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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 TaBV 17/20 Beschluss Ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats - mitbestimmungspflichtige Eingruppi

Ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats - mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsentscheidung - Tätigkeit im außertariflichen Bereich Orientierungssatz 1. Die Entscheidung darüber, ob das Aufgabe

. Der Arbeitgeber hat gemäß § 99 Abs 4

dazu die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung (etwa mit der Begründung, dass das Aufgabengebiet geringere Anforderungen stellt oder dass das Entgelt und die allgemeinen Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten), so hat der Arbeitgeber ein entsprechendes Ersetzungsverfahren durchzuführen. (Rn.88) 3. Die Frist des § 99 Abs 3 S 1

wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn der Betriebsrat es unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen. Das gilt auch, wenn der Betriebsrat zum Zustimmungsersuchen in der Sache Stellung nimmt und seine Zustimmung mit Bezug auf Gründe nach § 99 Abs 2

verweigert. (Rn.92) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,

  1. Juli 2020, 9 BV 55/19, Beschluss Tenor
  2. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
  3. Juli 2020, Az.: 9 BV 55/19, teilweise abgeändert. Die Anträge der Beteiligten zu 1 werden insgesamt zurückgewiesen.
  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch darüber, ob die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstufung der Mitarbeiterin Frau P. in den AT-Bereich als erteilt gilt, hilfsweise zu ersetzen ist. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 1 ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie unterliegt aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der Tarifbindung und wendet für die Tarifbeschäftigten die Tarifverträge für die chemische Industrie in Rheinland-Pfalz an. Am Standort in M. beschäftigt sie insgesamt rund 500 Beschäftigte, davon rund je die Hälfte im Innen- und Außendienst. Bei der Beteiligten zu 1 ist ein Betriebsrat gebildet - der Beteiligte zu
  5. Randnummer 3 Die beiden Beteiligten befinden sich derzeit in einem Einigungsstellenverfahren, zu dessen Gegenstand auch die Schaffung eines AT-Vergütungssystems zählt. Randnummer 4 § 1 " Geltungsbereich " Nr. 2 des Manteltarifvertrages vom
  6. Juni 1992 in der Fassung vom
  7. Februar 2016 bestimmt hinsichtlich seines persönlichen Geltungsbereichs: Randnummer 5 " für die den Tarifvertragsparteien angehörenden Mitglieder, nämlich Arbeitgeber und in deren Betrieben tätige Arbeitnehmer, nicht aber für Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten, wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 99 ff.

herausgenommen worden sind. (…) ". Randnummer 6 Am

  1. September 2019 schrieb die Beteiligte zu 1 in ihrem internen Stellenportal eine Stelle als Regional Medical Advisor aus (Bl. 11 d. A.), die befristet bis zum
  2. Dezember 2020 zu besetzen war. Auf diese Stellenausschreibung bewarb sich unter anderem Frau V. P., die bei der Beteiligten zu 1 bereits seit dem
  3. März 2019 im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung auf dieser Position eingesetzt war. Randnummer 7 Am
  4. Oktober 2019 bat die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 um Zustimmung zur Einstellung der Frau P. Dieses Schreiben ging dem Beteiligten zu 2 am
  5. Oktober 2019 zu. In diesem Schreiben (Bl. 12 d. A.) heißt es auszugsweise: Randnummer 8 „ Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 99

Randnummer 9 Einstellung und Eingruppierung von Frau V. P. Randnummer 10 Sehr geehrter Herr R., Randnummer 11 wie beabsichtigen zum 01.01.2020 folgende Einstellung vorzunehmen: Randnummer 12 - Name, Vorname P., V. - geboren am (…) - wohnhaft in: (…) - Einstellung ab: 01.01.2020 - befristet bis: 31.12.2020 - als: Regional Medcial Advisor Biopharm - in Abteilung: Clinical, Medical & Regulatory - Tarifgruppe: AT - Interne Bewerbungen: V. P. (Arbeitnehmerüberlassung) - Bewerbungen Leiharbeitnehmer: keine Randnummer 13 Anlagen: Randnummer 14 - Lebenslauf V. P. Randnummer 15 - Stellenausschreibung Randnummer 16 Wir bitten höflichst um Ihre Zustimmung. “ Randnummer 17 Mit E-Mail vom

