Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht - Erfordernis einer ordnungsgemäßen Einladung zu einer Betriebsversammlung - Corona-Pandemie Orientierungssatz
(1)Eine Einladung erfolgte zwar, jedoch erreichte diese nicht sämtliche Arbeitnehmer und war daher nicht ordnungsgemäß. Randnummer 49 (1.1) Aus wessen Sphäre dieser Fehler der Nichtbenachrichtigung von vorliegend etwa zehn der 186 Mitarbeiter stammte, spielt keine Rolle. Da die Notwendigkeit der Einladung aller Arbeitnehmer dem Interesse der Förderung einer demokratischen Betriebsratslegitimation dient, ist ein Fehler bei der Einladung auch dann relevant, wenn der Arbeitgeber eine von ihm geforderte Mitwirkungshandlung - wie hier das Weiterleiten- unterlassen hat (BAG, Beschluss vom
- Februar 1992 – 7 ABR 37/91, Rn. 19; Richardi BetrVG/Thüsing,
- Aufl. 2018, BetrVG § 17 Rn. 31). Randnummer 50 Das Merkmal "trotz Einladung" dient dem Schutz der Interessen der Gesamtbelegschaft gegenüber den Initiatoren einer Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen Betrieb. Es soll allen betroffenen Arbeitnehmern wenigstens die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrates selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes kommt. Die Arbeitnehmer des Betriebs können zwar nach der gesetzlichen Regelung die Initiatoren rechtlich nicht hindern, die Wahl eines Betriebsrats zu betreiben; denn eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands ist auch möglich, wenn die Betriebsversammlung zwar stattfindet, auf ihr jedoch kein Wahlvorstand gewählt wird. Durch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Einladung wird jedoch der Vorrang der Belegschaft des Betriebes gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen (BAG, Beschluss vom
- Februar 2019 – 7 ABR 40/17 –, Rn. 40; Beschluss vom
- Februar 1992 – 7 ABR 37/91, Rn. 19). Randnummer 51 (1.2) Gleichzeitig führt jedoch das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung (Beschluss vom
- Februar 1992, 7 ABR 37/91) aus, dass ein Verzicht auf das Erfordernis der vorherigen Einladung zu einer Betriebsversammlung "allenfalls" dann gerechtfertigt sein könne, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung dem die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar ist. Hiernach ist ein Abweichen von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Einladung nicht per se ausgeschlossen. Randnummer 52 (1.3) Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist ein Abweichen vom Erfordernis der vorausgegangenen ordnungsgemäßen Einladung sämtlicher Arbeitnehmer in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation geboten. Randnummer 53 (1.3.1) Der Einladung zu einer Betriebsversammlung stehen insoweit Hindernisse entgegen, als dass die tatsächliche Durchführung einer Betriebsversammlung in geschlossenen Räumen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wäre, aufgrund der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz nicht möglich wäre. Die Einladung würde ins Leere gehen. § 4 Abs. 2 der
- CoBeLVO Rheinland-Pfalz verbietet zwar Betriebsversammlungen nicht grundsätzlich, es gilt jedoch das Abstandgebot des § 3 Abs. 1 CoBeLVO, das einen Abstand von 1,5 m pro Teilnehmer der Zusammenkunft verlangt. Eine derartige Versammlungsmöglichkeit steht für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4) bis 7) nicht zur Verfügung. Auch die Arbeitgeberinnen haben keinen Ort benannt, an dem im Zeitpunkt des letzten mündlichen Anhörungstermins eine Durchführung einer Betriebsversammlung mit bis zu 186 Teilnehmern möglich gewesen wäre. Randnummer 54 Die Antragssteller hätten somit bei einer gescheiterten Zustellung der Einladungen an einzelne Arbeitnehmer diese auch nicht sinnvoll nachholen können, da die Versammlung als solche nicht hätte stattfinden können. Randnummer 55 (1.3.2) Dafür, dass die Norm ein Abweichen vom Erfordernis der ordnungsgemäßen Einladung zu einer Betriebsversammlung im besonderen Einzelfall erlaubt, spricht das Regelungsgefüge von § 17 Abs. 1 und 2 BetrVG. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen. Besteht nach diesen Regelungen in einem Betrieb kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. Nur dann, wenn weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat bestehen oder auch dann, wenn diese die Bestellung eines Wahlvorstands unterlassen, wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. Dies zeigt, dass das Gesetz primär den Konzern- oder Gesamtbetriebsrat mit der Wahlvorstandsbestellung beauftragt, und erst als sekundäre Option die Betriebsversammlung. Eine demokratische Repräsentation, die unmittelbar aus der Arbeitnehmerschaft des betroffenen Betriebs stammt, hätte aber die Betriebsversammlung. Hingegen werden die Gesamtbetriebsratsmitglieder gem. § 47 Abs. 2 BetrVG durch einen bereits gebildeten Betriebsrat entsendet, die Konzernbetriebsratsmitglieder gem. § 55 BetrVG sogar durch die Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern. Randnummer 56 Das Gesetz verlangt zudem nur den Versuch der Wahl durch eine Betriebsversammlung. Die zweite Alternative des § 17 Abs. 4 BetrVG zeigt, dass auch ohne die erfolgreiche Einsetzung im Wege einer Betriebsversammlung die