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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz VGH N 7/21 Urteil VerfGH Koblenz: Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig - Zu den

Obsah (7)Artikel 117§ 18§ 76Art. 104bArt. 115Art. 109Art. 35

VerfGH Koblenz: Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz

m Teil verfassungswidrig -

den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Kreditaufnahme wegen einer Naturkatastrophe oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen nach Art 117 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a LV (juris: Verf RP) - insb

m Erfordernis eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Notlage und Kreditaufnahme Leitsatz 1.

  1. a)Die Kreditaufnahme wegen einer Naturkatastrophe oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen nach Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit.
  2. a)LV dient dazu, die Handlungsfähigkeit des Staates bei der Krisenbewältigung fortdauernd und ungeschmälert

gewährleisten. Sie setzt einen erheblichen vorübergehenden staatlichen Finanzbedarf voraus.

r Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs verfügt der Haushaltsgesetzgeber grundsätzlich über ein weites Ermessen. (Rn.98) (Rn.101) (Rn.105)

  1. b)Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit.
  2. a)LV ("Finanzbedarfs infolge" und "notwendig") ergibt, setzt die Verfassung einen Veranlassungszusammenhang zwischen Notlage und Kreditaufnahme voraus. Eine Beschränkung auf Maßnahmen, die unmittelbar oder direkt der Überwindung der Notsituation dienen, lässt sich Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit.
  3. a)LV nicht entnehmen. (Rn.107) (Rn.109)
  4. c)"Notwendig" ist die Kreditaufnahme im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit.
  5. a)LV nur

m Ausgleich eines Mehrbedarfs. Nicht notwendig ist daher eine Kreditaufnahme, soweit damit Ausgaben finanziert werden sollen, die bereits in dem ursprünglichen, vor der Notsituation beschlossenen Haushalt eingeplant bzw. vorgesehen waren oder keinen zeitlich-inhaltlichen

sammenhang mit der Notlage erkennen lassen. (Rn.110)

  1. d)Über das Erfordernis der Notwendigkeit der Kreditaufnahme hinaus lassen sich der Landesverfassung keine Anhaltspunkte für eine Erforderlichkeits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit.
  2. a)LV entnehmen. Es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, vorrangig vor einer Kreditaufnahme alle innerhalb des Haushalts denkbaren Möglichkeiten

r Konsolidierung vollständig auszuschöpfen oder vorhandene zweckgebundene Rücklagen aufzulösen. (Rn.111) (Rn.113) e) Will der Gesetzgeber nicht zweckgebundene (allgemeine) Rücklagen nicht

r Reduzierung einer notsituationsbezogenen Kreditaufnahme einsetzen, hat er aufgrund des ihn bindenden Verfassungsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit substantiell

begründen, weshalb er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Insoweit steht ihm ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum

, der vom Verfassungsgerichtshof nur darauf hin überprüft werden kann, ob der Rücklagenbedarf ersichtlich nicht besteht oder in keinem vernünftigen Verhältnis

der Höhe der neu aufgenommenen Kredite steht. (Rn.115)

  1. Sondervermögen werden in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LV explizit erwähnt; sie werden damit von der Verfassung vorausgesetzt und anerkannt. (Rn.133)
  2. Sofern der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Haushaltsplans einrichtet, berührt dies die Grundsätze der Haushaltsvollständigkeit und Haushaltseinheit. Die mit einer solchen Gestaltung einhergehende Schwächung der parlamentarischen Kontrolle und damit der Effektivität der Wahrnehmung der Budgetverantwortung muss daher durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe aufgewogen und das Sondervermögen an den Landeshaushalt rückgebunden werden. (Rn.158) (Rn.160) Orientierungssatz 1.

Ls 1 (Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Kreditaufnahme wegen einer Naturkatastrophe oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen nach Art 117 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a Verf RP ) : 1a.

Ls 1a (Notlage iSd Art 117 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a Verf RP ) : aa. Art 117 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a Verf RP eröffnet dem Land die Möglichkeit, bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen Kredite aufzunehmen. Die Regelung dient dazu, die Handlungsfähigkeit des Staates bei der Krisenbewältigung fortdauernd und ungeschmälert

gewährleisten. Eine konkrete (absolute) Begrenzung der Höhe der

lässigen Kreditaufnahme sieht die Verf RP – ebenso wie das GG – in diesem

sammenhang nicht vor. (Rn.98) bb. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind nach Art 117 Abs 1 S 3 Verf RP die Gründe für die Abweichung von dem strukturellen Verschuldungsverbot des Art 117 Abs 1 S 1 darzulegen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen haben vorab

erfolgen und müssen dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, dh nachträgliche Begründung (vgl auch VerfGH Koblenz, 16.12.2020, VGH N 12/19 , AS RP-SL 48, 55 <75, 90>; BVerfG, 05.05.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64 <126f Rn 129f>). (Rn.99) cc. Bei der Beurteilung, ob eine Naturkatastrophe oder eine außergewöhnliche Notsituation gegeben ist, die sich der Kontrolle des Staates entzieht, kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum

. Mit diesem Spielraum korrespondiert die verfassungsrechtlich durch Art 117 Abs 1 S 3 Verf RP vorgegebene Darlegungslast. Dies gleicht die inhaltliche Unbestimmtheit der Begriffe der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation aus (vgl StGH Wiesbaden, 27.10.2021, P.St. 2783 <juris Rn 239>; allg auch BVerfG, 18.04.1989, 2 BvF 1/82, BVerfGE 79, 311 <343ff>; BVerfG, 09.07.2007, 2 BvF 1/04, BVerfGE 119, 96 <140ff>). (Rn.104) 1b.

Ls 1b (Erfordernis eines finales Veranlassungszusammenhangs zwischen Notlage und Kreditaufnahme) : aa. Die Verfassung setzt

dem einen sachlichen

sammenhang (Veranlassungszusammenhang) zwischen Notlage und Kreditaufnahme voraus. Es ist nicht ausreichend, dass Kredite lediglich aus Anlass einer von Art 117 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a Verf RP genannten Ausnahmesituation aufgenommen werden (vgl auch BVerfGE 79, 311 <339>; BVerfGE 119, 96 <140>; ferner VerfG Greifswald, 07.07.2005, 7/04, LVerfGE 16, 333 <juris Rn 66>; VerfGH Münster, 15.03.2011, 20/10 <juris Rn 79>). Die Kreditaufnahme muss vielmehr dazu bestimmt und geeignet sein, die Notsituation

beseitigen (hierzu auch VerfGH Münster aaO). (Rn.108) Allerdings besteht keine Beschränkung auf Maßnahmen, die unmittelbar oder direkt der Überwindung der Notsituation dienen – im Falle der Pandemie vornehmlich Mittelverwendungen etwa

r zeitnahen Beschaffung von Impfstoff und Schutzausrüstungen sowie

r Finanzierung von Personal im Gesundheitswesen –. Vielmehr erfüllen auch solche Folgekosten und Nebenzwecke, die einen mittelbaren

sammenhang

der Pandemie aufweisen, etwa Hilfsmaßnahmen im wirtschaftlichen Bereich, Steuersenkungen und Bereitstellungen von Garantien, die Tatbestandsvoraussetzungen einer notsituationsbedingten Kreditaufnahme, sofern sie nicht im Wesentlichen andere Zwecke als solche der Überwindung der konkreten Notsituation verfolgen. (Rn.109) 1c.

Ls 1c (Erfordernis der Notwendigkeit der Kreditaufnahme) :

dem muss die Kreditaufnahme

m Ausgleich des erheblichen Finanzbedarfs des Landes "notwendig" sein. Der konkret vom Gesetzgeber bezifferte Finanzbedarf für eine bestimmte Maßnahme darf nicht bereits haushaltsmäßig abgedeckt sein. "Notwendig" ist die Kreditaufnahme nur

m Ausgleich eines Mehrbedarfs. Nicht vertretbar ist eine Kreditaufnahme daher insoweit, als damit Ausgaben finanziert werden sollen, die bereits in dem ursprünglichen, vor der Notsituation beschlossenen Haushalt eingeplant bzw. vorgesehen waren. (Rn.110) 1d.

Ls 1d und 1e (keine "Subsidiarität der Kreditaufnahme"; Begründungspflicht bei Nichtauflösung allgemeiner Rücklagen) : aa. Es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, vorrangig vor einer Kreditaufnahme alle innerhalb des Haushalts denkbaren Möglichkeiten

r Konsolidierung vollständig auszuschöpfen (keine "Subsidiarität der Kreditaufnahme"). Wurden in früheren Haushaltsjahren Rücklagen aufgebaut, so ist mit Blick auf das Erfordernis der Notwendigkeit der Kreditaufnahme

differenzieren. Eine Kreditaufnahme ist grds nachrangig gegenüber einer Auflösung nicht zweckgebundener (allgemeiner) Rücklagen. Demgegenüber besteht keine Pflicht, zweckgebundene Rücklagen vorrangig aufzulösen. (Rn.113) (Rn.115) (Rn.116) bb. Will der Gesetzgeber allgemeine (nicht zweckgebundene) Rücklagen nicht

r Reduzierung einer notsituationsbezogenen Kreditaufnahme einsetzen, hat er substantiell

begründen, weshalb er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Je naheliegender diese Möglichkeit ist, desto mehr gilt das (vgl auch StGH Wiesbaden, 27.10.2021, P.St. 2783 <juris Rn 288>). (Rn.115) 2.

Ls 2 (

lässigkeit der kreditfinanzierten Bildung eines Sondervermögens in Notlagen iSd Art 117 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a Verf RP ) : 2a. Kreditfinanzierte überjährige Sondervermögen (vgl Art 116 Abs 1 S 1 Halbs 2 Verf RP ) können grds auch dann gebildet werden, wenn eine Notlage iSd Art 117 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a Verf RP besteht. Insofern fehlt es insb nicht von vornherein am dargestellten Veranlassungszusammenhang, selbst wenn die Höhe der Kreditmittel auch für mögliche

künftige Ausgaben bemessen wird, bei denen gegenwärtig noch nicht feststehen kann, ob sie in folgenden Haushaltsjahren überhaupt entstehen bzw dann auf die Notlage

rückzuführen sind. (Rn.133) 2b. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot. Vielmehr steht dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung dessen, was das Gemeinwohl fordert, ein Gestaltungsspielraum

(vgl VerfGH Koblenz, 08.05.1985, VGH 2/84, AS RP-SL 19, 339 <342>). Er darf insb danach differenzieren, ob sich mit der "vorzeitigen" Aufnahme der Kreditmittel und ihrer gleichzeitigen

führung an ein Sondervermögen bestimmte (gewichtige) Vorteile verbinden, die diese Kosten rechtfertigen können. 3. (Keine Pflicht

periodischer Neuentscheidung) : Art 117 Verf RP verpflichtet nicht dazu, über die Annahme einer Notlage iSd Art 117 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a Verf RP sowie über die notlageninduzierte Kreditaufnahme in kurzfristigen Abständen jeweils neu

entscheiden (so aber für die Rechtlage nach Art 141 der Hessischen Verfassung <juris: Verf HE>: StGH Wiesbaden, 27.10.2021, P.St. 2783 <juris Rn 272>). (Rn.136) 4.

Ls 3 (Einrichtung eines Sondervermögens <Art 116 Abs 1 S 1 Halbs 2 Verf RP> - Budgetrecht des Parlaments, haushaltsverfassungsrechtliche Anforderungen) : 4a. Nach Art 116 Abs 1 S 1, Abs 2 S 1 Verf RP sind alle Einnahmen und Ausgaben des Landes in den Haushaltsplan einzustellen, der seinerseits durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird. Die Regelungen sind Ausdruck der verfassungsrechtlichen Forderung nach Einheit und Vollständigkeit des Haushalts. Sofern der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Haushaltsplans einrichtet, berührt dies die Grundsätze der Haushaltsvollständigkeit (vgl BVerfG, 11.10.1994, 2 BvR 633/86, BVerfGE 91, 186 <202>) und Haushaltseinheit (StGH Wiesbaden, 27.10.2021, P.St. 2783 <juris Rn 170f>). (Rn.158) 4b. Eine mehrjährige Bereitstellung von Haushaltsmitteln schwächt die parlamentarische Kontrolle und Rückbindung (vgl auch StGH Wiesbaden, 27.10.2021, P.St. 2783 <juris Rn 194, 211ff>). Dies muss durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe aufgewogen und das Sondervermögen durch "angemessene legitimations-, öffentlichkeits- und koordinationsrestituierende Verfahrensweisen" an den Landeshaushalt rückgebunden werden. Erforderlich, aber auch hinreichend ist insoweit eine aufgabenbezogene sachliche Begründung. (Rn.160) 5. Hier: 5a. aa, Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (Zweites NHHG 2020; juris: HNtragsG 2020 2) genügt überwiegend den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ua stellt sich die seit etwa zwei Jahren grassierende Corona-Pandemie sowohl als Naturkatastrophe wie auch als eine außergewöhnliche Notsituation dar, die sich der staatlichen Kontrolle entzieht. (Rn.95) (Rn.117) (Rn.127) bb. Nicht mit Art 117 Abs 1 S2 Verf RP in Einklang steht allerdings die notsituationsbezogene Kreditaufnahme

r Finanzierung von Maßnahmen

r Beseitigung von Engpässen bei der Breitbandkapazität und

m weiteren Ausbau der digitalen Infrastrukturen bis

einem Betrag von 122,3 Mio. Euro. Gleiches gilt für die Kreditaufnahme

r konjunkturellen Belebung und Minderung der pandemiebedingten Belastungen der Unternehmen im Erneuerbare-Energien- und Umweltbereich bis

einem Betrag von 50 Mio. Euro. (Rn.139) (Rn.148) (Rn.150) 5b. Die Schaffung des Corona-Sondervermögens durch das Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie" (Corona-Sondervermögensgesetz – CSVG –; juris: CoronaSoVermG RP) begegnet nur

einem Teil – im selben Umfang wie das HNtragsG 2020 2 – verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.151) Zwar berührt das CoronaSoVermG RP die Grundsätze der Vollständigkeit, Einheit sowie Jährlichkeit des Haushalts und damit

gleich das Budgetrecht des Landtags. Diese Wirkungen sind jedoch

m Teil dem von der Landesverfassung in Art 116 Abs 1 S 1 Halbs 2 Verf RP vorausgesetzten Begriff des Sondervermögens immanent und führen vorliegend nicht

einer verfassungsrechtlich bedenklichen Verkürzung des Budgetrechts des Parlaments. Die für die Errichtung des Sondervermögens angeführten Sachgründe sind mit Blick auf die Haushalts- und Finanzverantwortungsfunktion des Landtags nicht

beanstanden (wird jeweils ausgeführt). (Rn.161) Tenor § 2a Abs. 2 des Landeshaushaltsgesetzes 2019/2020 vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 411) in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes

r Änderung des Landeshaushaltsgesetzes 2019/2020 vom

  1. September 2020 (GVBl. S. 441) ist mit Art. 117 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz insoweit unvereinbar und daher nichtig, als die veranschlagten Einnahmen aus Krediten den Betrag von 1.029.092.800 Euro überschreiten. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 des Landesgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ vom
  2. September 2020 (GVBl. S. 452) ist mit Art. 117 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar und daher nichtig. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ vom
  3. September 2020 (GVBl. S. 452) ist mit Art. 117 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz insoweit unvereinbar und daher nichtig, als die veranschlagte Mittelzuführung an das Sondervermögen den Betrag von 923.000.000 Euro überschreitet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Das Land Rheinland-Pfalz hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen

einem Zehntel

erstatten. Gründe A. Randnummer 1 Das Normenkontrollverfahren betrifft Fragenkomplexe, die mit drei Maßnahmen des rheinland-pfälzischen Haushaltsgesetzgebers während der Corona-Pandemie

sammenhängen. Nach Auffassung der antragstellenden AfD-Landtagsfraktion verstoßen das Zweite Landesgesetz

r Änderung des Landeshaushaltsgesetzes 2019/2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – Zweites NHHG 2020 –) vom

