Abs 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Eine danach gegebene Immunität stellt ein Verfahrenshindernis dar. Dieses selbständige Hindernis prozessualer Art steht dem gerichtlichen Tätigwerden entgegen und ist daher vorrangig vor anderen Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Wenn die beklagte Partei Immunität genießt und nicht auf ihre Immunität verzichtet hat, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht nicht zu einer Entscheidung in der Sache befugt. (Rn.92) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern,
der Dienstbezügeordnung der NATO besoldet wurde und in der Verwaltung des Hauptquartiers eine Dauerstellung einnahm (internationales Personal) beschäftigt. Zuletzt war er kraft schriftlichen „Contract of employment“ vom 08. Dezember 2004 (Bl. 381 f. d. A.) bei dem NATO-Hauptquartier Allied Air Component Command Headquarters Z.-Stadt (HQ AIRCOM) beschäftigt. HQ AIRCOM ist der Beklagten unterstellt, welche allein
des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordantlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom
der vom Nato-Rat festgelegten Beschäftigungsbedingungen für das internationale Personal, der North Atlantik Treaty Organization Civilian Personnel Regulations (im Folgenden: NCPR). Randnummer 3 Der Kläger wurde mit - vom Kläger für rechtswidrig erachtetem - Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom
einem verwaltungsinternen Widerspruchsverfahren gemäß Art. 61, 62 NCRP wendete sich der Kläger an das NATO Administrative Tribunal (AT) (vgl. Annex IX NCPR), welches am
zuweisen, sowie ihre Verurteilung zur Rücknahme der Disziplinarmaßnahmen vom
dem die Beklagte ihn
seiner Eigenkündigung habe observieren lassen, um eine Straftat zu finden. Die verfahrensrelevanten Daten seien bei der NATO weder geheim gehalten worden, noch hätten sie irgendeine Sekretierung gehabt, sondern seien teilweise sogar als „NATO UNCLASSIFIED“ und damit als offen markiert worden. Zu keiner Zeit seien Geheimnisse vorhanden gewesen. Die zuständigen Strafrichter hätten nicht über die erforderliche gesetzliche Sicherheitsüberprüfung
SÜG und VSA verfügt, so dass in allen Instanzen das Landesverratsverfahren gegen ihn rechtswidrig mit ungesetzlichen Richtern durchgeführt worden sei und kein rechtskräftiges Urteil erwachsen sein könne. Eigene Fehler der NATO seien ignoriert worden. Die Rentenkürzung sei schikanös erfolgt. Das NATO-Disziplinarverfahren sei auf der Grundlage einer unbeglaubigten Urteilskopie durchgeführt worden und das Disziplinargremium mit falschen Informationen versorgt worden. Dem NATO-Tribunal habe das Strafurteil nicht vorgelegen, da die Richter angewiesen hätten, es zu löschen. Die Revision sei vom gleichen Gericht durchgeführt worden. Für das Verfahren sei die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig, da
des Übereinkommens über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des Internationalen Personals vom
seinem Ausscheiden verhängt worden seien. Auch NCPR hätten
seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zur NATO keine Geltung mehr. Auch aus der Wiener Übereinkunft lasse sich eine gerichtliche Immunität nicht herleiten. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 1. die Beklagte zu verurteilen, die Rechtmäßigkeit ihrer vom Generalbundesanwalt erhaltenen Kopie des Strafurteils des Klägers beim Oberlandesgericht Koblenz, Geschäftsnummer XXXX
zuweisen, die als Grundlage für das Disziplinarverfahren gegen den Kläger benutzt wurde, Randnummer 10
dem die NCPR umfänglich alle dienstrechtlichen Bereiche und Beschäftigungsbedingungen des NATO-Zivilpersonals (auch im Ruhestand) regelten und den NATO-Rechtsweg festlegten (Beschwerdeverfahren gemäß Art. 61 iVm. Annex IX NCPR; Berufungsverfahren gemäß Art. 62 iVm. Annex IX NCPR; Disziplinarverfahren gemäß Art. 59 f. iVm. Annex X NCPR), was denklogisch den Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit bedeute. Randnummer 16 Der Kläger hat als Anlage zu seiner Klageschrift diverse Unterlagen betreffend sein Beschäftigungsverhältnis, zum Strafverfahren, zum Disziplinarverfahren uä. zur Akte gereicht, die zum Teil den Aufdruck „GEHEIM“ enthielten. Wegen der Bezeichnungen der einzelnen Anlagen wird auf S. 17 der Klageschrift (= Bl. 18 d. A.) Bezug genommen.
