O darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt die vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls haben. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat oder ob Normen eines anwendbaren Tarifvertrags Regelungen dazu treffen. Ist der Arbeitsort nicht festgelegt, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO, ggf. in Verbindung mit anwendbaren tariflichen Regelungen. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 3 BGB. (Rn.42)
O, § 315 Abs 1 BGB verbleibt auch im Fall der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein
billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt
O, § 315 Abs 3 S 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
der Anzahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler richte. Die Mindestteilnehmerzahl an Schulen der Sekundarstufe I betrage 54 Schüler. Hierfür gebe es eine Sockelzuweisung von 32 Lehrerwochenstunden (im Folgenden: LWS) und für ergänzende Zuweisung über 54 Schüler zusätzlich 0,5 LWS. Eine LWS habe einen Geldwert von 1.280,00 EUR.
Ziffer 6 des Kompendiums "Personalentwicklung und Verwaltung an Ganztagsschulen" sei die Schule mit Ausnahme der Lehrkräfte für den Abschluss von befristeten TV-L Verträgen und sonstigen Verträgen zuständig. Unbefristete TV-L-Beschäftigtenverträge schließe die ADD ab. Komme es infolge von Schülerzahlenrückgängen zu einer Reduzierung des Schulbudgets, könne eine Schule unter Umständen das eingestellte pädagogische Personal nicht mehr finanzieren. Ein derartiges Defizit sei im Schuljahr 2019/20 an der IGS Z.-Stadt eingetreten, weshalb man sich zur Sanierung des Schuldbudgets entschieden habe, ua. den Kläger von der IGS Z.-Stadt an eine andere Schule mit Personalbedarf abzuordnen, im Fall des Klägers an das W.-Gymnasium V.-Stadt. Für das Schuljahr 2020/21 habe sich das Budget der IGS Z.-Stadt wie folgt dargestellt: Randnummer 18 Eingabe LWS PFWS € Sockelzuweisung: + zus. Ganztagsschüler: + Gutachterkinder: -Sozialarbeiter: + Praxistagschüler: 54 26 14 - 1 0 32 13 3,5 -7 0 38,4 15,6 4,2 - 8,4 0 40.960,00 6.640,00 4.480,00 - 8.960,00 0,00 Summe: 41,5 49,8 53.120,00 Aufstockung: 10.670,00 € 8,3 10,00 10.670,00 Summe: 49,836 59,8 63.790,00 Personalkosten: -72.548,64 Rest: -8.758,64 Randnummer 19 Bei einer Versetzung des Klägers an das W.-Gymnasium V.-Stadt sei ein Restbudget von 6.179,36 Euro verblieben, während sein Verbleib an der IGS X-Stadt danach ein Defizit von 8.758,64 Euro und eine Kostenbelastung durch den Vertrag des Klägers von 14.938,00 Euro bedeutet hätte. Randnummer 20 Die Personalkosten von 72.548,64 Euro hätten sich personell wie folgt zusammengesetzt: Randnummer 21
name Vorname Geb. wohnhaft Betriebszugehörigkeit Ausbildung WS Stelle U. M. 28.03.1959 00000 L.-Stadt 16.08.2010 Dipl-Agraring.(FH) 19 0,58 A. 13.04.1967 K.-Stadt 08.08.2011 Netzwerkspezialist 14 0,42 Q. J. 20.01.1974 00000 I.-Stadt 14.08.2012 Staatl.anerk. Erzieherin 19 0,58 R. H. 27.02.1963 00000 G.-Stadt 26.06.2012 Bürokauffrau 16 0,48 Randnummer 22 Aufgrund des Minusbudgets von - 8.758,64 EUR habe zum Schuljahr 2020/21 in der IGS Z.-Stadt Personal abgebaut werden müssen. Bei einer Besprechung in den Räumen der ADD I.-Stadt am
Änderung des Stundenplans ihm am
Z.-Stadt mache letztlich nur 10 km aus. Am 13. August 2020 habe der Kläger schließlich der Schulleiterin des W.-Gymnasiums per Mail mitgeteilt, zurzeit gebe er keine Zusage zu einem Wechsel an das W.-Gymnasium. Alternative personelle Konstellationen, etwa die Reduzierung von Lehrerwochenstunden oder aber die Kündigung von Honorarverträgen zur Ermöglichung eines weitergehenden Einsatzes des Klägers an der IGS X-Stadt sei nicht ersichtlich. Im Schuljahr 2020/21 seien keine Honorarverträge mit freien Mitarbeitern geschlossen worden, die jederzeit kurzfristig kündbar seien. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-L lägen vor. In der Sache handele es sich um eine Bedarfsverlagerung hin zum W.-Gymnasium. Die Bedarfssituation sei umfassend geprüft worden. Näher gelegene Einsatzschulen mit entsprechendem quantitativen und qualitativen Personalbedarf habe es im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben. Aufgrund der Zuständigkeit der Ganztagsschulen bei Personalisierung des Ganztagsschulangebots mit Ausnahme der Lehrkräfte und unbefristeter Einstellung in den TV-L-Vertrag habe es jenseits gemeldeten Personalbedarfs keine Möglichkeit gegeben, an die Schulen entsprechend heranzutreten. Ungeachtet dessen habe man im