  1. September 2020 (GVBl. S. 441), das Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ (Corona-Sondervermögensgesetz – CSVG –) vom
  2. September 2020 (GVBl. S. 452) sowie das Landeshaushaltsgesetz 2021 – LHG 2021 – vom
  3. Dezember 2020 (GVBl. S. 705) gegen die Vorgaben der Landesverfassung über die notlagenbedingte Kreditaufnahme nach Art. 117 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – sowie gegen mehrere verfassungsrechtliche Haushaltsgrundsätze. I. Randnummer 2
  4. Mit Gesetz vom
  5. Dezember 2018 (GVBl. S. 411) beschloss der Landtag Rheinland-Pfalz den Doppelhaushalt für die Jahre 2019 und 2020 (Landeshaushaltsgesetz 2019/2020 – LHG 2019/2020 –). Dieser wies für das Jahr 2019 bereinigte Gesamteinnahmen von etwa 18 Mrd. Euro und bereinigte Gesamtausgaben von 17,7 Mrd. Euro aus. Im Jahr 2020 sollten die bereinigten Gesamteinnahmen etwa 18,7 Mrd. Euro und die bereinigten Gesamtausgaben etwa 18,3 Mrd. Euro betragen. Für das Jahr 2020 war eine Schuldentilgung in Höhe von etwa 212 Mio. Euro (Schuldentilgung 2019: ca. 90 Mio. Euro) vorgesehen,

dem waren

führungen an die Haushaltssicherungsrücklage des Landes (100 Mio. Euro) geplant. Randnummer 3 Die Haushaltssicherungsrücklage belief sich im Jahr 2020 auf insgesamt 1,050 Mrd. Euro. Einzelheiten

der Bildung und Verwendung der Haushaltssicherungsrücklage sind (einfach-)gesetzlich in § 10 Abs. 4 LHG 2019/2020 geregelt. Die Bestimmung lautet: Randnummer 4

r Absicherung der Zahlungen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz,

r Vermeidung von Nettokreditaufnahme und

r Schuldentilgung kann das für die Finanzangelegenheiten

ständige Ministerium aus Mehreinnahmen oder Minderausgaben eine Haushaltssicherungsrücklage bilden. Eine Rücklagenzuführung nach Satz 1 ist ab dem Haushaltsjahr 2020 nur

lässig, soweit keine strukturelle Nettokreditaufnahme erforderlich ist. Das für die Finanzangelegenheiten

ständige Ministerium kann Mittel aus der Rücklage entnehmen soweit Randnummer 5

  1. die Finanzreserve nach § 5a LFAG im entsprechenden Haushaltsjahr sinkt, Randnummer 6
  2. dies

r Reduzierung oder Vermeidung von Nettokreditaufnahme dient oder Randnummer 7 3. Schulden getilgt werden. Randnummer 8 Im Jahr 2020 wurden weder

führungen an die noch Entnahmen aus der Haushaltssicherungsrücklage getätigt. Darüber hinaus verfügt das Land über eine Rücklage

r Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben für Ruhestandsbeamte (sog. Versorgungsrücklage, vgl. § 10a Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG –). Eine

führungspflicht des Landes besteht seit Ablauf des Jahres 2017 nicht mehr; allerdings können seither weitere

führungen aus dem Landeshaushalt erfolgen ( § 10a Abs. 4 LBeamtVG ). Das Vermögen der Versorgungsrücklage belief sich

m 31. Dezember 2019 auf ca. 537 Mio. Euro. Entnahmen aus der Versorgungsrücklage erfolgten im Haushaltsjahr 2020 nicht. Randnummer 9

r Finanzierung des Breitbandausbaus sah der Doppelhaushalt 2019/2020 einen Leertitel mit einer Verpflichtungsermächtigung von 85 Mio. Euro im Jahr 2019 und 565 Mio. Euro im Jahr 2020 als

weisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände

m Breitbandausbau vor.

dem enthielt er

r Sicherung der Finanzierung die Rücklage Breitbandinfrastruktur; ihr sollten pro Haushaltsjahr 50 Mio. Euro

geführt werden. Im

ge der Corona-Pandemie wurde die Rücklage (in Höhe von 50 Mio. Euro aus 2019) aufgelöst;

führungen unterblieben im Jahr

  1. Randnummer 10
  2. Als Reaktion auf die beginnende Corona-Pandemie wurden durch das Landesgesetz

r Änderung des Landeshaushaltsgesetzes 2019/2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – Erstes NHHG 2020 –) vom 27. März 2020 (GVBl. S. 83) die für das Haushaltsjahr 2020 geplanten

führungen an die Haushaltssicherungsrücklage (100 Mio. Euro) und die Rücklage Breitbandinfrastruktur (50 Mio. Euro) gestrichen. Darüber hinaus stellte der Landesgesetzgeber fest, dass es sich bei der Corona-Pandemie um eine Naturkatastrophe im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV handele. § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes

Artikel 117der Verfassung für Rheinland-Pfalz – Ausf

GArt117 – setzte den Betrag

m Ausgleich eines erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs infolge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen auf knapp 572 Mio. Euro fest. Randnummer 11

  1. Am
  2. September 2020 beschloss der Landtag das Zweite NHHG 2020, durch das das LHG 2019/2020 in der Fassung des Ersten NHHG 2020 geändert wurde.

dem stellte er fest, dass aufgrund der Corona-Pandemie und der mit ihr verbundenen Wirtschaftskrise eine außergewöhnliche Notsituation bestehe. Die Nettokreditaufnahme 2020 betrug insgesamt 3,453 Mrd. Euro; den größten Posten stellten dabei die konjunkturbedingten Kredite im Sinne des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV dar. Diese stiegen von den im LHG 2019/2020 bzw. (unverändert) im Ersten NHHG 2020 vorgesehenen 20 Mio. Euro auf 2,205 Mrd. Euro. Die notlagenbedingten Kredite im Sinne des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV wuchsen von 572 Mio. Euro (Erstes NHHG 2020) um weitere 629 Mio. Euro auf insgesamt 1,201 Mrd. Euro an. Das Zweite NHHG 2020 lautet wie folgt: Artikel 1 Randnummer 12 Das Landeshaushaltsgesetz 2019/2020 vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 411), geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (GVBl. S. 83), BS 63-38, wird wie folgt geändert: Randnummer 13 1. In § 1 Abs. 2 wird die Zahl „25 571 189 900“ durch die Zahl „26 944 412 500“ ersetzt. Randnummer 14 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „5 811 970 000“ durch die Zahl „8 626 500 000“ ersetzt. Randnummer 15 3. § 2a erhält folgende Fassung: „§ 2a Randnummer 16 Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation, Ausgleichsbetrag, Tilgung Randnummer 17

(1)Es wird festgestellt, dass aufgrund der Corona-Pandemie und der mit ihr verbundenen Wirtschaftskrise eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne des Artikels 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a der Verfassung für Rheinland-Pfalz besteht. Randnummer 18
(2)Der Ausgleichsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes

Artikel 117der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 3.

Juli 2012 (GVBl. S. 199),

letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2018 (GVBl. S. 22), BS 63-2, wird auf 1 201 392 800 EUR festgesetzt. Randnummer 19

(3)Soweit die Kredite nach Absatz 2 tatsächlich in Anspruch genommen werden, sind sie ab dem Haushaltsjahr 2024

tilgen. Im Haushaltsjahr 2024 beträgt die Tilgung 4 v. H. der in Anspruch genommenen Kredite. Die

veranschlagende jährliche Tilgung ab dem Haushaltsjahr 2025 beträgt bei positiver Konjunkturkomponente gemäß der Landesverordnung über das Verfahren

r Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes

Artikel 117der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 22.

Januar 2014 (GVBl. S. 8),

letzt geändert durch Verordnung vom

  1. Februar 2018 (GVBl. S. 25), BS 63-2-1, 6 v. H., bei negativer Konjunkturkomponente 4 v. H. der in Anspruch genommenen Kredite.“ Randnummer 20
  2. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt: Randnummer 21 „

(5)Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO wird

gelassen, dass

r Bekämpfung der Corona-Pandemie Vermögensgegenstände unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt abgegeben werden können.“ Randnummer 22 5. Die Haushaltsübersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2020, die Haushaltsübersicht über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2020 sowie der Vorbelastungen ab 2021, die Finanzierungsübersicht 2020, der Kreditfinanzierungsplan 2020 sowie die Berechnung der strukturellen Nettokreditaufnahme und des

lässigen Saldos 2020 erhalten die aus der Anlage

diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Gleichzeitig wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtragshaushaltsplans geändert. Artikel 2 Randnummer 23 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom

  1. Januar 2020 in Kraft. Randnummer 24
  2. Zeitgleich mit dem Zweiten NHHG 2020 verabschiedete der Landtag das CSVG. Das Gesetz lautet: § 1 Errichtung des Sondervermögens Randnummer 25 Es wird ein Sondervermögen des Landes „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ errichtet. § 2 Zweck und Mittelverwendung Randnummer 26

(1)Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Bewältigung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie in Rheinland-Pfalz. Randnummer 27
(2)Dazu werden dem Sondervermögen Landesmittel

geführt

r Randnummer 28 1. Beseitigung von Engpässen bei der Breitbandkapazität und

m weiteren Ausbau der digitalen Infrastrukturen bis

einem Betrag von 122 300 000 EUR, Randnummer 29 2. Kofinanzierung des „

kunftsprogramms Krankenhäuser“ des Bundes bis

einem Betrag von 65 000 000 EUR, Randnummer 30 3. Pandemievorsorge im Gesundheitswesen bis

einem Betrag von 160 000 000 EUR, Randnummer 31 4. Stabilisierung der rheinland-pfälzischen Wirtschaft bis

einem Betrag von 250 000 000 EUR, Randnummer 32 5. Kofinanzierung der bundesseitigen Unterstützung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bis

einem Betrag von 75 000 000 EUR, Randnummer 33 6. Kompensation pandemiebedingter Abwesenheiten von Lehrkräften im regulären Schulbetrieb bis

einem Betrag von 25 000 000 EUR, Randnummer 34 7. konjunkturellen Belebung und Minderung der pandemiebedingten Belastungen der Unternehmen im Erneuerbare-Energien- und Umweltbereich bis

einem Betrag von 50 000 000 EUR, Randnummer 35 8. Stärkung der Universitätsmedizin bis

einem Betrag von 45 000 000 EUR, Randnummer 36 9. Stärkung der Digitalisierung an den Hochschulen bis

einem Betrag von 50 000 000 EUR sowie Randnummer 37 10. Kofinanzierung

m pauschalen Ausgleich des Bundes für Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden bis

einem Betrag von 253 000 000 EUR. Randnummer 38

(3)Dem Sondervermögen sollen auch Mittel des Bundes oder weiterer Dritter, die diese dem Land

r Bewältigung der Corona-Pandemie und deren Folgen für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke in bestimmter Höhe gewähren,

geführt werden. Diese Mittel werden in der bestimmten Höhe und unter Beachtung der Vorgaben des Bundes oder des weiteren Dritten

sätzlich

den Beträgen nach Absatz 2 für die dort bestimmten Zwecke verausgabt. Randnummer 39

(4)Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke verwendet werden. § 3 Stellung im Rechtsverkehr Randnummer 40 Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. § 4 Verwaltung des Sondervermögens Randnummer 41
(1)Das für die Finanzangelegenheiten

ständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann Verwaltungsbefugnisse auf andere Ministerien übertragen, soweit deren Geschäftsbereiche berührt werden. Randnummer 42

(2)Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt

halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Sondervermögens ergeben, haftet das Land. Randnummer 43

(3)Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land. § 5 Finanzierung des Sondervermögens Randnummer 44
(1)Die Finanzierung des Sondervermögens erfolgt durch

führung von Mitteln in Höhe von 1 095 300 000 EUR aus dem Landeshaushalt sowie aus sonstigen, zweckgebundenen Mitteln des Bundes und gegebenenfalls weiterer Dritter. Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen. Randnummer 45

(2)Die Liquidität des Sondervermögens wird durch das Land sichergestellt. Dem Sondervermögen

r Verfügung gestellte Beträge verbleiben bis

r Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Landes und werden bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. § 6 Bewirtschaftung der Mittel und Berichtspflicht Randnummer 46

(1)Das für die Finanzangelegenheiten

ständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan, der alle im Jahr

erwartenden Einnahmen und voraussichtlich

leistenden Ausgaben enthält. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Randnummer 47

(2)Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan des Landes in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage

m Einzelplan 20 „Allgemeine Finanzen“ beizufügen. Randnummer 48

(3)Das für die Finanzangelegenheiten

ständige Ministerium kann mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages Überschreitungen der in § 2 Abs. 2 genannten Beträge in dem Umfang

lassen, in dem andere Ermächtigungen des § 2 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden. Randnummer 49

(4)Das für die Finanzangelegenheiten

ständige Ministerium unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ab dem Jahr 2021 zeitnah über die Mittelabflüsse aus dem Sondervermögen

m Ende eines jeden Kalendervierteljahres. § 7 Rechnungslegung Randnummer 50 Das für die Finanzangelegenheiten

ständige Ministerium stellt

m Schluss eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und fügt sie den Übersichten

r Haushaltsrechnung des Landes bei. § 8 Befristung und Auflösung Randnummer 51

(1)Maßnahmen müssen bis

m Ablauf des 31. Dezember 2022 bewilligt oder rechtsverbindlich begründet werden. Ausgaben aus dem Sondervermögen dürfen längstens bis

m Ablauf des 31. Dezember 2023 geleistet werden. Randnummer 52

(2)Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben aufzulösen. Es gilt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als aufgelöst. Ein

m Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt

. Dieser ist

r Tilgung von Krediten einzusetzen, die aufgrund der durch die Corona-Pandemie entstandenen außergewöhnlichen Notsituation im Sinne des Artikels 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a der Verfassung für Rheinland-Pfalz aufgenommen wurden, soweit daraus nicht noch zweckgebunden

r Verfügung gestellte Mittel des Bundes oder von Dritten ihrem Verwendungszweck

geführt werden müssen oder diese

erstatten sind. § 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Randnummer 53 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des

  1. Dezember 2023 außer Kraft. Randnummer 54
  2. Am
  3. Dezember 2020 beschloss der Landtag das LHG
  4. Es sieht eine konjunkturbedingte Kreditaufnahme nach Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV in Höhe von 1,267 Mrd. Euro vor. Eine Kreditaufnahme wegen einer außergewöhnlichen Notsituation nach Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV erfolgt nicht. II. Randnummer 55 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom
  5. Januar 2021 Normenkontrollantrag gestellt und beantragt: Randnummer 56
  6. Das Zweite Landesgesetz

r Änderung des Landeshaushaltsgesetzes 2019/2020 (GVBl. 2020, S. 441) verstößt gegen Art. 116 und Art. 117 LV und ist daher nichtig, Randnummer 57