Rüge der Beklagten wegen Vorlage eines Teils der Unterlagen im Rechtsstreit unter Hinweis auf die Verurteilung des Klägers wegen der Veröffentlichung derselben Unterlagen und Erstattung einer erneuten Strafanzeige durch die Beklagte gegen den Kläger, hat das Arbeitsgericht Teile der Anlagen zur Klageschrift (Anlage K1 (Fehlblätter 19 - 33 d. A.), Anlage K12 (Fehlblatt 56 d. A), Anlage K16 und K17 (Fehlblätter 66 ff. d. A.) und K21 (Fehlblatt 78 d. A.)) zunächst entsprechend der Verschlusssachenanordnung vom
Pariser Protokoll selbst Rechtspersönlichkeit und könne Vertragspartner internationaler Vereinbarungen sein. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Pariser Protokoll sei dieses durch das Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagten ergänzt worden. In Art. 7 Satz 3 Ergänzungsabkommen sei vereinbart worden, dass für internationales ziviles Personal, das
der Dienstbezügeordnung der NATO besoldet werde, die vom NATO-Rat festgelegten Beschäftigungsbedingungen gelten sollen. Art. 24 a des Ottawa-Abkommens umsetzend habe der Nordatlantikrat mit den NCPR für sein internationales Personal ein eigenes Dienstrecht geschaffen, das auch ausgeschiedene Mitarbeiter („Retired NATO staff“) wie den Kläger betreffe. Sinn und Zweck der Regelung von Art. 7 Ergänzungsabkommen sei es, die sich in unterschiedlichen Bündnisländern befindlichen Hauptquartiere der einzelstaatlichen Rechtsetzung und Rechtsprechung zu entziehen, da nur insoweit ein sinnvolles Arbeiten und die Erfüllung der Aufgaben gewährleistet sei. Die Gewährung von Privilegien und Immunitäten einer internationalen Organisation sei ein Mittel, um deren Arbeit sicherzustellen. In den NCPR habe der NATO-Rat ein eigenes Rechtsschutzsystem für die
diesen Bedingungen beschäftigten Mitarbeiter geschaffen. Letztinstanzlich habe das NATO-Tribunal zu befinden. In Verbindung mit Art. 7 Ergänzungsabkommen ergebe sich eine Immunität der Beklagten, auf die sich diese berufen habe. Bei den Rechtsschutzmöglichkeiten der NCPR handele es sich
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch um ausreichende, der europäischen Menschenrechtscharta entsprechende verwaltungsinterne und gerichtliche Überprüfungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. d. Urteils (= Bl. 237 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 18 Der Kläger hat gegen das am
Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom
könne die Bundesregierung in Rechtsstreitigkeiten, an denen die Beklagte vor einem deutschen Gericht beteiligt sei, im Namen der Beklagten auftreten, wenn sie hierzu aufgefordert werde. Zwar sei in Art. 11 Abs. 2 Pariser Protokoll Vollstreckungsimmunität der internationalen militärischen Hauptquartiere geregelt. Dieses Protokoll sei vorliegend jedoch nicht einschlägig. Das Ergänzungsabkommen und das Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen vom 13. März 1967 (BGBl. II 1969, S. 2031 ff.; im Folgenden Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen) gingen dem Pariser Protokoll als lex specialis vor. Art. 4 des Unterzeichnungsprotokolls zum Ergänzungsabkommen sehe eine unverzügliche Bewirkung von Leistungen durch die Beklagte vor. Im Übrigen sei in der BT-Drucksache V/4255 S. 62 f. zu Art. 11 Pariser Protokoll festgehalten und erklärt, dass ein Oberstes Hauptquartier keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates genieße. Art. 5 Ottawa-Abkommen betreffe ausweislich dessen Art. 2 nicht die NATO-Hauptquartiere. Gleiches gelte in Bezug auf Art. 24 des Ottawa-Abkommens. Art. 7 Ergänzungsabkommen enthalte keine Regelung zur Immunität. Auch aus der allgemeinen Geltung des Völkerrechts ergebe sich eine solche nicht. Warum und weshalb per se allgemeine Geschäftsbedingungen in einer internationalen Organisation die deutsche Gerichtsbarkeit ausschließen sollen, sei nicht
vollziehbar. Es sei vielmehr zu prüfen, ob diese Beschäftigungsbedingungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Maßgeblich sei
F. das gesamte deutsche Arbeitsrecht einschließlich der dem Arbeitnehmer durch das Grundgesetz garantierten Rechte. Damit seien die NCPR sowohl im Lichte von Art. 30 EGBGB, als auch darauf zu prüfen, ob deren Geltung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland rechtswirksam durch Gesetzt beschlossen worden seien. Es werde insoweit mit Nichtwissen bestritten, dass unter Beachtung von Art. 79 Abs. 1 GG die für die Zustimmung zu diesem Gesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. II 1969, S. 1997 ff.) durch das Grundgesetz vorgesehenen erforderlichen Mehrheiten der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Bundesrates erreicht worden seien (Art. 79 Abs. 2, Art. 74 Nr. 1 GG). Das Zustimmungsgesetz entspreche inhaltlich nicht den Vorgaben
