Analoge Anwendung des StVG § 2a Abs. 5 S. 5 bei vorherigem Verzicht auf die Fahrerlaubnis Leitsatz Zur analogen Anwendung des § 2a Abs 5 S 5 StVG bei vorherigem Verzicht auf die Fahrerlaubnis (hier verneint). (Rn.24) Orientierungssatz Das Gericht schließt sich mit seinem Leitsatz der Rechtsprechung des VG Düsseldorf, Beschluss vom
(2)Gegenteiliges ergibt sich auch nicht bei einer systematischen und teleologischen Betrachtung des § 2a StVG. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führt hierzu in seinem Beschluss vom 30. März 2022 (– 10 B 10154/22.OVG –, n.v., BA S. 5) aus: Randnummer 36 „Dieses Ergebnis wird zudem von teleologischen und systematischen Gründen getragen. Die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 10/4490, S. 20) zur Ursprungsfassung von § 2a Abs. 5 StVG, die – wie ausgeführt – zunächst nur die Fahrerlaubnisentziehung erfasste, verdeutlichen das Regelungsziel, dass im Zusammenhang mit einer „neuen Probezeit“ der niederschwellige Maßnahmenkatalog des § 2a Abs. 2 StVG nicht ein weiteres Mal ausgelöst werden soll. § 2a Abs. 5 Satz 2 (Satz 4 der aktuellen Fassung) StVG schloss dies daher aus. Insbesondere eine mehrfache Teilnahme an einem Nachschulungskurs (heute: Aufbauseminar) hielt der Gesetzgeber für „nicht sinnvoll“. Verkehrsverstöße nach einer bereits erfolgten Entziehung rechtfertigten vielmehr schon frühzeitig ernsthafte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen und damit die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Diese Erwägungen greifen auch im Falle eines Fahrerlaubnisverzichts, wenn – wie regelmäßig – durch diesen eine Fahrerlaubnisentziehung vermieden wird. Zudem wurde im Zuge der Novellierungen von § 2a Abs. 5 StVG die Notwendigkeit zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 5 Satz 2 StVG auf vorangegangene Verzichtsfälle erweitert. Erst durch die Gleichbehandlung von Verzicht und Entzug auch im Zusammenhang von § 2a Abs. 5 Satz 4 und Satz 5 StVG wird daher vermieden, dass es in diesen Fällen zu einer erneuten – vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten (vgl. zu dieser Wertung auch § 2a Abs. 4 Satz 2 StVG) – Anordnung einer Teilnahme an einem Aufbauseminar kommen kann“ Randnummer 37 Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Es sprechen gute Gründe dafür, im Regelungskontext von § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG die Entziehung nicht mit dem Verzicht gleichzustellen. Randnummer 38 Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, in dem die Entziehungsvoraussetzungen durch die Behörde geprüft werden. Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis kann jedoch aus unterschiedlichsten Gründen erfolgen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 6 L 584/11 –, juris, Rn. 15). Einem Fahrerlaubnisinhaber, der auf seine Fahrerlaubnis verzichtet, kann nicht generell unterstellt werden, er beabsichtige mit seinem Verzicht die Umgehung einer Entziehung. Für eine solche generelle Annahme des Gesetzgebers existieren keine Anhaltspunkte in den Gesetzesbegründungen zu den oben genannten Änderungsgesetzen. Ob sie angebracht erscheint, hat der Gesetzgeber zu entscheiden, nicht die Judikative. Randnummer 39 Im Übrigen bedeutet die fehlende Gleichstellung von Entziehung und Verzicht in § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG nicht, dass im Falle des Verzichtes der Maßnahmenkatalog des Absatzes 2 durchlaufen werden muss . Denn über § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 3 StVG, § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV steht der Behörde auch der Weg offen, außerhalb des Regelungsregimes des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG über die allgemeinen Vorschriften eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG nicht zielführend sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 B 23/10 –, juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017 – OVG 1 S. 69/16 – juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 11 CS 05.1504 –, juris, Rn. 35; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 2a StVG Rn. 47; a.A. Trésoret in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, § 2a StVG Rn. 285, wonach die Behörde auf die Ergreifung der Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG mangels Ermessenspielraum nicht verzichten könne). Der Behörde wird folglich die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob der Fahrerlaubnisinhaber mit seinem Verzicht einer aufgrund von Eignungszweifeln anstehenden Entziehung entgehen wollte und – bei gravierenden Eignungszweifeln – auf Grundlage von § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 3 StVG, § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Erkennt die Behörde jedoch, dass der Verzicht auf anderen Gründen beruhte und hält sie deshalb oder auch aus anderen Gründen die – ggf. erneute – Durchführung der Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG für sinnvoll, kann sie auf diese zurückgreifen. Dieses differenzierte Regelungsregime erscheint vor diesem Hintergrund nicht nur schlüssig, sondern in Anbetracht der Eingriffsintensität der nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel zwingend durchzuführenden medizinisch-psychologischen Untersuchung verfassungsrechtlich geboten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber die Fahrerlaubnisbehörde insoweit hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen beschränken wollte. Randnummer 40 In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass sich die im Zuge der Änderungsgesetze von 1998 und 2001 eingeführten Gleichstellungstatbestände von der Konstellation des § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG deutlich unterscheiden. Zum einen sind diese Gleichstellungstatbestände – Ende der Probezeit, Notwendigkeit des Nachweises eines Aufbauseminars bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis und Verlängerung der Probezeit – deutlich weniger eingriffsintensiv als die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Zum anderen konnten sie vor ihrer Änderung durch einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis unterlaufen werden. Dies ist, wie dargestellt, bei § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG wegen der Möglichkeit des Rückgriffs auf das allgemeine Regelungsregime nicht der Fall. Randnummer 41