  1. das Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ (GVBl. 2020, S. 452) verstößt gegen Art. 116 LV und ist daher nichtig, Randnummer 58
  2. das Landeshaushaltsgesetz 2021 (GVBl. 2020, S. 705) verstößt gegen Art. 117 LV und ist daher nichtig. Randnummer 59

r Begründung führt sie aus, es fehle im gesamten Gesetzgebungsverfahren für einen Nachtragshaushalt, der „erst

m 21. Dezember der laufenden Haushaltsperiode“ wirksam werde, an einer hinreichenden Darlegung, dass und wie die erhöhte Kreditaufnahme „

r Abwehr der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ geeignet sei. Im Gesetzgebungsverfahren sei gänzlich offengeblieben, ob und inwieweit dem Signal, das man durch die Zahlung in einen „Risikofonds“ an die Finanzmärkte sende, „Konjunkturwirksamkeit i.S.v. Art. 83 S. 2“ der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

kommen könne. Durch ein Nachschieben von Gründen im verfassungsgerichtlichen Verfahren genüge der Gesetzgeber seiner Darlegungspflicht nicht. Randnummer 60 Durch das Zweite NHHG 2020 sowie das LHG 2021 werde die Schuldenbremse des Art. 117 LV unterlaufen. Die Corona-Pandemie stelle schon keine Naturkatastrophe oder andere außergewöhnliche Notsituation dar, die

r Kreditaufnahme ermächtige. Zwar umfasse der Begriff der Naturkatastrophe auch Massenerkrankungen, jedoch lägen in Rheinland-Pfalz keine solche Massenerkrankungen, sondern allenfalls die allgemeine Furcht hiervor in der Bevölkerung vor. Eine außergewöhnliche Notsituation sei gekennzeichnet durch eine plötzliche Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe aufgrund eines exogenen Schocks, die Stützungsmaßnahmen des Staates gebiete. Tatsächlich lasse sich aber auch insoweit nur die Furcht feststellen, dass es künftig

der außergewöhnlichen Situation einer Epidemie komme. Der Großteil der positiv Getesteten weise keine Symptome auf und müsse nicht behandelt werden.

dem sei auch nicht erkennbar, inwiefern sich die Situation der Kontrolle des Staates entziehe. Umsatzeinbrüche in der Wirtschaft seien nicht auf Erkrankungen der Arbeitnehmer, sondern letztlich auf staatliche Maßnahmen

rückzuführen. Randnummer 61 Ungeachtet dessen verfolgten die dem Sondervermögen

geführten Mittel solche Zwecke, die nicht mit der Corona-Pandemie im

sammenhang stünden, sondern ohnehin schon auf der politischen Agenda gestanden hätten. Es dränge sich der Verdacht auf, dass durch das Sondervermögen mit Blick auf die Landtagswahl 2021 „politische Geschenke“ gemacht werden sollten. Die Stärkung politischer Beliebtheit und die Steigerung der Akzeptanz für die Maßnahmen erfüllten nicht die verfassungsrechtliche Anforderung des unmittelbaren Veranlassungszusammenhangs im Sinne des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV. Ferner liege ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, da das Land

nächst die bestehende Haushaltssicherungsrücklage in Höhe von 1,05 Mrd. Euro auflösen müsse, bevor es neue Schulden für ein zweites Notfallvermögen – das Corona-Sondervermögen – aufnehme. Randnummer 62 Das Zweite NHHG 2020 sowie das CSVG verstießen

dem gegen mehrere haushaltsverfassungsrechtliche Grundsätze. Durch die kreditfinanzierte Aufstockung der Rücklagen würden mehrere Haushaltsperioden gebunden, was auch das Budgetrecht des Parlaments berühre. Betroffen sei ferner der Fälligkeitsgrundsatz, wonach der Haushaltsplan nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben enthalte, die in der Haushaltsperiode voraussichtlich kassenwirksam würden. Das Erfordernis der Haushaltswahrheit verlange, Vorausschätzungen der

erwartenden Einnahmen und Ausgaben so genau wie möglich

treffen. Erfolgten Ausgabe- oder Einnahmeschätzungen bewusst

hoch, stelle dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit dar. Schließlich verbiete es das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, eine Nettoverschuldung in Kauf

nehmen, die nicht durch den aktuellen Ausgabebedarf veranlasst sei. Dies gelte auch für Sondervermögen und erst recht für die Bildung von Rücklagen ohne

grundeliegende gesetzliche Zahlungsverpflichtung. Randnummer 63 Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 hat die Antragstellerin – ohne vertiefte Begründung – vorgetragen, die Konjunkturkomponente nach § 3 AusfGArt117 sei mit Blick auf das LHG 2021 falsch berechnet worden.

dem habe

nächst die Haushaltssicherungsrücklage aufgebraucht werden müssen. III. Randnummer 64 Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag, der Landesregierung sowie dem Rechnungshof Gelegenheit

r Äußerung gegeben. Randnummer 65 1. Der Landtag hält die abstrakte Normenkontrolle hinsichtlich des LHG 2021 mangels ordnungsgemäßer Begründung für unzulässig und insgesamt für unbegründet, da sich sämtliche Antragsgegenstände als verfassungsgemäß darstellten. Randnummer 66 Die im Zweiten NHHG 2020 vorgesehene Kreditaufnahme verstoße nicht gegen Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV. Bei der Verabschiedung des Zweiten NHHG 2020 sei vom Vorliegen konjunkturbedingter Defizite auszugehen gewesen, da nach den Steuerschätzungen von Mai und September 2020 die Kassensteuereinnahmen um ca. 2,2 Mrd. Euro unter den erwarteten Einnahmen gelegen hätten. Darüber hinaus habe eine außergewöhnliche Notsituation bestanden, da sich die Corona-Pandemie der Kontrolle des Staates entzogen,

einer tiefen Rezession geführt und alle Ebenen betroffen habe. Die Kreditaufnahme sei auch notwendig im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV gewesen. Der Ausgleich der konjunkturbedingten Mindereinnahmen durch die konjunkturbedingte Kreditaufnahme (Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV) stelle den von der Verfassung vorgesehenen Weg dar. Auch die Aufnahme notsituationsbedingter Kredite sei verfassungsrechtlich nicht

beanstanden, insbesondere willkürfrei, nachvollziehbar und vertretbar. Hinsichtlich der jeweiligen Höhe der Finanzierungsnotwendigkeit bestehe eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, die nur dann überschritten werde, wenn die jeweiligen Mittel ganz offensichtlich

hoch angesetzt seien. Hierfür bestünden vorliegend indes keine Anhaltspunkte. Die in § 2 Abs. 2 CSVG näher bezeichneten Maßnahmen seien auch nicht dadurch „gesperrt“, dass diese teilweise bereits vor Ausbruch der Coronakrise geplant gewesen seien und sich die vorgesehenen Mittel daher als „Prozessbeschleuniger“ erwiesen. Die Schaffung eines Sondervermögens könne ebenfalls nicht beanstandet werden. Die Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit und Fälligkeit sowie der Wirtschaftlichkeit stünden der Bildung eines Sondervermögens nicht entgegen. Mit dem Sondervermögen und der sofortigen Bereitstellung der Mittel solle ein politisches Signal gesetzt und die Planungssicherheit mit besonderer Außenwirkung betont werden, um das Vertrauen von Bürgern und Unternehmen in Zeiten wirtschaftlicher und allgemeiner Verunsicherung

festigen. Auch stehe die Kreditaufnahme für einen mehrjährigen Finanzbedarf mit Art. 117 Abs. 1 LV in Einklang. Der bloße Ausnahmecharakter einer Vorschrift – hier der Kreditaufnahme unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahme

Art. 117Abs.

1 Satz 1 LV – führe nicht

deren restriktiver Auslegung. Es bedürfe weder mit Blick auf Art. 117 Abs. 1 LV noch auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des Art. 120 Abs. 2 LV einer Auflösung der Haushaltssicherungsrücklage

r Reduzierung der Kreditaufnahme. Vielmehr sprächen die weiterhin bestehenden Risiken im Haushaltsvollzug der nächsten Jahre dafür, die Rücklage beizubehalten. In diesem

sammenhang sei auch

berücksichtigen, dass für die Bewältigung von Krisen, die nicht das Ausmaß der Ausnahmetatbestände des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV aufwiesen, nach der neuen Schuldenbremse gerade keine Kredite aufgenommen werden dürften. Das Zweite NHHG 2020 sei auch in formeller Hinsicht nicht

beanstanden. Es handele sich um ein Parlamentsgesetz, das den notsituationsbedingten Ausgleichsbetrag nach den Vorgaben des Ausführungsgesetzes

Art 117LV festsetze und einen hinreichend bestimmten Tilgungsplan vorsehe.

Einer (erneuten) Kreditaufnahme stehe nicht die bereits im März mit dem Ersten NHHG 2020 erfolgte Kreditaufnahme entgegen; die Möglichkeiten des Haushaltsgesetzgebers seien hierdurch nicht verbraucht. Das CSVG bilde die formalgesetzliche Grundlage

r Errichtung des Sondervermögens und trage mit den Bestimmungen der §§ 6 und 7 CSVG dem Verfassungsgebot kompensatorischer (informatorischer) Rückanbindung von Sondervermögen an den Landeshaushaltsplan Rechnung. Ungeachtet der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags in Bezug auf das LHG 2021 sei dieses Gesetz ebenfalls verfassungsgemäß. Die Verfassungsgemäßheit der konjunkturbedingten Kreditaufnahme in Höhe von 1,362 Mrd. Euro folge aus der Differenz zwischen den Kassensteuereinnahmen und den strukturellen Steuereinnahmen. Auch im Haushaltsjahr 2021 dürfe die Haushaltsrücklage unangetastet bleiben. Zwar sei mit einer ersten wirtschaftlichen Erholung

rechnen, gleichwohl bestünden weiterhin große Unsicherheiten mit Blick auf die Infektionszahlen. Randnummer 67 2. Auch die Landesregierung hält die abstrakte Normenkontrolle teilweise für unzulässig, im Übrigen für unbegründet. Randnummer 68 a) Die formellen Voraussetzungen

r Aufnahme notstandsbedingter Kredite seien erfüllt und die materiellen Vorgaben der Landesverfassung eingehalten. Da sich die Beantwortung der Frage, was in einer außergewöhnlichen Notsituation „notwendig“ sei, nicht unmittelbar aus der Landesverfassung ergebe, komme dem Gesetzgeber insoweit ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum

; dies werde der besonderen Bedeutung des Landtags gerecht. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum werde durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben

r Rückführung der Kredite sowie

r Darlegungslast ausgeglichen. Beide Vorgaben seien eingehalten worden. Mit Blick auf die Corona-Pandemie lägen die – nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden – Ausnahmetatbestände der Naturkatastrophe (in Gestalt unmittelbar drohender Massenerkrankungen) und der außergewöhnlichen Notsituation (in Gestalt der durch die Pandemie ausgelösten schweren Wirtschaftskrise) vor. Der

r Erfüllung des Merkmals eines erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV erforderliche

sammenhang mit der außergewöhnlichen Notsituation sei gegeben. Die durch das Sondervermögen

finanzierenden Maßnahmen wiesen einen direkten Bezug

r Corona-Pandemie auf, entweder mit Blick auf die Gesundheitskrise oder mit Blick auf die Wirtschaftskrise.

dem seien Höhe und Verwendung der Einnahmen aus Krediten auch notwendig im Sinne des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV. Allerdings könne in einer außergewöhnlichen Notsituation kein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang im Sinne einer Verkürzung der pandemiebedingten Kausalverläufe auf das jeweils erste Glied der Kette gefordert werden. Vielmehr komme es (nur) darauf an, dass ein Verursachungszusammenhang zwischen der Notlage einerseits sowie den Schäden und den hierauf bezogenen Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen andererseits bestehe. Ausreichend sei damit ein kausaler bzw. finaler Pandemiebezug, der vorliegend bei sämtlichen der in § 2 Abs. 2 CSVG genannten Maßnahmen bzw. Zwecken erkennbar sei. In diesem

sammenhang müsse gesehen werden, dass im Rahmen der Pandemiebekämpfung auch Nebenzwecke verfolgt werden könnten und letztlich nicht die Einzelmaßnahme, sondern das Maßnahmenpaket insgesamt entscheidend sei. Randnummer 69 b) Auch die Nichtauflösung der Haushaltssicherungsrücklage begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit verlange, die

r Verwirklichung eines Ziels verfügbaren (knappen) Mittel so zweckmäßig wie möglich einzusetzen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, wenn eine notlagenbedingte Haushaltsfinanzierung und das Vorhalten einer Rücklage

sammenträfen. Vorliegend bestünden aber Sachgründe, die es rechtfertigten, auf eine vollständige Auflösung der Rücklagen bei gleichzeitiger Kreditaufnahme

verzichten. So stehe die Risikovorsorge in Gestalt der Aufrechterhaltung der haushaltspolitischen Handlungsfähigkeit in einem erkennbaren inhaltlichen

sammenhang mit den finanziellen Risiken der Krisenbewältigung. Es sei ökonomisch sinnvoll und entspreche den Regeln vorausschauender Haushaltsführung, eine Sicherheitsreserve für den Fall einer Verschärfung der Situation in den kommenden Jahren vorzuhalten.

dem würden gegenwärtig Negativzinsen am Kapitalmarkt fällig, sodass sich die Auflösung der Haushaltssicherungsrücklage im Vergleich

r Aufnahme der Notlagenkredite nicht als wirtschaftlichere Alternative darstelle. Randnummer 70 c) Die Errichtung des Sondervermögens verstoße auch nicht gegen haushaltsverfassungsrechtliche Grundsätze. Die Landesverfassung enthalte keine besonderen Vorgaben oder Schranken für die Bildung von Sondervermögen, sondern setze diese in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LV voraus. Bei der Frage der Errichtung komme dem Gesetzgeber ein im Demokratieprinzip wurzelnder Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum

. Vorliegend bestünden gute Gründe für die Bewältigung der Corona-Pandemie über ein Sondervermögen. Die Schaffung eines Sondervermögens und die sichtbare Bereitstellung ausreichender Mittel sende dabei ein deutliches und glaubwürdiges Signal an Haushalte und Unternehmen, dass das Land über einen mehrjährigen Zeitraum Ausgaben für Investitionen und die Förderung der Wirtschaft plane und somit für die Zeit der Krise vorgesorgt sei. Das Sondervermögen sei darüber hinaus auch mit den haushaltsverfassungsrechtlichen Vorgaben

vereinbaren. Der Gesetzgeber werde durch dessen Errichtung nicht in seinem Budgetrecht (Art. 116 Abs. 2 Satz 1 LV) beschränkt, vielmehr habe er dieses Recht mit der Entscheidung für das – mit einer klaren Zweckbestimmung versehene und befristete – Sondervermögen gerade aktiv ausgeübt. Im Übrigen entscheide der Landtag über die haushaltsrechtlichen Vorgaben, nach denen Sondervermögen ihre jeweiligen Aufgaben wahrnehmen, durch die Landeshaushaltsordnung oder das konkrete Errichtungsgesetz selbst. Das Sondervermögen verstoße auch nicht gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit. Zwar sei das Sondervermögen nicht auf ein Haushaltsjahr beschränkt und müsse auch nicht jährlich im Haushaltsgesetz neu bestätigt werden. Vielmehr werde der Landtag über die Wirtschaftspläne der Jahre 2021 bis 2023 nur noch informiert. Allerdings liege hierin keine „Flucht aus dem Budget“, da mit den Ausgaben des Sondervermögens letztlich nur die Zwecksetzungen des § 2 Abs. 2 CSVG nachgezeichnet würden, die durchaus normalen Haushaltstiteln entsprächen. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen die aus dem Vollständigkeitsgrundsatz abgeleiteten Grundsätze der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit vor, wonach der Haushaltsplan möglichst durchsichtig sein müsse und keine Ansätze enthalten dürfe, die der Verschleierung des wahren Sachverhalts dienten. Die Schaffung von Sondervermögen als solche sei schon deswegen unbedenklich, weil diese von der Verfassung in Art. 116 LV ausdrücklich genannt würden. Was die Einnahmesituation im Haushalt anbelange, seien die Steuereinnahmen im Zweiten NHHG 2020 an die Steuerschätzung im Mai 2020 angepasst worden und stellten sich vor diesem Hintergrund als sachgerecht und vertretbar dar. Hinsichtlich der Ausgaben des Sondervermögens, die sich nach § 2 Abs. 2 sowie nach dem Wirtschaftsplan richteten, sei ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen aus der Sicht ex ante

fordern. Vor diesem Hintergrund lasse sich ein Verfassungsverstoß nicht erkennen. Die gegenwärtige Situation sei vielmehr geprägt von einer großen Unsicherheit. Dementsprechend seien auch die Ausgaben, die

r Stützung der Wirtschaft erforderlich seien, mit Prognoseunsicherheiten behaftet. Randnummer 71 3. Nach Auffassung des Rechnungshofs weisen das Zweite NHHG 2020 sowie das CSVG Defizite hinsichtlich der Feststellung der außergewöhnlichen Notsituation auf. Der Verfassungsgeber in Rheinland-Pfalz habe sich mit Art. 117 Abs. 1 Satz 3 LV ausdrücklich für eine Darlegungspflicht betreffend die Gründe der Kreditaufnahme entschieden. Diese Darlegung habe für jedes Haushaltsjahr gesondert

erfolgen. Vor diesem Hintergrund sei eine ausreichende Begründung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Notsituation nicht feststellbar. Das Zweite NHHG 2020 beschränke sich als Zeitgesetz in seiner Reichweite auf das Jahr

