurde, ergibt sich auch aus dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten. So hat er in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. März 2020 ausgeführt, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, ihre Arbeitszeiten zu erfassen und Abweichungen monatlich aufzulisten und abzugeben. Er hat weiter ausgeführt, dass insbesondere bei einer Mitarbeiterin, welche in Teilzeit arbeite und sich ihre Arbeitszeit weitgehend selbst bestimme, eine Lohnabrechnung ohne diese Mitteilung so nicht möglich gewesen sei. Er schrieb wörtlich weiter: " Denn wenn die Klägerin z. B. eine Woche Dienstag Mittwoch und Freitag arbeitet, in der nächsten Woche Montag und Dienstag und in der übernächsten Woche Freitag und Samstag arbeitet, ist es nicht unterscheidbar, ob die Mitarbeiterin nun 8 Tage Urlaub genommen hat, oder nur einfach weniger Stunden gearbeitet hat. Somit ist nur eine insgesamte Betrachtung von Arbeitszeitzeit und Urlaubsanspruch möglich, (…). " Randnummer 123
- dd)Den noch offenen Urlaubsanspruch hat der Beklagte in der Zeit ab dem 16. Oktober 2019 erfüllt. Der Beklagte hat der Klägerin für sieben Tage im Oktober 2019 Urlaub gewährt. Randnummer 124 Die Klägerin hat in ihrem Kündigungsschreiben vom 15. Oktober 2019 von dem Beklagten ihren Resturlaub gefordert und mündlich gegenüber der Zeugin C. erklärt, dass sie wegen des Resturlaubs nicht mehr zur Arbeit kommen müsse. Der Beklagte hat diesem Urlaubswunsch der Klägerin nicht widersprochen, sondern lediglich die Vorlage einer Stundenaufstellung gefordert. Die tatsächliche Urlaubsgewährung hat er nicht ausdrücklich von der Vorlage der Aufstellung abhängig gemacht oder seine Entscheidung über den Urlaubsantrag bis zu diesem Zeitpunkt zurückgestellt. Auf der Urlaubsgewährung entgegenstehende betriebliche Belange (wie die Traubenlese oder das Fehlen von Aushilfskräften) hat der Beklagte gerade nicht (mehr) hingewiesen. Zur Fortsetzung bzw. Aufnahme der Arbeit hat er die Klägerin nicht aufgefordert. Damit hat er nach Auffassung der Kammer gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben, dass er ihr den beantragten Urlaub gewährt, sofern und soweit ihr noch Urlaubsansprüche zustehen. Auch in seinem zeitlich späteren Schreiben vom 12. Dezember 2019 hat der Beklagte lediglich erklärt, er habe mit der Klägerin abgesprochen, dass sie ihm eine Aufstellung der Arbeitstage und Urlaubstage übermittle, da ihm die Berechnung der Klägerin nicht recht verständlich gewesen sei. Eine solche Aufstellung wäre für die Abrechnung sehr hilfreich. Randnummer 125
- d)Der Beklagte hat auch keine wirksame Verrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts vorgenommen. Randnummer 126 Die Parteien haben nicht wirksam ein Arbeitszeitkonto vereinbart. Randnummer 127 Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, insbesondere die Möglichkeit eines negativen Kontostandes, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes (zum Beispiel § 616 S. 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EFZG, § 1 BUrlG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 20, juris) und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss. Abhängig von der zugrundeliegenden Abrede der Vertragsparteien kann ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmen oder für die Höhe eines Anspruchs auf Freizeitausgleich oder die Höhe eines Vorschusses maßgebend sein (BAG 20. November 2019 - 5 AZR 578/18 - Rn. 12 mwN., juris). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält. Hingegen kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat (BAG 26. Januar 2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 13 mwN., juris). Randnummer 128 Zwar haben die Parteien in § 5 Abs. 4 und 5 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass etwaige Überstunden oder Minusstunden aufzulisten und monatlich abzugeben sind. Überstunden sollen dann in Freizeit, oder falls dies nicht möglich ist, in Geldleistung ausgeglichen werden. Minusstunden sollen entweder nachgeholt oder, falls dies nicht möglich ist, von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden. Hiermit haben die Parteien aber nicht wirksam ein Arbeitszeitkonto vereinbart. Es fehlen insbesondere Höchstgrenzen für Über- und Minusstunden und die Festlegung eines Ausgleichszeitraums. Randnummer 129 Darüber hinaus setzt nach § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrages der Abzug von Minusstunden von der Lohnzahlung voraus, dass ein Nachholen der Minusstunden nicht möglich ist. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass er der Klägerin vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gelegenheit gegeben hat, Minusstunden nachzuholen. 2. Randnummer 130 Die Berufung des Beklagten ist auch nicht begründet, soweit dieser sich gegen die Abweisung seiner Widerklage auf Zahlung einer Vertragsstrafe wendet. Der Beklagte hat - wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung, der das Landesarbeitsgericht folgt und dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG feststellt - gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.200,00 € für ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin ab dem 15. Oktober 2019 bis zum 30. November 2019. Dabei kann dahinstehen, ob die im Teilzeitarbeitsvertrag vom 16. Oktober 2017 getroffene Vertragsstrafenregelung an den Maßstäben des AGB-Kontrollrechts zu messen ist und einer AGB-Kontrolle standhält. Die Klägerin ist dem Beklagten gegenüber bereits deshalb nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, weil ihre ordentliche fristgerechte Kündigung vom 15. Oktober 2019 wirksam ist und die Klägerin das Vertragsverhältnis demnach nicht vertragswidrig beendet hat. Randnummer 131 § 11 S. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages bestimmt, dass sich der „ Arbeitnehmer verpflichtet (…) für den Fall, dass er (…) das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für einen Vertragsbruch bis zum Ende der Probezeit und einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen.