der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, aufgrund der ihm durch Art 9 Abs 3 GG verliehenen Satzungsautonomie in der Verbandssatzung den Organisationsbereich festlegen. Die Ausgestaltung des Organisationsbereichs und die damit verbundene Festlegung der Tarifzuständigkeit steht grundsätzlich jedem Verband frei. Er kann seinen Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen oder
sonstigen Kriterien abgrenzen. Grundsätzlich zulässig sind insbesondere räumliche Abgrenzungsmerkmale. Ein Arbeitgeberverband oder eine Gewerkschaft sind nicht gehindert, im Wege der Satzungsbestimmungen festzulegen, welche Anforderungen an eine Mitgliedschaft im Verband oder in der Gewerkschaft gestellt werden, um auch "Mitglied iSv. § 3 Abs 1 TVG" zu sein. (Rn.47)
1 BGB auf die Beklagte über, deren deutsche Zweigniederlassung ihren Sitz in C-Stadt (Baden-Württemberg) hat. Der Kläger ist
seinem Vortrag seit dem 1. Februar 2020 Mitglied der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Chemie Baden-Württemberg e.V. (AGV Chemie BW), der wiederum Mitglied im Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. (BAVC) ist. Randnummer 3 Die Satzung des AGV Chemie BW vom 4. Juni 2013 lautet - auszugsweise - wie folgt: Randnummer 4 „§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verband führt den Namen Arbeitgeberverband Chemie Baden-Württemberg e.V…. 2. Sitz des Verbandes ist Baden-Baden. 3. Der Verband umfasst das Gebiet des Landes Baden-Württemberg. … § 2 Zweck 1. Der Verband hat den Zweck, alle arbeitgeberbezogenen, beruflichen und sozialpolitischen Belange seiner Mitglieder zu wahren und auf den Gebieten der Gesellschafts- und Sozialpolitik sowie des Arbeits- und Sozialrechts die Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu vertreten. 2. In Erfüllung dieser Aufgaben schließt er insbesondere Tarifverträge mit den Gewerkschaften ab, … … 5. Der Verband kann Mitglied in anderen Vereinigungen sein, soweit dies der Förderung seiner satzungsmäßigen Zwecke entspricht. § 3 Mitgliedschaft 1. Bei der Mitgliedschaft ist zu unterscheiden zwischen der Mitgliedschaft
folgetarifverträge zwischen dem AGV Chemie BW und dem Landesbezirk Baden-Württemberg der IG BCE lauten auszugsweise wie folgt: Randnummer 11 „§ 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt: räumlich: im Lande Baden-Württemberg; für außerhalb von Baden-Württemberg liegende, nicht anderweitig tarifgebundene Betriebe, Nebenbetriebe und Betriebsteile solcher tarifgebundenen Unternehmen, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben, soweit diese Betriebe, Nebenbetriebe und Betriebsteile nicht Mitglied in einem anderen regionalen Chemiearbeitgeberverband sind.“ Randnummer 12 Mit seiner am 25. September 2020 eingereichten Klage macht der Kläger
Teilklagerücknahme und mehreren - auch zweitinstanzlichen - Klageerweiterungen zuletzt für die Monate von Februar 2020 bis einschließlich September 2021 die Differenz zwischen dem gezahlten Monatsgehalt und dem Tarifentgelt
Entgeltgruppe 6 BETV Chemie (Tarifsatz
sechs Tätigkeitsjahren) iHv. zuletzt € 520,83 brutto monatlich geltend. Ferner verlangt er für denselben Zeitraum Mehrarbeitsvergütung, weil er statt der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden 40 Stunden gearbeitet hat, die Differenz zwischen dem gezahlten Weihnachtsgeld zur tariflichen Jahresleistung für das Jahr 2020, zusätzliches Urlaubsgeld für die Jahre 2020 und 2021 sowie den Zukunftsbetrag
dem Tarifvertrag Moderne Arbeitswelt für das Jahr