  1. Auch in der Gesetzesbegründung fehle es an einer Darlegung, warum die dort erwähnten wirtschaftlichen Verwerfungen bis Ende des Jahres 2023 den Schweregrad einer außergewöhnlichen Notsituation aufwiesen. Das CSVG gelte zwar bis Ende des Jahres
  2. Die Gesetzesbegründung enthalte jedoch nur vage Aussagen über den Krisenverlauf. Die „Kreditaufnahme auf Vorrat“ überdehne

dem den

sammenhang zwischen der Notsituation und den kreditfinanzierten Ausgaben. Aufgrund der vollständigen zeitlichen Flexibilität hinsichtlich der Verausgabung der Mittel werde eine konkrete Darlegung und Plausibilisierung des Veranlassungszusammenhangs unmöglich gemacht. Für den Zeitraum von 2021 bis 2023 sei ungewiss, ob eine außergewöhnliche Notsituation überhaupt eintrete bzw. – wenn ja – ob diese Notsituation auf gesundheitspolitische oder wirtschaftliche Gründe gestützt werde. Randnummer 72 Auch die

r Rechtfertigung des Sondervermögens vorgebrachten Argumente überzeugten nicht. Dies betreffe

nächst den Verweis auf den weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Ausnahmesituation. Ungeachtet dessen, dass es schon faktisch an einer Feststellung der Notsituation über das Jahr 2020 hinaus fehle, entfalle bei einem in der weiteren

kunft liegenden Prognosezeitraum der zentrale Ansatzpunkt für eine Kontrolle und Begrenzung der Kreditaufnahme. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht mit Blick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2011

m dortigen Nachtragshaushaltsgesetz 2010 (VerfGH 20/10).

m einen habe das Gericht die vorsorgliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln für spätere Haushaltsjahre allenfalls dann für zielführend erachtet, wenn Rücklagen aus Überschüssen – und nicht durch die Aufnahme von Krediten – gebildet würden.

m anderen sei eine Ansparwirkung nur dann für

lässig gehalten worden, wenn eine Finanzierbarkeit entsprechender Ausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr ausscheide. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, da eine Obergrenze für notsituationsbedingte Kredite nicht existiere. Die neue Schuldenregel des Art. 117 Abs. 1 LV stelle im Vergleich

der Vorgängerregelung engere Voraussetzungen auf, ohne die bereits

der alten Regelung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze

r Einhegung der Nutzung kreditfinanzierter Rücklagen aufzuheben. Vor diesem Hintergrund erscheine die Annahme eines Gestaltungs- oder Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers hinsichtlich des zeitlichen oder sachlichen

sammenhangs der Kreditaufnahme mit der außergewöhnlichen Notsituation als sehr weitgehend. Randnummer 73 Darüber hinaus sei vom Gesetzgeber eine Konsolidierungspflicht, jedenfalls aber ein Konsolidierungsbeitrag

fordern. Dabei müsse haushaltsjährlich geprüft werden, ob Ausgabenkürzungen oder anderweitige Einnahmesteigerungen statt der Kreditaufnahme in Betracht kämen. Zwar habe der Gesetzgeber für das Jahr 2020 Konsolidierungsbeiträge erbracht. Für die Jahre 2021 bis 2023 könne dies aber naturgemäß noch nicht geprüft werden; dennoch seien dem Sondervermögen die Mittel bereits im Jahr 2020

geführt worden. Randnummer 74 Die Errichtung des Sondervermögens verstoße

dem gegen die Verfassungsprinzipien der Vollständigkeit und Einheit des Haushalts sowie gegen die Grundsätze der Jährlichkeit und Fälligkeit; sie lasse sich auch nicht mit Verweis auf mehr Transparenz und Planungssicherheit durch das Sondervermögen rechtfertigen. Das Sondervermögen schaffe keine gebündelte (transparente) Maßnahmendarstellung, da weiterhin ein beachtlicher Teil von Landesmitteln mit „Coronabezug“ im Kernhaushalt ausgewiesen werde. Der kurzfristigen und überjährigen Mittelverwendung (und damit dem Gedanken der Planungssicherheit) könne durch die Instrumente des Nachtragshaushalts sowie der Verpflichtungsermächtigung Rechnung getragen werden. Randnummer 75 Schließlich fehle es auch an dem Veranlassungszusammenhang zwischen der Notsituation und einzelnen Ausgaben des Sondervermögens. So hätten für den Breitbandausbau (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 CSVG) bereits im Doppelhaushalt 2019/2020 erhebliche Verpflichtungsermächtigungen bestanden, sodass Ausgaben vermutlich auch ohne die außergewöhnliche Notsituation angestanden hätten. Hinsichtlich der Stabilisierung der Wirtschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 CSVG) habe es einer konkreten Erläuterung des Gesetzgebers

r Erforderlichkeit einer Förderung bedurft. Vergleichbares gelte für die Ausgaben

r Belebung im Umwelt- und Erneuerbare-Energienbereich (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 CSVG). Was die Förderung der Universitätsmedizin (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 CSVG) anbelange, sei angesichts der

erwartenden Umsetzungsdauer unklar, wie hiermit noch ein Beitrag

r Bekämpfung der Notsituation geleistet werden könne. B. Randnummer 76 Die abstrakte Normenkontrolle ist

lässig, soweit sie sich gegen das Zweite NHHG 2020 und das CSVG richtet. Soweit sich der Normenkontrollantrag auf das LHG 2021 bezieht, stellt er sich bereits als unzulässig dar. I. Randnummer 77 Die abstrakte Normenkontrolle ist gemäß Art. 130 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und §§ 2 Nr. 1 lit. a), 23 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – statthaft. Nach diesen Vorschriften ist die Antragstellerin als eine Fraktion des Landtags berechtigt, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darüber

beantragen, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist. Der Antrag ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass der

  1. Landtag Rheinland-Pfalz inzwischen nicht mehr besteht. Ein einmal wirksam gestellter Normenkontrollantrag unterfällt nicht dem Diskontinuitätsgrundsatz, erledigt sich mithin nicht mit Ablauf der Wahlperiode ( VerfGH RP, Urteil vom
  2. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [241]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom
  3. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [327]; Urteil vom
  4. Juli 1990 – 1 BvR 984/87 u.a. –, BVerfGE 82, 286 [297]; Urteil vom
  5. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 [116]; Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 23; Rozek, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 76 Rn. 11 [September 2017]; M. Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf [Hrsg.], BVerfGG, 2015, § 76 Rn. 15). II. Randnummer 78

lässiger Antragsgegenstand einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 130 Abs. 1 LV sind alle förmlichen Landesgesetze (vgl. bereits VerfGH RP, Urteil vom

  1. September 1953 – VGH 3/53 –, AS 2, 245 [252]; Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 54). „Gesetz“ in diesem Sinne ist auch das Haushaltsgesetz, durch das gemäß Art. 116 Abs. 2 LV der Haushaltsplan aufgestellt wird. Durch den Haushaltsplan werden zwar Rechte gegenüber Dritten weder begründet noch aufgehoben (§ 3 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung – LHO –). Seine rechtliche Bedeutung liegt aber darin, dass er die „Bewilligung“ der im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel, also die Ermächtigung an die Regierung enthält, diese Mittel für die im Haushaltsplan festgelegten Zwecke auszugeben ( VerfGH RP, Urteil vom
  2. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [241]). Diese Ermächtigung schafft Befugnisse und Verantwortlichkeiten im organschaftlichen Rechtskreis, die ohne das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan nicht bestünden (vgl. VerfGH RP, Urteil vom
  3. November 1996 – VGH N 3/96 –, Urteilsabdruck S. 8 [in AS 25, 387 insoweit nicht abgedruckt]; BVerfG, Urteil vom
  4. Juli 1966 – 2 BvF 1/65 –, BVerfGE 20, 56 [89]; Urteil vom
  5. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [326]; Urteil vom
  6. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 [117]). Vor diesem Hintergrund handelt es sich sowohl bei dem Landeshaushaltsgesetz 2021 – LHG 2021 – wie auch dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – Zweites NHHG 2020 – um

lässige Antragsgegenstände. Entsprechendes gilt für das Corona-Sondervermögensgesetz – CSVG –. Zwar begründet auch dieses Gesetz keine Ansprüche Dritter, sondern steuert die Verwendung bestimmter Haushaltsmittel (vgl. § 2 Abs. 2 CSVG). Damit zeitigt es aber – ähnlich wie ein Landeshaushaltsgesetz – Rechtswirkungen im organschaftlichen Rechtskreis (vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom 22. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [241 f.],

m Landesgesetz über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz). III. Randnummer 79 Es besteht hinsichtlich sämtlicher Antragsgegenstände ein objektives Klarstellungsinteresse. Randnummer 80 1. Ein Normenkontrollantrag setzt ein objektives Interesse an der Klarstellung der Geltung der Norm voraus. Es muss ein konkreter Anlass bestehen, die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes dem Verfassungsgerichtshof

unterbreiten (dazu VerfGH RP, Urteil vom

  1. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [242], vgl. entsprechend BVerfG, Urteil vom
  2. Mai 1993 – 2 BvF 2/90 u.a. –, BVerfGE 88, 203 [334]; Beschluss vom
  3. Juni 1997 – 2 BvF 1/93 –, BVerfGE 96, 133 [137]; Beschluss vom
  4. Juli 2005 – 2 BvF 2/01 –, BVerfGE 113, 167 [193]; Urteil vom
  5. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 [117]; Rozek, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 76 Rn. 58 ff. [September 2017]). Das Klarstellungsinteresse ist bei dem Normverwerfungsantrag grundsätzlich indiziert, wenn ein Antragsteller von der Unvereinbarkeit geltenden Rechts mit Verfassungsrecht überzeugt ist ( VerfGH RP, Urteil vom
  6. April 2014 – VGH A 15/14 u.a. –, AS 42, 229 [253]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
  7. Juni 1997 – 2 BvF 1/93 –, BVerfGE 96, 133 [137]; Beschluss vom
  8. Januar 2008 – 2 BvF 4/05 –, BVerfGE 119, 394 [410]; M. Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf [Hrsg.], BVerfGG, 2015, § 76 Rn. 39 ff. m.w.N.). Randnummer 81 Allerdings sind Gegenstand eines Antrags nach Art. 130 Abs. 1 LV nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich nur rechtlich existente Normen. Außer Kraft getretene Normen können nur ausnahmsweise Prüfungsgegenstand sein, soweit sie noch Rechtswirkungen entfalten. Gehen solche Wirkungen für die

kunft von der angegriffenen Norm nicht mehr aus, fehlt das objektive Klarstellungsinteresse ( VerfGH RP, Urteil vom

  1. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [242 f.]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom
  2. Juli 1952 – 1 BvF 1/52 –, BVerfGE 1, 396 [400]; Urteil vom
  3. Mai 1993 – 2 BvF 2/90 u.a. –, BVerfGE 88, 203 [334 ff.]; Beschluss vom
  4. März 1999 – 2 BvF 1/94 –, BVerfGE 100, 249 [263]; Beschluss vom
  5. März 2004 – 1 BvF 3/92 –, BVerfGE 110, 33 [45]; Beschluss vom
  6. Juli 2005 – 2 BvF 2/01 –, BVerfGE 113, 167 [193]; Rozek, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 76 Rn. 18 [September 2017]; M. Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf [Hrsg.], BVerfGG, 2015, § 76 Rn. 23 ff.). Randnummer 82 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gelten die vorstehenden Grundsätze auch in Fällen, in denen die betreffende Norm (erst) während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft getreten ist ( VerfGH RP, Urteil vom
  7. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [243]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
  8. März 1999 – 2 BvF 1/94 –, BVerfGE 100, 249 [257]; Beschluss vom
  9. Januar 1998 – 2 BvF 3/92 –, BVerfGE 97, 198 [213]). Das Bundesverfassungsgericht hat ein objektives Klarstellungsinteresse ferner bei

m Zeitpunkt der Antragstellung bereits außer Kraft getretenen Haushaltsgesetzen angenommen, sofern von ihnen weiterhin Rechtswirkungen ausgehen (BVerfG, Urteil vom

  1. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [328]). Randnummer 83
  2. Nach diesen Maßgaben besteht hinsichtlich des LHG 2021 vom
  3. Dezember 2020, das nach seinem § 12 am
  4. Januar 2021 und damit vor Eingang des Antrags bei dem Verfassungsgerichtshof (
  5. Januar 2021) in Kraft getreten ist und von dessen Unvereinbarkeit mit Art. 116 LV bzw. Art. 117 LV die Antragstellerin überzeugt ist, ein objektives Klarstellungsinteresse. Entsprechendes gilt für das CSVG, das am
  6. September 2020 in Kraft getreten ist und bis Ende des Jahres 2023 gilt (vgl. § 9 CSVG). Randnummer 84 Mit Blick auf das Zweite NHHG 2020 liegt ebenfalls ein objektives Klarstellungsinteresse vor. Zwar gilt dieses Gesetz als Zeitgesetz grundsätzlich für das jeweilige Haushaltsjahr und damit vorliegend bis

m

  1. Dezember
  2. Allerdings zeitigte es bei Eingang des Normenkontrollantrags im Januar 2021 weiterhin Rechtwirkungen (vgl. BVerfG, Urteil vom
  3. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [328]; Lenz/Hansel, BVerfGG,
  4. Aufl. 2020, § 76 Rn. 5): Durch Art. 1 Nr. 2 Zweites NHHG 2020 kam es

einer Anhebung der im LHG 2019/2020 ursprünglich vorgesehenen und durch das Erste NHHG 2020 modifizierten Kreditermächtigung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LHG 2019/2020 in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Erstes NHHG 2020). Da nach § 18 Abs. 3 Satz 1 LHO Kreditermächtigungen jedoch mindestens bis

m Ende des nächsten Haushaltsjahres gelten, entfaltet ein Haushaltsgesetz auch nach Ablauf des Haushaltsjahres noch Rechtswirkungen (vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom

  1. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [243]; ferner BVerfG, Urteil vom
  2. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 [116],

§ 18Abs. 3 BHO; Verf

GH NRW, Urteil vom 15. März 2011 – VerfGH 20/10 –, juris Rn. 73). Der Verfassungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bei Normenkontrollanträgen

