schneiden von verzehrfertig geliefertem Fleisch ist an sich nicht ekelerregend. Diese Tätigkeit ruft keinen Ekel hervor, der ähnlich einer außergewöhnlichen Beschmutzung, einer besonderen Gefährlichkeit, einer Gesundheitsschädlichkeit oder eines Arbeitens unter besonders erschwerenden Umständen mit einer Erschwerniszulage
entschädigen wäre. Soweit der Kläger - von der Beklagten bestritten - vorgetragen hat, dass es täglich in jeder Stunde vorkomme, dass aufgrund einer unzureichenden Packung das auszupackende und
entsorgende Fleisch schon mehrere Wochen verdorben gewesen sei, erschließt sich aus seinem Vortrag - insbesondere unter Berücksichtigung der niedrigen Temperaturen im Meat Cutting Room - nicht, in welcher Hinsicht das
schneiden ekelerregend sein soll, etwa ob dies aufgrund vorherrschender Gerüche oder welches Anblicks des Fleisches, seiner Haptik oder anderen Gründen ekelerregend sein soll. Ferner hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern die Arbeiten darüber hinaus "in besonderem Maß" ekelerregend sein sollen und woraus sich dies ergeben soll. (Rn.96) 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine betriebliche Übung nur dann eine bindende Wirkung entfalten, wenn die tariflichen Formvorschriften eingehalten worden sind. Eine tarifvertraglich vorgesehene Schriftform ist eine durch Gesetz vorgeschriebene Form im Sinn von Art 2 EGBGB. Sie erfordert damit die Einhaltung der Vorschriften der §§ 126, 126a BGB. Ihre Missachtung hat die Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts
r Folge. (Rn.102) Das gilt auch dann, wenn die tariflichen Vorschriften nicht normativ, sondern aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme gelten, und insbesondere auch in den Fällen der Stationierungsstreitkräfte im Anwendungsbereich des TV AL II. (Rn.103)
gute, mit denen unter der Geltung der Übung ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch gegenüber dem Arbeitnehmer ein, der zwar unter der Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigung noch nicht erhalten hat, weil er die nach der Übung vorausgesetzten Bedingungen noch nicht erfüllte. Demzufolge kann ein Arbeitnehmer bereits mit dem Beginn seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber von einer betrieblichen Übung erfasst werden. (Rn.129) 6. Ein Arbeitgeber kann
einem bestimmten Stichtag eine betriebliche Übung für danach neu eintretende Mitarbeiter beenden. Dies setzt eine allgemeine, an die Betriebsöffentlichkeit gerichtete Verlautbarung durch den Arbeitgeber voraus, dass die durch tatsächliche Handhabung begründete betriebliche Regel in
kunft, für Neueintretende, nicht mehr gelten soll. Die bloße Änderung der Handhabung genügt nicht. Nach einer solchen Erklärung werden neu eintretende Arbeitnehmer nicht mehr durch eine bis dahin bestehende betriebliche Übung begünstigt. (Rn.129) 7. Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern besteht ein Mitbestimmungsrecht vor allem für den Bereich der übertariflichen Leistungen. Soweit Grund und Höhe der Leistungen von allgemeinen Merkmalen abhängig sind, liegt ein kollektiver Tatbestand vor. Mitbestimmungspflichtig sind insoweit sowohl die Aufstellung als auch die Änderung von Entlohnungsgrundsätzen, letztere jedoch nur, soweit es
einer Änderung der Verteilungsrelation kommt. Dabei ist es für das Mitbestimmungsrecht bei einer Änderung der bisher praktizierten Entlohnungsgrundsätze unerheblich, auf welcher Grundlage die Anwendung der bisherigen Grundsätze basiert. Durch das Mitbestimmungsrecht kann der tarifgebundene Arbeitgeber aber nicht gehindert werden, die Leistung mitbestimmungsfrei einzuschränken oder ganz abzuschaffen. Fehlt es an einer Änderung des Verteilungsgrundsatzes besteht auch kein Mitbestimmungsrecht. Dementsprechend hat die Betriebsvertretung bei einer vollständigen Streichung einer freiwilligen Leistung nicht mitzubestimmen. (Rn.141) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 21. September 2020, 8 Ca 1366/19, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. September 2020, Az.: 8 Ca 1366/19 wird auf Kosten des Klägers
rückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen für die Zeit von Februar bis einschließlich September
r Anwendung. Der monatliche Grundlohn des Klägers beträgt 2.606,02 € brutto entsprechend der Lohngruppe A 2/6. Die tägliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 7,7 Stunden. Sein Arbeitsplatz ist – gemeinsam mit acht weiteren Mitarbeitern - der sogenannte Meat Cutting Room. Randnummer 3 Im Meat Cutting Room herrscht eine Temperatur von 2 Grad bis 5 Grad. Der Kläger holt für seine Tätigkeit
nächst Fleischboxen aus einem Kühllagerraum, in dem eine Temperatur von circa 0 Grad herrscht. Randnummer 4 Aufgabe des Klägers ist es, das Fleisch
teilen, Knochen, einzelne Knorpelstellen und besondere Teile, wie Schinken und Filetstücke
lösen sowie, sofern sich Eiter an dem Fleisch befindet, diesen
entfernen. Seine Tätigkeit entspricht im Wesentlichen der eines Metzgers ohne eigene Schlachterei. Nicht verzehrbares Fleisch wird in einem Abfalleimer entsorgt. Dieser wird zweimal die Woche geleert. Randnummer 5 Im sogenannten Burgerraum werden 20 Fleischerhelfer beschäftigt. Dort wird das
geschnittene Fleisch unter Verwendung einer Fleischhexelmaschine
sogenannten Patties (Fleischeinlagen für Burger) verarbeitet. Randnummer 6 Im Meat-Cutting-Raum erhalten sechs Mitarbeiter, die alle vor September 2016 eingestellt worden sind, auch über den September 2016 hinaus weiterhin eine pauschale Erschwerniszulage für 4 Stunden pro Tag. Dabei wurden die Vorgaben des Tarifvertrags bewusst überschritten. Die danach eingestellten Mitarbeiter erhalten die
lage lediglich pauschal für eine Stunde pro Tag, wobei ein
m 1. Februar 2017 eingestellter Mitarbeiter (Herr N.) noch bis Juli 2017 die Erschwerniszulage für vier Stunden/Tag erhielt. Im „Burgerraum“ erhalten die Mitarbeiter pauschal für sechs Stunden eine Erschwerniszulage. Randnummer 7 Der Kläger machte außergerichtlich Ansprüche auf die Zahlung eines
schlages gemäß dem Anhang S für alle Arbeitsstunden für die Monate Februar bis einschließlich September 2019 am 3. September 2019 geltend. Die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten
schlag und dem geltend gemachten
schlag für 1.255,10 Stunden entspricht der Klageforderung. Randnummer 8 Diesen Anspruch verfolgt er mit seiner am
gestellten und am 21. September 2020 erweiterten Klage weiter. Randnummer 9 Der Kläger hat vorgetragen, Randnummer 10 er sei die gesamte Arbeitszeit über ekelerregenden Arbeiten, Arbeiten unter Dampf und Nässe ausgesetzt. Randnummer 11 Sein Arbeitsplatz bestehe aus einer Auffangwanne mit einem Gitter, auf welchem die Einzelpackungen aufgeschnitten und das Fleisch herausgeholt werde. Das Blut und die sonstigen Säfte flössen in die Wanne. Sodann beginne das
schneiden des Fleisches. Der Abfallbehälter vor seinem aus einer Auffangwanne mit einem Gitter bestehenden Arbeitsplatz sei den ganzen Tag über geöffnet. In der Zeit zwischen den der Leerungen sei er dem Anblick und dem Geruch der stinkenden Fleischabfälle ungeschützt ausgesetzt. Am Ende des Tages müssten die Wanne und die einzelnen Geräte mit einem Dampfstrahler gereinigt werden. Da die einzelnen Arbeitskollegen unterschiedliches Fleisch
schnitten und bearbeiteten, sei über den gesamten Tagesablauf ständig ein Kollege dabei, sein Arbeitsgerät mit heißem Wasser
reinigen.