hinein bei allen Ganztagsschulen im Umkreis von 30 km im Oktober/November eine Beschäftigungsmöglichkeit abgefragt. Diese Besetzungsmöglichkeiten gebe es - aus näher dargestellten Gründen - letztlich nicht. Eine Versetzung der Zeuginnen U. oder R. komme nicht in Betracht, weil beide Mitarbeiterinnen weder über den entsprechenden Stellenumfang noch über die entsprechenden Qualifikationen verfügten, hinsichtlich derer am W.-Gymnasium ein Bedarf bestanden habe. Soweit der Kläger sich auf Bedarf in N.-Stadt und O.Stadt berufe, sei die IGS N.-Stadt keine Ganztagsschule und auch nicht in Trägerschaft des Landes, sondern einer Kommune, weshalb eine Versetzung nicht in Frage komme. Die P.-Schule O.Stadt habe keinen Bedarf an der Arbeitskraft des Klägers, da das dortige Budget überhaupt nicht mehr ausreiche. Zum Stichtag habe man nur noch 11.710,83 EUR zur Verfügung gehabt, während der Kläger 14.938,00 EUR koste. Randnummer 25 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Weisung vom 23. Juli 2020 erfülle die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger vor der Versetzung angehört habe, da dies keine Wirksamkeitsvoraussetzung sei. Zum Zeitpunkt der Weisung hätten dienstliche Gründe für die Versetzung vorgelegen, da die organisatorische Entscheidung des beklagten Landes, die AGs des Klägers künftig mangels
frage nicht mehr in Z.-Stadt, sondern in V.-Stadt anzubieten, weder willkürlich, noch sachwidrig sei. Die Arbeitgeberin habe bei der Versetzungsentscheidung auch billiges Ermessen
O eingehalten. Sie habe ihr Interesse an einem wirtschaftlichen Einsatz der Arbeitskraft des Klägers gegen das Interesse des Klägers, möglichst heimatnah und ohne allzu großen Fahrt- und Kostenaufwand tätig zu werden, abgewogen, was sich bereits daran zeige, dass die Direktorin des betroffenen Gymnasiums dem Kläger zugesagt habe, dass er seine Verpflichtungen an drei Tagen erfüllen könne, was den Fahrt- und Zeitaufwand entsprechend reduziere. Aufgrund der Stundendeputate der eventuell in die Auswahl einzubeziehenden Personen sei nicht ersichtlich, dass ohne Versetzung des Klägers auch die Belange des Dienstherrn hätten erfüllt werden können. Der Kläger habe auch nicht näher dargelegt, warum ihm bei einer Drei-Tage-Woche die Pflege seines Vaters nicht möglich sein solle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 10 ff. d. Urteils (= Bl. 56 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 26 Der Kläger hat gegen das am 25. Februar 2021 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz von 25. März 2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Randnummer 27 Der Kläger trägt zweitinstanzlich
Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom
Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 22. Juli 2021, auf die Bezug genommen wird (Bl. 98 ff. d. A.), zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt, Randnummer 34 neben dem Umstand, dass das W.-Gymnasium Personalbedarf angezeigt habe, den nur der Kläger habe abdecken können und der Kläger bereits mündlich sein Einverständnis erklärt habe, sei das Angebot des Schulträgers (Verbandsgemeinde Birkenfeld), zu einem zusätzlichen, aus Fördermitteln des Bundes zum sog. „Digitalpakt“ finanzierten Arbeitsverhältnis im Rahmen des Ausbaus des technischen Supports (IT-Bereich) für den hierfür qualifizierten Kläger ein maßgebliches Argument für die Versetzung des Klägers gewesen. Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger keinen neuen Sachvortrag leiste und sich nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetze. Jedenfalls sei sie aber als unbegründet zurückzuweisen. Die Versetzung sei aufgrund dienstlicher Gründe gerechtfertigt gewesen, es habe kein Beschäftigungsbedarf mehr an der IGS X-Stadt bestanden, während das W.-Gymnasium Bedarf gehabt habe. Auch habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass billiges Ermessen angemessen berücksichtigt worden sei. Man sei dem Wunsch des Klägers auf nur drei Arbeitstage pro Woche
gekommen. Weitere Gründe, die gegen eine Versetzung hätten sprechen können, habe der Kläger nicht mitgeteilt. Neuer Vortrag zur Pflegesituation des Vaters sei auch in der Berufung nicht erfolgt. Eine Sozialauswahl habe gerade nicht durchgeführt werden müssen. Die erst
der Versetzung eingetretene Arbeitsunfähigkeit habe nicht berücksichtigt werden können. Das Verhalten des Klägers sei angesichts seines Einverständnisses im März 2020 treuwidrig. Eine Anhörung sei nicht Voraussetzung für eine wirksame Versetzung. Mit dem Kläger sei im Übrigen in den zahlreichen Gesprächen mit der Schulleiterin des W.-Gymnasiums und mit Herrn Ea-Stadt (ADD) die Entscheidung ausführlich besprochen worden, ohne dass der Kläger die nunmehr geäußerten Argumente angeführt habe. Randnummer 35 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 36 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 37 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
GG iVm. 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN, zitiert
juris). Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung erstmals auf eine Fürsorgepflicht des beklagten Landes berufen, angeführt, das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag zu seinen gesundheitlichen Problemen nicht gewürdigt und geltend gemacht, die vom Beklagten zur Begründung der Maßnahme angegebene Kosteneinsparung werde durch seine Umzugskostenzusage ad absurdum geführt. Damit hat der Kläger sich zumindest im Ansatz mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt, ohne sich auf ausschließliche Wiederholungen seines erstinstanzlichen Vortrags zu beschränken. Ob die Angriffe der Berufung erfolgreich sind, ist für deren Zulässigkeit unerheblich. Randnummer 38 II. Die Berufung ist nicht begründet. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Die vom beklagten Land gegenüber dem Kläger ausgesprochene Versetzung zum Wechsel seiner Einsatzschule von der IGS X-Stadt zum W.-Gymnasium V.-Stadt ist wirksam. Die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung war zurückzuweisen. Randnummer 39 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Sache
begehrt der Kläger die Feststellung, dass die streitige Versetzung rechtsunwirksam ist. Dass dem Fortbestehensteil seines Antrags kein über dieses Ziel hinausgehender Regelungsgehalt zukommen soll, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt. Mit diesem Inhalt ist die Klage als Feststellungsklage
1 ZPO zulässig. Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung kann der Arbeitnehmer diese im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 13, 10 AZR 275/09 - Rn 12, jeweils zitiert
juris). Insbesondere steht dem Kläger das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu, da die Parteien über den Ort der Leistungspflicht des Klägers streiten. Randnummer 40
Maßgabe der § 106 Satz 1 GewO, § 2 AV iVm. § 4 Abs. 1 TV-L einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Randnummer 42 a)
O darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt die vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls haben. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat oder ob Normen eines anwendbaren Tarifvertrags Regelungen dazu treffen. Ist der Arbeitsort nicht festgelegt, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO, ggf. in Verbindung mit anwendbaren tariflichen Regelungen. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 18, mwN; 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - Rn. 22, jeweils zitiert