“ Randnummer 132 Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis nicht „ vertragswidrig beendet “ in diesem Sinn, sondern formal ordnungsgemäß durch ordentliche und fristgerechte Kündigung vom 15. Oktober 2019 zum 30. November 2019. Sie hat die ordentliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 12 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrages) eingehalten. Randnummer 133 Ein etwaiges unentschuldigtes Fernbleiben der Klägerin am Ende des Arbeitsverhältnisses ist keine vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des § 11 des Arbeitsvertrags und steht einer solchen auch nicht gleich. Randnummer 134 Die Klägerin hat gegenüber Frau C. erklärt, bis zum Ende der Kündigungsfrist ihr noch zustehende 20 Tage Resturlaub zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt ging die Klägerin nach ihrem Vortrag (noch) davon aus, einen entsprechenden Resturlaubsanspruch zu haben. Nachdem zwischen den Parteien zweitinstanzlich nicht mehr streitig ist, dass die Tage der Betriebsferien als Urlaubstage zu berücksichtigen sind, haben die Parteien auch keinen Vortrag mehr dazu gehalten, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen war, dass der Beklagte der Kläger für diese Zeit Urlaub gewährt hat. Die bloße Mitteilung der Betriebsschließung zwischen den Jahren dürfte insoweit nicht ausreichend gewesen sein. Damit verhielt sich die Klägerin aus ihrer Sicht entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages, wonach verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen sind, soweit dies möglich ist. Rechtlich "möglich" war die Urlaubsgewährung, da im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch eine ausreichende Anzahl von Urlaubstagen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stand. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien lehnte Frau C. den Urlaubsantrag der Klägerin nicht selbst ab, sondern verwies die Klägerin an den Beklagten. Auch der Beklagte selbst forderte die Klägerin nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung bis zum 30. November 2019, sondern lediglich zur Vorlage von Zeitaufstellungen auf. Es lag damit entgegen der Auffassung des Beklagten gerade kein Fall einer beharrlichen Arbeitsverweigerung vor. Randnummer 135 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bereits während der Kündigungsfrist geringfügige Aushilfstätigkeiten bei der Bäckerei S. ausgeführt hat. Da die Klägerin bei dem Beklagten nur im Umfang von 27 Stunden wöchentlich beschäftigt war, konnte sie daneben auch noch einer geringfügigen Aushilfstätigkeit nachgehen. Randnummer 136 Unter Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis vertragswidrig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 15. Oktober 2019 beendet hat, ist ein etwaiger Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe zudem verfallen. In diesem Fall wäre der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe mit der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe durch den Beklagten erfolgte erst mit Schreiben vom 24. Januar 2020, so dass die erste Stufe der Ausschlussfrist des § 13 des Arbeitsvertrags, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Stufe innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend zu machen sind, nicht gewahrt ist. B. Randnummer 137 Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Randnummer 138 Sie ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet, § 524 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 ZPO. II. Randnummer 139 Die Klageerweiterung durch die Klägerin in der Berufungsinstanz um Differenzvergütungsansprüche zwischen dem Nettolohnanspruch, der sich aus den vom Beklagten erteilten Lohnabrechnungen für die Zeit von September 2018 bis einschließlich September 2019 ergibt und den tatsächlich vom Beklagten an die Klägerin geleisteten Zahlungen ist nach Auffassung der Kammer unzulässig. Randnummer 140 Zwar ist grundsätzlich eine Klageerweiterung auch in der Berufungsinstanz im Weg der Anschließung an die Berufung der Gegenseite nach § 524 ZPO zulässig. Es müssen jedoch die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt sein, der über § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG auch im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht gilt. Nach § 533 ZPO sind neue Angriffe im Berufungsverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung muss, wenn der Gegner nicht einwilligt, sachdienlich sein (Nr. 1). Zudem - also kumulativ, nicht alternativ - muss sie auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. III. Randnummer 141 Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Nettolohn für November 2019 in Höhe von 786,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2019 verfolgt. 1. Randnummer 142 Die Klägerin hatte für den Monat November 2019 keinen offenen Urlaubsanspruch mehr. Wie dargelegt hat die Klägerin den ihr noch zustehenden Urlaub jedenfalls bis Ende Oktober 2019 verbraucht. 2. Randnummer 143 Auch einen Anspruch auf Freizeitausgleich, der im Monat November 2019 hätte genommen werden können, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Die schlüssige Darlegung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich setzt in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin nach keinem festen System arbeitete und in Absprache mit der Zeugin C. Arbeitstage statt an den vorgesehenen Tagen auch in anderen Kalenderwochen abgeleistet wurden, voraus, dass sie sämtliche Arbeitstage mit den jeweils gearbeiteten Stunden darlegt, nicht nur die geleisteten Stunden in Wochen mit vier Arbeitstagen. Erforderlich ist eine solche Darlegung auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin im Winter nur acht Stunden arbeitstäglich arbeitete und damit in einer Drei-Tage-Woche nicht die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 27 Stunden erreichte. C. Randnummer 144 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 ZPO. Da beide Parteien ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt haben, waren die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Verhältnis der beiden Rechtsmittelstreitwerte quotenmäßig aufzuteilen. Dies gilt auch, wenn eine Partei - wie vorliegend die Klägerin - unselbstständige Anschlussberufung eingelegt hat. Randnummer 145 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.