Haushaltsgesetzen ein objektives Klarstellungsinteresse

dem ausnahmsweise über den Zeitraum der eigentlichen Rechtswirkung hinaus angenommen. Der begrenzten zeitlichen Geltung des Haushaltsgesetzes entspreche die Wiederkehr eines Gesetzes gleicher Art, die aus der Budgetpflicht des Parlaments folge. Damit bestehe die Möglichkeit, dass eine mit einem Normenkontrollantrag

r Prüfung gestellte verfassungsrechtlich zweifelhafte Normsetzung des Haushaltsgesetzgebers von Jahr

Jahr wiederholt werde. Sie könne, würde mit dem Ende der rechtlichen Wirkung der Regelung des Haushaltsgesetzes auch die Entscheidungsmöglichkeit des Verfassungsgerichts entfallen, gleichwohl kaum je überprüft werden. Das Haushaltsgesetz würde damit einer verfassungsrechtlichen Kontrolle praktisch entzogen, was jedoch der Intention des Normenkontrollverfahrens widerspräche ( VerfGH RP, Urteil vom

  1. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [243] mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom
  2. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [328]; Urteil vom
  3. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 [117]). Vor diesem Hintergrund ist ein objektives Klarstellungsinteresse auch im vorliegenden Fall anzunehmen, in dem das

r Überprüfung gestellte Haushaltsgesetz zwar schon außer Kraft getreten (und das Haushaltsjahr abgelaufen) ist, allerdings noch Rechtswirkungen entfaltet bzw. im Bereich der staatlichen Organisation noch von Bedeutung ist (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom

  1. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [326]). IV. Randnummer 85 Der Normenkontrollantrag genügt allerdings teilweise nicht den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 und 2 VerfGHG. Randnummer 86
  2. Nach § 23 Abs. 1 VerfGHG haben Anträge auf Entscheidung darüber, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist, die Bestimmung der Verfassung

bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Gültigkeit des Gesetzes hergeleitet werden. Ferner sind die Anträge gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG schriftlich einzureichen. Daraus folgt in der

sammenschau eine jedenfalls rudimentäre Begründungspflicht ( VerfGH RP, Beschluss vom

  1. Juli 2020 – VGH O 24/20 –, AS 47, 403 [407]; Beschluss vom
  2. Mai 2021 – VGH O 23/21 –, AS 48, 236 [240], jeweils

m Organstreitverfahren; vgl. auch Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 52 i.V.m. Rn. 40), die sich nicht in der bloßen Behauptung einer Verfassungsrechtsverletzung erschöpft. Vielmehr ist darüber hinaus substantiiert darzutun, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des abstrakten Normenkontrollverfahrens vorliegen und aus welchen rechtlichen Erwägungen heraus die angegriffenen Normen mit welcher höherrangigen Norm für unvereinbar gehalten werden (vgl. entspr. Rozek, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 76 Rn. 61 [September 2017],

§ 76Abs. 1 BVerf

GG). Eine solche Pflicht besteht nicht nur für „andere Beteiligte“ im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV (vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom

  1. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [266]; Beschluss vom
  2. Juli 2020 – VGH O 24/20 –, AS 47, 403 [407]; Beschluss vom
  3. Mai 2021 – VGH O 23/21 –, AS 48, 236 [240 f.]). Auch die in Art. 130 Abs. 1 Satz 1 LV ausdrücklich genannten Antragsteller müssen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle einen konkreten Antragsgegenstand benennen, dessen Verfassungswidrigkeit sie geltend machen, und insoweit die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung dartun (vgl. VerfGH RP, Urteil vom
  4. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [366]; Beschluss vom
  5. Mai 2021 – VGH O 23/21 –, AS 48, 236 [241], jeweils

m Organstreitverfahren). Randnummer 87 Zwar sind an eine ordnungsgemäße Begründung nicht die – insoweit strengeren – Anforderungen des hier nicht anwendbaren, auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren beschränkten § 45 VerfGHG

stellen (vgl.

diesen Anforderungen VerfGH RP, Beschluss vom

  1. Dezember 2013 – VGH B 28/13 –; Beschluss vom
  2. Mai 2016 – VGH B 36/15 –; Beschluss vom
  3. Februar 2020 – VGH B 3/20 –; Beschluss vom
  4. Mai 2020 – VGH B 17/20 –; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom
  5. April 2019 – 2 BvR 328/16 –, juris Rn. 2 m.w.N.); gleichwohl bestehen auch nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gewisse Mindestvoraussetzungen ( VerfGH RP, Beschluss vom
  6. Mai 2021 – VGH O 23/21 –, AS 48, 236 [241]; Bier, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 130 Rn. 18). Randnummer 88

r Bestimmung des Prüfungsmaßstabs ist es insoweit erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich dem Vorbringen des Antragstellers eine Rüge der Verletzung konkreter verfassungsmäßiger Rechte entnehmen lässt ( VerfGH RP, Beschluss vom

  1. Juli 2020 – VGH O 24/20 –, AS 47, 403 [409]; vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom
  2. September 2013 – 2 BvR 2436/10 u.a. –, BVerfGE 134, 141 [195 Rn. 161]). Eine ausdrückliche Nennung der als verletzt angesehenen Verfassungsnorm ist dabei jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich diese dem Inhalt der Antragsbegründung gleichwohl entnehmen lässt ( VerfGH RP, Beschluss vom
  3. Mai 2021 – VGH O 23/21 –, AS 48, 236 [242]; vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom
  4. Mai 1985 – VGH 2/84 –, AS 19, 339 [340]; Beschluss vom
  5. Juli 2020 – VGH O 24/20 –, AS 47, 403 [409]; BVerfG, Urteil vom
  6. Juni 2014 – 2 BvE 2/09 u.a. –, BVerfGE 136, 277 [307 Rn. 84]). Randnummer 89
  7. a) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben handelt es sich bei den Ausführungen der Antragstellerin um eine in Teilen – bezüglich des LHG 2021 – noch nicht einmal rudimentäre Begründung des Normenkontrollantrags. Die eigentliche Begründung geht teilweise nicht über eine bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit hinaus und führt insoweit

r Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags. Randnummer 90 Die Antragstellerin gliedert ihren Vortrag

r Begründetheit des Normenkontrollantrags in mehrere Blöcke. Der erste Block beschäftigt sich mit den Darlegungsanforderungen im Sinne von Prozeduralisierungsvorgaben, die der Nachtragshaushaltsgesetzgeber

beachten habe. Implizit angesprochen ist damit der Gegenstand des Antrags

1., das Zweite NHHG

  1. Bei den Ausführungen handelt es sich um die in weiten Teilen wörtliche Wiedergabe des Urteils des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom
  2. März 2011 – VerfGH 20/10 –. Das dortige Verfahren hatte das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags

m Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 vom 16. Dezember 2010

m Gegenstand. Im Rahmen ihres Vortrags unterlässt die Antragstellerin jede Anpassung an die Sach- und Rechtslage in Rheinland-Pfalz. So heißt es in der Antragsschrift, der Nachtragshaushalt sei „erst

m

  1. Dezember der laufenden Haushaltsperiode“ wirksam geworden. Diese aus der vorgenannten Entscheidung entnommene Passage (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom
  2. März 2011 – VerfGH 20/10 –, juris Rn. 86) bezieht sich freilich auf das Nachtragshaushaltsgesetz NRW; das hier verfahrensgegenständliche Zweite NHHG 2020 wurde demgegenüber im September (des Haushaltsjahres 2020) verabschiedet. Die Antragstellerin nennt darüber hinaus auch keine „Bestimmung der Verfassung“ im Sinne von § 23 Abs. 1 VerfGHG, sondern bezieht sich wiederholt auf Art. 83 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, der weder textlich noch inhaltlich mit Art. 117 LV übereinstimmt. Mit Blick auf diese gravierenden Begründungsdefizite lässt sich dem Vorbringen eine Rüge der Verletzung konkreter verfassungsmäßiger Rechte nicht entnehmen. Würde eine derartige, ohne jede Kontextualisierung vorgelegte Begründung als ausreichend erachtet, liefe die Vorgabe des § 23 Abs. 1 VerfGHG leer; der Verfassungsgerichtshof übernähme letztlich die vom Gesetzgeber allein dem Antragsteller auferlegte Begründungspflicht für den Normenkontrollantrag und die behauptete Verfassungswidrigkeit des Antragsgegenstandes. Randnummer 91 Der zweite Block betrifft die notlagenbedingte Kreditaufnahme und benennt Art. 117 LV als verletzte Verfassungsbestimmung. Hinsichtlich der beiden in diesem

sammenhang benannten Antragsgegenstände (Zweites NHHG 2020 und LHG 2021) ist

differenzieren: Während das Zweite NHHG 2020 in der Antragsbegründung jedenfalls rudimentär aufgegriffen wird, fehlt es an jeder erkennbaren Verbindung zwischen der gegebenen Begründung und dem eingangs des zweiten Begründungsblocks pauschal genannten LHG 2021. Dies deshalb, weil die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift offenbar übersieht, dass im Haushaltsjahr 2021 keine notlagenbedingte Kreditaufnahme nach Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV erfolgte, sondern es

einer allein auf Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV gestützten Kreditaufnahme gekommen ist. Da Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV andere Voraussetzungen aufstellt als die Bestimmung des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV, gehen die Ausführungen der Antragstellerin

notlagenbedingten Krediten insoweit an der Sache vorbei. Auch im Übrigen erfolgt in Bezug auf den Antragsgegenstand LHG 2021 kein substantiierter Vortrag: Die weiteren Ausführungen im zweiten Block betreffen die Haushaltssicherungsrücklage nach § 10 Abs. 4 LHG 2019/2020; der Vortrag im dritten Block bezieht sich auf das Zweite NHHG 2020 und das CSVG. Auch die Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. Juni 2021 genügen nicht den Begründungsanforderungen in Bezug auf das LHG 2021. Sie erschöpfen sich in der nicht weiter substantiierten Behauptung, die Konjunkturkomponente sei mit Blick auf das LHG 2021 falsch berechnet worden und es habe

nächst die Haushaltssicherungsrücklage aufgebraucht werden müssen. Insgesamt gehen die Ausführungen der Antragstellerin, soweit das LHG 2021 betroffen ist, damit nicht über die bloße Behauptung einer Verfassungsrechtsverletzung hinaus und bleiben hinter den Mindestvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 VerfGHG

rück. Randnummer 92 Der dritte Block der Antragsbegründung bezieht sich auf das Zweite NHHG 2020 sowie das CSVG; gerügt wird eine Verletzung von Art. 116 Abs. 1 und 2 LV sowie mehrerer Haushaltsgrundsätze. Die Begründung bewegt sich hinsichtlich ihrer Sorgfalt und Aussagekraft am unteren Rand dessen, was noch als hinreichend substantiiert im Sinne von § 23 Abs. 1 VerfGHG anzusehen ist. Sie erfüllt aber noch die Mindestbegründungsvoraussetzungen. Randnummer 93 b) Soweit sich die Antragstellerin vorliegend darauf beschränkt hat, als Antragsgegenstände (pauschal) die jeweiligen Gesetze

benennen, nicht jedoch einzelne Bestimmungen hieraus, ist § 23 Abs. 1 VerfGHG gewahrt. Zwar wird teilweise gefordert, in der Antragsbegründung sei die Norm, deren Nichtigkeitsfeststellung begehrt werde, genau

bezeichnen (vgl. Rozek, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 76 Rn. 61 [September 2017]; weniger streng jüngst ThürVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – VerfGH 110/20 –, juris Rn. 24). In Anbetracht dessen, dass die hier angegriffenen Gesetze jeweils über nur wenige Bestimmungen verfügen, reicht die schlichte Benennung des Gesetzes vorliegend

r Umschreibung des Antragsgegenstandes aber aus. C. Randnummer 94 Die abstrakte Normenkontrolle ist

m Teil begründet. I. Randnummer 95 Das Zweite NHHG 2020 verstößt teilweise – in Bezug auf die Kreditaufnahme für einzelne Mittelverwendungen – gegen das Verbot struktureller (konjunkturunabhängiger) Neuverschuldung aus Art. 117 Abs. 1 LV. Soweit in ihm die notsituationsbezogene Kreditaufnahme (vgl. § 2a Abs. 2 LHG 2019/2020 in der Fassung des Zweiten NHHG 2020) auch

r Beseitigung von Engpässen bei der Breitbandkapazität und

m weiteren Ausbau der digitalen Infrastrukturen bis

einem Betrag von 122,3 Mio. Euro sowie

r konjunkturellen Belebung und Minderung der pandemiebedingten Belastungen der Unternehmen im Erneuerbare-Energien- und Umweltbereich bis

einem Betrag von 50 Mio. Euro ermöglicht wurde, fehlt es an einem Veranlassungszusammenhang mit der Corona-Pandemie. Im Übrigen erweist sich das Zweite NHHG 2020 als verfassungsgemäß. Randnummer 96 1. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben

r Schuldenbegrenzung ergeben sich ab dem

  1. Januar 2020 aus Art. 117 LV in der seit dem
  2. Dezember 2010 geltenden Fassung. Diese Konstellation beruht auf der Regelungssystematik des Siebenunddreißigsten Landesgesetzes

r Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. 2010, S. 547). Mit diesem Gesetz hat der verfassungsändernde Gesetzgeber die Einführung der neuen Schuldenregel zwar beschlossen und in Kraft gesetzt, die materielle Geltung der Schuldengrenze aber bis

m

  1. Dezember 2019 in die Hände des Gesetzgebers gelegt (vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom
  2. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [244] m.w.N.). Von der Möglichkeit

r Derogation der Geltung der neuen Schuldenregel hat der einfache Gesetzgeber Gebrauch gemacht (vgl. § 18 Abs. 1 LHO ). Randnummer 97 Nach Art. 117 Abs. 1 Satz 1 LV ist der Haushaltsplan grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Auch juristisch unselbständige Nebenhaushalte werden von dem Verbot der Neuverschuldung des Art. 117 Abs. 1 Satz 1 LV mit umfasst (vgl. entspr. StGH Hessen, Urteil vom 27. Oktober 2021 – P.St. 2783, P.St. 2827 –, juris Rn. 230; Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], GG, Art. 109 Rn. 117 [Mai 2011]). Von dem grundsätzlichen Verbot der Neuaufnahme von Krediten

r Herstellung des materiellen Haushaltsausgleichs sieht die Landesverfassung Ausnahmen (Abweichungen) vor, die sich abschließend aus Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV ergeben (Droege, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 117 Rn. 9). Entsprechend der von Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG auch den Ländern eingeräumten Option enthält Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV eine konjunkturbedingte Modifikation der Regelvorgaben des Art. 117 Abs. 1 Satz 1 LV (konjunkturbedingte Neuverschuldung). Abweichungen vom Grundsatz des Haushaltsausgleichs ohne Einnahmen aus Krediten sind danach

lässig, soweit sie

m Ausgleich konjunkturbedingter Defizite notwendig sind. Die Ausgestaltung der Einzelheiten dieses sog. Konjunkturbereinigungsverfahrens ist nach Art. 117 Abs. 1 Satz 5 LV dem einfachen Gesetzgeber überlassen, der diesem Regelungs- und Konkretisierungsauftrag durch das Ausführungsgesetz

Artikel 117der Verfassung für Rheinland-Pfalz – Ausf

GArt117 – vom 3. Juli 2012 (GVBl. 2012, S. 199),

letzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2018 (GVBl. 2018, S. 22), sowie die Landesverordnung über das Verfahren

r Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes

Artikel 117der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 22.