juris). Randnummer 43 b) Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass das beklagte Land grundsätzlich berechtigt ist, dem Kläger bei Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen des kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme in § 2 AV anwendbaren § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-L
billigem Ermessen iSd. §§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB eine andere Einsatzschule zuzuweisen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Arbeitsvertrag der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen wäre, dass die Parteien die Anwendbarkeit der tariflichen Versetzungsbefugnis des § 4 TV-L ausgeschlossen hätten. Die Angabe in § 3 AV, die Beschäftigung erfolge in der IGS X-Stadt, lässt angesichts des einschränkungslosen Verweises auf die Regelungen des TV-L in § 2 AV lediglich den Schluss zu, dass die Parteien damit nur die Dienststelle festgelegt haben, bei der der Kläger seine Tätigkeit aufzunehmen hatte, ohne eine weitergehende Vereinbarung über künftige Verwendungen bei anderen Dienststellen zu treffen (vgl. BAG 26. Februar 2002 - 6 AZR 50/00 - Rn. 15, 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - Rn. 24, weitergehend: 25. Oktober 1996 - 5 AZR 373/96 - Rn. 24). Randnummer 44 2.2. Die Voraussetzungen
1 Satz 1 TV-L für eine Versetzung des Klägers sind gegeben. Randnummer 45 a)
1 Satz 1 TV-L können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TV-L bestimmt, dass eine Versetzung die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist. Randnummer 46 aa) Die Tarifnorm knüpft die Versetzungsbefugnis des beklagten Landes ua. an dienstliche Gründe, dh. an Gründe, die im Interesse des öffentlichen Dienstes liegen (vgl. zu § 4 TV-BA: BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 22 mwN, zitiert
juris). Die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung muss unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei der anderen Dienststelle erfordern (BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - Rn. 27, zitiert
juris) . Einen dienstlichen Grund für eine Versetzung kann beispielsweise der zurückgehende tatsächliche Beschäftigungsbedarf in einer Dienststelle bei gleichzeitigem Bedarf in einer anderen Dienststelle darstellen (vgl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 22, zitiert
juris). Ein solcher kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Änderungen von Verwaltungsstrukturen Arbeitsaufgaben verlagert werden und der Arbeitgeber diese Aufgaben am neuen Arbeitsort weiter von dem dafür qualifizierten und eingearbeiteten Personal wahrnehmen lassen will (vgl. insgesamt: BAG
juris ). Maßgeblich für die Wirksamkeit ist dabei der Zeitpunkt der Maßnahme (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 34 mwN, zitiert
juris) . Randnummer 48 b) Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass für die streitige Versetzung des Klägers dienstliche Gründe in diesem Sinne vorlagen. Unstreitig war bei der bisherigen Einsatzschule des Klägers, der IGS X-Stadt, bereits im Schuljahr 2019/2020 aufgrund rückläufiger Schülerzahlen ein Defizit im Schulbudget eingetreten, welches dazu führte, dass der Kläger an das W.-Gymnasium V.-Stadt abgeordnet wurde. Das beklagte Land hat im Einzelnen vortragen, dass es auch für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2020/2021 zu einem Budgetdefizit in Höhe von 8.758,64 Euro kam, weshalb die Entscheidung getroffen wurde, den Kläger weiterhin am Bedarf vermeldenden W.-Gymnasium für die Arbeitsgemeinschaften „Kicken und Lesen“, im Bereich Werken und im Bereich ITG einzusetzen, während entsprechende Arbeitsgemeinschaften an der IGS X-Stadt nicht (mehr) angeboten wurden.