dem Bezirks-EntgeltTV BW zu zahlen. Zwar erstrecke sich dessen räumlicher Geltungsbereich auch auf „außerhalb von Baden-Württemberg liegende, nicht anderweitig tarifgebundene Betriebe, Nebenbetriebe und Betriebsteile solcher tarifgebundenen Unternehmen, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben, soweit diese Betriebe, Nebenbetriebe und Betriebsteile nicht Mitglied in einem anderen regionalen Chemiearbeitgeberverband sind.“ Jedoch regele § 3 Ziff. 2 Abs. 2 der Satzung des AGV Chemie BW unter der Überschrift „Mitgliedschaft“ die Tarifbindung des einzelnen Mitglieds. Die Mitgliedschaft werde nur dann auf außerhalb des Landes Baden-Württemberg liegende Betriebsstätten erstreckt, wenn ein Mitglied, das seinen Sitz im Land Baden-Württemberg hat, dies beantrage. Von der Tarifzuständigkeit des Arbeitgeberverbands getrennt, sei daher die Mitgliedschaft. Die Mitglieder des AGV Chemie BW seien in drei Gruppen aufgeteilt: Mitglieder ohne Tarifbindung, Mitglieder mit Tarifbindung für das Verbandsgebiet Baden-Württemberg und Mitglieder mit - auf Antrag - erweiterter Tarifbindung für Betriebsstätten außerhalb des Verbandsgebiets. Die Einführung dieser Formen der Mitgliedschaft sei zulässig. Die Mitgliedschaft in einem Verband könne sich
örtlichen und betriebsbezogenen Gesichtspunkten richten. Die Satzung eines Verbands könne selbst definieren, auf welche Weise eine Mitgliedschaft iSd. § 3 Abs. 1 TVG begründet werde. Die Satzung sehe vor, dass die Mitgliedschaft auf außerhalb von Baden-Württemberg liegende Betriebsstätten erweitert werden könne, soweit kein Eingriff in die Tarifautonomie anderer Regionalverbände vorliege. Dies sei rechtlich unbedenklich. Darüber hinaus spreche auch § 1 der Satzung des AGV Chemie BW für dieses Ergebnis. Dass die Mitgliedschaft auf die Betriebe des Verbandsgebiets beschränkt sei, führe nicht zu einer betriebsbezogenen Mitgliedschaft, sondern folge aus § 1 Ziff. 1 der Satzung, denn hier habe der Arbeitgeberverband sein Verbandsgebiet örtlich festgelegt. Das sei aufgrund der Koalitionsfreiheit
3 GG zulässig. Der Verband könne seinen Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen oder
sonstigen Kriterien abgrenzen. Grundsätzlich zulässig seien insbesondere räumliche, betriebliche, branchenbezogene oder auch personelle Abgrenzungsmerkmale. Dies gelte auch hinsichtlich der durch den BAVC als Spitzenverband geschlossenen Bundestarifverträge. Die durch § 2 Abs. 3 TVG vermittelte Tarifgebundenheit gehe nicht weiter als die des regionalen Verbands in dem der Arbeitgeber Mitglied sei. Der AGV Chemie BW, in dem die Beklagte Mitglied sei, bestimme kraft seiner Satzungsautonomie, die
3 GG geschützt sei, sein Verbandsgebiet und damit das Gebiet, in dem der durch den BAVC als Spitzenverband abgeschlossene Tarifvertrag zu einer Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG führen könne. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom
Abs. 1 der Satzungsnorm nicht eigenständig mitgliedschaftsfähig. Eine Erstreckung der Mitgliedschaft auf raumfremde Betriebsstätten könne daher ungeachtet des Wortlauts nur eine andere, nicht mitgliedschaftliche Bedeutung haben. Es spreche viel dafür, dass es sich in Wahrheit um die Ausweitung der Tarifzuständigkeit handele. Dafür spreche auch der erkennbare Zweck der Erstreckung. Ferner führe das Arbeitsgericht unzutreffend zur Tarifzuständigkeit des BAVC aus. Für die Bundestarifverträge komme es vorrangig auf die eigene Tarifzuständigkeit des BACV an.
seiner Satzung sei der BAVC berechtigt, Tarifverträge mit Wirkung für die Mitglieder seiner Mitgliedsverbände abzuschließen. Er habe daher eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene Tarifzuständigkeit, die auch die Beklagte erfasse. Daher seien die Bundestarifverträge umstandslos anwendbar. Randnummer 21 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, Randnummer 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
GG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. Randnummer 34 Entgegen der Ansicht der Beklagten erfüllt der Schriftsatz des Klägers vom 7. Juni 2021 inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen.
