Außerordentliche Kündigung wegen heimlicher Gesprächsaufzeichnung Orientierungssatz
(2)In Bezug auf den Inhalt des Gesprächs vom 14. Juni 2019 ist das Berufungsgericht nicht davon überzeugt, dass die Einlassung des Klägers unzutreffend ist. Zwar hat der Zeuge E. bei seiner Vernehmung den Vortrag der Beklagten bestätigt. Nach seiner Aussage hat er dem Kläger auf den von diesem als ungerecht empfundenen Vorwurf seiner Kollegin entgegnet, dass die Stempelzeiten etwas anderes besagen würden. Es sei dann gleich der Spruch gekommen, ob er dem Kläger unterstellen würde, dass er lügen würde. Er sei doch Moslem und dürfe gar nicht lügen. Seine Antwort sei gewesen, dass die Stechuhr etwas anderes sage. Der Kläger habe sich ungerecht behandelt gefühlt, was aber doch gar nicht gestimmt habe. Nachdem der Kläger vom Spind zurückgekommen sei und gesagt habe, dass er das weitergeben würde, habe er ihm gesagt, dass er das gerne machen könne. Damit sei das Gespräch dann beendet gewesen. An dieser Darstellung des Zeugen E. bestehen aufgrund der dargestellten Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung erhebliche Zweifel. Der Kläger hat den Verlauf und Inhalt des Gesprächs in sich schlüssig und plausibel geschildert. Bei seiner Anhörung war dem Kläger die eigene emotionale Betroffenheit von dem detailliert und lebensnah geschilderten Verhalten seines Vorgesetzten sichtlich anzumerken. Zwar hat der Kläger naturgemäß ein Interesse daran, die ihm mit der Kündigung vorgeworfene heimliche Gesprächsaufzeichnung zu rechtfertigen. Ebenso hat aber auch der Zeuge E. ein Interesse daran, den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegenzutreten. Bei seiner Aussage war er erkennbar darauf bedacht, den Verlauf des Gespräches ohne eigene Emotionen so zu schildern, dass er sich professionell verhalten und dem Kläger sein eigenes Fehlverhalten vor Augen geführt hat. Dabei wird nicht die unterschiedliche Stellung des Klägers als Partei und des Vorgesetzten des Klägers, Herrn E., als Zeugen verkannt, der als solcher nach seiner erstinstanzlichen Vernehmung vor dem Arbeitsgericht auch vereidigt worden ist. Gleichwohl verbleiben nach dem von der Berufungskammer gewonnen Eindruck aufgrund der Schilderung des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung jedenfalls erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen E. zum Inhalt des mit dem Kläger am 14. Juni 2019 geführten Gesprächs. Im Hinblick darauf, dass die Aussage des Zeugen E. zum Gesprächsinhalt jedenfalls nicht glaubhafter erscheint als die Schilderung des Klägers, ist die Berufungskammer nicht davon überzeugt, dass der vom Kläger vorgetragene Ablauf und Inhalt des Gespräches vom 14. Juni 2019 unzutreffend ist. Vielmehr erscheint es zumindest ebenso gut als möglich, dass sich das Gespräch tatsächlich so zugetragen hat, wie es der Kläger geschildert hat. Danach ist im Streitfall von dem nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegten Entlastungsvorbringen des Klägers in Anbetracht der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten auszugehen. Randnummer 44 3. Unter Berücksichtigung des unwiderlegten Vorbringens des Klägers zu seiner Entlastung ist die außerordentliche Kündigung nach der vorzunehmenden umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht gerechtfertigt. Randnummer 45
- a)Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können - je nach Lage des Falls - Bedeutung gewinnen. Sie sind jedenfalls bei der Interessenabwägung nicht generell ausgeschlossen und können zu berücksichtigen sein. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 42 und 43 ). Randnummer 46
- b)Ausgehend von diesen Grundsätzen überwiegt nach der vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls das Interesse des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 47 Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger mit der heimlichen Aufzeichnung des zwischen ihm und dem Zeugen E. am 14. Juni 2019 geführten Gesprächs die ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt hat und die von ihm geschilderte besondere (Not-)Situation noch keinen Rechtfertigungsgrund zur Rechtfertigung der damit erfolgten Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seines Vorgesetzten abzugeben vermag, lässt gleichwohl sein - unwiderlegtes - (Entlastung-)Vorbringen die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung jedenfalls in einem milderen Licht erscheinen. Danach hat der Zeuge E. in dem vom Kläger gesuchten Gespräch anlässlich der vorangegangenen Auseinandersetzung mit der Kollegin, Frau J., mit den geschilderten beleidigenden bzw. diskriminierenden Äußerungen zuvor seinerseits das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt und auch noch mit der vom Kläger als Drohung empfundenen Äußerung, dass wenn er etwas sagen würde, er den Spieß umdrehen und man ihm doch sowieso nicht glauben würde, die erst danach erfolgte Gesprächsaufzeichnung veranlasst. In dieser besonderen und vom Kläger zumindest nachvollziehbar als ausweglos angesehenen Situation hat er sich veranlasst gesehen, die von ihm als diskriminierend empfundenen Äußerungen seines Vorgesetzten nach dem von ihm erst während des Gesprächs spontan gefassten Entschluss heimlich aufzuzeichnen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch in der vom Kläger geschilderten Situation keine heimliche Gesprächsaufzeichnung gerechtfertigt war, hat sich der