dem der Kläger dieses Vorbringen weder substantiiert, noch mit Nichtwissen bestritten hat, steht gemäß § 138 Abs. 2, 3, 4 ZPO fest, dass das beklagte Land damit eine Entscheidung zum Arbeits- und Personalvolumen im Rahmen der ihm zustehenden Organisationshoheit getroffen hat, die eine Versetzungsmaßnahme aus dienstlichen Gründen grundsätzlich rechtfertigt. Die Einwendung des Klägers in der Berufung, seine Umzugskostenzusage führe das Argument der Kosteneinsparung ad absurdum, ändert hieran nichts. Die Zusage entstehender Umzugskosten unter bestimmten Voraussetzungen federt Versetzungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst - auch unter den vom Kläger angeführten Fürsorgegesichtspunkten - aus sozialen Gründen ab. Nicht zuletzt angesichts ihrer zu erwartenden Amortisation im Laufe der Zeit steht sie der Kosteneinsparung durch Versetzungsmaßnahmen wie die vorliegende nicht entgegen. Randnummer 49 c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob das beklagte Land § 4 Abs. 1 Satz 2 TV-L genüge getan hat,
dem der betroffene Beschäftigte bei einer Versetzung außerhalb des bisherigen Arbeitsortes wie vorliegend vorher zu hören ist. Selbst wenn in den vom beklagten Land dargestellten Gesprächen des Klägers mit der Direktorin des W.-Gymnasiums V.-Stadt vom
der Vorschrift nicht entgegen. Hierfür kommt es nur darauf an, ob die Maßnahme im Ergebnis den tariflichen und gesetzlichen Anforderungen genügt. Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keine Gelegenheit gegeben, seine Interessen geltend zu machen, trägt er das Risiko, dass sich die getroffene Maßnahme deshalb als unbillig und damit unwirksam erweist. Der Zweck des Anhörungsrechts verlangt es nicht, die Maßnahme nur deshalb als unwirksam anzusehen, weil die danach erforderliche Anhörung unterblieben ist (vgl. zum wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V: BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn 37 mwN, zitiert
juris) . Randnummer 50 2.3. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die streitgegenständliche Direktionsrechtsmaßnahme die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) gewahrt hat. Randnummer 51 a) Die Leistungsbestimmung
billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen
verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts
O, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Fall der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein
billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt
O, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 37; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45, jeweils zitiert
juris). Randnummer 52 b) Gemessen hieran entspricht die vom beklagten Land gegenüber dem Kläger ausgesprochene Versetzung billigem Ermessen. Der Kläger hat den Vortrag des beklagten Landes, die neue Einsatzschule, das W.-Gymnasium V.-Stadt, habe Bedarf an einem Einsatz des Klägers gehabt, nicht substantiiert bestritten. Entgegen der vom Kläger auch im Berufungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung bedurfte es bei der Entscheidung, ob der Kläger oder andere Mitarbeiter (innen) an das W.-Gymnasium V.-Stadt versetzt werden, keiner Durchführung einer Sozialauswahl. Die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Arbeitnehmers anlässlich der Ausübung des Direktionsrechts kann eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers erfordern, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind; die Leistungsbestimmung ist dann gegenüber demjenigen Arbeitnehmer zu treffen, dessen Interessen weniger schutzwürdig sind (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 29, mwN, zitiert
juris) . Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet jedoch nicht statt (vgl. BAG
juris). Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Versetzung anderer Mitarbeiter (innen) des beklagten Landes anstelle des Klägers bereits entgegenstand, dass die Stundendeputate der anderen in Frage kommenden Mitarbeiterinnen den Umfang der Arbeitszeit des Klägers überschreiten, weshalb der Bedarf am W.- Gymnasium V.-Stadt allenfalls durch eine Aufspaltung der Einsatzschulen der Mitarbeiterinnen in mehrere Standorte möglich gewesen wäre. Dass das beklagte Land keine dieser Mitarbeiterinnen an Stelle des Klägers versetzt hat, ist - zumal auch die weiteren Mitarbeiterinnen in Teilzeit arbeiten und daher ein sinnvoll zu verplanender „Rest“ an Arbeitskraft nicht verblieben wäre - nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat den Einsatz des Klägers am W.-Gymnasium in V.-Stadt angesichts der auf eine Stunde gestiegenen Fahrzeit zu Gunsten des Klägers auf drei Tage in der Woche konzentriert, was dessen gestiegene Fahrtkosten zumindest reduziert, sofern sich der Kläger aus persönlichen Gründen nicht für einen - mit einer Umzugskostenzusage verbundenen - Umzug zum neuen Dienstort entscheidet. Damit hat das beklagte Land seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger angesichts seiner berechtigten dienstlichen Interessen genügt. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erneut pauschal geltend gemacht hat, das beklagte Land habe bei seiner Versetzungsentscheidung vom 23. Juli 2020 seine Erkrankung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, führte dies zu keiner anderen Betrachtung, da die Erkrankung des Klägers erst im August 2020 und damit
träglich eingetreten ist, ohne dass dem Vortrag des Klägers substantiierte Ausführungen zu einer früheren gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen gewesen wären. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt des Zugangs der Versetzungsentscheidung am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.