  1. Oktober 2019 (Bl. 13 d. A.) teilte die Assistentin des Beteiligten zu 2, die auch dessen Mitglied ist, mit: Randnummer 18 „ Liebe Frau S., lieber Herr C., Randnummer 19 ich bin allein im Büro und komm hier gerade ganz schlecht weg. Darum sende ich Ihnen kurz die Stellungnahmen des BPA vorab. Randnummer 20 Herr R. kann dann die unterschriebenen Unterlagen an Sie weiter geben. 1) Randnummer 21 2) Der befristeten Einstellung RMA wurde zugestimmt, der Eingruppierung aber nur vorbehaltlich unter der Voraussetzung, dass es sich um ein echtes AT-Gehalt handelt. Uns wurde die Höhe des Gehaltes nicht mitgeteilt, darum können wir nicht überprüfen, ob die Eingruppierung korrekt durchgeführt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, widerspricht der BR der Eingruppierung. “ Randnummer 22 Der Beteiligte zu 2 stimmte auf dem Antwortfeld des Anhörungsschreibens (Bl. 12R d. A.) der Einstellung mit Datum " 16.09.2019 " zu und erklärte weiter: Randnummer 23 Der Betriebsrat stimmt der Eingruppierung von Frau V. P. zu, unter der Vorrausetzung, daß das AT Gehalt ≥ 87.911 € ist. Randnummer 24 Der Betriebsrat widerspricht der Eingruppierung nach AT, sollte das Jahresentgelt <87.911 € sein. “ Randnummer 25 Ebenfalls am
  2. Oktober 2019 mailte der Vorsitzende des Beteiligten zu 2 an Frau S. (HR Business Partner, Bl 14 d. A.) auszugsweise: Randnummer 26 „ In Bezug auf die Eingruppierung stellt der Betriebsrat jedoch fest, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig sind, da nicht angeben ist wie hoch das AT Gehalt ist und damit die Überprüfung der korrekten Eingruppierung nach AT nicht möglich ist. Wir bitten um Vervollständigung der Unterlagen und um Berücksichtigung bei der Feststellung des AT-Gehalts .“ Randnummer 27 Daraufhin teilte Frau S. dem Beteiligten zu 2 mit E-Mail vom
  3. Oktober 2019 (Bl. 15 d. A.) ergänzend mit: Randnummer 28 „ gemäß §1, Ziffer 2 Manteltarifvertrag IG Bergbau, Chemie, Energie erhält Frau P. ein Gehalt höher als E
  4. Randnummer 29 Das Gehalt entspricht dem Gehaltsniveau der Regional Medical Advisor, die wir zum 01.01.2019 im Bereich F. R. eingestellt haben. Randnummer 30 Bitte melden Sie sich schnellst möglichst, falls hier noch weitere Fragen haben oder Sie noch weitere Informationen benötigen .“ Randnummer 31 Der Vorsitzende des Beteiligten zu 2 antwortete mit E-Mail vom
  5. Oktober 2019 (Bl. 16 d. A.): Randnummer 32 „ könnten Sie vielleicht etwas konkreter werden und uns bestätigen, dass das AT Entgelt >=87.911€ ist? Randnummer 33 Wir hatten Ihnen ansonsten vorsorglich ja bereits mitgeteilt, dass der Betriebsrat der Eingruppierung nach AT widerspricht, für den Fall, dass das AT-Jahresentgelt unter 87.911€ liegt. “ Randnummer 34 Mit E-Mail vom
  6. Oktober 2019 (Bl. 17 d. A.) stellte der Betriebsratsvorsitzende sodann fest, dass die Antwort vom
  7. Oktober 2019 aus Sicht des Betriebsrats nur unzureichend ausgefallen sei, und mit E-Mail vom selben Tage die Informationsanfrage nochmals gestellt und gleichzeitig präzisiert worden sei. Da der Betriebsrat hierauf keine Antwort erhalten hätte, stelle dieser zunächst fest, „ dass die Unterrichtung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1

unvollständig ist mit der Konsequenz, dass die Frist gemäß § 99 Abs. 3 Satz

nicht in Gang gesetzt wurde. “ Der Betriebsratsvorsitzende führte weiter aus: Randnummer 35 „ Wir dürfen Sie daher nochmals bitten, unsere Frage vom 22.10.2019 zu beantworten, ob sich das Frau P. in Aussicht gestellte AT-Entgelt auf mehr als 87.911,00 EUR brutto beläuft. Randnummer 36 Rein vorsorglich verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 1

. Randnummer 37 Der Betriebsrat muss derzeit davon ausgehen, dass sich das für Frau P. vorgesehene Entgelt auf weniger als 87.911,00 EUR brutto beläuft. Damit muss der Betriebsrat davon ausgehen, dass eine Eingruppierung als AT-Mitarbeiterin fehlerhaft ist. Frau P. wäre vielmehr in die Vergütungsgruppe E13 des in unserem Unternehmen angewandten Tarifvertrages einzugruppieren. “ Randnummer 38 Mit E-Mail vom

  1. Oktober 2019 (Bl 18 d. A.) verwies die Beteiligte zu 1 auf das laufende Einigungsstellenverfahren, in dem es unter anderem um die Frage eines etwaigen Mindestabstandes zwischen der Entgeltgruppe E 13 und einem AT Mitarbeiter geht. Randnummer 39 Mit E-Mail vom
  2. November 2019 (Bl. 20 d. A.) teilte der Betriebsrat sodann - nach einer erneuten E-Mail der Beteiligten zu 1 vom
  3. November 2019 (Bl 18 f. d. A.) - mit, dass er die Zustimmung zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 1

verweigere. Er müsse „ davon ausgehen, dass eine Eingruppierung als AT-Mitarbeiterin fehlerhaft ist. Frau P. wäre vielmehr in die Vergütungsgruppe E13 des in unserem Unternehmen angewandten Tarifvertrages einzugruppieren. “ Randnummer 40 Die Mitarbeiterin P. wurde befristet bis zum

  1. Dezember 2020 eingestellt. Randnummer 41 Mit ihrem am
  2. Dezember 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag begehrte die Antragstellerin die Feststellung, dass mangels eines bestehenden Vergütungssystems im AT Bereich eine Zustimmung des Beteiligten zu 2 nicht erforderlich war, hilfsweise, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstufung der Frau P. in den AT Bereich als erteilt gilt, höchst hilfsweise die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Frau P. Randnummer 42 Mit E-Mail vom
  3. Oktober 2020 bat die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 um Zustimmung zu einer Beschäftigung der Frau P. über den
  4. Dezember 2020 (Ablauf der ersten Befristung) hinaus um weitere sechs Monate, das heißt bis zum
  5. Juni
  6. Mit E-Mail vom
  7. Oktober 2020 stimmte der Beteiligte zu 2 der Befristung und Verlängerung für sechs Monate zu (Bl. 142 d. A.). Randnummer 43 Nach einer weiteren Anhörung des Beteiligten zu 2 mit E-Mail vom
  8. März 2021 stimmte der Betriebsrat mit E-Mail vom
  9. März 2021 der unbefristeten Beschäftigung der Frau P. zu und teilte mit, er halte allerdings an seinem Widerspruch gegen die Eingruppierung von Frau P. auf AT fest. Randnummer 44 Über dieses Datum hinaus wurde das Arbeitsverhältnis der Frau P. wiederum als befristetes Arbeitsverhältnis bis zum
  10. Juni 2021, mittlerweile als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Randnummer 45 Die Beteiligte zu 1 hat vorgetragen, Randnummer 46 im AT Bereich werde die Vergütung in einem individuellen Gespräch zwischen dem Bewerber und dem Vertreter der Beteiligten zu 1 festgesetzt. Dies in Abhängigkeit von der Vergütung vergleichbarer interner Stellen, von externen Marktgehaltsdaten, von der individuellen (einschlägigen) Berufserfahrung, von der Qualifikation bzw. besonderen individuellen Fähigkeiten. Randnummer 47 Bei ihr bestehe kein Vergütungssystem, in welches die außertariflichen Angestellten eingruppiert würden. Ebenso existierten keinerlei Vorgaben, wonach das Entgelt im AT Bereich einen bestimmten Mindestwert erreichen müsse, was dann gegebenenfalls vom Beteiligten zu 2 überprüft werden könnte. Die dem Beteiligten zu 2 erteilte Information, dass Frau P. in den AT Bereich eingeordnet werde, sei somit ausreichend und abschließend gewesen. Angaben zum Inhalt des Arbeitsvertrages oder zur Höhe des Entgelts seien nicht notwendig. Der Beteiligte zu 2 sei somit ordnungsgemäß und vollständig informiert worden und die Frist des § 99 Abs. 3