m Beispiel müsse bezüglich des gesalzenen Bauchfleischs bei jedem Arbeitsgang die Wanne gesondert ausgespritzt werden. Aufgrund dessen sei der gesamte Raum feucht und mit Dämpfen versehen. Randnummer 12 Er stütze seinen Anspruch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. einer betrieblichen Übung. Ihm sei wie den Mitarbeitern im Burgerraum pauschal mindestens eine Erschwerniszulage von 10 % für sechs Stunden auszuzahlen, hilfsweise für pauschal vier Stunden wie den Arbeitskollegen im gleichen Arbeitsraum. Randnummer 13 Da die Beklagte mit der pauschalen Auszahlung der Erschwerniszulage von vier Stunden von den tariflichen Voraussetzungen abweiche, sei die Anwendung der betrieblichen Übung eröffnet. Randnummer 14 Er war der Ansicht, die Schriftformklausel stehe der Entstehung der betrieblichen Übung nicht entgegen, da es sich um eine einfache Schriftformklausel handele. Die Beklagte habe insofern konkludent auf die Einhaltung der Schriftform durch ihr Handeln gegenüber den Mitarbeitern bis
m 30. September 2016 sowie bis heute gegenüber den Mitarbeitern im Burgerraum verzichtet. Da die Mitarbeiter im Burgerraum als Fleischerhelfer gleich eingestellt seien wie er, könne er sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Denn es sei sachlich nicht gerechtfertigt, Mitarbeitern bei der Fleischverarbeitung einerseits unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen pauschal eine Erschwerniszulage
zahlen und gleichzeitig anderen Mitarbeiter in einem anderen Raum bei der Fleischverarbeitung nur nach den tariflichen Voraussetzungen die Erschwerniszulage
erfüllen. Darüber hinaus sei die pauschale Zahlung von einer Stunde Erschwerniszulage ebenfalls eine Abweichung vom Tarifvertrag, welcher nur bei Vorlage der tatsächlichen Voraussetzungen eine Auszahlung vorsehe. Es fehle daher an der sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der jeweiligen Mitarbeiter. Randnummer 15 Er bestreite, dass im September 2016 die
ständige Betriebsvertretung über die Einstellung der betrieblichen Übung informiert worden sei. Es werde bestritten, dass die Zahlung der Erschwerniszulage für vier Stunden an den
m 1. Februar 2017 eingestellten Kollegen versehentlich erfolgt sei sowie dass gegenüber diesem Kollegen bei der Einstellung erklärt worden sei, dass eine betriebliche Übung bezüglich der Zahlung von Erschwerniszuschlägen geendet habe. Randnummer 16 Bei seiner Einstellung sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass eine betriebliche Übung geendet habe und für ihn keine Anwendung finde. Mit ihm sei bei der Einstellung auch nicht darüber gesprochen worden, dass es einen Unterschied zwischen alten und neuen Angestellten gäbe. Im Übrigen würde dies nicht die Voraussetzungen für eine Beendigung einer betrieblichen Übung gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern erfüllen. Randnummer 17 Der Kläger hat erstinstanzlich
letzt beantragt, Randnummer 18 die Beklagte
verurteilen, an ihn weitere 1.767,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit
zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie hat vorgetragen, Randnummer 22
entfernender Eiter befinde sich so gut wie nie am verzehrfertigen Fleisch. Der Meat Cutting Room sei nicht ganztägig feucht und mit Dämpfen versehen. Losgelöste Knochen oder abgeschnittene Knorpelreste würden vom Kläger in eine dafür vorgesehene Abfalltonne geworfen. Gerüche entstünden hierbei nicht. Die Tonne habe einen eigenen Deckel und werde zweimal wöchentlich geleert. Unter Berücksichtigung der Raumtemperatur im Meat Cutting Room von zwei bis fünf Grad erfolge die Aufbewahrung der Fleischabfälle in der Tonne letztlich bei Temperaturen, die niedriger seien, als sie in einem gewöhnlichen Haushaltskühlschrank vorherrschten. Randnummer 23 Dämpfe, ausschließlich Wasserdämpfe, entstünden lediglich beim Säubern der Arbeitsflächen, was nur nach Abschluss der Tätigkeit
m Feierabend erfolge. Dabei handele es sich um reinen Wasserdampf. Keinesfalls träten die Wasserdämpfe in besonderem Maße auf. Bei einer Begehung des Fleischerbetriebes durch die Personalreferenten F. und K. am 24. September 2019 seien keine Gerüche oder gleich welcher Art ekelerregende Anblicke und/oder besondere Feuchte und Dämpfe festgestellt worden. Randnummer 24 Die Kältezulage von einer Stunde, die die nach September 2016 eingestellten Mitarbeiter erhielten, werde für jeden anwesenden Arbeitstag für die summierte Arbeitszeitdauer eines Mitarbeiters gewährt, die er im Lagerraum verbringe, um die jeweiligen Fleischboxen
m Meat Cutting Room
transportieren. Randnummer 25 Sie war der Ansicht, eine betriebliche Übung könne vorliegend erst gar nicht entstanden sein, da dieser die Schriftformklausel des § 4 Ziff. 1 lit. b) TV AL II entgegenstehe. Randnummer 26 Selbst wenn man das Vorliegen einer betrieblichen Übung – entgegen ihrer Ansicht – unterstellen würde, hätte die betriebliche Übung keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, da dieser erst nach September 2016 in ein Arbeitsverhältnis mit den US-Stationierungsstreitkräften eingetreten sei. Im September 2016 sei diese Handhabung für alle Neueinstellungen eingestellt worden. Ebenfalls im September 2016 sei die
ständige Betriebsvertretung über die Einstellung entsprechend informiert worden (Mitteilung an die Betriebsvertretung Bl. 60 d. A.). Das Informationsschreiben sei der Betriebsvertretung im September 2016
gegangen. Es sei dem Betriebsvertretungsvorsitzenden M. persönlich von der HR Managerin D. übergeben worden. Randnummer 27 Ebenfalls im September 2016 habe der damalige Manager des Central Meat Processing Plant, Herr G., eine Versammlung mit allen Angestellten abgehalten und diese über die Einstellung der Gewährung von Erschwerniszulagen wegen Kälte im Umfang von pauschal vier Stunden informiert. Er habe ferner allen Arbeitnehmern eine Kopie des Beschlusses ausgegeben. Randnummer 28 Die Zahlung an den vom Kläger genannten Kollegen N. sei versehentlich erfolgt. Der Kollege N. sei der erste Mitarbeiter gewesen, der zeitlich nach der im September 2016 erfolgten Einstellung der Erschwerniszulagengewährung in übertariflichem Umfang eingestellt worden sei. Die Einstellung der übertariflichen Erschwerniszulagengewährung wiederum habe
diesem Zeitpunkt bereits fünf Monate