3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich
Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen dabei nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH 14.09.2021 - VIII ZB 1/20 - Rn. 10, 11 mwN; BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15 mwN). Randnummer 35 Die Berufungsbegründung des Klägers wird den oben beschriebenen Anforderungen gerecht, da sie hinreichend erkennen lässt, welche Gründe sie den Erwägungen des Arbeitsgerichts entgegensetzen möchte. Es wird in hinreichend verständlicher Weise deutlich, aus welchen Gründen der Kläger vom Berufungsgericht die Überprüfung der Auffassung des Arbeitsgerichts begehrt. Ob der Angriff unter prozessualen und materiell-rechtlichen Gesichtspunkten in der Sache greift, ist im Rahmen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO ohne Bedeutung. II. Randnummer 36 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 30. September 2021 keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 20.246,93 brutto nebst Zinsen. Randnummer 37 1. Sämtliche Zahlungsklageanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Den Darlegungen des Klägers ist zu entnehmen, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (hierzu BAG 24.06.2020 - 5 AZR 93/19 - Rn. 20 mwN). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klageerweiterungen im Berufungsverfahren
Der Kläger macht zweitinstanzlich Ansprüche auf Differenzentgelt für die Monate von November 2020 bis September 2021 einschließlich Mehrarbeitsvergütung sowie restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2021 geltend. Randnummer 38
ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsrechtszug zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin
Sv. § 533 Nr. 1 ZPO zur Klageerweiterung liegt gemäß § 525 Satz 1, § 267 ZPO vor, da sie sich rügelos auf die Klageerweiterung eingelassen hat. Die Klageerweiterung wird iSv. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin
Für den Erfolg der Zahlungsanträge für die Zeit ab November 2020 waren dieselben Tatsachen maßgebend wie für die Anträge ab Februar
Entgeltgruppe 6 BETV Chemie (Tarifsatz
sechs Tätigkeitsjahren) aus dem Bezirks-EntgeltTV Chemie BW. Er kann für denselben Zeitraum von der Beklagten
dem MTV Chemie keine Mehrarbeitsvergütung für 2,5 Wochenstunden verlangen, weil er wöchentlich 40 Stunden gearbeitet hat, obwohl der Tarifvertrag eine Arbeitszeit von 37,5-Wochenstunden regelt. Dem Kläger steht
den Regeln des TEAV Chemie und des BETV Chemie nicht die Differenz zwischen dem gezahlten Weihnachtsgeld zur tariflichen Jahresleistung für das Jahr 2020, kein zusätzliches Urlaubsgeld für die Jahre 2020 und 2021 sowie kein Zukunftsbetrag
dem Tarifvertrag Moderne Arbeitswelt für das Jahr 2020 zu. Die vom Kläger geltend gemachten Beträge sind rechnerisch unstreitig. Randnummer 41
Entgeltgruppe 6 BETV (
sechs Tätigkeitsjahren) aus dem Bezirks-EntgeltTV BW in rechnerisch unstreitiger Höhe. Randnummer 45 Die jeweiligen Entgelttarifverträge, die der AGV Chemie BW mit dem Landesbezirk Baden-Württemberg der IG BCE abgeschlossen hat, finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Es fehlt an einer beiderseitigen Tarifbindung iSd. § 3 Abs. 1 TVG. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er seit dem 1. Februar 2020 Mitglied der IG BCE ist, was die Beklagte bestreitet. Randnummer 46 Die Beklagte ist Mitglied des AGV Chemie BW. Für die Tarifzuständigkeit des Verbandes ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, seine Satzung entscheidend (vgl. zur Satzung einer Gewerkschaft BAG 27.09.2005 - 1 ABR 41/04 - Rn. 36 ff mwN).
