GG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Randnummer 36 Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 23.11.2017 - 8 AZR 458/16; 26.04.2017- 10 AZR 275/16; 27.12.2016 - 2 AZR 613/14; 19.02.2013 - 9 AZR 543/11; 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 -; 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 -; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, m. w. N., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44; BGH 22.01.2019 - XI ZB 9/18; LAG Rheinl.-Pfalz 25.09.2017 - 3 Sa 249/17 , Beck RS 2017, 144194; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, DLW/Dörner
ZPO folgende Anforderungen: Randnummer 43
1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit
abzugeben.
2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären.
3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Randnummer 44 Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296).
2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist ( LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Randnummer 45 Für das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelten nachfolgende Grundsätze: Randnummer 46
1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Randnummer 47 Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit - als Zielpunkt aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting,
G. Randnummer 56 Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung nur dann am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu messen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestand. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde am 01.09.2019 begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2020 ging ihm nicht im Februar 2020, sondern erst im März 2020 zu. Dies ergibt sich aus Folgendem: Darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist die Beklagte. Die Mitarbeiter der Beklagten St. und S. legten das Kündigungsschreiben am 28.02.2020 um 16:42 Uhr in dem Mehrfamilienhaus, in dem auch der Kläger wohnte, in einen Briefkasten ein, der mit "A." gekennzeichnet war. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass der Briefkasten mit der Aufschrift "A." der Briefkasten des Klägers war. Streitig ist, ob es am 28.02.2020 neben dem Briefkasten mit dem Namensschild „A.“ noch einen weiteren mit dem Namensschild „A.“ gab. Streitig ist ebenfalls, ob zu diesem Zeitpunkt außer dem Kläger auch sein Bruder R. A. in dem Haus wohnte. Randnummer 57 Der Kläger hat vorgetragen, in dem Hausflur habe es am 28.02.2020 einen Briefkasten mit der Bezeichnung " A." und einen weiteren mit der Aufschrift "A." gegeben. Der Briefkasten seines Bruders sei mit dem Namensschild "A." versehen gewesen. Randnummer 58 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bis zum 28.02.2020 keinen anderen Briefkasten verwendet. Sie bestreite, dass der Bruder des Klägers, R. A., in demselben Mietshaus gewohnt habe. Randnummer 59 Der Vortrag der Beklagten kann auf Informationen ihres Mitarbeiters St. beruhen, der ebenfalls in diesem Haus wohnte. Dass St. am 28.02.2020 noch in dem Mehrfamilienhaus wohnte, hat die Beklagte allerdings nicht dargetan. Die Beklagte könnte auch zu diesen Informationen gekommen sein, wenn St. und S. sämtliche Briefkästen kontrolliert und festgestellt hätten, dass dort nur ein Briefkasten mit der Aufschrift „A.“ angebracht war und die Briefkästen der anderen Familienangehörigen des Klägers, die ebenfalls in dem Haus wohnten, mit Vor- und Familienname und nicht nur mit „A.“ gekennzeichnet waren. Die Beklagte im Einzelnen hätte darlegen müssen, mit welchen Namensaufschriften wie viele Briefkästen von Familienangehörigen des Klägers versehen waren. Dies ließe den Schluss darauf zu, dass es sich bei dem mit „A.“ beschrifteten Briefkasten um den des Klägers handeln musste. Dass St. und S. so vorgegangen sind hat die Beklagte jedoch auch nicht vorgetragen. Die Partei muss jedoch nachvollziehbar darlegen, wie sie zu ihren Behauptungen kommt (Musielak/Voit § 138 ZPO Rz.6). Bei entsprechend substantiiertem Vortrag der Beklagten hätte das Gericht davon ausgehen können, dass der Vortrag der Beklagten nicht ohne greifbare Anhaltspunkte aufgestellt wurde. Randnummer 60 Anhaltspunkte dafür, dass das Kündigungsschreiben dem Kläger noch im Februar 2020 übergeben wurde, liegen nicht vor. Da das Arbeitsverhältnis nach den ersten sechs Monaten seines Bestandes gekündigt wurde, ist die Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung
G zu überprüfen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keinerlei Kündigungsgründe vorgetragen. Randnummer 61 2. Die Beklagte muss den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens nach Maßgabe des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs beschäftigen (BAG vom 27.02.1985, GS 1/84, NZA 1985, 702)." Randnummer 62 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 63 Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Das Vorbringen macht insgesamt vielmehr lediglich deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der der Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Das mag verständlich sein, führt aber nicht zur Begründetheit des Rechtsmittels. Da sich das Vorbringen der Beklagten darin erschöpft, zu behaupten, das Arbeitsgericht habe eine Beweisaufnahme durchführen müssen, was nach der sorgfältigen Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht zutrifft, mit der sich in Berufung jedoch nicht auseinandersetzt, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Randnummer 64 Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 66 Eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.