Berufsausbildung Orientierungssatz 1. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs 4 TzBfG gilt nur für die Befristung des Arbeitsvertrags, nicht aber für den Arbeitsvertrag insgesamt. Schließen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, ist die Befristung
Das hat zur Folge, dass
BfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte
der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene Befristungsabrede
BfG, § 125 S 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn
BfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. (Rn.24) 2. Obwohl der Abschluss eines Arbeitsvertrags als solcher formfrei möglich ist, kann der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs 2 BGB genügende Annahmeerklärung angenommen werden. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände
dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und sein auf den Vertragsschluss gerichtetes schriftliches Angebot nur durch die der Form des § 126 Abs 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann. (Rn.25) 3. Die Fiktion des § 24 BBiG tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat bzw. von einer nicht gewollten Weiterarbeit des Auszubildenden erfährt und dennoch nicht unverzüglich widerspricht. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit und endet das Berufsausbildungsverhältnis
G mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, muss der Ausbildende allerdings keine vollständige Kenntnis von den die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bedingenden Umständen haben. In diesem Fall ist es erforderlich und ausreichend, wenn er weiß, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,
der Ausbildungsordnung 36 Monate beträgt und das Berufsausbildungsverhältnis danach am
Hause genommenes Exemplar oder ein ihm erst am
Ablauf der Befristung nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen werde und sein aktueller Arbeitsvertrag zum
dem er am
BfG bedürfe die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine wirksame Befristung liege nicht vor, weil diese spätestens am
wie vor zu Hause über das Original des ihm am
Hause genommen habe. Der von ihm mit
Hause genommene befristete Arbeitsvertrag habe allerdings über der Unterschriftenzeile kein handschriftlich eingetragenes Datum enthalten. Das inhaltlich gleichlautende Exemplar des befristeten Arbeitsvertrags, welches er am
G ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden. Entscheidend sei, dass die Beklagte ihn gerade nicht
dem von ihm mitgenommenen Arbeitsvertrag vom
die Beklagte auf die angedachte Vereinbarung mit dem arbeitgeberseitig vorgelegten ersten Arbeitsvertrag vom
Bestehen der Prüfung für die Beklagte gearbeitet habe. Daher greife hier auch die erstinstanzlich zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
Bestehen der Abschlussprüfung gehabt, weil die Personalabteilung zu dieser Uhrzeit noch nicht besetzt gewesen sei. Der Zeitpunkt der Kenntnis des bei ihr beschäftigten Meisters, Herrn L., sei unbeachtlich. Ihrer zuständigen Personalabteilung sei eine schnellere Reaktionszeit von Kenntniserlangung bis zur Ausfertigung und Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht möglich gewesen. Danach sei durch die Arbeitsaufnahme des Klägers am 5. Juli 2019
Abschluss seines Berufsausbildungsverhältnisses kein unbefristetes Arbeitsverhältnis
G zustande gekommen. Dementsprechend habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass zwischen den Parteien gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ein bis zum
dem sich der Kläger an den Betriebsrat gewandt und ihm dort die entsprechenden Auskünfte erteilt worden seien, habe er den Arbeitsvertrag gegengezeichnet ihr übergeben. Es habe sich bei dem vom Kläger gegengezeichneten Arbeitsvertrag um dasjenige Exemplar gehandelt, welches ihm am 5. Juli 2019 übergeben worden sei. Dem Kläger sei insgesamt nur ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages durch Übergabe eines Arbeitsvertrages in dreifacher Ausfertigung unterbreitet worden und der Kläger habe nur dieses Angebot angenommen, indem er diesen Arbeitsvertrag gegengezeichnet an sie zurückgeleitet habe. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass sie durch Vorlage des unterzeichneten Arbeitsvertrages hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses von der Unterzeichnung durch den Kläger als Vertragspartner abhängig mache. Dementsprechend habe der Kläger
Vorlage des befristeten Arbeitsvertrags durch Arbeitsaufnahme am
dem er trotz Arbeitsaufnahme am
BfG innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist die Rechtsunwirksamkeit der im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung zum
BfG i.V.m. § 125 S. 1 BGB nichtig. Randnummer 23 1.
BfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Einhaltung der Schriftform erfordert
1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss
2 S. 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es
2 S. 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet ( BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 27, NZA 2017, 638 ). Randnummer 24 Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nur für die Befristung des Arbeitsvertrags, nicht aber für den Arbeitsvertrag insgesamt. Schließen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, ist die Befristung
Das hat zur Folge, dass
BfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte
der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene Befristungsabrede
BfG, § 125 S. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn
BfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn
BfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis
träglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich ( BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 28, NZA 2017, 638 ). Randnummer 25 Obwohl der Abschluss eines Arbeitsvertrags als solcher formfrei möglich ist, kann der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung angenommen werden. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände
dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und sein auf den Vertragsschluss gerichtetes schriftliches Angebot nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann. Der Arbeitnehmer kann in Fällen, in denen der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung der Schriftform abhängen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Nimmt der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt. In einem solchen Fall kann dahinstehen, ob die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers als ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den zuvor vereinbarten Bedingungen angesehen werden kann. Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages von der Einhaltung des Schriftformgebots des § 14 Abs. 4 TzBfG abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers. Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch
der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Arbeitgeber kein schriftliches Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags abgibt, sondern dem Arbeitnehmer eine Vertragsurkunde zur Unterschrift vorlegt, die er selbst noch nicht unterzeichnet hat. Mit der Vorlage einer solchen Vertragsurkunde stellt der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags weder ausdrücklich noch konkludent unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses, noch kündigt er dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten an. Während der Arbeitgeber mit einem von ihm unterzeichneten Vertragsangebot seinerseits alles zur Einhaltung des Schriftformgebots Erforderliche getan hat, ist dies bei der Übergabe eines von ihm nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs nicht der Fall ( BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 38 und 39, NZA 2017, 638 ). Randnummer 26 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung zum 04. Juli 2020 hier nicht mangels Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG nichtig. Randnummer 27
dem die Beklagte am 05. Juli 2019 erstmals Kenntnis davon erlangt hat, dass das Berufsausbildungsverhältnis aufgrund der vom Kläger vor Ablauf der Ausbildungsdauer bestandenen Abschlussprüfung
Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss gemäß § 21 Abs. 2 BBiG geendet hat, hat sie dem Kläger am gleichen Tag (05. Juli 2019) gegen 9:00 Uhr einen von ihr bereits unterzeichneten befristeten Arbeitsvertrag vorgelegt,
dessen § 1 das Arbeitsverhältnis für ein Jahr in der Zeit vom
Hause genommene Vertragsurkunde unterzeichnet habe, steht dies der Wahrung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht entgegen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte mit der am 05. Juli 2019 erfolgten Aushändigung des von ihr bereits unterschriebenen Vertragsformulars hinreichend deutlich gemacht hat, dass der Vertrag nur bei Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG zustande kommen soll, und der Kläger auch
seinem Vortrag am 10. Juli 2019 ein inhaltlich gleichlautendes Exemplar des befristeten Arbeitsvertrages gegengezeichnet hat. Dabei ist unerheblich, dass
dem Vortrag des Klägers das inhaltlich gleichlautende Exemplar des befristeten Arbeitsvertrags, welches er am
seinem Vortrag keinen "neuen zweiten" Arbeitsvertrag am
Hause genommen habe. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es gemäß § 126 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Danach führt die Aufnahme mehrerer gleichlautender Urkunden über den Vertrag lediglich dazu, dass die Schriftform gemäß § 126 Abs. 2 S. 2 BGB bereits dadurch gewahrt ist, dass jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Nicht zum Vertragsinhalt gehört hingegen das lediglich zur Dokumentation des Zeitpunkts der Vertragsunterzeichnung eingetragene Ausstellungsdatum. Randnummer 28 II. Die vereinbarte Befristung ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. Der Wirksamkeit der Befristung steht § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht entgegen. Randnummer 29 1.
BfG ist eine sachgrundlose Befristung
Satz 1 nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein früheres Berufsausbildungsverhältnis unterfällt diesem Vorbeschäftigungsverbot nicht. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ( BAG 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 - Rn. 16, NZA 2018, 943 ). Randnummer 30 2. Durch die Beschäftigung des Klägers am 05. Juli und 08. Juli 2019 ist zwischen den Parteien auch nicht
G ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden, das der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG entgegenstehen würde. Die Voraussetzungen des § 24 BBiG sind im Streitfall nicht erfüllt. Randnummer 31 a)
G gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Randnummer 32 Die Fiktion des § 24 BBiG tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat bzw. von einer nicht gewollten Weiterarbeit des Auszubildenden erfährt und dennoch nicht unverzüglich widerspricht ( BAG 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 - Rn. 22, NZA 2018, 943 ). Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit und endet das Berufsausbildungsverhältnis
G mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, muss der Ausbildende allerdings keine vollständige Kenntnis von den die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bedingenden Umständen haben. In diesem Fall ist es erforderlich und ausreichend, wenn er weiß, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen ( BAG 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 - Rn. 22, NZA 2018, 943 ). Randnummer 33 Durch die in § 24 BBiG getroffene Regelung wird die Rechtslage klargestellt, wenn der Auszubildende
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses weiterbeschäftigt wird. Ebenso wie bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien i.S.v. § 625 BGB oder § 15 Abs. 5 TzBfG handelt es sich bei der Weiterbeschäftigung gemäß § 24 BBiG um einen Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die Regelungen in § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG beruhen auf der Erwägung, die weitere Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Entsprechendes gilt für die Weiterbeschäftigung
G. Die Besonderheit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung
G gegenüber einer echten Vertragsverlängerung liegt darin, dass aufgrund der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung ein Geschäftswille ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich vorgelegen hat, unterstellt wird. Anders als in den Fällen des § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG ist der
G fingierte Geschäftswille nicht lediglich auf die Fortsetzung eines bereits begründeten Vertragsverhältnisses, sondern auf die Überleitung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis und damit auf die Begründung eines anderen Vertragstyps mit neuen Rechten und Pflichten gerichtet ( BAG 20. März 2018 - 9 AZR 479/17 - Rn. 28, NZA 2018, 943 ). Durch die Vorschrift soll Rechtsklarheit für den Fall geschaffen werden, dass der Auszubildende beim Ausbildenden
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in einer der Ausbildung entsprechenden oder in einer anderen Tätigkeit beschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich gesprochen worden ist ( BAG
dem hierin liegenden unverzüglichen Widerspruch der Beklagten ist über die Beschäftigung des Klägers
Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses ein befristeter Arbeitsvertrag vereinbart worden, so dass die Fiktion des § 24 BBiG nicht eingetreten ist. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 37 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.