habe zu laufen begonnen. Randnummer 48 Die Begründung der Zustimmungsverweigerung, dass das Entgelt der einzustellenden Frau P. unterhalb der vom Beteiligten zu 2 gesetzten Grenze von 87.911,00 € liege, betreffe keinen der in § 99 Abs. 2

genannten Zustimmungsverweigerungsgründe. Unabhängig hiervon habe der Beteiligte zu 2 auch bereits im Vorfeld und unabhängig von den Einzelverfahren mit E-Mail vom 18. September 2019 (Bl. 21 d. A.) angekündigt, dass er Zustimmungen für Eingruppierungen verweigern werde, wenn kein Mindestabstand zwischen Tarifentgelt und AT-Entgelt eingehalten werde, wobei der Beteiligte zu 2 ausgeführt habe, dass aus seiner Sicht ein Abstand von 9 % als angemessen anzusehen sei und gleichzeitig auch mitgeteilt habe, wie das Entgelt und damit der Vergleich zu berechnen sei. Es seien daher sachfremde Erwägungen Grundlage für die vorliegende Entscheidung des Beteiligten zu 2 gewesen. Dieser Einwand sei daher im Hinblick auf § 99

unbeachtlich. Randnummer 49 Jedenfalls sei hilfsweise die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung in den AT Bereich zu ersetzen. Es liege keiner der in § 99 Abs. 2

genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vor. Ein Berufen des Beteiligten zu 2 auf einen der genannten Gründe fehle ebenso. Randnummer 50 Sie war der Ansicht, die tarifvertragliche Regelung verweise auf die Mitbestimmungsrechte des § 99

, erweitere diese jedoch nicht. Der Tarifvertrag sehe gerade nicht vor, dass ihrerseits Informationen zur Höhe des Entgelts geliefert werden müssten. Randnummer 51 Die Beteiligte zu 1 hat ergänzend vorgetragen, dass das Jahresfestgehalt der Frau P. bei 85.500,00 € liege, dass ein Firmenwagen der Kategorie C gewährt werde und dass folgende Betriebsvereinbarungen zur Anwendung gelangten: BV Gleitzeitordnung Innendienst, BV zur Arbeitszeit, BV zum Urlaub, BV zu bezahlten Freistellungen, BV Performance-Bonus. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei abgeschlossen worden, müsse jedoch nicht vorgelegt werden. Randnummer 52 Die Beteiligte zu 1 hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 53

  1. festzustellen, dass mangels eines bestehenden Vergütungssystems im AT Bereich eine Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich war, Randnummer 54
  2. hilfsweise festzustellen, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstufung der Frau P. in den AT-Bereich bereits aufgrund des Ablaufs der einwöchigen Reaktionsfrist als erteilt gilt, Randnummer 55
  3. höchst hilfsweise die von dem Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Frau P. in den AT-Bereich zu ersetzen. Randnummer 56 Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, Randnummer 57 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 58 Er war der Ansicht, Randnummer 59 er sei sowohl nach § 1 BMTV Chemische Industrie (West) iVm. § 99 Abs. 1

als auch unmittelbar aus § 99 Abs. 1

bei der Eingruppierung der verfahrensgegenständlichen AT-Beschäftigten zu beteiligen. Das Bestehen eines eigenen Vergütungssystems für die AT-Beschäftigten sei nicht erforderlich. Randnummer 60 Bislang habe die Beteiligte zu 1 ihn nicht ordnungsgemäß unterrichtet, so dass kein Raum für eine Zustimmungsfiktion sei. Die Beteiligte zu 1 habe keine Tatsachen vorgetragen, sondern schlicht ihre Wertung "AT". Man habe ihm weder eine Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt noch erläutert, warum die Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschäftigten höhere Anforderungen stelle als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe. Ebenso wenig habe sie ihm das Entgelt und die allgemeinen Arbeitsbedingungen mitgeteilt. Schließlich habe sie auch nicht den Einzelvertrag vorgelegt, mit dem die Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags herausgenommen worden sei. Es sei zudem noch nicht einmal behauptet worden, dass es einen solchen Einzelvertrag gebe. Randnummer 61 Auch die im vorliegenden Verfahren erteilten Informationen seien nicht ausreichend. Insbesondere habe die Beklagte inzwischen lediglich das Bruttojahresfestgehalt mitgeteilt, nicht jedoch konkrete und bezifferte weitere Gehaltsbestandteile, wie zum Beispiel die betriebliche Altersversorgung, den geldwerten Vorteil des Autos oder sonstige mögliche vertragliche Zusagen mit Entgeltcharakter. Auch lasse der Vortrag der Beteiligten zu 1 Ausführungen dazu vermissen, warum die Tätigkeit bzw. das Aufgabengebiet der Frau P. höhere Anforderungen stellen solle als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlange. Letztlich weigere sich die Beteiligte zu 1 nach wie vor, den Arbeitsvertrag der Frau P. vorzulegen, sodass für ihn nicht überprüfbar sei, ob diese durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags herausgenommen worden sei. Randnummer 62 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom

  1. Juli 2020 festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstufung von Frau P. in den AT-Bereich als erteilt gilt. Im Übrigen hat es die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Antrag zu 1 bleibe ohne Erfolg. Er sei angesichts des gesamten Vorbringens der Beteiligten zu 1 dahingehend zu verstehen, dass es - obwohl im Antrag nicht ausdrücklich erwähnt - hinsichtlich der Einordnung der Mitarbeiterin P. in den AT-Bereich nach Auffassung der Beteiligten zu 1 einer Zustimmung des Betriebsrates nicht bedurft habe bzw. bedürfe. Diese Feststellung könne die Arbeitgeberin nicht verlangen. Dem ersten Hilfsantrag sei stattzugeben. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstufung von Frau P. als Mitarbeiterin des AT-Bereichs gelte als erteilt. Der Betriebsrat, dem das Anhörungsschreiben am
  2. Oktober 2019 zugegangen sei, habe erst unter dem
  3. Oktober 2019 (versehentlich bezeichnet als 16.09.2019) durch seinen Vorsitzenden erklärt, der Eingruppierung zu widersprechen, sollte die Vergütung weniger als 87.911,00 € betragen. Soweit schon zuvor in der E-Mail vom
  4. Oktober 2019 die dem Gremium angehörende Assistentin des Betriebsrats Angaben zum Ergebnis der Betriebsratssitzung, auf der auch die vorliegende Angelegenheit behandelt worden sei, gemacht habe, sei dies unerheblich. Der Fristablauf sei nicht etwa deshalb unschädlich, weil die Wochenfrist des § 99 Abs. 3

mangels hinreichender Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1

nicht in Gang gesetzt worden wäre. Denn der Betriebsrat habe nicht - wie es vorliegend erforderlich gewesen wäre - innerhalb der Wochenfrist auf ihm fehlende Informationen hingewiesen. Der zweite Hilfsantrag sei nicht zur Entscheidung angefallen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Gründe II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts (Bl. 74 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 63 Der genannte Beschluss ist dem Beteiligten zu 2 am

  1. November 2020 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am
  2. Dezember 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom
  3. Dezember 2020 Beschwerde eingelegt und diese mit am
  4. Februar 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der durch Beschluss vom
  5. Januar 2021 bis einschließlich
  6. Februar 2021 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist) begründet. Randnummer 64 Zur Begründung der Beschwerde macht der Beteiligte zu 2 nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom
  7. Juni 2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 98 ff., 139 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, Randnummer 65 das Arbeitsgericht verkenne die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber im Rahmen des § 99 Abs. 1 S. 1

. Der Betriebsrat müsse aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2

genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliege. Die Frist des § 99 Abs. 3 S. 1

werde grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn es der Betriebsrat unterlasse, den Arbeitgeber auf die offenkundig unvollständige Unterrichtung hinzuweisen. Das gelte auch, wenn der Betriebsrat zum Zustimmungsersuchen in der Sache Stellung nehme und seine Zustimmung mit Bezug auf Gründe nach § 99 Abs. 2

verweigere. Habe der Arbeitgeber allerdings davon ausgehen können, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, könne es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten. Das Arbeitsgericht habe hier das vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis verkannt und vom Betriebsrat eine weitere Geltendmachung von Informationen verlangt, obwohl die Unterrichtung mit Anhörungsschreiben vom