rückgelegen, sodass der Deputy Manager des Fleischverarbeitungsbetriebes E. schlichtweg versehentlich im Personalbogen für den Kollege N. Erschwerniszulagen im pauschalen Umfang von vier Stunden angegeben habe, welche dann auch entsprechend - versehentlich - gewährt worden seien. Nachdem Herrn E. die fehlerhafte Gewährung im August 2017 aufgefallen sei, sei der Kollege N. hierüber informiert worden und ihm sei die Erschwerniszulage seither nur noch - entsprechend der der Betriebsvertretung mitgeteilten neuen tarifkonformen Umsetzung - im Umfang von einer Stunde gewährt worden. Randnummer 29 Auch der Kläger selbst sei bei seiner Einstellung darüber informiert worden, dass er neben seinem Bruttomonatslohn eine Erschwerniszulage im Umfang von lediglich einer Stunde wegen Kälte für den Aufenthalt im Lagerraum erhalten werde. Er sei ferner über den Unterschied zwischen alten und neuen Angestellten aufgeklärt worden. Die Unterrichtung sei im Einstellungsgespräch durch den US-Vorgesetzten W. erfolgt. Randnummer 30 Die Mitarbeiter im Burgerraum erhielten eine Erschwerniszulage wegen der permanenten Lärmbelastung entsprechend Anhang S Ziff. II 1 TV AL II. „Lärm“ sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 315/85) eine „ähnliche“ Erschwernis im Sinn von § 21 Ziff. 4 TV AL II iVm. Anhang S Ziff. II 1. Die Fleischhexelmaschine verursache einen Lärm mit einem Pegel von mehr als 85 db. Allein auf diese Lärmbelästigung sei die Erschwerniszulage für die im Burgerraum Beschäftigten gegründet. Randnummer 31 Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer ungünstiger behandelt werde, als andere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in vergleichbarer Lage und es für diese Verschiedenbehandlung keinen sachlichen Grund gebe. Vorliegend sei der sachliche Grund der Verschiedenbehandlung des Klägers im Vergleich
den sechs Mitarbeitern, die vor September 2016 eingestellt worden seien, darin
sehen, dass die US-Stationierungsstreitkräfte die pauschale Gewährung einer Erschwerniszulage von vier Stunden am Tag für alle neueingestellten Mitarbeiter eingestellt habe. Neu eingestellte Mitarbeiter erhielten nur noch im Umfang von einer Stunde entsprechende Erschwerniszulagen. Dies entspreche der tarifvertraglichen Vorgabe. Randnummer 32 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. September 2020 abgewiesen.
r Begründung hat es -
sammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von 1.767,48 € gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder unmittelbar aus dem Tarifvertrag noch aus einer betrieblichen Übung oder aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Voraussetzungen des Tarifvertrags für eine
lage (über das gewährte Maß hinaus) seien nicht gegeben. Soweit sich der Kläger auf ekelerregende Arbeiten iSd. TV AL II Anhang S Ziff. II Nr. 4 oder Dämpfen iSd. TV AL II Anhang S Ziff. II Nr. 1 berufe, habe er hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Eine solche betriebliche Übung habe hier bereits nicht entstehen können, da sie aufgrund der Schriftformklausel des § 4 Ziff. 1 lit
berücksichtigen, dass der Tarifvertrag selbst in § 4 Ziff. 1 lit. b) TV AL II von einer "Nebenabrede" spreche, die offenbar im Gegensatz
dem in § 4 Ziff. 1 lit.
dem sei
berücksichtigen, dass die tarifvertragliche Regelung von "Neben abreden " nicht von Haupt- oder Neben pflichten spreche. Auch dies spreche dafür, dass es nicht auf die Art der Leistungspflicht, sondern auf die Gelegenheit der Abrede (ursprüngliche Regelung oder nachträgliche Ergänzung) ankomme.
dem handele es sich vorliegend auch gerade nicht um eine Absprache bezüglich der Grundvergütung, sondern die Regelung einer
sätzlichen, also neben der eigentlichen Vergütung
zahlenden
lage. Aber auch bei Anwendung der zitierten Rechtsprechung gehe die erkennende Kammer davon aus, dass eine Nebenabrede im Sinn der tarifvertraglichen Schriftformklausel vorliegen würde. Denn die vom Kläger als betriebliche Übung verstandenen Zahlungen der Beklagten seien nicht völlig
sammenhangslos als bloße Erhöhung der Grundvergütung erfolgt, sondern als Erschwerniszulage. Die Beklagte habe auch nicht konkludent auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses verzichtet. Damit komme es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte durch einseitige Erklärung eine möglicherweise entstandene betriebliche Übung wieder beendet haben könnte. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz - weder im Verhältnis
den vor 2016 eingestellten Arbeitnehmern noch im Verhältnis
den Arbeitnehmern im „Burgerraum“. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 115 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 33 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 8. Oktober 2020
gestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am
r Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom
sammengefasst geltend, Randnummer 35 er habe einen Anspruch auf die vollständige
lage für die geleistete Arbeit. Tatsache sei, dass er in jeder Arbeitsstunde auch - aufgrund einer unzureichenden Verpackung bereits mehrere Wochen lang - verdorbenes Fleisch auspacken und entsorgen müsse. Das Auspacken des verdorbenen Fleisches stelle die ekelerregende Arbeit im Sinne der Tarifnorm dar. Das tarifliche Merkmal „besonders“ diene als Abgrenzungsmerkmal
selten aufkommenden Ereignissen oder Erschwernissen. Randnummer 36 Hilfsweise habe er Anspruch auf Zahlung von pauschal vier Stunden Erschwerniszulage aufgrund des Fortbestehens einer betrieblichen Übung. Dieser stehe nicht das Schriftformerfordernis des Tarifvertrags entgegen. Eine Schriftformklausel erfasse nicht die beiderseitigen Hauptrechte und -pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Sage ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer daher eine höhere als eine tarifliche Vergütung
, stelle diese Abrede grundsätzlich keine Nebenabrede dar. Die vorliegende tarifliche Regelung wolle die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes sichern und verhindern, dass irreguläre vom Normensystem abweichende Absprachen verborgen blieben. Um die Verwirklichung dieses Regelungszwecks könne es im vorliegenden Fall nicht gehen. Die vom Bundesarbeitsgericht gestellte Privilegierung des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes finde bei der Beklagten keine Anwendung, da diese kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, sondern ein öffentlicher Arbeitgeber sei. Randnummer 37 Unabhängig davon, könne sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf das Fehlen der Schriftform berufen, da sie nach eigenem Vortrag bewusst und unter ausdrücklicher Überschreitung der tarifvertraglichen Vorgaben den Mitarbeitern im Meat Cutting Room bis einschließlich September 2016 eine pauschalierte Erschwerniszulage wegen Kälte habe zahlen wollen und tatsächlich gezahlt habe. Auch habe sie nach der Bekundung des Zeugen die Einstellung der Zahlung verbunden mit der ausdrücklichen mündlichen (!)