Januar 2014 (GVBl. 2014, S. 8),

letzt geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2018 (GVBl. 2018, S. 25), nachgekommen ist. Randnummer 98 Ausnahmen vom Verbot struktureller Neuverschuldung sind nach Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV vorgesehen

m Ausgleich eines erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs infolge besonderer Situationen. So eröffnet Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV dem Land die Möglichkeit, bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen Kredite aufzunehmen. Die Regelung dient dazu, die Handlungsfähigkeit des Staates bei der Krisenbewältigung fortdauernd und ungeschmälert

gewährleisten (LT-Drucks. 15/4966, S. 6; Droege, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 117 Rn. 17; ebenso

m Grundgesetz Katz, DÖV 2021, 670 [674]; Schneider/Stüber, DÖV 2021, 836 [837], jeweils m.w.N.). Eine konkrete (absolute) Begrenzung der Höhe der

lässigen Kreditaufnahme sieht die Landesverfassung – ebenso wie das Grundgesetz in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 115 Abs. 2 Satz 6 (vgl. dazu Heintzen, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2021, Art. 109 Rn. 47; Schmidt, JZ 2021, 382 [385]; Meickmann, NVwZ 2021, 97 [99 f.]; Schwarz, COVuR 2020, 74 [77]) – in diesem

sammenhang nicht vor. Randnummer 99 a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind nach Art. 117 Abs. 1 Satz 3 LV die Gründe für die Abweichung von dem strukturellen Verschuldungsverbot des Art. 117 Abs. 1 Satz 1 darzulegen. Mit dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe wird eine besondere Darlegungslast für die Inanspruchnahme der Ausnahmen statuiert. Adressat dieser Pflicht ist neben dem Gesetzgeber auch die Landesregierung, die bei Einbringung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes die Gründe darzulegen hat, die aus ihrer Sicht die Annahme einer Ausnahmesituation rechtfertigen (vgl. LT-Drucks. 15/4966, S. 7).

Art und Umfang der Darlegungspflicht enthält die Verfassung keine näheren Vorgaben, sondern überlässt sie der Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber. Gleichwohl ergeben sich bereits aus dem Umstand der verfassungsrechtlichen Anordnung in Art. 117 Abs. 1 Satz 3 LV prozedurale Mindestanforderungen (vgl. auch Droege, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 117 Rn. 5). Landesregierung und Gesetzgeber sind gehalten, bereits bei Einbringung des Gesetzentwurfs und gegebenenfalls auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Inanspruchnahme von notsituationsbezogenen Krediten

begründen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom 16. Dezember 2020 – VGH N 12/19 u.a. –, AS 48, 55 [75, 90],

r prozeduralen Absicherung institutioneller Garantien; BVerfG, Urteil vom

  1. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, BVerfGE 139, 64 [126 f. Rn. 129 f.]; Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle [Hrsg.], Grundlagen des Verwaltungsrechts II,
  2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61,

Prozeduralisierungspflichten in Bezug auf Grundrechte). Nicht

letzt wäre schließlich ohne eine Begründung – angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, dazu sogleich – die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Kreditaufnahme deutlich erschwert (vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom

  1. Februar 2012 – VGH N 3/11 –, AS 41, 29 [41 f.]; Urteil vom
  2. Dezember 2020 – VGH N 12/19 u.a. –, AS 48, 55 [78 f.]; BayVerfGH, Entscheidung vom
  3. November 2007 – Vf. 15-VII-05 –, juris Rn. 216 ff.; sowie allg. BVerfG, Beschluss vom
  4. Mai 1992 – 2 BvR 470/90 u.a. –, BVerfGE 86, 90 [107 ff.]). Randnummer 100 Darüber hinaus ist für die nach Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV

lässigen Kredite eine konjunkturgerechte Tilgung vorzusehen (Art. 117 Abs. 1 Satz 4 LV). Der Gesetzgeber hat die Aufnahme notsituationsbezogener Kredite daher mit einer Tilgungsregelung

verbinden. Randnummer 101

  1. b)Nach Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit.
  2. a)LV ist die Kreditaufnahme nur

lässig, soweit sie

m Ausgleich eines erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs infolge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen notwendig ist. Randnummer 102 aa) Der Begriff der Naturkatastrophe wird – ebenso wie jener der außergewöhnlichen Notsituation – von der Landesverfassung selbst nicht definiert; es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. für die Bundesebene nur Wendt, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 52). Nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers sind unter Naturkatastrophen in Anlehnung an die Voraussetzungen der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß

verstehen, die durch Naturereignisse ausgelöst werden (vgl. LT-Drucks. 15/4966, S. 6; Droege, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 117 Rn. 18). Als Naturkatastrophen namentlich in Betracht kommen damit etwa Erdbeben, Hochwasser und Fluten oder Massenerkrankungen (Epidemien bzw. Pandemien), wenn auch eine abschließende Aufzählung möglicher Sondersituationen wegen deren Vielzahl und Verschiedenartigkeit nicht sachgerecht ist (LT-Drucks. 15/4966, S. 6). Randnummer 103 Außergewöhnliche Notsituationen sind besonders schwere Unglücksfälle oder Ereignisse gemeiner Gefahr oder Not, die sich vom Regelfall erheblich unterscheiden und nicht zwingend durch Naturereignisse ausgelöst werden müssen (G. Kirchhof, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG,

  1. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 100 ff.). Maßgeblich für beide Tatbestandsalternativen ist, dass es sich um Ereignisse von großem Ausmaß und von Bedeutung für die Öffentlichkeit handelt. Naturkatastrophen wie auch Notsituationen rechtfertigen die Kreditaufnahme daher nur, wenn sie außergewöhnlich sind, sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen (vgl. entspr. auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
  2. Aufl. 2020, Art. 109 Rn. 20; Siekmann, in: Sachs [Hrsg.], GG,
  3. Aufl. 2021, Art. 109 Rn. 77). Randnummer 104 Ob eine Naturkatastrophe oder eine außergewöhnliche Notsituation gegeben ist, die sich der Kontrolle des Staates entzieht, obliegt

vörderst der Beurteilung des Gesetzgebers. Ihm kommt insoweit ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum

. Der Verfassungsgerichtshof hat im Streitfall

prüfen, ob die Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar sind. Mit dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers korrespondiert die verfassungsrechtlich durch Art. 117 Abs. 1 Satz 3 LV vorgegebene Darlegungslast, die ihn dazu zwingt, sich für die Inanspruchnahme des Ausnahmevorbehalts im Sinne des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV

rechtfertigen. Diese prozedurale Anforderung gleicht die inhaltliche Unbestimmtheit der Begriffe der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation aus (vgl. StGH Hessen, Urteil vom 27. Oktober 2021 – P.St. 2783, P.St. 2827 –, juris Rn. 239; allg. auch BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [343 ff.]; Urteil vom 9. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 [140 ff.]). Randnummer 105

  1. bb)Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit.
  2. a)LV setzt darüber hinaus in materieller Hinsicht einen erheblichen vorübergehenden staatlichen Finanzbedarf infolge der Notsituation voraus. Dieser Finanzbedarf muss derart hoch („erheblich“) sein, dass er im Rahmen der planmäßigen Haushaltswirtschaft nicht mehr gedeckt werden kann. Der Gesetzgeber spricht insoweit synonym auch von einem „außerordentlichen Finanzbedarf“ (LT-Drucks. 15/4966, S. 1 f.) und hat in diesem

sammenhang hervorgehoben, dass durch das Erfordernis der „Erheblichkeit“ insbesondere klargestellt wird, „dass nicht jeder Schadensfall […]

einem (kreditfinanzierten) Ausgleich für die Betroffenen aus dem Landeshaushalt führt“ (LT-Drucks. 16/503, S. 15). Lediglich geringfügige Bedarfe und Kreditaufnahmen erreichen die Erheblichkeitsschwelle daher nicht (vgl. auch Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], GG, Art. 115 Rn. 194 [Oktober 2009]). Starre Grenzen im Sinne einer konkreten betragsmäßigen Bezifferung stellt die Verfassung allerdings nicht auf. Sie wären auch ungeeignet, etwa Preissteigerungen und die Dynamik von Krisen sachgerecht abzubilden.

r Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des erheblichen Finanzbedarfs verfügt der Haushaltsgesetzgeber grundsätzlich über ein weites Ermessen, welche haushaltsrechtlichen Möglichkeiten er

r Krisenbewältigung einsetzt (vgl. Heun, in: Dreier [Hrsg.], GG, Bd. III, 3. Aufl. 2018, Art. 109 Rn. 46; Seiler, JZ 2009, 721 [726]; ferner –

Art. 104bAbs.

1 Satz 2 GG – auch Hellermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 104b Rn. 59). Sein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum folgt aus der möglichen Ungewissheit über die tatsächliche Eignung der Maßnahme(n)

r Überwindung der Ausnahmesituation. Hierbei darf und muss er auch die gesamtwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen einschätzen und bewerten. Die gebotene Gesamtabwägung ist primär eine politische Aufgabe des Haushaltsgesetzgebers (vgl. auch StGH Hessen, Urteil vom 27. Oktober 2021 – P.St. 2783, P.St. 2827 –, juris Rn. 247 f.; ferner BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [342]; Urteil vom 9. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 [140 f.],

Art. 115Abs.

1 Satz 2 GG a.F.). Randnummer 106 Der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings nicht grenzenlos. Ihm korrespondiert eine Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren. Auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs obliegt dem Verfassungsgerichtshof im Streitfall die Prüfung, ob die im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar sind (vgl.

Art. 115GG a.F. BVerf

G, Urteil vom

  1. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [342]; Urteil vom
  2. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 [140 f.]; Meickmann, NVwZ 2021, 97 [101]). Diese Aufgabenverteilung zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und verfassungsgerichtlicher Kontrolle ist bei der Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Ermächtigung und Verpflichtung

einer situationsgebundenen, auf dynamische Entwicklungen reagierende Kreditaufnahme gemäß Art. 117 Abs. 1 Satz 3 LV von der Sache her geboten (BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [342]). Randnummer 107 cc) Wie sich weiter aus dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV („Finanzbedarfs infolge“ und „notwendig“) ergibt, setzt die Verfassung einen sachlichen

sammenhang (Veranlassungszusammenhang) zwischen Notlage und Kreditaufnahme voraus (vgl. entsprechend

m Grundgesetz: Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], GG, Art. 115 Rn. 197 [Oktober 2009]; Reimer, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], BeckOK GG, Art. 109 Rn. 67 [November 2021]; Meickmann, NVwZ 2021, 97 [100]; Gröpl, NJW 2020, 2523 [2525]; Schmidt, JZ 2021, 382 [384]). Randnummer 108 Ausgangspunkt der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist die verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Landeshaushalt grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG). Die Kreditaufnahme stellt sich damit als Ausnahmetatbestand des (materiellen) Haushaltsausgleichs dar. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausreichend, dass Kredite lediglich aus Anlass einer von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV genannten Ausnahmesituation aufgenommen werden (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [339], Urteil vom 9. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 [140]; Burghart, in: Leibholz/Rinck [Hrsg.], GG, Art. 115 Rn. 69 [Januar 2014], jeweils

r Kreditaufnahme bei einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG a.F.; ferner LVerfG MV, Urteil vom

  1. Juli 2005 – 7/04 –, juris Rn. 66; VerfGH NRW, Urteil vom
  2. März 2011 – VerfGH 20/10 –, juris Rn. 79; Urteil vom
  3. März 2013 – VerfGH 7/11 –, juris Rn. 69). Nicht für jede Kreditaufnahme, die zeitlich mit der Pandemie

sammenfällt bzw. währenddessen erfolgt, erweist sich die Notsituation als ursächlich (vgl. auch Korioth, Die Reichweite notlagenbedingter struktureller Nettokreditaufnahme nach der Bremischen Landesverfassung [Art. 131a Abs. 3 BremLV] und die Bedeutung des „begründeten Ausnahmefalls“ nach dem Sanierungshilfengesetz [§ 2 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 SanG] angesichts der COVID-19-Pandemie, Rechtsgutachtliche Stellungnahme, 2020, S. 12 [im Folgenden: Korioth, Die Reichweite notlagenbedingter struktureller Nettokreditaufnahme, 2020]). Die Kreditaufnahme muss vielmehr dazu bestimmt und geeignet sein, die Notsituation

beseitigen (LT-Drucks. 16/503, S. 15). Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV liegt damit das Verständnis eines finalen Veranlassungszusammenhanges

grunde; die Norm erlaubt eine Kreditaufnahme nur für solche Maßnahmen, die gezielt und zweckgerichtet auf die Überwindung der Notlage gerichtet sind (in diesem Sinne auch Meickmann, NVwZ 2021, 97 [100]; ähnlich Katz, DÖV 2021, 670 [674]; vgl.

m Finalitätserfordernis auch VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 – VerfGH 20/10 –, juris Rn. 79). Randnummer 109 Eine Beschränkung auf Maßnahmen, die unmittelbar oder direkt der Überwindung der Notsituation dienen – im Falle der Pandemie vornehmlich Mittelverwendungen etwa

r zeitnahen Beschaffung von Impfstoff und Schutzausrüstungen sowie

r Finanzierung von Personal im Gesundheitswesen – lässt sich Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV hingegen nicht entnehmen (strenger

m Veranlassungszusammenhang insoweit Gröpl, NJW 2020, 2523 [2525]; vgl. auch StGH Hessen, Urteil vom 27. Oktober 2021 – P.St. 2783, P.St. 2827 –, juris Rn. 268). Ein solches Verständnis führte

Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen unmittelbaren und mittelbaren Maßnahmen

r Notlagenbekämpfung; vor allem aber widerspräche es dem Ziel der Notlagenermächtigung des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV, die Handlungsfähigkeit des Staates

erhalten und

stärken. Daher erfüllen auch solche Folgekosten und Nebenzwecke, die einen mittelbaren

sammenhang

der Pandemie aufweisen, etwa Hilfsmaßnahmen im wirtschaftlichen Bereich, Steuersenkungen und Bereitstellungen von Garantien, die Tatbestandsvoraussetzungen einer notsituationsbedingten Kreditaufnahme (vgl. Schwarz, COVuR 2020, 74 [77]; Meickmann, NVwZ 2021, 97 [100 f.]), sofern sie nicht im Wesentlichen andere Zwecke als solche der Überwindung der konkreten Notsituation verfolgen, namentlich sofern gleichsam bei Gelegenheit der Aussetzung der Schuldenregel Mittel für allgemeinpolitische Maßnahmen bereitgestellt werden (vgl. Gröpl, NJW 2020, 2523 [2525]; Meickmann, NVwZ 2021, 97 [100]). Randnummer 110 Weiter fordert Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV, dass die Kreditaufnahme

m Ausgleich des erheblichen Finanzbedarfs des Landes „notwendig“ ist. Der konkret vom Gesetzgeber bezifferte Finanzbedarf für eine bestimmte Maßnahme darf nicht bereits haushaltsmäßig abgedeckt sein. „Notwendig“ ist die Kreditaufnahme nur

m Ausgleich eines Mehrbedarfs. Der Begriff „notwendig“ steht damit in engem

sammenhang mit dem Begriff „infolge“ in Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV. Auch bei der Beurteilung dieser Voraussetzung kommt dem Haushaltsgesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum

, so dass die verfassungsgerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist. Nicht vertretbar ist eine Kreditaufnahme allerdings insoweit, als damit Ausgaben finanziert werden sollen, die bereits in dem ursprünglichen, vor der Notsituation beschlossenen Haushalt eingeplant bzw. vorgesehen waren (vgl. Schmidt, JZ 2021, 382 [384]; weitergehend Gröpl, NJW 2020, 2523 [2525], wonach eine Kreditaufnahme bereits für alle Maßnahmen bzw. Programme ausscheide, die vor der Notsituation Teil der „politischen Agenda“ waren). Denn die Ausnahmebestimmung des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV („Finanzbedarfs infolge […] von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen“) gestattet es nicht, den äußeren Anlass einer Naturkatastrophe oder anderen außergewöhnlichen Notsituation

nutzen, um durch Kredite solche Ausgaben

finanzieren, die auch ohne die später eingetretene Notlage hätten getätigt werden sollen (vgl. auch Landtag Rheinland-Pfalz, Wissenschaftlicher Dienst, Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“, Stellungnahme vom 2. September 2020, S. 14). Ebenso wie der bereits bei Aufstellung des Haushaltsplans erkannte Finanzbedarf ein Notbewilligungsrecht im Sinne von Art. 119 Satz 2 LV regelmäßig ausschließt (vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom 26. Mai 1997 – VGH O 11/96 –, AS 26, 4 [10 f.]; Droege, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 119 Rn. 8), steht er einer notsituationsbezogenen Kreditaufnahme nach Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit.