Kläger nach seiner unwiderlegten Einlassung zumindest über die Pflichtwidrigkeit seines Tuns geirrt. Ein darin liegender - wenn auch vermeidbarer - Verbotsirrtum ist jedenfalls bei der Gewichtung der Pflichtverletzung zu berücksichtigen und lässt diese unter den dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Falls in einem deutlich milderen Licht erscheinen ( vgl. hierzu BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 21; BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 56 ). Soweit der Kläger im Rahmen der von ihm gegen den Zeugen E. erhobenen Klage die Tonaufzeichnung des Gesprächs als Beweismittel angeboten hat, ist ggf. im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden, ob dieses Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegt oder nicht. Weiterhin ist bei der Interessenabwägung die langjährige Betriebszugehörigkeit des Klägers zu berücksichtigen, die von der Beklagten seit dem 1. August 2002 anerkannt ist. Danach war das Arbeitsverhältnis - bis auf das beanstandete vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes am 13. Juni 2019 und den zur Kündigung herangezogenen Vorfall vom 14. Juni 2019 - mehr als 17 Jahre störungsfrei verlaufen. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ist es der Beklagten zuzumuten, das langjährig bestehende sowie ansonsten über 17 Jahre störungsfrei verlaufene Arbeitsverhältnis fortzusetzen und den Kläger ggf. zur Vermeidung weiterer Konflikte mit seinem Vorgesetzten in eine andere Filiale zu versetzen. Die außerordentliche Kündigung erweist sich mithin als unverhältnismäßig. Randnummer 48 II. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 24. Januar 2020 ist nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG unstreitig anwendbar. Die ordentliche Kündigung ist nicht aus den von der Beklagten angeführten verhaltensbedingten und personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG. Randnummer 49 1. Eine Kündigung ist i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist ( BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - Rn. 44 ). Randnummer 50 Im Streitfall ist auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung jedenfalls nach der vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung des dargestellten Entlastungsvorbringens des Klägers nicht aus den von der Beklagten angeführten verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung an sich geeignet ist, sogar eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, erscheint hier gemäß den obigen Ausführungen die Pflichtverletzung in der dargestellten besonderen Situation in einem deutlich milderen Licht, was bei der Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen ist. Entsprechend der oben dargestellten Interessenabwägung ist es der Beklagten zuzumuten, das langjährig bestehende und ansonsten - bis auf das beanstandete Verhalten am 13./14. Juni 2019 - über 17 Jahre störungsfrei verlaufene Arbeitsverhältnis über die Kündigungsfrist hinaus weiter fortzusetzen und den Kläger ggf. in eine andere Filiale zu versetzen. Auch eine ordentliche Kündigung erscheint in Anbetracht der dargestellten besonderen Situation, in der sich der Kläger nach seinem unwiderlegten Vortrag aufgrund der von ihm geschilderten diskriminierenden Äußerungen seines Vorgesetzten nach seinem erst während des Gesprächs spontan gefassten Entschluss zu der ihm vorgeworfenen heimlichen Tonaufzeichnung veranlasst gesehen hat, nicht als billigenswerte und angemessene, sondern vielmehr unverhältnismäßige Reaktion der Beklagten. Randnummer 51 2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung auch nicht aus in der Person des Klägers liegenden Gründen sozial gerechtfertigt ist, weil es hierfür bereits an der erforderlichen negativen Prognose fehlt. Das Berufungsgericht folgt den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Ziff. II. 3. der Gründe) und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Hiergegen hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht mehr gewandt. Wie der Kläger zu Recht vorgebracht hat, kann er von der Beklagten zur Vermeidung einer weiteren Konfrontation mit dem Zeugen E. in einer anderen Filiale unter einem anderen Vorgesetzten weiterbeschäftigt werden. Anhaltspunkte für eine negative Prognose, dass ihm eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich und ergeben sich gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 24. Juli 2019. Randnummer 52 III. Schließlich hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verurteilt. Randnummer 53 1. Nach § 109 GewO kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (Abschluss-)Zeugnis verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen kann, sind gesetzlich nicht geregelt. Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, kann sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses als vertragliche Nebenpflicht ergeben. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Parteien gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses streiten ( BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 100/19 - Rn. 42 ). Randnummer 54 2. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses beanspruchen. Der erforderliche triftige Grund liegt hier darin, dass die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren streiten. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 56 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.