sage, dass die Einstellung der pauschalen Gewährung nur für neue Mitarbeiter gelten würde. Für die bisherigen/früheren Mitarbeiter habe es dagegen bei der bisherigen mündlichen betrieblichen Übung verbleiben sollen. Damit könne sich die Beklagte nicht auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen,
mal sie ihre betriebliche Übung ohne Einhaltung der Schriftform für die bisherigen Mitarbeiter fortführe. Randnummer 38 Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus betrieblicher Übung sei weiterhin nicht durch deren Einstellung im September 2016 weggefallen, da diese Übung nach wie vor fortbestehe. Denn die Beklagte habe es unterlassen, den Betriebsrat ordnungsgemäß
beteiligen. Die Regelung ab September 2016 (Gewährung einer pauschalen Erschwerniszulage wegen Kälte im Umfang von einer Stunde) entspreche nach wie vor nicht den tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Erschwerniszulage. Nur wenn für eine volle Arbeitsstunde die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorlägen, sei die tarifliche Erschwerniszulage geschuldet. Die Ankündigung gegenüber dem Betriebsrat, wonach nur noch in Übereinstimmung mit den geltenden Tarifvereinbarungen die Erschwerniszulage gezahlt werden solle, sei somit nicht vollzogen worden. Dann sei allerdings das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
beachten. Im vorliegenden Fall sei auch keine neue betriebliche Übung mit Zahlung einer pauschalen
lage für eine Stunde begründet worden. Denn der zeitliche
sammenhang mit der Stichtagsregelung September 2016 lasse nur die Auslegung
, dass eine bestehende übertarifliche
lage mit Zahlung von vier Stunden pauschal auf eine Stunde pauschal reduziert werde, soweit der Mitarbeiter nach September 2016 eingestellt worden sei. Es liege nur eine Teileinstellung der betrieblichen Übung bzw. eine Teileinstellung einer freiwilligen übertariflichen Leistung vor. Eine Entscheidung, eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern von diesen
lagen herauszunehmen, betreffe den Verteilungsschlüssel und damit sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats tangiert. Ein Verteilungsmaßstab verbleibe. Randnummer 39 Eine betriebliche Übung sei erst mit der Erklärung im September 2016 begründet worden. Denn eine betriebliche Übung werde ohne Schriftform erst konstitutiv mit der Erklärung des Arbeitgebers, sich trotz Fehlens der Schriftform als rechtlich gebunden anzusehen, begründet. Bis dahin lägen lediglich freiwillige übertarifliche Leistungen vor, deren teilweise Einstellung der Mitbestimmung unterliege. Darunter falle auch die Entscheidung des Arbeitgebers, sich rechtlich für bereits in der Vergangenheit beschäftigte Mitarbeiter gebunden
sehen. Mit der Entscheidung, für die nach September 2016 eingestellten Mitarbeiter keine übertarifliche
lage mehr
gewähren, sei somit ein Verteilungsspielraum gesetzt worden. Hierzu sei unstreitig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht berücksichtigt worden. Randnummer 40 Bestritten werde, dass er
Beginn seiner Beschäftigung über die Einstellung der Gewährung übertariflicher
lagen in Form einer betrieblichen Übung und
gleich über die Gewährung tarifkonformer
lagen anstelle einer betrieblichen Übung informiert worden sei. Randnummer 41 Die Beklagte habe ihre Entscheidung, die betriebliche Übung
beenden, nie umgesetzt. Denn schon der nächste Mitarbeiter, Herr N., habe bei seiner Einstellung erneut die pauschalisierte
lage erhalten. Auch er habe diese in geringerem Umfang erhalten. Randnummer 42 Die Beklagte verhalte sich schon widersprüchlich, sofern sie sich ihm gegenüber auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen möchte, während sie gegenüber den vor September 2016 eingestellten Mitarbeitern trotz fehlender Einhaltung der Schriftform sich ausdrücklich an die betriebliche Übung gebunden sehe. Das Berufen auf die Schriftform sei schon deshalb rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte gegenüber der Belegschaft nach der Einvernahme des Zeugen E.
m Ausdruck gebracht habe, dass es für die Wirksamkeit der Nebenabrede auf die Einhaltung der Formvorschrift nicht ankommen würde. Denn die Durchführung der Betriebsversammlung mit der öffentlichen Einstellung der betrieblichen Übung für die
kunft impliziere die Erklärung, sich für die Vergangenheit gebunden
sehen. Randnummer 43 Für den Fall der Annahme, dass wegen fehlender Einhaltung der Schriftform und ohne Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben eine betriebliche Übung nicht entstanden sei, greife der Grundsatz der Gleichbehandlung. Die sachliche Rechtfertigung der Differenzierung sei an dem Zweck der freiwilligen Leistung
messen. Da die Erschwernisse der Mitarbeiter vor September 2016 und den neu eingestellten Mitarbeitern nach September 2016 die gleichen seien und die
lage ein Ausgleich für die besondere Erschwernis darstelle, sei die Differenzierung in Form eines Stichtages anhand des Einstellungsdatums unzulässig. Eine solche Regelung verstoße gegen § 1 AGG, da mittelbar die Differenzierung nach dem Alter erfolge. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestehe dann ein Anpassungsanspruch des Benachteiligten "nach oben". Randnummer 44 Die Klägerin beantragt, Randnummer 45 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. September 2020, Az. 8 Ca 1366/19
erkennen wie folgt: Randnummer 46 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.767,48 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit
zahlen. Randnummer 47 Der Beklagte beantragt, Randnummer 48 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 49 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom
treffend. Randnummer 50 Mit seinem Vortrag, wonach er mehrmals täglich, später sogar: in jeder Arbeitsstunde, verdorbenes Fleisch auspacken müsse, was diesseits bestritten werde, genüge er hiermit weiterhin nicht seiner Darlegungslast. Weder stelle er den Arbeitsvorgang selbst dar, insbesondere wie viel Zeit und welche Arbeit hierfür aufgewendet werden müsse - eine Tätigkeit, die im Wesentlichen von den Fleischhelfern ausgeübt werde - noch lege er dar, weshalb diese Tätigkeit ekelerregend sein solleDadurch, dass das Fleisch möglicherweise nicht mehr gegessen werden könne, werde nicht
gleich auch Ekel hervorgerufen. Die Arbeit des Klägers führe
dem keineswegs
m Ekel in „besonderem Maße“. Die Ansicht des Klägers, das Berufsbild sei nicht
berücksichtigen, überzeuge in Bezug auf „ekelerregende Arbeiten“ nicht. Ganz offenkundig sei bei subjektiven Wahrnehmungen wie Ekel auf die Person selbst und die Üblichkeit des vermeintlich ekelerregenden
stands abzustellen. Randnummer 51 Für das Entpacken des Fleisches aus den Fleischboxen seien grundsätzlich die unter anderem hierfür bei den US-Stationierungsstreitkräften ebenfalls beschäftigten Fleischerhelfer, nicht jedoch die Fleischerfacharbeiter - wie der Kläger -
ständig. Nur in dem Fall, dass ein Fleischerhelfer nicht anwesend sein sollte, werde das Fleisch auch von den Fleischfacharbeitern, mithin auch vom Kläger, ausgepackt. Nur wenn Verpackungen einmal durch den Transport beschädigt sein sollten, könne sich die Farbe des Fleisches verändern. Dass Fleisch aufgrund beschädigter Verpackung seine Farbe ändere, komme nicht täglich vor, keinesfalls stündlich. Randnummer 52 Dem Arbeitsgericht sei beizupflichten, soweit es
m Ergebnis komme, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der
lage auch nicht nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung ergeben würde. Es sei
treffend, dass eine betriebliche Übung aufgrund der Schriftformklausel des § 4 Ziff. 1 lit.