3 der Satzung des AGV Chemie BW vom 4. Juni 2013 umfasst der Verband das Gebiet des Landes Baden-Württemberg. Der Kläger arbeitet nicht im Land Baden-Württemberg, sondern in Geschäftsräumen der Beklagten am Standort Z-Stadt in Rheinland-Pfalz. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Standort der Beklagten in Z-Stadt um einen Betrieb handelt, was der Kläger erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung angezweifelt hat.
2 Abs. 2 der Satzung des AGV Chemie BW kann (nur) auf Antrag eines Mitglieds, das seinen Sitz im Land Baden-Württemberg hat, sich die Mitgliedschaft auch auf eine außerhalb des Landes, aber in der Bundesrepublik Deutschland liegende Betriebsstätte erstrecken, wenn diese nicht in einem anderen Arbeitgeberverband Mitglied ist. Die Beklagte hat aber unstreitig einen derartigen Antrag für ihre Betriebsstätte in Z-Stadt nicht gestellt. Randnummer 47 Grundsätzlich begründet die Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband die Gebundenheit an die von dem Verband abgeschlossenen Tarifverträge (§ 3 Abs. 1 TVG). Ein Arbeitgeberverband kann jedoch
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, aufgrund der ihm durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie in der Verbandssatzung den Organisationsbereich festlegen. Die Ausgestaltung des Organisationsbereichs und die damit verbundene Festlegung der Tarifzuständigkeit steht grundsätzlich jedem Verband frei. Er kann seinen Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen oder
sonstigen Kriterien abgrenzen. Grundsätzlich zulässig sind insbesondere räumliche Abgrenzungsmerkmale (vgl. BAG 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 41, 42 mwN). Ein Arbeitgeberverband oder eine Gewerkschaft sind nicht gehindert, im Wege der Satzungsbestimmungen festzulegen, welche Anforderungen an eine Mitgliedschaft im Verband oder in der Gewerkschaft gestellt werden, um auch “Mitglied iSv. § 3 Abs. 1 TVG” zu sein (vgl. BAG 04.07.2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 54). Randnummer 48 Der AGV Chemie BW hat seine Tarifzuständigkeit in der Satzung räumlich begrenzt. Da die Betriebsstätte Z-Stadt in Rheinland-Pfalz liegt, ist der Arbeitgeberverband nicht zuständig, weil die Beklagte unstreitig keinen Antrag
2 Abs. 2 der Satzung gestellt hat. Entgegen der Ansicht der Berufung ist unerheblich, dass der räumliche Geltungsbereich des Bezirks-EntgeltTV BW die Betriebsstätte in Z-Stadt erfassen würde, denn die Geltung eines Tarifvertrags kann nicht weiterreichen als die satzungsgemäße Zuständigkeit der tarifschließenden Verbände. Die Tarifzuständigkeit richtet sich
dem in der Satzung des Verbandes festgelegten Organisationsbereich. Der in der Satzung festgelegte Zuständigkeitsbereich entscheidet über die Grenzen des Tätigwerdens (vgl. BAG 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 26 ff mwN). Randnummer 49 Die Ausführungen der Berufung zur Auslegung der Satzung des AGV Chemie BW sind nicht
vollziehbar. Der räumliche Organisationsbereich ist in der Satzung eindeutig bestimmt. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten - wie bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen - die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung. Auch die bisherige tatsächliche Handhabung und die Anschauungen der beteiligten Berufskreise können von Bedeutung sein. Unerheblich sind der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche. Sie allein vermögen die satzungsmäßige Tarifzuständigkeit nicht zu erweitern. Im Zweifelsfall gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt (vgl. BAG 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 27 mwN). Randnummer 50 Der Wortlaut der Satzung des AGV Chemie BW ist eindeutig. Der Verband umfasst das Gebiet des Landes Baden-Württemberg. Nur auf Antrag eines Mitglieds, das seinen Sitz in Baden-Württemberg hat, kann sich die Mitgliedschaft auch auf eine außerhalb des Landes liegende Betriebsstätte erstrecken. Diesen Antrag hat die Beklagte nicht gestellt. Für eine über den eindeutigen Wortlaut der Satzung hinausgehende Auslegung besteht kein Raum. Randnummer 51 bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Monate von Februar 2020 bis einschließlich September 2021 keinen Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für 2,5 Stunden wöchentlich, weil er in diesem Zeitraum 40 Wochenstunden arbeitete, während § 2 Ziff. 1 MTV Chemie eine tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vorsah. Randnummer 52 Der MTV Chemie, den der BAVC mit dem Hauptvorstand der IG BCE am 22. November 2019 abgeschlossen hat, findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Randnummer 53 Der BAVC ist eine tariffähige Spitzenorganisation iSv. § 2 Abs. 3 TVG. Wird ein Tarifvertrag gemäß § 2 Abs. 3 TVG von einer Spitzenorganisation geschlossen, so sind die Mitglieder der Gewerkschaften bzw. der Arbeitgebervereinigungen tarifgebunden, deren Spitzenverband den Tarifvertrag abgeschlossen hat.