1 GG
dem GG aF.; zum gleichen Ergebnis gelange man unter Anwendung des GG (nF.), wonach bei völkerrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Friedensregelungen oä. das Gesetz die Klarstellung enthalte, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkrafttreten der Verträge nicht entgegenstehen, sowie eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränke. Auch dies sei nicht geschehen. Das NATO-AT sei kein rechtliches selbstständiges und von der NATO unabhängiges Gericht. Es bestehe keine Prozessordnung, kein geordnetes Regelungswerk zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast, der Beweisführung und deren zulässiger Mittel. Das Zustimmungsgesetz sei im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom
vollziehbar sei, dass es sich bei Art. 7 des Ergänzungsabkommens um eine Immunität vermittelnde Norm handeln solle; zur Motivation der Bundesrepublik Deutschland als vertragsschließender Partei des Abkommens sei bereits unter Bezugnahme auf BT-Drs. V/4454 vorgetragen. Der Vortrag der Beklagten zum allgemeinen Völkergewohnheitsrecht verfange nicht, da es bereits an substantiiertem, tatsächlichem Vorbringen fehle. Ihre rechtlichen Behauptungen seien unzutreffend. Das GastStG greife ausweislich dessen § 39 nicht. Das streitgegenständliche Zustimmungsgesetz betreffe den Kernbereich der Gerichtsbarkeit und damit originäre Hoheitsrechte. Er erhebe den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Das Disziplinarverfahren sei er im Februar 2015 eingeleitet worden, ganze drei Jahre
seinem Ausscheiden. Im Übrigen erhebe er wegen unveränderten Verstoßes gegen das rechtliche Gehör infolge Entnahme erheblicher Teile der Verfahrensakte weiter Rüge. Das erkennende Gericht möge ihm die Verfahrensakte vollständig zur Verfügung stellen. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern das erneute Strafverfahren zwischenzeitlich mangels Anfangsverdachts eingestellt,
dem eine Prüfung durch den Generalbundesanwalt vom
Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 17. September 2021, hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 421 ff. d. A. genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt: Randnummer 85 der Kläger sei vom Oberlandesgericht Koblenz verurteilt worden, da er
dessen Feststellungen gelegentlich seiner Tätigkeit beim HQ AIRCOM geheimhaltungsbedürftige Daten der NATO aus einem geschlossenen und besonders gesicherten Netzwerk in ein offenes Netzwerk habe übertragen lassen, über seinen privaten E-Mail-Account verschickt und auf USB-Sticks gespeichert habe, die er in seinem Haus versteckt gehabt habe, dies
Überzeugung des Oberlandesgerichts, um die Daten später an einen Geheimdienst eines nicht mit der NATO verbündeten Staates zu verkaufen. Das anwendbare Völkervertragsrecht räume ihr jedenfalls Immunität hinsichtlich dienstrechtlicher Streitigkeiten ein. Das Ottawa-Abkommen gelte
seinem Art. 2 grundsätzlich nicht für militärische Hauptquartiere oder andere militärische Stellen, es sei denn der Nordatlantikrat beschließe etwas Anderes. Zweck dieser Vorschrift sei es, die Anwendungsbereiche des Ottawa-Abkommens, des NATO-Truppenstatuts und des Pariser Protokolls voneinander abzugrenzen, jedoch das Ottawa-Abkommen erforderlichenfalls auch für internationale militärische Hauptquartiere nutzbar zu machen. Aus den Verhandlungsdokumenten (sog. travaux préparatoires) zum Pariser Protokoll ergebe sich, dass es nicht ausgeschlossen sei, auf das Ottawa-Abkommen zurückzugreifen, um die Regelungslücken im Pariser Protokoll zu schließen (vgl. Zitat S. 7 Berufungserwiderung = Bl. 427 d. A.). In der Praxis werde dies als Beschluss iSd. Art. 2 Ottawa-Abkommen verstanden. Die NCPR bildeten das öffentliche Dienstrecht der NATO für internationale zivile Beschäftigte iSd. Art. 7 Satz 3 Ergänzungsabkommen mit einem umfassenden Rechtsschutzsystem. Davon seien die sog. zivilen Arbeitskräfte zu unterscheiden, die im Regelfall Tätigkeiten ausübten, die nicht zu den Kernfunktionen der Beklagten zählten (zB Reinigungspersonal und ziviler Wachdienst), auf die die NCPR nicht anwendbar seien, sondern
Diese Vorschriften schlössen - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - die deutsche Gerichtsbarkeit für Dienstrechtsstreitigkeiten internationaler ziviler Bediensteter als Ausdruck der Personalhoheit internationaler Organisationen aus. Entgegen der Ansicht des Klägers beziehe sich Art. 4 des Ergänzungsabkommens auf Arbeitsrechtsstreitigkeiten mit den zivilen Arbeitskräften. Es bestehe eine weitgehende Parallele zur Rechtslage unter dem NATO-Truppenstatut. Der Vortrag des Klägers zum Zustimmungsgesetz unter Beachtung von Art. 79 GG gehe fehl. Zwar betreffe dieser Änderungen des Grundgesetzes und gelte