  1. Oktober 2019 ersichtlich unvollständig und damit mangelhaft gewesen sei. Der Betriebsrat müsse anhand von Tatsachen selbst beurteilen können, ob die vorgesehene Tätigkeit höhere Anforderungen stelle als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe und ob das Entgelt und die allgemeinen Arbeitsbedingungen des einzugruppierenden Beschäftigten im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbedingungen überschritten. Die Arbeitgeberin habe diesbezüglich in dem Anhörungsschreiben vom
  2. Oktober 2019 keinerlei Tatsachen vorgetragen, sondern schlicht ihre Wertung " AT ". Gerade angesichts der Tatsache, dass die Betriebsparteien bereits seit Ende 2018 über die Einführung einer AT-Vergütungsstruktur verhandelten und diese Verhandlungen im Mai 2019 von seiner Seiten für gescheitert erklärt und die Einigungsstelle angerufen worden sei, sei nicht im Ansatz ersichtlich, warum die Arbeitgeberin davon habe ausgehen dürfen, er sei mit der schlichten Angabe " AT " in dem Anhörungsschreiben vollständig unterrichtet. Auch aus der E-Mail des seines Vorsitzenden P. R. vom
  3. September 2019 ergebe sich, dass er keinesfalls mit der schlichten Angabe " AT " im Hinblick auf die Eingruppierung habe unterrichtet sein wollen. Entsprechend habe er keine weiteren Informationen bei der Arbeitgeberin zur beabsichtigten Eingruppierung der Frau P. geltend machen müssen. Randnummer 66 Das Arbeitsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die E-Mail der Frau T. J. vom
  4. Oktober 2019 unerheblich sei. Frau J. sei nicht nur seine Assistentin, sondern auch ordentliches Mitglied und die erste Stellvertreterin des Betriebsratsvorsitzenden P. R. und der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Y. K. Dies habe er der Arbeitgeberin auch mit E-Mail vom
  5. April 2019 offiziell bekannt gegeben. Sowohl Herr R. als auch Frau K. hätten sich vom
  6. bis
  7. Oktober 2019 in Urlaub befunden, was der Beteiligten zu 1 auch bekannt gewesen sei. Bei der E-Mail vom
  8. Oktober 2019 handele es sich daher um seine Stellungnahme, wovon auch die Beteiligte zu 1 offensichtlich ausgegangen sei. Randnummer 67 Mit E-Mail vom
  9. Oktober 2020 habe die Beteiligte zu 1 ihn um Zustimmung zu einer Beschäftigung der Frau P. über den
  10. Dezember 2020 hinaus bis zum
  11. Juni 2021 gebeten. Da sich die Beteiligte zu 1 aufgrund des anhängigen Rechtsstreits nicht zur Eingruppierung geäußert habe, sei auch keine diesbezügliche Stellungnahme seinerseits erfolgt. Nach einer weiteren Anhörung mit E-Mail vom
  12. März 2021 habe er der unbefristeten Beschäftigung der Frau P. zugestimmt. In dieser Mail werde ausdrücklich ausgeführt, dass er an seinem Widerspruch gegen die Eingruppierung von Frau P. auf AT festhalte. Hinsichtlich der Begründung weise er auf die Ausführungen im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten an das Landesarbeitsgericht vom
  13. Februar 2021 hin, den er in Kopie beigefügt habe. Randnummer 68 Der Beteiligte zu 2 beantragt, Randnummer 69 den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
  14. Juli 2020 (Az. 9 BV 55/19) hinsichtlich der Feststellung, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstufung von Frau P. in den AT-Bereich als erteilt gilt, abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 70 Die Beteiligte zu 1 beantragt, Randnummer 71
  15. die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen, Randnummer 72
  16. hilfsweise, für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht die Zurückweisung des Antrags zu 1 feststellt, Randnummer 73 die Zustimmung zur Eingruppierung zu ersetzen. Randnummer 74 Die Beteiligte zu 1 verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe des Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom
  17. April 2021, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 122 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Randnummer 75 Es fehle bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Beschwerde. Der Beteiligte zu 2 sei sowohl zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit Frau P. als auch zur avisierten Eingruppierung in den AT Vergütungsbereich angehört worden. Der Beteiligte zu 2 habe einer unbefristeten Verlängerung widersprochen, sich aber zur Eingruppierung nicht geäußert. Randnummer 76 Sie habe den Beteiligten zu 2 ordnungsgemäß angehört. Die betriebsüblichen und notwendigen Informationen seien erteilt worden. Die seitens des Beteiligten zu 2 - verspätet - geforderte Information zur genauen Höhe des Entgelts habe sie nicht geben müssen. Randnummer 77 Die Unterrichtung habe dem Beteiligten zu 2 bei vorherigen Verfahren immer ausgereicht. Erst nachdem der Beteiligte zu 2 für sich eine Mindestvergütung für den AT Bereich definiert gehabt habe, hätten ihm die Informationen nicht mehr ausgereicht. Dies könne jedoch nicht ihr angelastet werden, finde doch die vom Beteiligten zu 2 geforderte Mindestvergütung keinerlei Grundlage in den geltenden Regelungen. Randnummer 78 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom
  18. November 2021 (Bl.160 ff. d. A.) Bezug genommen. II.
  19. Randnummer 79 Die nach §§ 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht im Verlauf des Beschlussverfahrens entfallen, weil die Frage der Zustimmungsersetzung nur noch einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen würde. Für die Zeit ab dem
  20. Januar 2021 bzw. ab dem
  21. Juli 2021 ist nicht von einer Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu einer Einstufung der Mitarbeiterin P. als AT auszugehen. Randnummer 80 Zwar hat der Beteiligte zu 2 sich auf die Anfrage der Frau S. vom
  22. Oktober 2020 unter dem Betreff " Entfristung V. P. ", ob einem unbefristeten Angebot für Frau P. zugestimmt werde, oder dieser - Fall der Nichtzustimmung - eine Verlängerung des Vertrages um 6 Monate angeboten werden könne, lediglich mit E-Mail vom
  23. Oktober 2020 dahingehend geäußert, dass er einer befristeten Verlängerung für 6 Monate zustimme, aber einer unbefristeten Übernahme widerspreche. Eine Äußerung des Beteiligten zu 2 zur Einstufung der Mitarbeiterin V. P. erfolgte in dieser E-Mail nicht, die Beteiligte zu 1 hatte in ihrer E-Mail vom
  24. Oktober 2020 aber auch nur die Frage einer Entfristung bzw. befristeten Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses der Frau P. angesprochen, nicht hingegen neue Informationen zu deren Eingruppierung erteilt und den Beteiligten zu 2 hierzu angehört. Randnummer 81 Dem entspricht, dass der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (
  25. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 14, juris), jedenfalls dann, wenn er bereits um die Zustimmung des Betriebsrats ersucht hat und im Fall der verweigerten Zustimmung ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat, hinsichtlich der Eingruppierung bei der Aufeinanderfolge von zwei Arbeitsverhältnissen bei unveränderter Tätigkeit kein weiteres Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1

in Gang setzen kann (BAG

  1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 14, juris; Fitting ,
  2. Aufl. 2020,

§ 99Rn.

