Ungerechtfertigte Bereicherung und Störung der Geschäftsgrundlage: Rückforderung einer Geldzuwendung von Großeltern an ihren Enkel Leitsatz Zur Frage der Rückforderbarkeit einer Geldzuwendung von Großeltern an ihren Enkel nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage bzw. wegen behaupteter Zweckverfehlung. (Rn.29) Orientierungssatz 1. Die Rückforderung einer Geldzuwendung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn nicht feststeht, dass die Geldzuwendung mit einer noch vorzunehmenden Gegenleistung verbunden ist (hier. Einräumung eines Wohnrechts). (Rn.27) 2. Ausreichend, aber auch erforderlich für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung der Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist, dass zwischen Empfänger und Leistendem eine tatsächliche Willensübereinstimmung über den mit der bewussten und gewollten Vermögensmehrung verfolgten Zweck besteht. Eine einseitige Erwartung des Leistenden genügt hierfür nicht. (Rn.30) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (X ZR 40/22) ist zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend LG Zweibrücken, 28. Juli 2021, 2 O 69/21 Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 28.07.2021 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger nehmen den Beklagten, ihren Enkel, auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe von 76.000,00 € in Anspruch, den sie ihm durch Banküberweisung vom 28.09.2018 zugewandt haben; daneben haben sie erstinstanzlich die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Randnummer 2 Die Kläger veräußerten mit notariellem Kaufvertrag vom 16.08.2018 das Hausanwesen H.-Straße 3 in W. an den Beklagten zu einem Kaufpreis von 398.000,00 €. Das Anwesen hatten sie zuvor selbst bewohnt und darin eine Pension betrieben. Teile des Anwesens sind von dem Beklagten nach dem Erwerb vermietet worden. Randnummer 3 Im notariellen Kaufvertrag ist unter § 5 Nr. 2 u.a. Folgendes bestimmt : „... Hinsichtlich einer künftigen Mitbenutzung durch die Verkäufer oder einer etwaigen Räumung des Kaufobjektes und Auszug der Verkäufer aus diesem soll in dieser Urkunde aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Verkäufern und Käufer ausdrücklich nichts vereinbart werden. Der Notar hat auf etwaige Risiken diesbezüglich hingewiesen ...“. Randnummer 4 Die streitgegenständliche Geldüberweisung an den Beklagten tätigten die Kläger sodann aus dem Kontoguthaben, das sie durch den Erhalt des (vom Erwerber überwiegend kreditfinanzierten) Kaufpreises für das Hausanwesen erlangt hatten. Randnummer 5 In der Folgezeit untersagte die Bauordnungsbehörde dem Beklagten wegen fehlender Baugenehmigung und wegen Brandschutzmängeln die Nutzung der Räume in Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss des gekauften Anwesens zu Aufenthaltszwecken. Der Beklagte betreibt deshalb gegen die Kläger seit dem Jahr 2020 ein selbständiges Beweisverfahren. Nach dessen Einleitung haben die Kläger ihrerseits im Februar 2021 die vorliegende Rückzahlungsklage anhängig gemacht. Randnummer 6 Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen, Randnummer 7 dass im Rahmen der Verkaufsgespräche zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass den Klägern in dem Anwesen ein Wohnrecht in einer abgeschlossenen, etwa 100 m² großen Wohnung zustehen solle. Deshalb hätten sie dem Beklagten das Anwesen etwa 100.000,00 € unter Wert verkauft. Ebenfalls mit Blick auf das Wohnrecht hätten die Kläger den Betrag von 76.000,00 € an den Beklagten gezahlt. Nachdem der Beklagte ihnen ein unentgeltliches Wohnrecht – was unstreitig ist – verweigere, sei die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt. Randnummer 8 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 9 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 76.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2020 zu zahlen, Randnummer 10 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.561,83 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2020 zu zahlen. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat behauptet, dass ihm die 76.000,00 € von den Beklagten geschenkt worden seien. Randnummer 14 Im übrigen weise das gekaufte Anwesen erhebliche bauliche Mängel auf, über die ihn die Kläger beim Verkauf ebenso getäuscht hätten wie über die fehlende Baugenehmigung für die Nutzung zu Wohnzwecken. Randnummer 15 Mit dem angefochtenen Urteil der Einzelrichterin, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage bis auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Es bestehe ein Anspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Beklagten habe die sekundäre Darlegungslast für den von ihm angegebenen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Geldzuwendung, nämlich die behauptete Schenkung, oblegen. Hierzu sei von ihm nicht hinreichend vorgetragen worden. Der Beklagte habe nicht näher dargetan, zu welchem Anlass, von wem, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Schenkung erfolgt sein solle. Randnummer 16 Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt, es sei von ihm genügend zu der behaupteten Schenkung vorgetragen worden. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Randnummer 19 Die Kläger beantragen, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigen das von ihnen für zutreffend gehaltene Urteil gegen die Angriffe der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 22 Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen. Randnummer 23 Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2022 zu den näheren Umständen der streitgegenständlichen Geldzuwendung persönlich gemäß § 141 ZPO gehört; wegen der dabei gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Randnummer 24 Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet und führt zur Abweisung der Klage auch im Hauptanspruch. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe der an ihn mit Banküberweisungsauftrag vom 26.09.2018 überwiesenen 76.000,00 €. Randnummer 25 Nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durchgeführten formlosen Parteianhörung vermag der Senat nicht die für eine Verurteilung des Beklagten erforderliche sichere Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO) davon zu gewinnen, dass die in Rede stehende Zuwendung von Buchgeld durch die Kläger an den Beklagten entweder in Erfüllung einer Abrede zwischen den Parteien mit Vertragscharakter (§ 311 Abs. 1 BGB), für welche später die Geschäftsgrundlage entfallen wäre (§ 313 BGB), geleistet wurde, oder dass zwischen den Parteien - und sei es auch nur stillschweigend - eine zumindest tatsächliche Willensübereinstimmung dahin bestand, dass mit der Zuwendung die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts für die Kläger bezweckt worden wäre. Randnummer 26 Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: Randnummer 27 1. Eine Rückgabe der durch Banküberweisung bewirkten Zuwendung von Buchgeld (Kontogutschrift) nach den (vertraglichen) Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht. Denn nach dem Ergebnis der Parteianhörung in zweiter Instanz steht nicht fest, dass die Parteien des Rechtsstreits vor der Veranlassung der Banküberweisung eine rechtsgeschäftlich bindende Einigung des Inhalts getroffen hätten, die Geldüberweisung der Kläger an den Beklagten sei als Gegenleistung für eine damals erst noch vorzunehmende Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts zugunsten der Leistenden in dem zuvor verkauften Anwesen vereinbart worden. Zwar haben die Kläger dies vor dem Senat der Sache nach so behauptet. Der Beklagte ist dem jedoch entschieden entgegengetreten; seiner Behauptung nach sei eine künftige Nutzung von Wohnräumen in dem Anwesen durch die Kläger von den Beteiligten nur auf mietvertraglicher Grundlage, also gegen Entgelt, ins Auge gefasst worden; für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht dabei indiziell, dass die Kläger nach dem Verkauf unstreitig einmal 400,00 € als Miete an den Beklagten zahlten. Randnummer 28 Damit stehen sich die Behauptungen der Parteien zu diesem Punkt inhaltlich unvereinbar gegenüber, ohne dass der Senat nach seinem in der Sitzung gewonnenen persönlichen Eindruck der Sachdarstellung der Kläger einen entscheidenden Vorzug gegenüber derjenigen des Beklagten beimessen kann. Das wirkt sich aus Gründen der Beweislastverteilung zum Nachteil der für ihr Rückzahlungsverlangen nachweispflichtigen Kläger aus. Randnummer 29 2. Im weiteren hat das Erstgericht zu Recht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Kläger wegen Zweckverfehlung ihrer Leistung aus § 812 Abs.1 Satz 2 Alt. 2 BGB ( condictio ob rem / condictio causa data causa non secuta, vgl. BGH NJW 1966, 540, beck-online) geprüft. Da die von dem Beklagten erlangte Gutschrift von Buchgeld auf seinem Bankkonto nicht in Natur herausgegeben werden könnte, wäre ein etwaiger Anspruch der Kläger dabei im Streitfall auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB gerichtet. Randnummer 30
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