  1. a)LV entgegen. Randnummer 111
  2. dd)Über das Erfordernis der Notwendigkeit der Kreditaufnahme hinaus lassen sich der Landesverfassung keine Anhaltspunkte für eine Erforderlichkeits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV entnehmen (vgl. entspr. Meickmann, NVwZ 2021, 97 [101]; ders., NVwZ 2022, 106 [110], jeweils m.w.N.; Iwers, Kreditaufnahme in Notlagen, Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg, 2020, S. 30 ff.; differenzierend StGH Hessen, Urteil vom 27. Oktober 2021 – P.St. 2783, P.St. 2827 –, juris Rn. 249 [einerseits], Rn. 250 ff. [andererseits]; a.A. Wendt, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 53a; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 115 Rn. 13; Henneke, DVBl. 2020, 725 [728]; Landtag Rheinland-Pfalz, Wissenschaftlicher Dienst, Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“, Stellungnahme vom 2. September 2020, S. 7, mit Verweis auf Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 4 – 3000 – 080/20 –, S. 6). Randnummer 112 Für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fehlt es bereits an einem sprachlichen Anknüpfungspunkt im Wortlaut des Art. 117 Abs. 1 LV. Auch Sinn und Zweck der Abweichung von der Schuldenbremse des Art. 117 Abs. 1 Satz 1 LV gebieten keine andere Bewertung. Die staatliche Reaktion auf eine Naturkatastrophe oder andere außergewöhnliche Notsituation und das grundsätzliche Verbot der Schuldenaufnahme stehen sich nicht wie eine eingreifende Maßnahme und davon betroffene Freiheitsbereiche (des Bürgers) gegenüber, in die nur verhältnismäßig eingegriffen werden dürfte (vgl.

Art. 115Abs. 1 Satz 2 GG a.F. BVerf

G, Urteil vom

  1. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [342]). Zwar beansprucht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips auch jenseits staatlicher Eingriffe in Grundrechte Geltung; eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung würde den Handlungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers indes massiv einengen und auf die Ermessensausübung einer Verwaltungsbehörde reduzieren (BVerfG, Urteil vom
  2. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [342]; Gumboldt, NVwZ 2005, 36 [40 f.]; Meickmann, NVwZ 2021, 97 [102]). Die Landesverfassung räumt dem Gesetzgeber jedoch, soweit es sich nicht um Eingriffe in Rechts- oder Freiheitsbereiche handelt, anerkanntermaßen einen Gestaltungsspielraum für politisches Handeln ein (vgl. auch BVerfG, Urteil vom
  3. Juni 1986 – 2 BvF 1/83 u.a. –, BVerfGE 72, 330 [388 ff.]). Innerhalb dieses Rahmens ist der Gesetzgeber befugt, politische Entscheidungen

treffen. Die Eigenart des Haushaltsplans als zeitlich begrenztes Regierungsprogramm in Gesetzesform steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt dies vielmehr. Daraus folgt, dass die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, eine Naturkatastrophe oder außergewöhnliche Notsituation durch eine notwendige Kreditfinanzierung von Ausgaben

bekämpfen, zwar hierzu geeignet sein muss, unter mehreren geeigneten Mitteln jedoch keine Abstufung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

treffen ist (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [342 f.]). Randnummer 113

dem besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, vorrangig vor einer Kreditaufnahme alle innerhalb des Haushalts denkbaren Möglichkeiten

r Konsolidierung vollständig auszuschöpfen (keine „Subsidiarität der Kreditaufnahme“, so aber Schmidt, JZ 2021, 382 [386]). Für eine Erforderlichkeitsprüfung in diesem Sinne lässt sich dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 1 LV nichts entnehmen (vgl. entspr. Iwers, Kreditaufnahme in Notlagen, Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg, 2020, S. 25 f.; strenger wohl Oebbecke, NVwZ 2019, 1173 [1175]; Reimer, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], BeckOK GG, Art. 109 Rn. 67 [November 2021],

Art. 109GG; Wendt, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 115 Rn. 53a; Schwarz, COVu

R 2020, 74 [77]). Ihr steht auch bereits der bei Bestehen einer Naturkatastrophe bzw. einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV regelhaft gegebene dringende Handlungsbedarf des Haushaltsgesetzgebers entgegen. Eine solche Verpflichtung ließe sich auch nicht mit der Etathoheit des Parlaments vereinbaren, da sie letztlich auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung eines jeden aufgabenbezogenen Einzelpostens hinausliefe. Jeder Haushaltsplan enthält indes ein differenziertes Gefüge von Einnahmen- und Ausgabenposten, das sich aufgrund bestimmter Prioritätssetzungen und Abwägungsentscheidungen des Haushaltsgesetzgebers als das Ergebnis einer politischen Gesamtentscheidung darstellt. Diese Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers würde beschädigt, wenn einzelne Ausgabenansätze aus diesem Gefüge herausgebrochen und isoliert auf vorhandenes Einsparpotenzial untersucht würden (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [340]). Der Verfassungsgerichtshof ist insbesondere nicht dazu berufen, dem Haushaltsgesetzgeber eine mit einer derartigen Kontrolle

mindest mittelbar verbundene Ausgaben- und Aufgabenbeschränkung aufzuerlegen, die die Verfassung, wie hier, nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 –, BVerfGE 115, 97 [115]; Meickmann, NVwZ 2022, 106 [110]). Randnummer 114 ee) Was die Aufnahme neuer Schulden bei in früheren Haushaltsjahren aufgebauten Rücklagen anbelangt, ist mit Blick auf das Erfordernis der Notwendigkeit der Kreditaufnahme

differenzieren. Einerseits gründen bestehende Rücklagen auf Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers aus früheren (abgeschlossenen) Haushaltsjahren, die ihrerseits nicht den Voraussetzungen des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV unterworfen waren. Entscheidungen früherer Haushaltsgesetzgeber schränken indes die Handlungsfähigkeit späterer Gesetzgeber nicht über das hinaus ein, was ohnehin aus der Bindung an die konkreten verfassungsrechtlichen Vorgaben

r Kreditaufnahme folgt (vgl. allg. auch BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [340]). Andererseits begründet der den Haushaltsgesetzgeber bindende Verfassungsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit die Verpflichtung des Staates, das Finanzgebaren an wirtschaftlichen Prinzipien auszurichten, also die

r Verwirklichung eines Ziels verfügbaren knappen Mittel so zweckmäßig wie möglich und damit ökonomisch einzusetzen (VerfGH RP, Urteil vom

  1. November 1996 – VGH N 3/96 –, AS 25, 387 [403]). Ökonomisch handelt, wer entweder einen bestimmten Ertrag mit geringstmöglichen Mitteln erzielt (Sparsamkeits- oder Minimalprinzip) oder mit den gegebenen Mitteln einen größtmöglichen Ertrag erreicht (Ergiebigkeits- oder Maximalprinzip, dazu auch VerfGH RP, Urteil vom
  2. November 1996 – VGH N 3/96 –, AS 25, 387 [403]; Butzer, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], BeckOK GG, Art. 114 Rn. 14 [November 2021]; Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG,
  3. Aufl. 2018, Art. 114 Rn. 87; Gumboldt, NVwZ 2005, 36 [42]). Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind nicht erst bei der Ausführung, sondern schon bei der Aufstellung des Haushaltsplans

beachten (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 20. November 1996 – VGH N 3/96 –, AS 25, 387 [403]). Randnummer 115 Vor diesem Hintergrund ist eine Kreditaufnahme in dem Umfang nachrangig gegenüber Finanzierungsbeiträgen, die durch die rechtlich mögliche und

mutbare haushaltsmäßige Auflösung bestehender Rücklagen realisiert werden können. Eine solche Auflösung kommt im Grundsatz bei nicht zweckgebundenen (allgemeinen) Rücklagen in Betracht. Will der Gesetzgeber solche Rücklagen demgegenüber nicht

r Reduzierung einer notsituationsbezogenen Kreditaufnahme einsetzen, hat er substantiell

begründen, weshalb er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Je naheliegender diese Möglichkeit ist, desto mehr gilt das (vgl. auch StGH Hessen, Urteil vom 27. Oktober 2021 – P.St. 2783, P.St. 2827 –, juris Rn. 288). Insoweit steht ihm ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum

, der vom Verfassungsgerichtshof nur darauf hin überprüft werden kann, ob der Rücklagenbedarf ersichtlich nicht besteht oder in keinem vernünftigen Verhältnis

der Höhe der neu aufgenommenen Kredite steht. Randnummer 116 Von vornherein nicht

mutbar in diesem Sinne ist demgegenüber die zwingende Auflösung zweckgebundener Rücklagen. Bei ihnen steht schon die Zweckbindung für längerfristige und regelmäßig gesetzlich festgeschriebene Ausgaben einer verpflichtenden Auflösung grundsätzlich entgegen. Außerdem müssten im Fall der Rücklagenauflösung die einen bestimmten Zweck (verpflichtend)

geordneten Ausgaben mit anderen Mitteln gedeckt werden (dazu Korioth, Die Reichweite notlagenbedingter struktureller Nettokreditaufnahme, 2020, S. 22). Randnummer 117 2. Den vorstehend dargelegten formellen und materiellen Anforderungen genügt das Zweite NHHG 2020 überwiegend. Nicht mit Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV in Einklang steht allerdings die notsituationsbezogene Kreditaufnahme

r Finanzierung von Maßnahmen

r Beseitigung von Engpässen bei der Breitbandkapazität und

m weiteren Ausbau der digitalen Infrastrukturen bis

einem Betrag von 122,3 Mio. Euro sowie

r konjunkturellen Belebung und Minderung der pandemiebedingten Belastungen der Unternehmen im Erneuerbare-Energien- und Umweltbereich bis

einem Betrag von 50 Mio. Euro. Randnummer 118

  1. a)Die formellen Voraussetzungen des Art. 117 Abs. 1 LV sind erfüllt. Randnummer 119
  2. aa)Der Gesetzgeber hat im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Gründe der Abweichung von der Grundregel des Art. 117 Abs. 1 Satz 1 LV hinreichend dargelegt und deutlich gemacht, warum aus seiner Sicht die Aufnahme von Krediten

r Krisenbekämpfung notwendig ist. Im Gesetzentwurf der Landesregierung wird im Rahmen der allgemeinen Begründung

m Zweiten NHHG 2020 (LT-Drucks. 17/12720, S. 16 ff.)

nächst ausgeführt, dass die

m Zeitpunkt der Aufstellung des Ersten NHHG 2020 drohende, exponentiell wachsende Ausbreitung der Pandemie durch staatliches Handeln sowie die Einhaltung und Umsetzung der

m Schutz der rheinland-pfälzischen Bevölkerung getroffenen Maßnahmen weitgehend habe eingedämmt werden können. Gleichwohl müsse die Eindämmung der Corona-Pandemie weitergeführt werden. Dafür sei es erforderlich, für ansteigende Infektionszahlen Ressourcen für Gegenmaßnahmen vorzuhalten und im Gesundheitswesen erkannte Bedarfe

sichern und abzudecken.

gleich befinde sich die deutsche Wirtschaft aufgrund der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Verwerfungen in der tiefsten Rezession der Nachkriegszeit.

r Unterstützung der rheinland-pfälzischen Wirtschaft seien flankierend

m Konjunkturprogramm des Bundes auch Landesmaßnahmen erforderlich. Weiterhin müssten staatliche Leistungen der Daseinsvorsorge aufgrund der Pandemie angepasst und – um die Handlungsfähigkeit aller staatlicher Ebenen in der Krise sicherzustellen – die rheinland-pfälzischen Kommunen verstärkt unterstützt werden. Die entsprechenden Maßnahmen würden in einem Sondervermögen gebündelt und hierfür im Kernhaushalt entsprechende

führungen in Höhe von 1,0953 Mrd. Euro veranschlagt. Randnummer 120 Konkret

der Einfügung des § 2a in das LHG 2019/2020 (vgl. Art. 1 Nr. 3 Zweites NHHG 2020) wird insbesondere die Notwendigkeit wirtschaftlicher Unterstützungsmaßnahmen hervorgehoben. Bereits das Erste NHHG 2020 habe mit Blick auf die Corona-Pandemie das Bestehen einer Naturkatastrophe festgestellt; nunmehr werde die mit der Corona-Pandemie verbundene Wirtschaftskrise als notsituationsbegründend und damit als andere außergewöhnliche Notsituation mit aufgenommen. Randnummer 121 Dass die Corona-Pandemie die deutsche Volkswirtschaft in die tiefste Rezession der Nachkriegsgeschichte gestürzt habe, werde durch Schätzungen der Bundesregierung sowie Prognosen unter anderem der Bundesbank sowie verschiedener Wirtschaftsforschungsinstitute bestätigt. Das zeitweise Verbot bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten, der Ausfall von Arbeitskräften und die Störung von Lieferketten habe

einem Einbruch der Wertschöpfung in Deutschland geführt; der globale Charakter der Pandemie ziehe

dem einen starken Rückgang des Welthandels nach sich, der die exportorientierte deutsche Wirtschaft besonders hart treffe. Schwere Wirtschaftskrisen seien ausweislich der Gesetzesbegründung des verfassungsändernden Gesetzgebers ein Anwendungsfall der außergewöhnlichen Notsituation. Sie gefährdeten –

mal wenn sie durch außergewöhnliche Ereignisse ausgelöst würden – auch Unternehmen, die unter normalen Bedingungen wettbewerbsfähig seien, was wiederum das mittelfristige Produktionspotenzial der Volkswirtschaft beeinträchtige. Randnummer 122 In der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion fänden in dieser außergewöhnlichen Lage daher auch entsprechende Maßnahmen

r Stützung der Konjunktur breite Unterstützung. So fordere der Sachverständigenrat fiskalpolitische Maßnahmen, um einer lang anhaltenden Rezession entgegenzuwirken und die konjunkturelle Erholung

unterstützen. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung halte für einen Neustart der Wirtschaft ein Konjunkturprogramm für notwendig. Auch in Rheinland-Pfalz seien flankierend

m Konjunkturprogramm des Bundes Maßnahmen

r Unterstützung der heimischen Wirtschaft erforderlich, die im Einzelnen im Entwurf

m Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ erläutert würden.

