Versetzung durch Änderung des Arbeitsortes - Beteiligung Betriebsvertretung Orientierungssatz Nach Art 56 Abs 9 NTS-ZA (Nato-Truppenstatut-Zusatzabkommen) i.V.m. § 75 Abs 1 Nr 3 BPersVG hat die Betriebsvertretung mitzubestimmen bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle sowie bei der Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 2. Februar 2021, 4 Ca 388/20, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 02.02.2021, Az. 4 Ca 388/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine Umsetzung der Klagepartei in Gestalt einer Veränderung des Arbeitsortes der Klagepartei durch den Arbeitgeber rechtswirksam ist, oder aber nicht. Randnummer 2 Die Klagepartei ist seit dem 01.11.1993 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt und hat zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von ca. 3.809,- EUR erzielt. Die Klagepartei ist einer Schwerbehinderten gleichgestellt. Randnummer 3 Der Arbeitsvertrag wurde seitens des Arbeitgebers von "United States Army Medical Materiel Center Europe, P., vertreten durch 26th Area Support Group, Regional Civilian Personnel Office, K." abgeschlossen. Sonstige Angaben zum Beschäftigungsort enthält der Arbeitsvertrag nicht; hinsichtlich des weiteren Inhalts des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 20.09.2016 haben die US-Stationierungsstreitkräfte der Klagepartei mitgeteilt, dass die von ihr besetzte Stelle nach K. verlegt werden soll. Das Schreiben hat insoweit folgenden Wortlaut: Randnummer 5 "…, die Verlegung der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle United States Army Medical Center Europe (USAMMCE) von ihrem gegenwärtigen Standort in P., H. Kaserne, bis spätestens zum 30. September 2017 in die Militärgemeinde K./Ost ist eine Folge der European Infrastructure Consolidation (EIC), die am 8. Januar 2015 vom U.S. Verteidigungsministerium bekanntgegeben wurde und u.a. die Schließung der H. Kaserne in P. beinhaltete. Randnummer 6 Leider sind Sie von dieser Maßnahme betroffen, da auch die von Ihnen besetzte Stelle im Rahmen des geplanten Umzuges nach K./Ost bis spätestens 30. September 2017, bzw. dem frühesten verfügbaren Datum, nach K. verlegt werden wird." Randnummer 7 Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 6, 7 d.A. Bezug genommen. Die in diesem Schreiben von der Klagepartei erbetene Zustimmung zu dieser Maßnahme wurde durch die Klagepartei am 30.09.2016 erteilt. Hinsichtlich der formularmäßigen schriftlichen Zustimmung insoweit wird auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen. Randnummer 8 Zu der Verlegung der Dienststelle beteiligten die US-Stationierungsstreitkräfte die Betriebsvertretung mit Schreiben vom 11.10.2016. In diesem Schreiben heißt es u.a.: Randnummer 9 "Die Verlegung der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle United States Army Medical Materiel Center Europe (USAMMCE) von ihrem gegenwärtigen Standort in P., H. Kaserne, bis spätestens 30. September 2017 in die Militärgemeinde K./Ost ist eine Folge der European Infrastructure Consolidation (EIC), die am 8. Januar 2015 vom U.S. Verteidigungsministerium bekanntgegeben wurde und u.a. die Schließung der H. Kaserne in P. beinhaltete. Dadurch sind alle ortsansässigen Arbeitnehmer von USAMMCE von dieser Maßnahme betroffen." Randnummer 10 Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 56 ff. d.A. Bezug genommen. Randnummer 11 Die Betriebsvertretung stimmte dem mit Schreiben vom 18.10.2016, das u.a. folgenden Wortlaut hat, zu: Randnummer 12 "…, da der Grossteil der Arbeitnehmer der Umsetzung zugestimmt hat, sieht die Betriebsvertretung keine Notwendigkeit fuer einen Einspruch." Randnummer 13 Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 70 d.A. Bezug genommen. Auch die