der vom Kläger zitierten Satzungsregelung des BAVC ist dieser berechtigt, Tarifverträge mit Wirkung für die tarifgebundenen Mitglieder der ordentlichen Mitgliedsverbände zu schließen. Auch wenn der AGV Chemie BW ordentliches Mitglied des BAVC ist, geht die satzungsmäßige Zuständigkeit des BAVC nicht über den Organisationsbereich des angeschlossenen AGV Chemie BW hinaus. Es fehlt an der erforderlichen Zuständigkeitsableitung von der Mitgliedsvereinigung (vgl. Schaub/Treber ArbR-HdB 19. Aufl. § 196 Rn. 21). Die Tarifzuständigkeit der Spitzenorganisation reicht nicht weiter als die Tarifzuständigkeit der angeschlossenen Mitgliedsverbände (vgl. Wiedemann/Oetker TVG 8. Aufl. § 2 Rn. 569). Randnummer 54 Eine Spitzenorganisation verfügt weder
2 TVG noch
3 TVG über eine originäre Tariffähigkeit. Diese Vorschriften bestimmen lediglich, unter welchen zusätzlichen zu den in § 2 Abs. 1 TVG genannten Voraussetzungen ein solcher Verband Partei eines Tarifvertrags sein kann. Ihre Tariffähigkeit leitet eine Spitzenorganisation ausschließlich von ihren Mitgliedern ab. Dies folgt für die in Vollmacht handelnde Spitzenorganisation aus § 2 Abs. 2 TVG. Nichts anderes gilt bei einem Zusammenschluss von Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern
3 TVG. Die Spitzenorganisation kann zwar selbst Partei eines Tarifvertrags sein, sie wird dabei aber ausschließlich für ihre Mitgliedsverbände tätig. Diese können der Spitzenorganisation deren Tariffähigkeit daher nur im Rahmen ihrer eigenen Tariffähigkeit vermitteln (zur Tariffähigkeit der CGZP vgl. BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 71). Randnummer 55 Auch die Tarifzuständigkeit einer Spitzenorganisation kann nicht über die ihrer Mitglieder hinausgehen. Da die in der Satzung der Tarifverbände einseitig geregelte Tarifzuständigkeit das rechtliche Können der Tarifparteien beschränkt, sind die überregionalen bzw. bundesweit geltenden Tarifverträge der chemischen Industrie - anders als die Berufung meint - nicht „umstandslos“ auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Tarifzuständigkeit des Spitzenverbands nicht weiter reichen kann als die des Mitgliedsverbands, weil anderenfalls die Delegation der Tarifzuständigkeit durch Mitgliedschaft nicht mehr trägt (vgl. Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 2 Rn. 434). Da die Tarifzuständigkeit des AGV Chemie BW für die Betriebsstätte der Beklagten in Z-Stadt fehlt, sind auch die überregionalen bzw. bundesweiten Tarifverträge der chemischen Industrie auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht kraft beiderseitiger Taftbindung anwendbar. Randnummer 56 cc) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Jahressondervergütung und der tariflichen Jahresleistung
Randnummer 57 Der TVEA Chemie vom 22. November 2019, abgeschlossen zwischen dem BAVC und dem Hauptvorstand der IG BCE, findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum MTV Chemie (unter II 2c
Randnummer 59 Der TVEA Chemie findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum MTV Chemie (unter II 2c
den Bestimmungen des Tarifvertrags Moderne Arbeitswelt vom
1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 64 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.