einer unmittelbaren Anwendung des Tarifvertrags. Dieser gewähre bei ordnungsgemäßer Umsetzung den Mitarbeitern im Meat Cutting Room eine Erschwerniszulage von pauschal einer Stunde pro Tag. Randnummer 56 Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom
lässig. B. Randnummer 59 In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage
Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder aus Tarifvertrag noch aus betrieblicher Übung noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch wegen einer Diskriminierung wegen des Alters einen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Erschwerniszulage. I. Randnummer 60 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Erschwerniszulage entsprechend § 21 Abs. 2 TV AL II iVm. dem Anhang S II für sämtliche Arbeitsstunden. Randnummer 61 Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des TV AL II kraft einzelvertraglicher Vereinbarung als Vertragsrecht Anwendung. Danach ist für den Anspruch des Klägers auf die begehrte Erschwerniszulage die Vorschrift des Anhangs S Ziff. II
m TV AL II heranzuziehen. Randnummer 62 § 21 Ziff. 4 TV AL II bestimmt: Randnummer 63 „ 4. Erschwerniszulagen Randnummer 64
verstehen ist (BAG 3. September 1986 - 4 AZR 315/85 - Rn. 20), so dass diese tarifliche Bestimmung
r Auslegung herangezogen werden kann (BAG 10. Februar 1988 - 4 AZR 545/87 - Rn. 22, juris). Randnummer 71 Der Anhang S
m TV AL II " Bestimmungen über Erschwerniszulagen (
Ziffer 4a) " lautet auszugsweise: Randnummer 72 " § 21 Ziffer 4a wird wie folgt ergänzt: Randnummer 73 I. Grundregeln Randnummer 74
lagen beziehen sich - sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vereinbart ist - auf die Grundvergütung (§ 16 Ziffer 1a, 3) je Arbeitsstunde. Randnummer 76 Die Bestimmungen des § 16 Ziffer 5 bleiben unberührt. Randnummer 77 3. Alle Arbeitsstunden - auch Stundenteile -, für die Erschwerniszulagen
zahlen sind, werden im Kalendermonat
sammengezählt. Das Ergebnis wird auf volle Stunden aufgerundet. Randnummer 78 4. a) Treffen mehrere der in Ziffern II. bis IX. genannten Arbeitserschwernisse
sammen, so werden die dort vereinbarten
lagen grundsätzlich nebeneinander gezahlt. Randnummer 79 b) Dies gilt jedoch nicht Randnummer 80
lage nur nach Ziffern II.4, 5, 6 oder 7 gezahlt; Randnummer 82
lagen für allgemeine Arbeitserschwernisse Randnummer 84
m Beispiel Hundekot, Erbrochenes; LAG Baden-Württemberg 10. Mai 2005 - 22 Sa 28/04 - Rn. 66, juris) oder das Reinigen von öffentlich
gänglichen Toiletten, wenn diese nicht ständig gewartet werden, Reinigungsarbeiten in der Seuchenschlachthalle oder in der Kuttelei sowie die Wartung von Bedürfnisanstalten, nicht aber das Reinigen von regelmäßig gewarteten Toiletten oder der Fäkalientransport (LAG Hessen 13. Mai 2011 - 3 Sa 1167/10 - Rn. 115 f., juris) angesehen. Randnummer 95 Bei der Beantwortung der Frage, wann ekelerregende Arbeiten vorliegen, sind auch die in Anhang S
TV AL II, dort Ziff. II.5, 6 und 7 gesondert genannten Arbeitserschwernisse betreffend Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten an Abflüssen in Operationssälen und Laboratorien und Krankenanstalten, in Gebrauch befindlichen sanitären Anlagen oder an industriellen Abwässerungsanlagen für Säuren und Laugen und solchen, bei denen der Arbeitnehmer unmittelbar mit Fäkalien in Berührung kommt, die mit
schlägen von 15 v. H. bzw. 20 v. H. oder 50 v. H. versehen sind,
berücksichtigen. Randnummer 96 Das
schneiden von verzehrfertig geliefertem Fleisch ist an sich nicht ekelerregend. Diese Tätigkeit ruft keinen Ekel hervor, der ähnlich einer außergewöhnlichen Beschmutzung, einer besonderen Gefährlichkeit, einer Gesundheitsschädlichkeit oder eines Arbeitens unter besonders erschwerenden Umständen mit einer Erschwerniszulage
entschädigen wäre. Soweit der Kläger - von der Beklagten bestritten - vorgetragen hat, dass es täglich in jeder Stunde vorkomme, dass aufgrund einer unzureichenden Packung das auszupackende und
entsorgende Fleisch schon mehrere Wochen verdorben gewesen sei, erschließt sich aus seinem Vortrag - insbesondere unter Berücksichtigung der niedrigen Temperaturen im Meat Cutting Room - nicht, in welcher Hinsicht das
schneiden ekelerregend sein soll, etwa ob dies aufgrund vorherrschender Gerüche oder welches Anblicks des Fleisches, seiner Haptik oder anderen Gründen ekelerregend sein soll. Ferner hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern die Arbeiten darüber hinaus „in besonderem Maß“ ekelerregend sein sollen und woraus sich dies ergeben soll. II. Randnummer 97 Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Zahlung der streitgegenständlichen Erschwerniszuschläge. 1. Randnummer 98 Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers
verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus einem als Vertragsangebot
wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133,157 BGB) verstehen mussten und ob sie auf einen Bildungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ob dieser tatsächlich mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat, ist unerheblich (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 267/20 - Rn. 39 mwN., juris). Randnummer 99 Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts des BAG für die Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes nicht uneingeschränkt. Dort kann ein Arbeitnehmer nicht ohne weiteres aus der mehrmaligen Gewährung einer Vergünstigung auf einen entsprechenden Bindungswillen des Arbeitgebers schließen. Das hat seinen Grund darin, dass die durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien und Verordnungen, vor allem durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebundenen öffentlichen Arbeitgeber anders als private Arbeitgeber gehalten sind, bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse die Mindestbedingungen des Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben
beachten (BAG 1. November 2005 - 1 AZR 355/04 - Rn. 28 mwN., juris). Sie können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Im Zweifel wollen sie lediglich Normvollzug betreiben. Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will,
denen er rechtlich verpflichtet ist (BAG
grundeliegenden normativen Regelung unbefristet beibehalten (BAG
künftigen Handhabung der Erschwerniszuschläge in einer Betriebsversammlung nur dann erforderlich, wenn die US-Stationierungsstreitkräfte insoweit selbst von einer betrieblichen Übung ausgingen, die sie beenden wollten. Aufgrund des
m Ausdruck kommenden Verpflichtungswillens sowie der Stetigkeit und gleichförmigen Wiederholung konnten die begünstigten Arbeitnehmer in diesem besonderen Fall schließen, ihnen sollte diese Leistung oder Vergünstigung - auch von ihrem öffentlichen Arbeitgeber - auf Dauer eingeräumt werden.
r Folge. Randnummer 103 Das gilt auch dann, wenn die tariflichen Vorschriften nicht normativ, sondern aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme gelten (BAG 3. August 1982 - 3 AZR 503/79 - Rn. 14; 9. Dezember 1981 - 4 AZR 312/79 - Rn. 21 mwN., jeweils juris), und insbesondere auch in den Fällen der Stationierungsstreitkräfte im Anwendungsbereich des TV AL II (vgl. 27. Juni 2002 - 6 AZR 449/01, juris; aA. Schaub/Ahrendt , ArbR-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 110 Rn. 19). 4. Randnummer 104 Im Streitfall verhindert die tarifliche Schriftformklausel des § 4 TV AL II nicht das Entstehen einer betrieblichen Übung. Randnummer 105
tun haben (BAG
§ 4 Ziff. 1 lit.