Schwerbehindertenvertretung hat mit Schreiben vom 20.10.2016 zugestimmt; sie hat insoweit ausgeführt: Randnummer 14 "…, da alle schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer ihrer Umsetzung nach K. zugestimmt haben und dort zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt werden, sieht die Schwerbehindertenvertretung keine Notwendigkeit für einen Einspruch." Randnummer 15 Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 71 d.A. Bezug genommen. Randnummer 16 Tatsächlich erfolgte eine Verlegung der Dienststelle bis zum 30.09.2017 nicht, so dass die Klagepartei weiterhin unverändert in P. beschäftigt wurde. Nach von der Beklagten behaupteten, von der Klagepartei bestrittenen mündlichen Mitteilungen durch die US-Stationierungsstreitkräfte teilten diese jedenfalls der Klagepartei mit Schreiben vom 10.09.2020 mit: Randnummer 17 "…, im Einklang mit der Entscheidung der obersten Dienstbehörde USAREUR vom Sommer 2016 wurde die Dienststelle USAMMCE von P. nach K. verlegt. Ein diesbezügliches Angebot zur Weiterbeschäftigung am neuen Dienstort K. vom 20.09.2016 wurde von Ihnen angenommen. Randnummer 18 Vor diesem Hintergrund, werden Sie ab dem 24. September 2020 an Ihrem neuen Arbeitsplatz in K. weiterbeschäftigt." Randnummer 19 Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 19 d.A. Bezug genommen. Randnummer 20 Dagegen wendet sich die Klagepartei im vorliegenden Rechtsstreit. Randnummer 21 Die Klagepartei hat vorgetragen, Randnummer 22 die Weisung sei unwirksam, so dass sie weiter in P. zu beschäftigen sei. Die Umsetzung verstoße bereits gegen die vertraglichen Vereinbarungen, denn arbeitsvertraglich sei als Arbeitsort P. vereinbart worden. Zwar habe sie, die Klagepartei, einer Umsetzung im Jahre 2016 zugestimmt. Die damalige Zustimmung könne aber für die nunmehrige Umsetzung nicht mehr herangezogen werden. Der Standort in P. werde auch nicht vollständig geschlossen. Am Standort P. verblieben entgegen den ursprünglichen Plänen aus dem Jahr 2016 noch ca. 200 Arbeitnehmer. Die Klagepartei könne auch in den Abteilungen AMB (Lagerhaltung und Verwaltung von medizinischen Gerätschaften), D+T Reciving Section (Warenannahme- und Registrierung) und in der Abteilung D+T Transportion (Versand) arbeiten, die am Standort P. verblieben; hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klagepartei insoweit wird auf Bl. 17 f., 92 ff. d.A. Bezug genommen. Zudem habe der Arbeitgeber die Klagepartei im Hinblick auf ihre soziale Schutzwürdigkeit nicht versetzen dürfen, sondern sie vorrangig am Standort in P. weiterbeschäftigen müssen (s. Bl. 95 d.A.). Letztlich seien Betriebs- und Schwerbehindertenvertretung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Randnummer 23 Die Klagepartei hat beantragt, Randnummer 24 1. festzustellen, dass die Versetzung der Klagepartei durch die Beklagte durch Schreiben vom 10.09.2020 ab dem 24.09.2020 von P. nach K. unwirksam ist; Randnummer 25 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei als Production Controller in P. weiterzubeschäftigen. Randnummer 26 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte hat vorgetragen, Randnummer 29 ein Dienstort sei im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden, so dass eine Zustimmung der Klagepartei nicht erforderlich sei. Zudem habe die Klagepartei der streitgegenständlichen Maßnahme zugestimmt. Das Hauptquartier United States Army Installation Management Command Europe habe im Rahmen einer IMCOME Europe Operations Order (OPORD) entschieden, dass aufgrund der Rückgabe der H.-Kaserne und damit des Wegfalls der örtlichen Arbeitsplätze in P. die Mitarbeiter allesamt nach K., dort in das Army Depot (KAD), verlegt werden sollten. Es habe bei der Umsetzung dieser Maßnahme jedoch Verzögerungen gegeben. Nunmehr werde aber Gebäude für Gebäude der Standort verlegt. Seit September 2020 könne die Rückgabe der H.