G habe die Vorschrift im Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 - Rn. 18 auch auf völkerrechtliche Verträge erstreckt. Das Ergänzungsabkommen gehöre hierzu ersichtlich nicht, da es weder eine Verfassungsänderung enthalte, noch einen Bezug zur Europäischen Union habe. Es bleibe bei den allgemeinen Anforderungen für Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen
2 und Art. 59 Abs. 2 GG, die beachtet worden seien. Zweifel am internen Rechtsschutzsystem der NATO bestünden laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte nicht. Auch für ausgeschiedene Mitarbeiter gelte im Übrigen das dreistufige Rechtsschutzsystem. Die auch an retired staff member adressierten NCPR seien keine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darüber hinaus komme ihr auf der Grundlage des Pariser Abkommens aus im Einzelnen dargestellten Gründen nicht auf Dienstrechtsstreitigkeiten beschränkte Immunität (auch) im Erkenntnisverfahren zu. Die Immunität von Staaten von der Gerichtsbarkeit anderer Staaten gehöre zu den allgemein anerkannten Grundpfeilern des Völkerrechts. Es fänden sich Anhaltspunkte im NATO-Truppenstatut und im Recht der Europäischen Union, hilfsweise im Ottawa-Abkommen. Die Einwendungen des Klägers überzeugten nicht. Das Ergänzungsabkommen gehe dem Pariser Protokoll nicht als lex specialis vor, sondern stehe in einem Ergänzungsverhältnis gemäß Art. 16 Abs. 2 Pariser Protokoll. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Pariser Protokolls regele die vorgelagerte Frage der Parteifähigkeit und besage nichts über Immunität. Der Kläger übersehe auch Satz 2 der Vorschrift,
der der Aufnahmestaat nicht in Vertretung auftrete, sondern als Prozessstandschafter auf völkervertraglicher Grundlage. Die unvollständig zitierte Denkschrift der Bundesregierung zum Pariser Protokoll stelle ihre Immunität nicht in Frage. Unabhängig davon, dass sie augenscheinlich auf einem Missverständnis der einschlägigen Vorschriften beruhe, sei sie rund 17 Jahre
Unterzeichnung des Pariser Protokolls verfasst worden. An den ursprünglichen Verhandlungen sei die Bundesregierung nicht beteiligt gewesen. Zudem liege keine völkerrechtlich zu berücksichtigende Protokollerklärung vor. Jedenfalls sei die Bewertung der Bundesregierung durch die spätere Vertragspraxis der Bundesrepublik Deutschland überholt. Unabhängig davon entspringe ihre Immunität auch dem Völkergewohnheitsrecht, das
Abs.1 b) des Status des Internationalen Gerichtshofs eine selbstständige Quelle des Völkerrechts sei. Dass internationale Organisationen jedenfalls vor den Gerichten ihrer Mitgliedstaaten Immunität genössen, stelle eine nahezu weltweite, von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung getragene Praxis dar, sei auch vom deutschen Gesetzgeber anerkannt (vgl. Begründung zum GastStG vom 30. November 2019) und mehrfach gerichtlich entschieden. Im Übrigen sei sie eine internationale Organisation iSv. § 3 Abs. 1 GastStG und genieße
dessen § 10 Abs. 1 Satz 1 ohne weiteres Immunität. Randnummer 86 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 87 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 88 I. Die Berufung ist zulässig. Randnummer 89 1. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
juris). Zwar hat der Kläger seine Klageanträge in der Berufungsinstanz geändert, indem er nunmehr - anders als noch in erster Instanz - ausschließlich Rentenzahlungen nebst entsprechendem Feststellungsantrag für die Zukunft verfolgt. Unverändert wendet sich der Kläger jedoch im Berufungsverfahren ua. gegen die Abweisung seines bereits erstinstanzlich verfolgten Differenzrentenanspruchs für November 2016 und erstrebt damit die Beseitigung seiner hierin liegenden Beschwer durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Randnummer 91 II. Die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist in der Sache nicht erfolgreich. Sie war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit für den Rechtsstreit nicht gegeben ist. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden und ausführlichen erstinstanzlichen Entscheidungsgründe unter I und II (S. 5 ff. des Urteils = Bl. 237 ff. d. A), macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung geben Anlass zu den folgenden Ausführungen. Randnummer 92 1. Das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung.