100a). Der Gegenstand des bereits eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ist, ob die beabsichtigte Eingruppierung aufgrund eines an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens gegenwärtig und zukünftig zutreffend ist (vgl. BAG

  1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 14, juris). Zwar konnte der Betriebsrat im Zusammenhang mit seiner Zustimmung zur Weiterbeschäftigung wie auch sonst seine bisher verweigerte Zustimmung zu der von der Beteiligten zu 1 beabsichtigten Eingruppierung erteilen. Hierzu bedurfte es aber einer ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung, aus der der Arbeitgeber schließen konnte, der Betriebsrat habe seine Auffassung geändert und stimme entgegen seiner vorherigen Zustimmungsverweigerung der beabsichtigten Eingruppierung zu (vgl. BAG
  2. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 20, juris). An einer solchen Erklärung des Betriebsrats fehlt es jedoch vorliegend. Randnummer 82 Auch durch die Zustimmung zur unbefristeten Einstellung der Frau P. mit E-Mail vom
  3. März 2021 hat der Beteiligte zu 2 nicht deren Eingruppierung zugestimmt. Der Beteiligte zu 2 teilte vielmehr ausdrücklich mit, er halte an seinem Widerspruch gegen die Eingruppierung von Frau P. auf AT fest.
  4. Randnummer 83 Die Anträge der Beteiligten zu 1 sind unbegründet. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 war der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern, die Anträge waren insgesamt abzuweisen. Der erstinstanzliche erste Hilfsantrag ist bereits deshalb unbegründet, weil die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 unzureichend unterrichtet hat. Dieser Mangel des Verfahrens nach § 99 Abs. 1

ist auch nicht durch den Vortrag der Beteiligten zu 1 im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 kann auch nicht durch das Gericht ersetzt werden. Randnummer 84

  1. a)Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstufung von Frau P. in den AT Bereich gilt vorliegend nicht als erteilt. Randnummer 85
  2. aa)Die Beteiligte zu 1 musste die Mitarbeiterin P. eingruppieren und dabei den Betriebsrat beteiligen (§ 99 Abs. 1

). Randnummer 86 Die von der Beteiligten zu 1 eingestellte Mitarbeiterin P. wird grundsätzlich vom Geltungsbereich der für den Betrieb maßgebenden Vergütungsordnung erfasst. Die Beklagte ist tarifgebunden. Sie wendet den zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie geschlossenen Manteltarifvertrag im Betrieb an. Unerheblich ist, ob die Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde. Die Beteiligung des Beteiligten zu 2 an der Eingruppierung, das heißt der Zuordnung der von der Arbeitnehmerin vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeiten zu einer bestimmten Entgeltgruppe der maßgebenden Vergütungsordnung, soll sicherstellen, dass die oft schwierige Prüfung, welcher Entgeltgruppe die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspricht, möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen. Es bewirkt innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (BAG 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - Rn. 27 mwN., juris). Randnummer 87 Danach stellt die Entscheidung darüber, ob das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin P. höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten, eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsentscheidung dar. Das Mitbestimmungsrecht entfällt nicht deshalb, weil die Beteiligte zu 1 bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass solche Umstände vorliegen (vgl. BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - Rn. 48; 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - Rn. 30, jeweils juris; ErfK/ Kania , 21. Aufl. 2021,

§ 99Rn.

11; Fitting , 30. Aufl. 2020,

§ 99Rn.

93; Richardi

/ Thüsing , 16. Aufl. 2018,

§ 99Rn.

77). Randnummer 88 Der mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsvorgang im Sinne des § 99 Abs. 1

ist die Prüfung der maßgebenden Entgeltgruppe ohne Rücksicht auf das Prüfungsergebnis. Nur diese Auslegung entspricht dem Zweck des Mitbestimmungsrechts als Mitbeurteilungsrecht. Es soll die Beteiligung des Betriebsrats bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vergütungsordnung sichern. Darum geht es aber auch dann, wenn sich herausstellt, dass das Aufgabengebiet eines vom Geltungsbereich der Vergütungsordnung erfassten Angestellten höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten (vgl. BAG

  1. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 16 mwN.). Diese Schlussfolgerung setzt nämlich voraus, dass die niedrigeren Entgeltgruppen des Tarifvertrages zunächst ausgeschlossen werden, und das ist eine Entscheidung, die der Arbeitgeber nicht allein vornehmen soll (vgl. BAG
  2. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - Rn. 30, juris). Die Beurteilung des Arbeitgebers, die Tätigkeit des Arbeitnehmers übersteige die Merkmale der obersten tariflichen Vergütungsgruppe und sei daher dem außertariflichen Bereich zuzuordnen, ist ebenfalls eine Eingruppierung im Sinn von § 99 Abs. 1 S. 1

. Der Arbeitgeber hat gemäß § 99 Abs. 4

dazu die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung (etwa mit der Begründung, dass das Aufgabengebiet geringere Anforderungen stellt oder dass das Entgelt und die allgemeinen Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten), so hat der Arbeitgeber ein entsprechendes Ersetzungsverfahren durchzuführen. In diesem ist die Richtigkeit der Beurteilung zu überprüfen (vgl. 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - Rn. 31, juris). Randnummer 89 bb) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstufung der Mitarbeiterin P. in den AT Bereich gilt vorliegend nicht wegen Verstreichenlassens der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1

als erteilt, § 99 Abs. 3 S. 2

. Randnummer 90

(1)Die Frist des § 99 Abs. 3 S. 1

ist durch die Beteiligte zu 1 nicht in Lauf gesetzt worden. Die Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 nicht im erforderlichen Umfang gemäß § 99 Abs. 3 S. 1

über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet. Nur die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 S. 1

über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten. Randnummer 91 Sinn und Zweck der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1

ist es, dem Betriebsrat die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung im Sinn von § 99 Abs. 2

gegeben ist. Die Unterrichtung des Betriebsrats ist Voraussetzung dafür, dass dieser seine Rechte nach § 99 Abs. 2

wahrnehmen kann. Daraus folgt, dass die Unterrichtung des Arbeitgebers sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände erstrecken muss, die die Prüfung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes ermöglichen (BAG