N.). Randnummer 111 So hat das Bundesarbeitsgericht (
Geht es um eine Erhöhung der Grundvergütung soll diese dem Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 BAT unterfallen (BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 179/95 - Rn. 24 mwN.
Soll ein Schichtlohn- und Wechselschichtlohnzuschlag nicht besondere Aufwendungen der Arbeitnehmer ausgleichen, stellen sie auch keine betrieblichen Leistungen mit sozialem Charakter dar, sondern betreffen sie ein erhöhtes Entgelt für die unter den erschwerten Bedingungen des Schichtdienstes erbrachte Arbeitsleistung dar, stehen sie im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und sind dem eigentlichen Entgelt
zurechnen (vgl. BAG
sätzliche Gewährung von Fahrtkostenersatz und Verpflegungszuschuss (BAG
schussregelungen
Beiträgen des Angestellten
Kranken- und Unterstützungsvereinen (BAG
sage einer unentgeltlichen Beförderung des Arbeitnehmers von und
m Arbeitsplatz (BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01- Rn. 17, juris). Diese Vereinbarungen betreffen weder die Leistung noch die Vergütung der Arbeitnehmer für diese Leistung, sondern stellen eine
sätzliche Zahlung im Sinn einer Nebenleistung dar (vgl. BAG 7. Dezember 1977 - 4 AZR 383/76 - Rn. 22, juris). Randnummer 113 c) Die hier streitgegenständlichen Erschwerniszuschläge betreffen das Arbeitsentgelt und somit die Hauptrechte und -pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die
sage eines höheren als tariflich vorgesehenen Entgelts betrifft ein Hauptrecht aus dem Arbeitsvertrag (BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 179/95 - Rn. 24 mwN.
Januar 2017 - 3 Sa 758/16 - Rn.23;
generieren, sondern dient nur der Vereinfachung der Erfassung von Vergütungsbestandteilen (LAG Köln
schlägen und
lagen Randnummer 118 Anstelle der auf die Stunde bezogenen
schläge oder
lagen können durch Einzelabrede auch Pauschalen vereinbart werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pauschalierung für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger ist als der Durchschnittswert bei stundenweiser Berechnung. Randnummer 119 Die Pauschalierung von Mehrarbeitszuschlägen muss der Höhe nach erkennbar sein. Randnummer 120 Die Pauschalierung kann jederzeit
m Ende eines Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraumes widerrufen werden, ohne dass es einer Kündigung des Arbeitsvertrages bedarf. " Randnummer 121 Die von den US-Stationierungsstreitkräften gezahlte
lage geht jedoch über eine reine Pauschalisierung einer Erschwerniszulage wegen Kälte hinaus. Sachliche Voraussetzung einer Pauschalisierung ist, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile während des Pauschalisierungszeitraums voraussichtlich im Durchschnitt regelmäßig anfallen müssen (LAG Baden-Württemberg 12. September 2013 - 11 Sa 37/13 - Rn. 118 mwN.). Sie soll nicht
übertariflichen Leistungen führen. Randnummer 122 Die Erschwerniszulage wegen Kälte fällt nur für solche Zeiten an, in denen der Kläger und die übrigen im Meat Cutting Room eingesetzten Mitarbeiter den Kühllagerraum betreten, in dem eine Temperatur von circa 0 Grad Celsius herrscht. Das Bundesarbeitsgericht (
nächst Fleischboxen aus diesem geholt werden. Die Aufenthaltsdauer im Kühllagerraum bei circa 0 Grad Celsius beträgt nach dem - vom Kläger nicht bestrittenen - Beklagtenvortrag maximal eine Stunde täglich. Nach dem Anhang S
m TV AL II, dort unter I. 3, sind alle Arbeitsstunden - auch Stundenteile -, für die Erschwerniszulagen
zahlen sind, im Kalendermonat
sammenzuzählen und das Ergebnis ist auf volle Stunden aufzurunden. Randnummer 123 Bei der Gewährung einer Erschwerniszulage für vier Arbeitsstunden arbeitstäglich handelt es sich damit nicht lediglich um eine Pauschalierung einer
zahlenden Erschwerniszulage, sondern um eine weit höhere
lagenzahlung. Es liegt nicht nur eine Pauschalierung
r Vereinfachung der Abrechnung, sondern eine
sätzliche Hauptleistung für die erbrachte Arbeitsleistung, nämlich eine höhere Vergütung als tarifvertraglich geschuldet, vor. 5. Randnummer 124 Ginge man hingegen mit der Beklagten davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Erschwerniszuschlägen und eine Nebenabrede handelte, verstieße das Berufen der Beklagten auf die Nichteinhaltung der Schriftform (§ 4 Ziffer 1 lit. b) TV AL II) gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Randnummer 125 Das tarifliche Schriftformerfordernis führt im Bereich der Nebenabreden nicht
r Ausschaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Privatrecht beherrscht und als zwingende gesetzliche Norm auch von den Tarifvertragsparteien nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Wenn im Einzelfall die Berufung einer Vertragspartei auf die fehlende Schriftform der Nebenabrede gegen Treu und Glauben verstößt, kann der Vertragsgegner auch aus einer mündlichen und damit aus einer kraft betrieblicher Übung stillschweigend
stande gekommenen Nebenabrede Rechte herleiten (BAG
tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ergeben. Das Berufen einer Partei auf die Formnichtigkeit eines Vertrages verstößt grundsätzlich auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn auf Grund der formnichtigen Vereinbarung über einen langen Zeitraum hinweg Leistungen erbracht werden. Sieht eine gesetzliche oder tarifliche Vorschrift vor, dass die Wirksamkeit eines Vertrages von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig sein soll, so gebietet es die Rechtssicherheit, dass die Vorschrift nicht ohne zwingenden Grund unbeachtet bleibt. Beruft sich ein Vertragspartner auf die Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Formverstoßes, so stellt dies in der Regel nur dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn die Nichtigkeitsfolgen für den Vertragsgegner
schlechthin unverträglichen Ergebnissen führen würden (BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 449/01 - Rn. 82 mwN., juris). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der sich auf die Nichtigkeit Berufende den Vertragspartner davon abgehalten hat, den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung
verlangen, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber eine bestimmte Leistung nur deswegen einseitig gewährt, um sich später, falls es in seinem Interesse liegen sollte, auf die Formnichtigkeit berufen
können bzw. wenn nach den Erklärungen und
sicherungen sowie dem sonstigen Verhalten der Partei, die sich auf die Verletzung der Formvorschrift beruft, der Eindruck erzeugt worden ist, als solle auch ohne Einhaltung der Schriftform erfüllt (BAG