-Kaserne und damit verbunden die Verlegung des Standorts von P. nach K./Ost nunmehr umgesetzt werden. Randnummer 30 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin durch Urteil vom 02.02.2021 - 4 Ca 388/20 - festgestellt, dass die Versetzung der Klagepartei durch die Beklagte durch Schreiben vom 10.09.2020 ab dem 24.09.2020 von P. nach K. unwirksam ist und die Beklagte des Weiteren verurteilt, die Klagepartei als Production Controller in P. weiterzubeschäftigen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 112 - 120 d.A. Bezug genommen. Randnummer 31 Gegen das ihr am 22.02.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 16.03.2021 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 25.05.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nach dem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 25.05.2021 einschließlich verlängert worden war. Randnummer 32 Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ein Arbeitsort sei im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Über die Verzögerungen der Schließung der H.-Kaserne seien sowohl die örtliche Betriebsvertretung als auch die Belegschaft einschließlich der Klagepartei fortlaufend, zum Teil im Rahmen von Personalversammlungen informiert worden. Zu keinem Zeitpunkt sei es seitens des Arbeitgebers kommuniziert worden oder auch nur der Eindruck erweckt worden, dass die Planung zur Verlegung des Standorts ganz aufgehoben sei. Die Betriebsvertretung sei ebenso wie die Belegschaft stets auf dem laufenden Stand gewesen. Der streitgegenständlichen Maßnahme stehe nicht die fehlende Beteiligung der Betriebsvertretung entgegen. Denn diese habe bereits im Oktober 2016 ausdrücklich der Umsetzung der Klagepartei zugestimmt. Diese Zustimmung sei bindend und verfalle nicht durch bloßen Zeitablauf. Änderungen in entscheidungserheblichem Umfang, die dann zu einer fehlerhaften Unterrichtung der Betriebsvertretung geführt hätten, seien vorliegend nicht gegeben. Eine zeitliche Vorgabe für die Umsetzung sei nicht gemacht worden. Sie stehe vielmehr im Zusammenhang mit der Verlegung der Kaserne. Sobald die Kaserne geschlossen sein werde, werde auch die Umsetzung erfolgen. Die Umsetzung der Klagepartei habe unabhängig von dem benannten Enddatum 30.09.2017 zum Ende der Durchführung der Standortverlegung erfolgen sollen. Daran habe sich im Laufe der Zeit nichts geändert. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, folge daraus nicht die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Maßnahme. Denn die Klagepartei habe ihrer Umsetzung explizit zugestimmt, auch wenn dies vorliegend nicht erforderlich gewesen sei. Eine einseitige Vorgabe des Arbeitgebers sei nicht mehr gegeben. Folglich fehle es an einer einseitigen Maßnahme des Arbeitgebers; die rechtsgeschäftliche Gestaltungsbefugnis des Arbeitnehmers könne auch dann, wenn der Betriebsvertretung ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt sei, nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer vertraglichen Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen. Das gelte selbst dann, wenn sie sich auf eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit beziehe. Randnummer 33 Auch die weiteren Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Weisung der US-Stationierungsstreitkräfte seien gegeben. Randnummer 34 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.05.2021 (Bl. 149 - 155 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens vom 02.02.2021 - 4 Ca 388/20 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Randnummer 37 Die Klagepartei beantragt, Randnummer 38 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 