gerichtliche Bestellung möglich und vorgesehen ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht einmal erforderlich, dass die Betriebsversammlung auch tatsächlich stattfindet. Damit verlangt das Gesetz gewisse Hürden und Bemühungen der Initiatoren einer Wahlvorstandsbestellung im Interesse einer demokratischen Legitimation, verknüpft die Einsetzung des Wahlvorstands aber letztlich nicht zwingend an die Wahl durch die Betriebsversammlung oder die Bestellung durch ein Organ wie den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat. Randnummer 57 (1.3.3) Im Sinne einer Zulässigkeit der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands kann auch die Rechtsprechung zur Beurteilung der Nichtigkeit einer Wahlvorstandseinsetzung herangezogen werden. Die Wahl eines Wahlvorstands ist nur dann nichtig, wenn in einem so hohen Maße gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften für die Durchführung der Wahl handeln. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Selbst erhebliche Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands reichen insoweit nicht aus, da Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, nicht unnötig erschwert werden dürfen. Dies gilt umso mehr, als die Kompetenzen eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt und dessen Pflichten durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen sind (BAG, Beschluss vom
- Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47; LAG Düsseldorf, Beschluss vom
- März 2020 - 7 TaBVGa 2/20 - Rn. 42; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2021 – 21 TaBVGa 1271/20 –, Rn. 45). Randnummer 58 Die Wahl des Wahlvorstands dient nur der Vorbereitung der Betriebsratswahl und unterliegt daher hinsichtlich ihres Verfahrens eher einer weniger strengen Beurteilung als die Durchführung der Betriebsratswahl ( LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- September 2019 – 5 TaBV 29/18 –, Rn. 30 ). Randnummer 59 Dies spricht für eine großzügige Auslegungsweise des § 17 Abs. 4 BetrVG im Sinne einer weitreichenden Bildung von Betriebsräten. Das Gesetz strebt eine demokratische Legitimation des Wahlvorstands an, verzichtet aber zugunsten einer effizienten Vorgehensweise auf besonders strenge oder unabdingbare Verfahrensgrundsätze. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands bei fehlender Möglichkeit einer Betriebsversammlung rechtfertigen. Randnummer 60 (1.3.4) Schließlich hätte auch keine Betriebsversammlung etwa im Wege einer Videokonferenz stattfinden können, so dass die Antragssteller auf das Erfordernis einer Einladung hierzu hätten verwiesen werden müssen. § 129 BetrVG (in der Fassung bis 30.06.2021), der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erlaubte, bot diese Vorgehensweise nicht an. Diese zunächst seit 01.07.2021 außer Kraft getretene Vorschrift, die ein Betriebsversammlung per Videokonferenz erlaubt, ist erneut Gegenstand des Gesetzesentwurfs zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (BT- Drucksache 20/188 vom 06.12.2021, Artikel 5). Die Norm regelte und regelt - laut Entwurf- jedoch keine Teilnahme an einer Wahl und verlangt zudem, sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Insbesondere aber war diese Vorschrift im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht in Kraft. Randnummer 61 (1.3.5) Da im vorliegenden Fall nach den infektionsschutzrechtlichen Regelungen eine Betriebsversammlung auf unabsehbare Zeit nicht stattfinden kann und weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat gebildet sind, würde die Wahl eines Betriebsrats - somit ebenfalls auf unabsehbare Zeit- unmöglich gemacht, würde man nicht die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands erlauben. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben zunächst versucht, über Einladungsschreiben, Aushänge am schwarzen Brett und auch durch die Aufforderung an den Geschäftsführer, Einladungsschreiben weiterzuleiten, die Bildung eines Wahlvorstands nach den Vorgaben des Wortlauts des § 17 BetrVG zu initiieren. Wie oben bereits ausgeführt, war ihnen eine Wiederholung dieser Vorgehensweise wegen der Corona-Pandemie rechtlich und tatsächlich nicht möglich. In dieser Sondersituation ist es gerechtfertigt, die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands auch ohne ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung vorzunehmen (so im Ergebnis auch ArbG Saarland, Beschluss vom
- Februar 2021 – 10 BV 94/20; ArbG Lingen, Beschluss vom
- März 2021 – 1 BV 1/21 ; Carlson/Kummert, in: Helm/Bundschuh/Wulff, Arbeitsrechtliche Beratungspraxis in Krisenzeiten, 2020, § 12, Rn. 56; Bafteh/Vitt, Infektionsschutz als Waffe im Arbeitsrecht, BB 2021, 183-187). Randnummer 62 Die Wahl eines Betriebsrats würde andernfalls erheblich erschwert bzw. sogar auf unabsehbare Zeit unmöglich gemacht. Randnummer 63 Der Wahlvorstand war daher - einschließlich der Ersatzmitglieder - wie beantragt zu bestellen. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden. Randnummer 64 Die Beschwerde war zurückzuweisen. Randnummer 65 Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, §§ 2a Abs. 1 ArbGG, 2 Abs. 2 GKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.