dem seien die Mittel im Wirtschaftsplan des Sondervermögens ausgewiesen. Auch sei der für die Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung erforderliche erhebliche vorübergehende Finanzbedarf gegeben. Die Pandemie erfordere umfassende und in ihrem Umfang in der jüngeren Vergangenheit beispiellose Maßnahmen

m Gesundheitsschutz und

r Eindämmung der Ansteckung; die damit einhergehende Wirtschaftskrise erfordere aufgrund der starken Rezession ebenso umfangreiche Maßnahmen. Mildere Mittel, mit denen die Corona-Pandemie und die Wirtschaftskrise unter Kontrolle gebracht werden könnten, seien nicht ersichtlich. Die erforderlichen Maßnahmen umfassten nach gegenwärtigem Kenntnisstand rund 1,928 Mrd. Euro an Landesmitteln. Der Betrag ergebe sich aus den im ersten Nachtragshaushalt pandemiebedingt bereitgestellten Mitteln (950 Mio. Euro)

züglich der geplanten

führung an das Sondervermögen (1,0953 Mrd. Euro); davon abzuziehen sei eine Absenkung der Globalmittel in Kapitel 20 02 Titelgruppe 71 (117 Mio. Euro). Nach Abzug der im Nachtragshaushalt bereits kompensierten Bedarfe und nichtstruktureller Ausgaben würden notsituationsbedingte Kredite in Höhe von rund 1,201 Mrd. Euro veranschlagt (vgl. § 2a Abs. 2 LHG 2019/2020). Randnummer 123 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber sich die Ausnahmesituation einer Kreditaufnahme als Abweichung von Art. 117 Abs. 1 Satz 1 LV vergegenwärtigt und plausibel begründet hat; die formell-verfahrensmäßige Voraussetzung des Art. 117 Abs. 1 Satz 3 LV ist damit erfüllt. Randnummer 124 bb) Auch den weiteren (formellen) Vorgaben des Art. 117 Abs. 1 Satz 4 LV trägt das Zweite NHHG 2020 hinreichend Rechnung. Nach § 2a Abs. 3 LHG 2019/2020 in der Fassung des Zweiten NHHG 2020 sind die nach § 2a Abs. 2 tatsächlich in Anspruch genommenen notsituationsbezogenen Kredite ab dem Haushaltsjahr 2024

tilgen. Im Haushaltsjahr 2024 beträgt die Tilgung 4 Prozent der in Anspruch genommenen Kredite. Die

veranschlagende jährliche Tilgung ab dem Haushaltsjahr 2025 beträgt bei positiver Konjunkturkomponente 6 Prozent, bei negativer Konjunkturkomponente 4 Prozent der in Anspruch genommenen Kredite. Randnummer 125 In der Gesetzesbegründung ist erläuternd ausgeführt, die Tilgung der tatsächlich in Anspruch genommenen Kredite sei ab dem Haushaltsjahr 2024 vorgesehen, da die aus der Corona-Pandemie resultierenden wirtschaftlichen Verwerfungen voraussichtlich einige Zeit andauern würden. Durch die variable Tilgung werde der Vorgabe des Art. 117 Abs. 1 Satz 4 LV Rechnung getragen, eine konjunkturgerechte Tilgung vorzusehen.

m Einstieg in die Tilgung im Jahr 2024 sei der niedrigere Tilgungssatz vorgesehen, damit die Belastung durch die Tilgung nicht sprunghaft steige. Die Tilgungssätze bezögen sich auf den ursprünglichen Gesamtbetrag der tatsächlich in Anspruch genommenen Kredite: Bei einer im Zeitablauf ausgewogenen konjunkturellen Entwicklung erfolge die Tilgung daher innerhalb von 20 Jahren. Dafür, dass der derart festgelegte Tilgungsplan verfassungsrechtlich

beanstanden und insbesondere der Rückzahlungszeitraum übermäßig gestreckt wäre, ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich (vgl.

m entspr. weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum Droege, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 117 Rn. 22; Schmidt, JZ 2021, 382 [385]). Randnummer 126 b) Die für die notsituationsbezogene Kreditaufnahme maßgebliche Bestimmung des § 2a LHG 2019/2020 in der Fassung des Zweiten NHHG 2020 ist in materieller Hinsicht überwiegend mit Art. 117 Abs. 1 LV vereinbar. Allerdings sind die kreditfinanzierten Landesmittel, soweit sie dem Sondervermögen

r Beseitigung von Engpässen bei der Breitbandkapazität und

m weiteren Ausbau der digitalen Infrastrukturen bis

einem Betrag von 122,3 Mio. Euro sowie

r konjunkturellen Belebung und Minderung der pandemiebedingten Belastungen der Unternehmen im Erneuerbare-Energien- und Umweltbereich bis

einem Betrag von 50 Mio. Euro

geführt werden sollen (vgl. § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 7 CSVG), mit den Vorgaben der Schuldenbremse nicht in Einklang

bringen. Randnummer 127 aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt sich die seit etwa zwei Jahren grassierende Corona-Pandemie sowohl als Naturkatastrophe wie auch als eine außergewöhnliche Notsituation dar, die sich der staatlichen Kontrolle entzieht. Es hat sich seit März des Jahres 2020 gezeigt, dass die Ausbreitung der Pandemie auch mit

m Teil durchgreifenden und grundrechtssensiblen staatlichen Maßnahmen nicht vollständig

rückgedrängt werden kann. Der Gesetzentwurf

r Änderung der Landesverfassung führt im Rahmen des von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 genannten Merkmals der Naturkatastrophe ausdrücklich auch Massenerkrankungen auf (vgl. LT-Drucks. 15/4966, S. 6; Droege, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 117 Rn. 18; vgl.

Art. 35GG auch v.

Danwitz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG,

  1. Aufl. 2018, Art. 35 Rn. 70). Das durch Viren ausgelöste Krankheitsaufkommen, das von der Weltgesundheitsorganisation am
  2. März 2020 als „gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ und Pandemie eingestuft wurde, stellt sich

nächst als Gesundheitskrise dar, da es

einer massiven Belastung des Gesundheitswesens geführt hat und auch die Gefahr einer Überbelastung insbesondere der Intensivstationen der Krankenhäuser nicht generell ausgeschlossen werden konnte und kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 1 BvR 1541/20 –, NVwZ 2022, 139 [140 Rn. 77 f.]). Da nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers auch unmittelbar drohende Gefahrenzustände dem Begriff der Naturkatastrophe unterfallen, kommt es weder darauf an, welche quantitative Schwelle für die Annahme einer Massenerkrankung erreicht sein muss noch ob im Zeitpunkt der Kreditaufnahme bereits eine Schädigung von erheblichem Ausmaß eingetreten war. Mit Blick auf das Pandemiegeschehen ist das Merkmal der Naturkatastrophe daher vorliegend erfüllt (vgl. dazu auch Katz, DÖV 2021, 670; Henneke, DVBl. 2020, 725 [727 f.]). Randnummer 128 Darüber hinaus hat der Haushaltsgesetzgeber mit dem Zweiten NHHG 2020 (§ 2a Abs. 1 LHG 2019/2020 in der Fassung des Zweiten NHHG 2020)

treffend das Vorliegen auch einer außergewöhnlichen Notsituation festgestellt. Nahezu zeitgleich mit Beginn der Gesundheitskrise im März 2020 hat sich eine schwere weltweite Wirtschaftskrise entwickelt. Aus wirtschaftswissenschaftlicher Perspektive stellt sich die Corona-Pandemie noch komplexer dar als die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008/2009, die vom verfassungsändernden Gesetzgeber als klassischer Anwendungsfall der außergewöhnlichen Notsituation angesehen wurde (LT-Drucks. 15/4966, S. 6). Während die Finanzkrise in erster Linie durch einen sog. Nachfrageschock infolge des Einbruchs sowohl der Konsumausgaben als auch der privaten Investitionen geprägt war, lag bei der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise neben dem Nachfrageschock gleichzeitig ein Angebotsschock vor, der durch Produktionsausfälle und Störungen in den weltweiten Wertschöpfungsketten ausgelöst wurde (vgl. nur Bofinger/Dullien/Felbermayr/Fuest/Hüther/Südekum/Weder di Mauro, Wirtschaftsdienst 2020, 259 [261]). Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, im Wege des Erst-Recht-Schlusses auch bei der mit der Corona-Pandemie verbundenen Wirtschaftskrise von einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne des Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV auszugehen. Randnummer 129 bb) Die Corona-Pandemie hat einen erheblichen vorübergehenden Finanzbedarf des Landes

r Folge. Die Einschätzung in der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 17/12720, S. 22), wonach die Pandemie als auch die damit verbundene Wirtschaftskrise umfassende, in ihrem Umfang in der jüngeren Vergangenheit beispiellose Maßnahmen erfordere, ist mit Blick auf die naturgemäß bestehende Ungewissheit über die tatsächliche Eignung einer Maßnahme

r Überwindung der Ausnahmesituation verfassungsrechtlich nicht

beanstanden. Randnummer 130 Die Kreditaufnahme in Höhe der

führungen an das Sondervermögen verstößt nicht deshalb gegen Art. 117 Abs. 1 LV, weil sie in zeitlicher Hinsicht über das erforderliche Maß hinausginge bzw. ihr der zeitliche Bezugspunkt fehlte. Mit Blick auf das Zweite NHHG 2020 kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass nur für das Jahr 2020 das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation durch den Haushaltsgesetzgeber festgestellt worden wäre, die Kreditaufnahme aber einen Zeitraum bis Ende des Jahres 2023 umfasste. Richtigerweise beschränkt sich die Feststellung in § 2a Abs. 1 LHG 2019/2020 in der Fassung des Zweiten NHHG 2020 nicht allein auf das Jahr 2020. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass sich die Notsituation auch auf die Jahre 2021 bis 2023 und damit auf einen mehrjährigen Zeitraum erstreckt. Zwar erfolgt die Feststellung gemäß § 2a Abs. 1 LHG 2019/2020 in der Fassung des Zweiten NHHG 2020 im Haushaltsgesetz und damit in einem auf das Haushaltsjahr 2020 beschränkten Zeitgesetz. Allein dieser formelle Umstand stellt aber nicht den maßgeblichen Bezugspunkt für die zeitliche Reichweite der festgestellten Notsituation dar,

mal Notsituation und Haushaltsjahr regelmäßig nicht deckungsgleich sein werden. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung

m Zweiten NHHG 2020 vom 19. August 2020 ausgeführt, die einzelnen Maßnahmen

r Bewältigung der Corona-Pandemie würden im CSVG erläutert. In der Gesetzesbegründung

m CSVG vom 18. August 2020 (LT-Druck. 17/12717, S. 7 f.) wiederum heißt es ausdrücklich: „Die nunmehr in einer zweiten Phase vorgesehenen, maßgeblich der nachhaltigen Folgenbewältigung der Corona-Pandemie dienenden Maßnahmen werden mit diesem Gesetz finanziell unterlegt und möglich gemacht. Entsprechend dem erwarteten weiteren Krisenverlauf werden diese im Wesentlichen die Jahre 2020 bis 2022 betreffen sowie nachrangig noch Wirkungen im Jahr 2023 entfalten.“ Mit Blick auf die konkreten Maßnahmen wird sodann weiter ausgeführt (LT-Druck. 17/12717, S. 12): „Gerade vor dem Hintergrund, dass die pandemischen Auswirkungen nicht auf das Haushaltsjahr 2020 begrenzt werden können, sondern auch die Entwicklung in den nächsten Jahren massiv beeinflussen werden, wird durch das Sondervermögen für alle betroffenen Bereiche ein Höchstmaß an Planbarkeit und Verlässlichkeit geschaffen. Um die parlamentarische Kontrolle über das Sondervermögen dauerhaft sicherzustellen, wird das Sondervermögen zeitlich befristet und inhaltlich auf Maßnahmenbereiche, die nach Art und Umfang abschließend beschrieben sind, begrenzt.“ Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der Gesetzgeber von einer mehrere Haushaltsjahre umfassenden außergewöhnlichen Notsituation ausgegangen ist. Randnummer 131 Der im Zweiten Nachtragshaushalt 2020 bezifferte Finanz- und Kreditbedarf insbesondere für das Corona-Sondervermögen ist erheblich. Auch hinsichtlich der Erheblichkeit des Finanzbedarfs im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 LV besteht ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers. Mit Blick auf den vom Haushaltsgesetzgeber prognostizierten Gesamtbedarf von mehr als einer Milliarde Euro kann namentlich nicht von einer bloß geringfügigen Kreditaufnahme ausgegangen werden. Randnummer 132 cc) Art. 117 Abs. 1 LV steht auch nicht der kreditfinanzierten Bildung des Corona-Sondervermögens entgegen. Randnummer 133

(1)Mit Blick auf kreditfinanzierte überjährige Sondervermögen (wie auch für kreditfinanzierte Rücklagen in anderer Form) wird die Auffassung vertreten, der für die Kreditaufnahme erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Notsituation, dem Entstehen eines erhöhten Finanzbedarfs und der deshalb für den Haushaltsausgleich erforderlichen Kreditaufnahme sei nicht gegeben, wenn die Höhe der Kreditmittel auch für mögliche

künftige Ausgaben bemessen werde, bei denen gegenwärtig noch nicht feststehen könne, ob sie in folgenden Haushaltsjahren überhaupt entstünden beziehungsweise dann auf die Notlage

rückzuführen seien (so Korioth, Die Reichweite notlagenbedingter struktureller Nettokreditaufnahme, 2020, S. 27 ff.). Ein solches Verständnis engte den Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers indes über Gebühr ein. Sondervermögen werden in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LV explizit erwähnt; sie werden damit von der Verfassung vorausgesetzt und anerkannt (Droege, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 116 Rn. 13). Eine andere Bewertung ist auch nicht mit Blick auf Art. 117 Abs. 1 LV angezeigt. Wenn die Bildung eines Sondervermögens bereits in Zeiten ohne Kreditaufnahme im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LV

r mittel- oder längerfristigen Verfolgung bestimmter Zwecke

lässig ist, besteht kein Grund, warum dies in einer verfassungsrechtlich besonders hervorgehobenen, sogar

Abweichungen von der Schuldenbremse des Art. 117 Abs. 1 Satz 1 LV berechtigenden Notlage unzulässig sein sollte. Vielmehr kommt dem Haushaltsgesetzgeber auch insoweit ein Einschätzungs- und Prognosespielraum

. Der Unterschied zwischen einer jährlichen Neufestsetzung der Kreditermächtigung im Haushalt und einer überjährigen Finanzierung durch ein Sondervermögen besteht in dem Umstand, dass sich die Prognose des Haushaltsgesetzgebers auf unterschiedlich lange Zeiträume bezieht. Die anzustellende Prognose kann sich dabei sowohl für das laufende Haushaltsjahr als auch für einen überjährigen Zeitraum als

treffend oder –

mal in Fällen krisenbedingter Unsicherheiten und Unwägbarkeiten – unzutreffend erweisen. Ein struktureller Unterschied derart, dass es im Falle eines kreditfinanzierten überjährigen Sondervermögens bereits am dargestellten Veranlassungszusammenhang fehlte, besteht dagegen nicht (

m Ganzen auch Iwers, Kreditaufnahme in Notlagen, Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg, 2020, S. 37 f.). Weiter ist

berücksichtigen, dass die Verfassung die Aufstellung des Haushaltsplans gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 LV auch für mehrere Jahre

lässt; eine Einschränkung auf zwei Haushaltsjahre erfolgt erst auf Ebene des Haushaltsgrundsätzegesetzes – HGrG – (§ 9 Abs. 1 HGrG). In diesem Fall wäre auch bei einem Notlagen-Haushalt eine Prognose des Kreditbedarfs für mehrere Haushaltsjahre vorzunehmen. Randnummer 134

(2)Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf das in dem Gemeinwohlprinzip wurzelnde Wirtschaftlichkeitsgebot (dazu VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 – VGH 2/84 –, AS 19, 339 [342]). Vielmehr steht dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung dessen, was das Gemeinwohl fordert, ein Gestaltungsspielraum

, dessen Ausfüllung verfassungsgerichtlich – entsprechend dem jeweiligen Regelungsgegenstand – nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden kann (VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 – VGH 2/84 –, AS 19, 339 [342]). Der Gesetzgeber darf insbesondere danach differenzieren, ob sich mit der „vorzeitigen“ Aufnahme der Kreditmittel und ihrer gleichzeitigen

führung an ein Sondervermögen bestimmte (gewich

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.