  1. April 2019 - 1 ABR 25/17 - Rn. 28 mwN.;
  2. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - Rn. 24 mwN., juris;
  3. Dezember 1990 - 1 ABR 15/90 - Rn.13 mwN., juris). Randnummer 92 Die Frist des § 99 Abs. 3 S. 1

wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn der Betriebsrat es unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen. Das gilt auch, wenn der Betriebsrat zum Zustimmungsersuchen in der Sache Stellung nimmt und seine Zustimmung mit Bezug auf Gründe nach § 99 Abs. 2

verweigert. Durfte der Arbeitgeber allerdings davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten (BAG

  1. April 2019 - 1 ABR 25/17 - Rn. 28 mwN.). Darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die eingruppierungsrelevanten Umstände bekannt sind, ist es Sache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts erforderlichen Angaben verfügt (BAG
  2. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 19). Randnummer 93

(2)Hiernach ist der Beteiligte zu 2 nicht ordnungsgemäß über die Eingruppierung von Frau P. unterrichtet worden. Die Beteiligte zu 1 durfte vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgehen, ihre Pflicht zur Unterrichtung des Beteiligten zu 2 nach § 99 Abs. 1 S. 1

vollständig erfüllt zu haben. Die Unterrichtung war ersichtlich nicht ausreichend. Randnummer 94 (

  1. a)Der Beteiligte zu 2 muss aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 1 prüfen können, ob zum einen das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin P. höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und zum anderen, ob deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten. Randnummer 95 (
  2. b)Danach waren die Angaben der Beteiligten zu 1 im Schreiben vom 7. Oktober 2019 erkennbar unzureichend. Das Schreiben enthält keinerlei Angaben dazu, ob das zu vereinbarende Entgelt und die zu vereinbarenden allgemeinen Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten. Das Schreiben gibt zu dem Punkt " Tarifgruppe " lediglich an: " AT ". Diese Angabe allein ermöglicht dem Beteiligten zu 2 keine Überprüfung, ob die tariflichen Mindestbedingungen erfüllt sind. Randnummer 96 (
  3. c)Darüber hinaus war für die Beteiligte zu 1 bereits aufgrund der E-Mail des Vorsitzenden des Beteiligten zu 2 P. R. vom 18. September 2019 klar erkennbar, dass der Beteiligte zu 2 für seine Entscheidung über das Vorliegen eines Zustimmungsverweigerungsgrundes im Sinn von § 99 Abs. 2

eine Angabe zum AT Entgelt benötigte. In diesem Schreiben heißt es ausdrücklich: Randnummer 97 " wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass wir für die Eingruppierung nach AT einen Mindestabstand von 9% zur höchsten Entgeltgruppe E13 als angemessen betrachten. Randnummer 98 Wir bitten daher bei zukünftigen Anhörung explizit mit anzugeben, ob das AT Entgelt > 87.911 € ist. Randnummer 99 Siehe dazu folgende Berechnungsgrundlage: Randnummer 100 Sollte dies nicht der Fall sein, ist davon auszugehen, dass einer Eingruppierung nach AT widersprochen wird." Randnummer 101 In Anbetracht dieses Schreibens konnte die Beteiligte zu 1 nicht davon ausgehen, dass die schlichte Angabe " AT " zur Unterrichtung des Beteiligten zu 2 ausreichen würde. Durch den Hinweis auf einen zukünftigen Widerspruch bei Eingruppierungen hat der Beteiligte zu 2 durch seinen Vorsitzenden die Relevanz der Angaben zur zu vereinbarenden Vergütung deutlich gemacht. Dies gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit weitere Anlagen und Unterlagen vom Beteiligten zu 2 nicht gefordert worden wären. Der Beteiligte zu 2 bat ausdrücklich um eine entsprechende Angabe bei zukünftigen Anhörungen. Randnummer 102 cc) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1 die für die Eingruppierung erforderlichen Informationen während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt und die Unterrichtung damit vervollständigt hat. Randnummer 103 In Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, kann der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Ergänzt der Arbeitgeber seine Unterrichtung, setzt er damit eine neue Wochenfrist in Lauf. Der Betriebsrat kann dann innerhalb einer Woche weitere, sich aus der nachgeschobenen Unterrichtung ergebende Zustimmungsverweigerungsgründe geltend machen. Der Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag steht die zunächst unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats nicht mehr entgegen (BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - Rn. 27 mwN., juris). Für den Betriebsrat muss allerdings erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch deswegen vervollständigt, weil er seiner gegebenenfalls noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 S. 1 und S. 2

nachkommen möchte. Das muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich aus den Umständen der nachgereichten Informationen ergeben. Das Zustimmungsersuchen muss nicht wiederholt werden. Ein Hinweis darauf, dass jetzt die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat erneut zu laufen beginnt, ist nicht erforderlich (BAG

  1. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 25 mwN.). Randnummer 104 Durch die E-Mail der Frau S. vom
  2. Oktober 2019 hat die Beteiligte zu 1 die fehlenden Informationen nicht in ausreichendem Umfang ergänzt. In diesem hat sie dem Beteiligten zu 2 lediglich mitgeteilt, das Gehalt sei " höher als E13 ", das Gehalt entspreche " dem Gehaltsniveau der Regional Medical Advisor, die wir zum 01.01.2019 im Bereich F. R. eingestellt haben ". Auch diese Angaben ermöglichten dem Beteiligten zu 2 keine Mitbeurteilung, ob die Mitarbeiterin P. dem AT Bereich zuzuordnen ist. Insbesondere lässt sich der Angabe " Gehalt höher als E13 " nicht entnehmen, wie die Beteiligte zu 1 dies unter Einbeziehung welcher tariflichen Leistungen berechnet hat. Auf erneute E-Mails des Vorsitzenden des Beteiligten zu 2 vom
  3. Oktober 2019 und
  4. Oktober 2019 konkretisierte die Beteiligte zu 1 ihre Angaben nicht weiter. Randnummer 105 Die ergänzende Information des Betriebsrats kann auch durch einen in dem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren eingereichten Schriftsatz oder ihm beigefügte Anlagen erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbarer Adressat eines solchen Schriftsatzes oder der Anlagen nicht der Betriebsrat, sondern das Gericht ist. Allerdings besteht in einem solchen Fall die erhebliche Gefahr, dass der Betriebsrat die Mitteilung nicht als ergänzende abschließende Unterrichtung versteht und auch nicht als solche verstehen muss. Außerdem beginnt der Lauf der Frist des § 99 Abs. 3 S. 1

in solch einem Fall erst dann, wenn die nachgereichte Erklärung beim Betriebsrat - nicht bei dessen Verfahrensbevollmächtigtem - eingeht (BAG