02.02.2021 - 4 Ca 388/20 - zurückzuweisen. Randnummer 39 Die Klagepartei verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor: Zwar habe sie einer konkreten Umsetzungsmaßnahme im September 2016 zugestimmt. Dies sei aber unter der Maßgabe geschehen, dass der komplette Standort binnen kürzester Zeit komplett nach K. verlagert werden solle und keine Arbeitsplätze mehr in P. verblieben. Ihr sei mit Kündigung gedroht worden für den Fall, dass keine Zustimmung erfolge. Sie sei zu diesem Zeitpunkt erheblich jünger und im Zeitpunkt der Zustimmung auch körperlich in der Lage gewesen, gegebenenfalls zu pendeln. Zwischenzeitlich seien gesundheitliche Einschränkungen eingetreten; sie habe einen GdB erteilt bekommen. Sie, die Klagepartei, sei davon ausgegangen, dass ein Umzug der kompletten Einheit USAMMCE aus P. bis spätestens zum 30.09.2017 abgeschlossen sein werde. Nachdem dies aber nicht der Fall gewesen sei, sei ihre Zustimmung mit Ablauf des 30.09.2017 hinfällig geworden. Danach habe es keinerlei konkrete Informationen durch den Arbeitgeber gegeben, ob und wann die Versetzung noch stattfinden solle. Für sie, die Klagepartei, sei die Angelegenheit schlichtweg erledigt gewesen. Sie sei daher völlig überrascht gewesen, als sie vier Jahre später plötzlich nach K. habe wechseln sollen. So sei es auch ihren Kollegen ergangen. Bis zur Klageeinreichung habe der Arbeitgeber noch rund 200 Mitarbeiter am Standort der Klagepartei beschäftigt und weitere Einheiten sollten gegebenenfalls sogar in P. verbleiben. Nach Presseverlautbarungen im November 2020 sei ein Großteil des geplanten Umzugs von P. nach K. immer noch nicht durchgeführt worden und auch nicht absehbar, bis wann ein Umzug stattfinden werde. Die Klagepartei habe ihre Tätigkeit auch weiterhin in P. verrichten können, gegebenenfalls auf einem anderen Arbeitsplatz. Randnummer 40 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klagepartei im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 25.06.2021 (Bl. 165 - 167 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Randnummer 42 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.09.2021. Entscheidungsgründe I. Randnummer 43 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 44 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 45 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Weisung des Arbeitgebers vom 10.09.2020, mit der die Klagepartei angewiesen wurde, ab dem 24.09.2020 in K. zu arbeiten, unwirksam ist, so dass die Klagepartei in P. weiterzubeschäftigen ist. Randnummer 46 Das Arbeitsgericht hat in der streitgegenständlichen Entscheidung zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt: " I. Randnummer 47 Die Weisung vom 10.09.2020, mit der die Klagepartei angewiesen wurde, ab dem 24.09.2020 in K. zu arbeiten, ist unwirksam. 1. Randnummer 48 Dabei kann offenbleiben, ob arbeitsvertraglich als Arbeitsort P. vereinbart wurde, ob die Zustimmung der Klagepartei noch fortwirkt, ob der Standort tatsächlich nach K. verlegt wird und ob im Rahmen des billigen Ermessens die US-Stationierungsstreitkräfte eine Auswahl nach Schutzwürdigkeitsgesichtspunkten hätten treffen müssen, wenn – jedenfalls zunächst – nicht alle Arbeitnehmer umgesetzt wurden. 2. Randnummer 49 Denn die Weisung, mit der die Klagepartei angewiesen wurde, ab dem 24.09.2020 in K. zu arbeiten, ist jedenfalls mangels Beteiligung der Betriebsvertretung unwirksam. Die Betriebsvertretung hätte beteiligt werden müssen. Eine solche Beteiligung ist jedoch unterblieben. Die Beteiligung der Betriebsvertretung aus dem Jahr 2016 genügt hierfür nicht. Die ohne die erforderliche Beteiligung ausgesprochene Umsetzung ist auch individualrechtlich unwirksam.
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