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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer 8 Sa 369/20 Urteil Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Wegfall des Arbeitsplatzes -

Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Wegfall des Arbeitsplatzes - anderweitiger freier Arbeitsplatz Orientierungssatz 1. Zur Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1

§ 102Rn.

69). Für die Eingliederung ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit auf dem Betriebsgelände verrichtet, es kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer im Betrieb oder im Außendienst beschäftigt werden (BAG, Urteil vom 05. Dezember 2012 – 7 ABR 48/11; Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, 6. Aufl. 2021,

§ 102Rn.

7). Randnummer 93 Der Kläger konnte die Infrastruktur der Betriebsstätte E-Stadt in Anspruch nehmen, auch wurde seine Personalakte dort geführt. Damit war er dieser Betriebsstätte "zuzuordnen". Randnummer 94 Insofern steht der Wirksamkeit der ersten Kündigung auch § 102 Abs. 1 Satz 3

entgegen. Randnummer 95 bb. Zur beabsichtigten zweiten Kündigung wurde der Betriebsrat E-Stadt angehört. Jedoch erweist sich die Anhörung als unzureichend. Beruht die Kündigung auf innerbetrieblichen Gründen und hat der Arbeitgeber eine sogenannte gestaltende Unternehmerentscheidung getroffen, sind dem Betriebsrat der zukünftige Arbeitsablauf und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsplätze darzustellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Leistungsverdichtung und bei Veränderungen des Arbeitsablaufs aufgrund Rationalisierungsmaßnahmen. Nicht ausreichend ist der bloße Hinweis auf eine getroffene Unternehmerentscheidung, allerdings muss die Mitteilung gegenüber dem Betriebsrat nicht die Qualität eines schlüssigen Vortrags im Kündigungsschutzprozess erreichen. Die Art der getroffenen Unternehmerentscheidung und der geänderte (tatsächliche) Betriebsablauf müssen für den Betriebsrat erkennbar werden (Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, 6. Aufl. 2021,

§ 102Rn.

109a). Die Anhörung des Betriebsrats soll diesem nicht die selbstständige Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen. Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 2

ist es, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht auf den Arbeitgeber einzuwirken, das heißt, die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung zu bilden. Den Kündigungsgrund hat der Arbeitgeber daher regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit prüfen kann (BAG, Urteil vom 26. März 2015, 2 AZR 417/14). Randnummer 96 Die Beklagte hat dem Betriebsrat im Wege einer knappen Darstellung mitgeteilt, dass die weitere Einführung von PLEX vollständig gestoppt werde, der Kläger für die Implementierung von PLEX zuständig sei und hierdurch der Arbeitsplatz des Klägers vollständig wegfalle. Weder wurde der Begriff der Implementierung erläutert (der, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht selbstverständlich nur auf die Neueinführung beschränkt ist, sondern begrifflich durchaus auch notwendige Begleittätigkeiten wie etwa das Anpassen von Software und Prozessen, die Verbesserung, die Schaffung einer Stabilität, den Mitarbeiter-Support umfassen kann, welche weiterhin anfallen). Noch wurde die Aufgabe des Klägers genau dargestellt. Dem Betriebsrat konnte es daher nicht gelingen, sich auf dieser Basis ein Bild davon zu machen, was mit dem "Stopp der Implementierung PLEX" gemeint sein konnte und was dies für die Tätigkeit des Klägers bedeuten würde. Randnummer 97 Auch im Hinblick auf § 102

erweisen sich daher beide Kündigungen als rechtsunwirksam. Randnummer 98 Hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Randnummer 99 Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Berufung war deswegen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO: Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der Kriterien des § 72 ArbGG kein Anlass.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.