  1. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 25). Randnummer 106 Soweit die Beteiligte zu 1 im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ergänzend mitgeteilt hat, dass das Jahresfestgehalt der Frau P. bei 85.500,00 € liege, dass ein Firmenwagen der Kategorie C gewährt werde und dass folgende Betriebsvereinbarungen zur Anwendung gelangten: BV Gleitzeitordnung Innendienst, BV zur Arbeitszeit, BV zum Urlaub, BV zu bezahlten Freistellungen, BV Performance-Bonus, hat die Beteiligte zu 1 in diesem ausschließlich an das Arbeitsgericht gerichteten Schriftsatz vom
  2. April 2020 bereits nicht deutlich gemacht, dass diese Angaben als ergänzende, abschließende Unterrichtung des Beteiligten zu 2 anzusehen sind und dass sie mit den Angaben in diesem Schriftsatz ihre Verpflichtung zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats genügen wollte sowie diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt ansah. Im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 vom
  3. April 2020 heißt es auf Seite 2 vielmehr: Randnummer 107 " Unabhängig von ihrer Rechtsauffassung erklärt die Antragstellerin sich jedoch bereit, dem Antragsgegner ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen. (…) Konkret stellt die Antragstellerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht folgende Informationen zur Verfügung: Randnummer 108 - Stellenausschreibung bzw. Stellenbeschreibung Randnummer 109 - Bruttojahresfestgehalt Randnummer 110 - Angabe der einschlägigen betrieblichen Altersversorgung Randnummer 111 - Firmenwagen mit Kostenklasse oder entsprechende Kompensation Randnummer 112 - Sonstige vertragliche Zusagen mit Entgeltcharakter Randnummer 113 - Hinweis, dass die betriebsüblichen Regelungen z.B. zur Arbeitszeit gelten bzw. Erläuterung, welche Abweichungen gelten. Randnummer 114 In dem hier streitgegenständlichen Verfahren teilt die Antragstellerin daher ergänzend zu den bereits vorgelegten Informationen mit, dass das Jahresfestgehalt bei 85.500 € liegt, dass ein Firmenwagen der Kategorie C gewährt wird und dass folgende Betriebsvereinbarungen zur Anwendung gelangen: BV Gleitzeitordnung Innendienst, BV zur Arbeitszeit, BV zum Urlaub, BV zu bezahlten Freistellungen, BV Performance-Bonus . Randnummer 115 Soweit der Antragsgegner fordert, dass ihm auch der Einzelarbeitsvertrag vorgelegt wird, ist dies nicht notwendig, da nicht von der Mitbestimmung gedeckt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist jedoch - wie auch in den Fällen sonstiger Mitarbeiter - abgeschlossen. " Randnummer 116 Anlagen waren dem Schriftsatz nicht beigefügt. Die Beteiligte zu 1 bezieht sich damit per Schriftsatz im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ausdrücklich auf das " hier streitgegenständliche Verfahren ". Sie hat gegenüber dem Beteiligten zu 2 nicht deutlich gemacht, mit den Angaben in diesem Schriftsatz zugleich ihrer Verpflichtung zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats genügen zu wollen und diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt anzusehen. Aus den äußeren Umständen der Informationsnachreichung konnte der Beteiligte zu 2 dies auch nicht schließen. Die Begleitumstände, insbesondere die vom Arbeitsgericht zur Stellungnahmen für die Beteiligten gesetzten Fristen, die vorangegangene Stellungnahme des Beteiligten zu 2, sodann die Stellungnahme innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist für die Beteiligte zu 1 mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
  4. April 2020 und die eingangs des Schriftsatzes gewählte Formulierung: " nehmen wir nachfolgend Stellung zum Schriftsatz der Gegenseite ", sprechen dafür, dass die Beteiligte zu 1 ausschließlich ihrer Beibringungspflicht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nachkommen wollte. Hierfür spricht auch der Schlussabsatz des Schriftsatzes, in dem es heißt: " Weiterer erwiderungsfähiger Vortrag wird diesseits derzeit nicht gesehen. Sollte das Gericht dies anders sehen, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis ." Randnummer 117 Darüber hinaus fehlt weiterhin eine Unterlage dazu, dass Frau P. " durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages (…) herausgenommen worden " ist. Schließlich hat der Beteiligte zu 2 bereits vor diesem Schriftsatz des Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom
  5. März 2020 darauf hingewiesen, dass ihm keine Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt worden sei und die Angabe der Position " Regional Medcial Advisor Biopharm " in der Abteilung " Clinical, Medical & Regulatory " Ausführungen dazu vermissen lässt, ob das hiermit verbundene Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt. Die Beteiligte zu 1 konnte folglich auch insoweit nicht davon ausgehen, den Beteiligten zu 2 nunmehr ordnungsgemäß unterrichtet zu haben. Randnummer 118 b) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Einstufung der Mitarbeiterin P. in den AT Bereich kann nicht nach § 99 Abs. 4

ersetzt werden. Voraussetzung für die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4

ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf (BAG

  1. April 2019 - 1 ABR 30/17 - Rn. 33 mwN.). An dieser ordnungsgemäßen Unterrichtung fehlt es wie dargelegt.
  2. Randnummer 119 Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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