2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Eine danach gegebene Immunität stellt ein Verfahrenshindernis dar (vgl. BAG 12. August 2015 - 7 AZR 930/11 - Rn. 17, zitiert
juris). Dieses selbständige Hindernis prozessualer Art steht dem gerichtlichen Tätigwerden entgegen und ist daher vorrangig vor anderen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (BAG 30. April 1992 - 2 AZR 548/91 - Rn. 38, mwN, zitiert
juris) . Wenn die beklagte Partei Immunität genießt und nicht auf ihre Immunität verzichtet hat, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BAG 10. November 1993 - AZR 600/92 - Rn. 15, zitiert
juris). Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht nicht zu einer Entscheidung in der Sache befugt (BGH
juris) Randnummer 93
juris) - von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Randnummer 94 2.1. Ob sich die Befreiung der Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit bereits aus dem Ottawa-Abkommen herleiten lässt, erscheint zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben. Randnummer 95 a) Zwar regelt Art. 5 Satz 1 Ottawa-Abkommen, dass die NATO, ihre Vermögenswerte und Guthaben ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Befreiung von der Gerichtsbarkeit genießen, soweit der Vorsitzende der Stellvertreter im Rat im Namen der Organisation nicht im Einzelfall ausdrücklich hierauf verzichtet. Gemäß Art. 2 Ottawa-Abkommen gilt dies jedoch weder für militärische Kommandostellen, die auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtet werden, noch für sonstige militärische Stellen, soweit der Rat nichts anderes beschließt. Damit ist das Ottawa-Abkommen grundsätzlich nicht auf die Beklagte anwendbar und ihre Immunität
Randnummer 96 b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob vom Vorliegen eines anderweitigen Beschlusses des Rates gemäß Art. 2 Ottawa-Abkommen ausgegangen werden kann, der zu einer Anwendbarkeit des Abkommens auch auf militärische Kommandostellen führen würde und damit zu einer Immunität der Beklagten
1 des für die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Gesetzes vom
Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Zusammenhang bedeutet
2 WVKIO außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde und jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. Zu dem außerdem zu beachtenden Zusammenhang gehören
3 WVKIO eine spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, eine spätere Übung bei der Anwendung sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. Als „ergänzende Auslegungsmittel” kommen
WVKIO die vorbereitenden Arbeiten in Betracht, zu denen etwa Vertragsentwürfe und Sitzungsprotokolle gehören. Randnummer 99 b) Dies zugrunde gelegt geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass die Vertragsparteien in Art. 7 Ergänzungsabkommen iVm. Art. 16 Abs. 2 Pariser Protokoll vereinbart haben, dass die Rechtsverhältnisse zwischen den Hauptquartieren und dem internationalen Personal autonom von der NATO geregelt werden sollen; dies umfasst auch die Immunität vor der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. hierzu OLG Köln 21. Dezember 2018 - 5 U 47/18 - Rn. 9 f., zitiert
juris). Fragen der Anwendung und Auslegung der für das internationale Personal ausschließlich geltenden NCPR - wie vorliegend - sind damit der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Randnummer 100 aa) Art. 7 S. 1 Ergänzungsabkommen, welches eine ergänzende Vereinbarung iSd. Art. 16 Abs. 2 1. Hs. Pariser Protokoll darstellt, räumt der Beklagten als Oberstem Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa
seinem Wortlaut das Recht ein, zivile Bedienstete eines in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiers, die