- cc)Selbst wenn man aber der Gegenauffassung hinsichtlich einer Gleichstellung von Entzug und Verzicht in § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG im Wege der Analogie folgen würde, kann nicht darüber hinaus auch eine analoge Anwendung des Satzes 5 angenommen werden. Dies liefe auf eine doppelt analoge Anwendung der Vorschrift hinaus. Es würde in einer verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigenden Weise der Wille des Gesetzgebers unterstellt werden, er habe nicht nur beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 ausschließen, sondern bei einer weiteren Zuwiderhandlung in der Probezeit für den Regelfall die zwingende Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung normieren wollen (§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG). Randnummer 42
- dd)Ob nach alledem noch Gründe dafür sprechen, im Kontext des § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG auch Regelungen für den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu treffen (s. hierzu Trésoret in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, § 2a StVG Rn. 321), muss aufgrund der soeben dargelegten Eingriffsintensität der Gesetzgeber entscheiden. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung obliegt es alleine ihm und nicht den Gerichten, die entsprechenden Regelungen zu ändern bzw. deren Anwendungsbereich zu erweitern. Der Richter hat das geltende Recht so anzuwenden, wie es Gesetz geworden ist, mag eine hiervon abweichende Regelung noch so sinnvoll und beachtenswert sein (BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, juris, Rn. 28). Randnummer 43
- c)Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung konnte im vorliegenden Fall auch nicht alternativ auf § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 3 StVG, § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV gestützt werden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017 – OVG 1 S 69.16 –, juris, Rn. 16 f.). Zwar sind nach diesen Vorschriften die allgemeinen Regelungen nach § 3 StVG, § 46 FeV parallel zu § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG anwendbar und sie lassen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ausdrücklich auch dann zu, wenn aufgrund von Zuwiderhandlungen in der Probezeit Eignungszweifel vorliegen. Notwendig hierfür sind jedoch besonders schwerwiegende Zweifel an der Fahreignung des Fahranfängers (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 – 11 CS 05.1504 –, juris, Rn. 30; Trésoret in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, § 2a StVG Rn. 283 m.w.N. aus der Rspr.). Die Behörde muss in diesen Fällen ausdrücklich die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung auf diese schwerwiegenden Zweifel stützen und dem Betroffenen deutlich machen, aus welchen Gründen auf die Anwendung der milderen Mittel des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG verzichtet wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. März 2020 – 11 CS 20.72 –, juris, Rn. 16; VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2015 – Au 7 K 15.637 –, juris, Rn. 34 ff.; Trésoret in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, § 2a StVG Rn. 292). Randnummer 44 An entsprechenden Ausführungen fehlt es in der Begründung der Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 24. November 2020. Zwar wird aufgrund der neueren Auffälligkeiten des Klägers seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt und in diesem Zusammenhang auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV verwiesen. Sodann stellt die Beklagte aber ausschließlich auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ab. Um das probezeitrechtliche Regelungsregime nicht auszuhöhlen, bedarf es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde die Anwendbarkeit des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG gesehen und sich mit dieser auseinandergesetzt hat. Solche Anhaltspunkte finden sich jedoch nicht in der Untersuchungsanordnung. Vielmehr ist dieser zu entnehmen, dass die Behörde davon ausging, nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG die Beibringung eines Gutachtens anordnen zu müssen. Damit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung, warum die Behörde die probezeitrechtliche Regelmaßnahme nicht für ausreichend erachtet hat, zumal der Kläger die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG bislang noch nicht vollständig durchlaufen hat. Randnummer 45 Da die Beklagte folglich von einer gebundenen Entscheidung ausging, scheidet auch aus diesem Grund eine Anwendung der genannten Vorschriften im vorliegenden Fall aus. Denn sie eröffnen der Behörde im Gegensatz zu § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG, der in der Regel eine gebundene Entscheidung vorsieht, „echtes“ Ermessen. Randnummer 46 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger im vorliegenden Fall im Rahmen seines Neuerteilungsverfahrens ein unter dem 14. Juli 2020 erstelltes positives Eignungsgutachten vorgelegt hat und bereits im September 2020 – also nur zwei Monate später – wieder mit Verkehrsverstößen auffällig geworden ist. Dies entbindet die Behörde jedoch nicht davon darzulegen, aus welchen Gründen sie unmittelbar ohne Durchführung der nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahme eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet. Denn zum einen setzt sich das Gutachten vom 14. Juli 2020 im Wesentlichen mit dem Drogenkonsum des Klägers auseinander. Zum anderen führt die gesetzgeberische Konzeption des § 2a StVG dazu, dass in vielen Fällen die Fahrerlaubnis nur nach Vorlage einer positiven Begutachtung neuerteilt wird (vgl. VG Trier, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 1 L 8043/16.TR –, juris, Rn. 28; Dauer in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 2a StVG Rn. 53). Randnummer 47 2. Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis aus diesen Gründen rechtswidrig, entfällt auch die Pflicht des Klägers zur Ablieferung des Führerscheins, so dass die auf § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Ablieferungsanordnung sowie die Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins ebenfalls rechtswidrig sind. Randnummer 48 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 49 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 50 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz abweicht und das Urteil auf dieser Abweichung beruht. Randnummer 51 Die Zulassung der Sprungrevision beruht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf § 134 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Beschluss Randnummer 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).