(vgl. BAG 28. Januar 1981 - 4 AZR 869/78 - Rn. 32, juris). Randnummer 127 Nach diesen Grundsätzen verstößt die Berufung der Beklagten auf eine etwa nicht eingehaltene Schriftform gegen Treu und Glauben. Zwar begründet allein die langjährige Gewährung der Erschwerniszuschläge einen derartigen Verstoß nicht. Das Berufen der Beklagten auf den Formmangel ist jedoch vorliegend
missbilligen, weil die US-Stationierungsstreitkräfte die tarifvertraglichen Ansprüche unstreitig "bewusst überschritten" haben. Sie haben sich hieran bis
der von der Beklagten behaupteten ausdrücklichen Einstellung dieser Handhabung für alle Neueinstellungen im September 2016 und darüber hinaus für die seinerzeit bereits beschäftigten Arbeitnehmer als gebunden erachtet und dies auch in der Mitteilung an die Betriebsvertretung vom September 2016 bestätigt. Die begünstigten Arbeitnehmer konnten darauf vertrauen, dass es sich um eine dauernde Leistung handeln sollte, die erst dann in Wegfall kommen sollte, wenn sie nicht mehr im Meat Cutting Room eingesetzt würden. Wenn die Beklagte sich nunmehr darauf beruft, ein Formfehler liege vor, so setzt sie sich in Widerspruch
dem früheren Verhalten der US-Stationierungsstreitkräfte. Sie beruft sich allein deshalb auf die tarifliche Formvorschrift für Nebenabreden, um der Bindungswirkung der betrieblichen Übung für neu eingestellte Mitarbeiter
entgehen. Wäre die Argumentation der Beklagten richtig, so könnten die betriebliche Übung und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Dauerbindungen erzeugen, sofern nur die einstellenden Behörden angewiesen würden, keine entsprechenden schriftlichen Regelungen in die Arbeitsverträge aufzunehmen. Dies ist jedoch nicht Sinn der tariflichen Schriftformklausel (vgl. BAG 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 - Rn. 35, juris
2 TVArb). 6. Randnummer 128 Die von den US-Stationierungsstreitkräften begründete betriebliche Übung gilt jedoch nicht mehr für den nach September 2016 in den Betrieb eingetretenen Arbeitnehmer. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben die betriebliche Übung mit Wirkung für die später eingetretenen Arbeitnehmer wirksam beendet. Randnummer 129 a) Eine bestehende betriebliche Übung kommt den Arbeitnehmern
gute, mit denen unter der Geltung der Übung ein Arbeitsverhältnis begründet wird (vgl. BAG
einem bestimmten Stichtag eine betriebliche Übung für danach neu eintretende Mitarbeiter beenden. Dies setzt eine allgemeine, an die Betriebsöffentlichkeit gerichtete Verlautbarung durch den Arbeitgeber voraus, dass die durch tatsächliche Handhabung begründete betriebliche Regel in
kunft, für Neueintretende, nicht mehr gelten soll. Die bloße Änderung der Handhabung genügt nicht. Nach einer solchen Erklärung werden neu eintretende Arbeitnehmer nicht mehr durch eine bis dahin bestehende betriebliche Übung begünstigt. Randnummer 130 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht
r Überzeugung der Kammer fest, dass im September 2016 eine Versammlung
m Thema Erschwerniszulagen stattgefunden hat, in der es darum ging, dass - statt einer bis
diesem Zeitpunkt erfolgenden Zahlung einer Kühlzulage im Umfang von 240 Minuten - für ab dem 16. September 2016 neu eingestellte Mitarbeiter
m Tarif
rückgekehrt werden sollte, nämlich
r nächsten Stunde. Der entsprechende Text wurde von Herrn G. in englischer Sprache vorgelesen und erläutert und von einem Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt.
sätzlich wurde das Papier in Englisch und Deutsch an jeden ausgehändigt, der es haben wollte. An der Versammlung nahmen alle Ortskräfte und Amerikaner teil, die vor Ort waren. Der Supervisor wurde beauftragt, alle die krank oder in Urlaub waren, entsprechend
informieren. Der Zeuge E., der bei den US-Stationierungsstreitkräften tätig ist, hat dies glaubhaft bekundet. Er hat sachlich ausgesagt, auf Verständnis- oder Erinnerungslücken hat er aufmerksam gemacht. So hat er darauf hingewiesen, dass er die ihm vorgelegte, in deutscher Sprache abgefasste Mitteilung an die Betriebsvertretung nicht verstehen kann. Erst nach der Übersetzung derselben hat er angegeben, dass es sich um das in der Versammlung ausgegebene Schreiben handelt. Auch hat er eingeräumt, nicht angeben
können, ob tatsächlich umgesetzt worden sei, alle, die krank oder in Urlaub gewesen seien,
informieren. Seine Aussage beschränkte sich nicht auf eine bloße Wiedergabe des Vortrags der Beklagten oder der Mitteilung an die Betriebsvertretung, er hat diese weiter erläutert, beispielsweise im Hinblick darauf, wie konkret die Rückkehr
m Tarif aussehen sollte. Widersprüche sind in der Aussage des Zeugen nicht
erkennen. Randnummer 131 Damit haben die US-Stationierungsstreitkräfte eine etwaige bis dahin bestehende "betriebliche Übung", den Arbeitnehmern einen höheren
schlag wegen Kälte
zahlen als tariflich geschuldet, beendet. Randnummer 132
vor im September 2016 beendet. Randnummer 134
lagen führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (3. Dezember 1991 - GS 2/90 - Rn. 113 mwN.
VG, 22. Mai 2021 - 1 AZR 94/11 - Rn. 29 mwN.
VG, jeweils juris) im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls
r Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Diese Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung ist entwickelt worden, um
verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit der Betriebsvertretung durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Die Rechtsunwirksamkeit von arbeitsvertraglichen Maßnahmen und Abreden soll
gleich eine Sanktion dafür sein, dass der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht verletzt hat. Derjenige, der sich mitbestimmungswidrig verhält, soll sich Dritten - hier dem Arbeitnehmer - gegenüber nicht auf diese Verletzung berufen können (BAG 28. September 1994 - 1 AZR 870/93 - Rn. 31, juris). Die Sanktion der Rechtsunwirksamkeit kann dem Arbeitnehmer aber nur bei Maßnahmen
gutekommen, mit denen ein Eingriff des Arbeitgebers in Ansprüche des Arbeitnehmers verbunden ist. Dies ist beispielsweise bei der Anrechnung oder beim Widerruf übertariflicher
lagen der Fall. Dagegen ist die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht geeignet, Ansprüche des Arbeitnehmers
begründen, die vor der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht bestanden und selbst bei Beachtung des Mitbestimmungsrechts nicht entstanden wären (BAG
lagenregelung ergeben, da eine solche Verletzung Ansprüche der Arbeitnehmer nicht begründen könnte (BAG
9 ZA-NTS). In diesen Fällen gilt das Mitwirkungsverfahren (Abs. 6 lit. b) UP
VG idFv.