der Dienstbezügeordnung der NATO besoldet werden und in der Verwaltung des Hauptquartiers eine Dauerstelle einnehmen sollen, - wie den Kläger - unmittelbar einzustellen. Für dieses internationale Personal gelten gemäß Art. 7 Satz 3 Ergänzungsabkommen die vom Nordatlantikrat (NATO-Rat) festgelegten Beschäftigungsbedingungen, die NATO Civilian Personnel Regulations (NCPR), als Dienstrecht (nicht: als Allgemeine Geschäftsbedingungen). Die NCPR regeln das Dienstrecht des internationalen Personals und enthalten umfassende, das Dienstverhältnis zwischen der NATO und dem internationalen Personal sowie deren Angehörige betreffende Regelungen als eigene Personalordnung. Sie beinhalten unter anderem - Chapter XV: Pension Schemes - Regelungen zu Rentenansprüchen von Mitgliedern des internationalen Personals, wie sie vorliegend vom Kläger geltend gemacht werden. Die NCPR sehen unter Chapter XIV Bestimmungen zu Verwaltungsverfahren, Beschwerden und Berufungen (Administrative review, complaints and appeals) und im Annex X detaillierte Regularien zu Disziplinarverfahren vor (Disciplinary powers and procedures). Unter Annex IX enthalten sie Bestimmungen über Maßnahmen zur Verwaltungskontrolle, Schlichtung, Beschwerden und Rechtsbehelfen (Regulations governing administrative review, mediation, complaints and appeals). So ist in Art. 6 Annex IX die Besetzung und das Verfahren vor dem Administrative Tribunal geregelt. Aus Art. 6 Abs. 2 Annex IX ergibt sich ausdrücklich, dass das Administrative Tribunal für Rechtsstreitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis, welches
dem Regelungswerk der NCPR beurteilt wird, zuständig ist. Randnummer 101 bb) Auch wenn die Bestimmungen des Ergänzungsabkommens nicht ausdrücklich Immunität der Beklagten im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten des internationalen Personals vorsehen, ist Art. 7 Ergänzungsabkommen
Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes dahingehend auszulegen, dass die weitgehende Einräumung von Kompetenzen für die Beklagte in Bezug auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Hauptquartieren und dem internationalen Personal auch die Immunität vor der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit betrifft.Die Schaffung des Dienstrechts dient der Vereinheitlichung und der "reibungslosen" Wahrnehmung bestimmter Aufgaben; das Dienstrecht umfasst auch die Befugnis, Streitigkeiten über dienstrechtliche Rechtsverhältnisse aus der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsprechungsgewalt auszunehmen oder durch eine einzige (internationale) Gerichtsbarkeit vorzusehen, wie sie für internationale Organisationen durchaus üblich ist (vgl. OLG Köln 21. Dezember 2018 - 5 U 47/18 - Rn. 13, aaO, unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg 07. August 1979 - IV 1355/79 -, Rn. 15, zitiert
juris). Von dieser Befugnis wurde durch die Bestimmungen der NCPR, die ein eigenständiges Gerichtsverfahren vor dem Administrative Tribunal vorsehen, auch Gebrauch gemacht. Der damit verbundene Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit dient der Rechtsvereinheitlichung, denn die Entscheidung durch nationale Gerichte würde die Gefahr bergen, dass die Regelungen der NCPR, welche das
der Nato-Dienstbezügeordnung besoldete internationale Personal mit einer Dauerstellung in der Verwaltung der Hauptquartiere betreffen, unterschiedlich ausgelegt würden (vgl. OLG Köln 21. Dezember 2018 - 5 U 47/18 - Rn. 14, aaO). Dass die Parteien des Ergänzungsabkommens für das internationale Personal auch zur Frage des Ausschlusses der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit andere Regelungen treffen wollten, als für die sonstigen zivilen Arbeitskräfte, ergibt sich im Übrigen aus Art. 8 Abs. 2 Ergänzungsabkommen, wo ausdrücklich bestimmt wird, dass auf diese die Vorschriften des deutschen Rechts über die Sozialversicherung, einschließlich Unfallversicherung, über die Arbeitslosenversicherung und das Kindergeld Anwendung finden sollen, ohne dass der NATO für diese Beschäftigten das Recht zur autonomen Regelung ihrer Rechtsverhältnisse eingeräumt worden wäre. Dass für zivile Arbeitskräfte, welche nicht
der Dienstbezügeordnung der NATO besoldet werden und die keine Dauerstellung in der Verwaltung der Hauptquartiere einnehmen, die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet ist, ist unzweifelhaft und ergibt sich auch aus der Erklärung zu Art. 4 Ergänzungsabkommen im Unterzeichnungsprotokoll vom
Auffassung der Berufungskammer nicht zu begründen. Randnummer 103
2 Satz 1 Pariser Protokoll könne ein Oberstes Hauptquartier vor Gericht klagen und verklagt werden und
Ergänzungsabkommen die Bundesregierung in Rechtsstreitigkeiten, an denen die Beklagte
deutschem Recht beteiligt sei,
Aufforderung im Namen der Beklagten auftreten, schließt dies eine
Auffassung der Berufungskammer vorliegende Immunität der Beklagten in Angelegenheiten des internationalen Personals nicht aus. Wie bereits dargestellt sind beispielsweise für die zivilen Arbeitskräfte Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten möglich und auch anderweitige Rechtsstreitigkeiten, gegebenenfalls auch im Falle des Immunitätsverzichts, sind denkbar. Auf die Frage ob sich durch die in Art. 11 Abs. 2 Pariser Protokoll vereinbarte Vollstreckungsimmunität zugleich der Ausschluss der nationalen Gerichtsbarkeit begründen ließe, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Übrigen meint, seinem Begehren durch Art. 11 Pariser Protokoll zum Erfolg verhelfen zu können und auf die Erläuterungen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere in der Denkschrift (BT-Drucks. V/4255 S. 62 f.) zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen vom 02. Juni 1969 (BT-Drucks. V/4255 S. 1 f.) verweist, vermochte sich die Berufungskammer dem nicht anzuschließen. Die - allenfalls einseitige - Denkschrift erfüllt die Anforderungen an im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigende Dokumente
2 WVKIO nicht. Ob - wie die Beklagte meint - die Ausführungen der Denkschrift auch durch die spätere Vertragspraxis überholt wäre (vgl. Art. 31 Abs. 3 WVKIO), kann dahinstehen. Randnummer 104
juris). Randnummer 105 (2.1.) Das Administrative Tribunal gemäß Art. 6 Annex IX NCPR erfüllt alle Merkmale, anhand derer eine Einrichtung als "Gericht" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie im Sinn des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG beurteilt werden kann. Es ist ein hoheitliches Rechtspflegeorgan, das auf der Grundlage und im Rahmen normativ festgelegter Kompetenzen und Verfahren Rechtsfragen
Maßgabe von Rechtsnormen und rechtlichen Maßstäben in richterlicher Unabhängigkeit grundsätzlich endgültig entscheidet. Das Administrative Tribunal ist mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet. Es entscheidet Personalstreitigkeiten
seiner Verfahrensordnung (Rules of Procedure of the Administrative Tribunal) auf Grund mündlicher Verhandlung in der Besetzung mit aus verschiedenen Ländern stammenden, unabhängigen Richtern (vgl. Art. 6.1 des Anhangs IX der CPR)
den Verfahrensvorschriften der Anlage 1 zu Anhang IX der CPR und den von der internationalen Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätzen des internationalen Dienstrechts (general principles of the international civil service law) ( LAG Rheinland-Pfalz
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. EuGH [
Einreichung der Erwiderung mehr angenommen werden (Vorschriften 9, 12, 14 und 15 der Anlage 1 Anhang IX NCPR), wird das Recht auf Gehör sowie Waffen- und Chancengleichheit nicht verletzt.