kunft vorliegend nicht dem Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung. Randnummer 141 Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern besteht ein Mitbestimmungsrecht vor allem für den Bereich der übertariflichen Leistungen. Soweit Grund und Höhe der Leistungen von allgemeinen Merkmalen abhängig sind, liegt ein kollektiver Tatbestand vor. Mitbestimmungspflichtig sind insoweit sowohl die Aufstellung als auch die Änderung von Entlohnungsgrundsätzen, letztere jedoch nur, soweit es
einer Änderung der Verteilungsrelation kommt (BAG
BAT
r Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine
lage). Randnummer 143 Eine Reduzierung oder vollständige Streichung der übertariflichen Erschwerniszulagen der bereits beschäftigten Arbeitnehmer war dem Arbeitgeber individualrechtlich verwehrt. Durch eine betriebliche Übung erwerben Arbeitnehmer vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Der so entstandene Rechtsanspruch ist kein vertraglicher Anspruch minderer Rechtsbeständigkeit. Der Arbeitgeber kann ihn daher genauso wenig wie einen durch ausdrückliche arbeitsvertragliche Abrede begründeten Anspruch des Arbeitnehmers unter erleichterten Voraussetzungen
Fall bringen (BAG 25. November 2009 -10 AZR 779/08 - Rn. 22, juris). Deshalb ist ein durch betriebliche Übung begründeter Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ebenso wie ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ohne entsprechende Abrede der Arbeitsvertragsparteien auch nicht grundsätzlich „betriebsvereinbarungsoffen“. Einer solchen Annahme steht darüber hinaus auch entgegen, dass die Grundsätze der betrieblichen Übung ohne Unterschied gelten, ob in einem Betrieb ein Betriebsrat gebildet oder nicht gebildet ist und ob ein Betrieb hinsichtlich der Zahl der wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 1 BetrVG
r Wahl eines Betriebsrats erfüllt oder ob es sich um einen Kleinstbetrieb handelt (BAG
m 1 . Februar 2017 eingestellten Mitarbeiter E.
nächst in den Monaten Februar bis Juli 2017 einen
schlag für vier Stunden gewährt haben. Randnummer 147 Durch die Gewährung der Leistung an einen einzelnen neu eingestellten Mitarbeiter kann bereits deshalb keine neue betriebliche Übung begründet werden, weil kein kollektiver Tatbestand vorliegt (vgl. BAG
werden (st. Rspr.; BAG
sätzlichen Vergütung für besondere Dienstleistungen
, so stellt der Ausschluss dieser Leistung für neu eingetretene Mitarbeiter in aller Regel keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar (vgl. BAG 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 - Rn. 19, juris). Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit des neu in den Betrieb eingetretenen Arbeitnehmers. Die neu eingetretenen Beschäftigten bilden eine geschlossene Gruppe, die in sich gleichbehandelt wird. Randnummer 151 Abgesehen hiervon beruht die Schlechterstellung des Klägers nicht auf einem willkürlichen Handeln der US-Stationierungsstreitkräfte, das auf unsachliche Gründe
rückzuführen wäre. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben die übertariflichen Leistungen für neu eingestellte Mitarbeiter auf das Tarifniveau
rückgeführt. Die Begünstigung der länger beschäftigten Arbeitnehmergruppe erfolgt hingegen
r Wahrung sozialer Besitzstände. Dieser Grund ist nicht unsachlicher Natur und willkürlich, sondern beruht auf Erwägungen, die bei Berücksichtigung der näheren Umstände durchaus gerechtfertigt erscheinen (vgl. BAG
den im Burgerraum beschäftigten Arbeitnehmern liegt keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Insoweit hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass diese beiden Arbeitnehmergruppen vergleichbar wären. Sie sind unterschiedlichen Erschwernissen ausgesetzt. IV. Randnummer 153 In der an das Eintrittsdatum ins Arbeitsverhältnis anknüpfenden Differenzierung zwischen Arbeitnehmern liegt auch keine Diskriminierung wegen des Alters. Der Kläger hat keine ausreichenden Indizien im Sinn des § 22 AGG vorgetragen, die für eine Altersdiskriminierung gemäß § 7 AGG streiten könnten. Randnummer 154 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind Benachteiligungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes unzulässig. Das Alter ist ein in § 1 AGG genannter Grund. Der Kläger wird jedoch weder unmittelbar noch mittelbar wegen seines Alters benachteiligt. Randnummer 155 Die Differenzierung hinsichtlich der Erschwerniszulage knüpft unmittelbar nicht an das Lebensalter, sondern an den Zeitpunkt des Eintritts in das Arbeitsverhältnis an. Randnummer 156 Der Kläger hat auch keine ausreichenden Indizien für eine sogenannte verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung vorgetragen. Von § 3 Abs. 1 AGG wird auch eine Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sie jedoch an ein Kriterium anknüpft, das in einem untrennbaren
sammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht. Ein solch untrennbarer
sammenhang zwischen dem Eintrittszeitpunkt und dem Alter des Arbeitnehmers besteht nicht. Randnummer 157 Es liegt auch keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach § 3 Abs. 2 AGG vor. Eine solche mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren Personen oder Personengruppen, bei denen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale vorliegt, in besonderer Weise gegenüber anderen Personen oder Personengruppen benachteiligen, bei denen die in § 1 AGG genannten Merkmale nicht vorliegen. Hierbei kommt es auf die tatsächliche Wirkungsweise an. Es müssen Vergleichsgruppen gebildet werden, aus deren jeweils unterschiedlich intensiver Begünstigung oder Benachteiligung ein Rückschluss darauf gezogen werden kann, dass sich die Vorschriften oder Maßnahmen vorrangig
Lasten von Personen mit einem Merkmal im Sinn des § 1 AGG auswirken. Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden. Im Vergleich dieser Gruppen ist
prüfen, ob die Träger eines Merkmals des § 1 AGG besonders benachteiligt sind. Randnummer 158 Gemessen hieran sind keine ausreichenden Indizien dafür erkennbar, dass durch das Abstellen auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Arbeitsverhältnis ältere Mitarbeiter besonders benachteiligt werden. Randnummer 159 Darüber hinaus ist eine etwaige Ungleichbehandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Die
r Zielerreichung eingesetzten Mittel sind angemessen und erforderlich. Es liegt keine mittelbare Benachteiligung vor. Die Rückführung der Entgelte auf das tarifliche Niveau durch die US-Stationierungsstreitkräfte ist ein rechtmäßiges Ziel. Die Entlohnung der neu eingestellten Beschäftigten auf Tarifniveau ist erforderlich, nämlich geeignet das angestrebte Ziel
erreichen. Ein milderes, weniger einschneidendes Mittel steht bei gleicher Erfolgsgeeignetheit nicht
r Verfügung. Die unterschiedliche Behandlung ist auch angemessen. Das den später eingestellten Mitarbeitern arbeitstäglich Erschwerniszuschläge in Höhe von 4,68 € (3 x 1,56 €) weniger gezahlt werden als früher eingestellten Mitarbeitern führt nicht
einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der später eingestellten Personen, deren Entlohnung nunmehr (nur noch) nach den tariflichen Regelungen erfolgt. C. Randnummer 160 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.