dem Gebot der Waffengleichheit muss jeder Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Fall in einer Weise zu präsentieren, die sie im Vergleich zur Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligt (EGMR
dem ArbGG entspricht, nicht. Randnummer 107
F bzw. dem Art. 79 Abs. 1 nF GG entsprochen. Randnummer 108 (3.1.) Der Kläger hat sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 - in Bezug auf das Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezogen,
der Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union stehen, an Art. 23 Abs. 1 GG zu messen sind (BVerfG 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 - Rn. 119 ff., zitiert
juris) , sie - soweit sie das Grundgesetz seinem Inhalt
ändern oder ergänzen oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglichen -
1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG einer Zwei-Drittel-Mehrheit in den gesetzgebenden Körperschaften bedürfen (BVerfG Rn. 126 ff, aaO) und eine unter Verstoß gegen diese Vorgaben eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung, die der Einwirkung einer supranationalen öffentlichen Gewalt auf Bürgerinnen und Bürger in Deutschland die Tür öffnet, diese in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt (BVerfG Rn. 132 ff., aaO). Hierbei ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass eine Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben unter Verdrängung deutscher Gerichte - durch Art. 32 EPGÜ auf das Einheitlichen Patentgericht - eine inhaltliche Änderung des Grundgesetzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG darstellt, da die rechtsprechende Gewalt
GG durch das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt wird und jede Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf zwischenstaatliche Gerichte diese umfassende Rechtsprechungszuweisung modifiziert und insoweit eine materielle Verfassungsänderung bedeutet (BVerfG Rn 157 ff., aaO) . Randnummer 109 (3.2.) Dies zugrunde gelegt geht das Berufungsgericht - anders als der Kläger - nicht davon aus, dass das Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997) als Zustimmungsgesetz von den gesetzgebenden Körperschaften mit der qualifizierten Mehrheit von Art. 79 Abs. 2 GG zu beschließen war. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass vorliegend kein völkerrechtlicher Vertrag, der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union steht, betroffen ist, so dass bereits die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Erstreckung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG auf das in Rede stehende Zustimmungsgesetz ausscheidet. Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass vorliegend eine inhaltliche Änderung des Grundgesetzes iSv. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG auch deshalb nicht gegeben ist, weil in der Ermächtigung gemäß Art. 7 Abs. 1 Ergänzungsvereinbarung zur Errichtung der NCPR für das internationale Personal der NATO (einschließlich Rechtsprechungsaufgaben) unter Einräumung von Immunität für die Beklagte keine die deutsche Gerichtsbarkeit ausschließende Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben unter Verdrängung deutscher Gerichte im Sinne der dargestellten Rechtsprechung liegt. Die rechtsprechende Gewalt wird
GG unverändert durch das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt. Die NCPR finden lediglich deshalb auf Angehörige des internationalen Personals der NATO - wie den Kläger - unter Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit Anwendung, weil diese über ihr Beschäftigungsverhältnis eine vertragliche Vereinbarung mit der NATO als internationaler Organisation eingegangen sind, die den NCPR unterliegt. Das grundsätzlich bestehende Recht der Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt, wird vorliegend nicht tangiert. Eine Übertragung von Rechtsprechungsbefugnissen eines nicht unerheblichen Ausschnitts der zivil- und verwaltungsrechtlichen Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland von erheblicher ökonomischer Relevanz zur ausschließlichen Erledigung - wie dies Art. 32 EPGÜ für das Einheitliche Patentgericht für die Mitgliedstaaten vorgesehen hat - ist nicht gegeben. Dass die NCPR einen Mindeststandard des Schutzes von Menschenrechten und deren prozessuale Absicherung gewährleisten, wurde bereits dargestellt. Randnummer 110 3. Da die Beklagte aus den dargestellten Gründen Immunität genießt und hierauf ausdrücklich nicht verzichtet hat, hat das Arbeitsgericht die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen und die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Dem steht die Rüge des Klägers, es seien erstinstanzlich erhebliche Teile der Verfahrensakte entnommen worden, weshalb die seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren auf Antrag zur Akteneinsicht übersandte Verfahrensakte unvollständig gewesen sei, nicht entgegen. Das Arbeitsgericht ist mit den von der Beklagten als herausgebende Stelle gemäß Ziff. 8.1. der Anweisung zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen Rheinland-Pfalz vom 12. Januar 2001 (VS-Anweisung/VSA RP) als Verschlusssache mit dem Geheimgrad GEHEIM bestimmten Unterlagen entsprechend den Vorgaben
Ziff. 1.1 VS-Anweisung/VSA RP iVm. § 5 Abs. 1 Satz 3 Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz (AktO-ArbG RP), Stand 01. Januar 2018, verfahren. Der Kläger ist durch die fortwirkende Entnahme der Anlagen zur Klageschrift nicht in seinem rechtlichen Gehör verletzt, wobei dahinstehen kann, ob er, der die nunmehr monierten Anlagen selbst zur Klageschrift eingereicht hatte, sich auf deren Fehlen berufen kann. Wie das Arbeitsgericht hat auch das Berufungsgericht ausschließlich über die Frage der Zulässigkeit der Klage im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit der deutschen Gerichte entschieden. Die vom Kläger bezeichneten Unterlagen betreffen Fragen seines materiell-rechtlichen Anspruchs und waren nicht Gegenstand der Prüfung. B Randnummer 111 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 112 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.