Anscheinsbeweis bei Zurechnung einer Verunreinigung von Erdreich durch Kraftstoff Leitsatz Zur Anwendung des Anscheinsbeweises in Bezug auf die Frage, wem die Verunreinigung von Erdreich durch Kraftstoff zuzurechnen ist, der aus einem abgestellten Lkw ausgetreten ist. (Rn.27) Orientierungssatz Bei einem Geschehen, bei dem der konkrete Erfolg (Diesel im Erdreich) auf einen Umstand (Abstellen eines vollgetankten Lkws an der verunreinigten Stelle) zurückzuführen ist, ohne dass Alternativabläufe ernsthaft in Betracht kommen, besteht nach den Regeln des Anscheinsbeweises eine Kausalkette zwischen dem Verhalten desjenigen, der den Lkw abgestellt hat, und der Verunreinigung. (Rn.28) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Kostenfestsetzung. Randnummer 2 Er ist Miteigentümer des Hausgrundstücks A ... ... in B ... (Flur ..., Flurstück ... ). An das Grundstück des Klägers grenzt straßenseitig ein straßenbegleitender Geländestreifen (Flurstück ... ) an, der als Parkplatz parallel zur Fahrbahn ausgewiesen ist. Das Grundstück des Klägers fällt zur Straße und das Gelände insgesamt fällt zum örtlichen Schwimmbad hin ab. In einer Entfernung von etwa 150 m befinden sich zwei Sprudelbetriebe. Randnummer 3 Der Kläger parkte von Freitag, dem 27. September 2019, bis Montag, dem 30. September 2019, 01:30 Uhr, einen Lkw vor dem Grundstück. Seine Ehefrau bemerkte danach Dieselgeruch und kontaktierte am 30. September 2019 die Freiwillige Feuerwehr. Einen Tag später informierte sie den Beklagten. Dieser stellte vor Ort eine verunreinigte Fläche von ca. 6 – 8 m² Größe, leichten Dieselgeruch und Verfärbungen auf der Fahrbahn fest. Er beauftragte die Feuerwehr damit, die Fahrbahn abzustreuen und zu reinigen. Randnummer 4 Nach einem Vermerk des Beklagten vom 7. Oktober 2019 hatte die Ehefrau des Klägers beim Ortstermin geschildert, ihr Ehemann habe den Lkw vollgetankt abgestellt. Sie habe den Geruch bemerkt, nachdem er fortgefahren sei. Es müsse Diesel aus dem Tank ausgelaufen sein. Randnummer 5 Die Ehefrau des Klägers beauftragte das Ingenieurgeologische Büro C ... mit der Begutachtung des Schadensausmaßes. C ... entnahm vor Ort Proben und erstellte am 15. Oktober 2019 eine fachtechnische Stellungnahme. Danach bestand eine potentielle Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser. Der Austausch des verunreinigten Erdreichs wurde vorgeschlagen. Randnummer 6 Der Ehefrau des Klägers wurden die entsprechenden Maßnahmen aufgegeben. Nachdem sie sich geweigert hatte, den Bodenaustausch in Auftrag zu geben, wurde im Auftrag des Beklagten unter fachlicher Begleitung das verunreinigte Erdreich entnommen und entsorgt. Nach einer weiteren fachtechnischen Stellungnahme des Büros C ... vom 28. November 2019 war nur einer von drei Teilbereichen betroffen. Für die Erdarbeiten wurden 1.920,78 €, für die fachliche Begleitung 982,94 € und für die Entsorgung 1.201,90 € berechnet. Randnummer 7 Am 5. Mai 2020 erließ der Beklagte nach vorheriger Anhörung einen Kostenfestsetzungsbescheid gegen den Kläger und seine Ehefrau über insgesamt 4.247,20 €. Neben den eben erwähnten Kosten wurden Verwaltungsgebühren veranschlagt. Der Bescheid wurde mit Bescheid vom 29. September 2020 aufgehoben. In diesem zweiten Bescheid wurden die Kosten getrennt für den Kläger und seine Ehefrau erneut festgesetzt. Mit Ergänzungsbescheid vom 15. Oktober 2020 wurde festgestellt, dass beide als Gesamtschuldner haften. Randnummer 8 Im anschließenden Widerspruchsverfahren wurde der die Ehefrau des Klägers betreffende Bescheid aufgehoben. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2021 zurückgewiesen. Der Kreisrechtsausschuss ging davon aus, dass Diesel aus dem vom Kläger abgestellten Lkw ausgelaufen sei und das Erdreich verunreinigt habe. Dies ergebe sich aus den Angaben der Ehefrau des Klägers gegenüber der unteren Wasserbehörde und der Feuerwehr. Die Beteiligung am Schadensereignis dränge sich auf. Die Tatsache, dass keine Ölspur in Richtung der tiefer gelegten Sprudelbetriebe erkennbar gewesen sei, spreche gegen eine Verursachung durch einen Lkw dieser Betriebe. Randnummer 9 Mit der Klage wendet sich der Kläger weiter gegen seine Heranziehung zu den Kosten für die Beseitigung des mit Diesel verunreinigten Erdreichs. Randnummer 10 Er wendet wie im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren ein, er habe keine Kenntnis davon, wie das Dieselöl in das Erdreich gelangt sei. Sein Lkw habe keinen Defekt gehabt, wie eine spätere Untersuchung durch seinen Arbeitgeber gezeigt habe. Es fehle an einem Beweis dafür, dass die Verunreinigung von ihm verursacht worden sei. Die Aufklärung liege in der Verantwortung des Beklagten. Zunächst habe nur der Verdacht bestanden, dass aus dem abgestellten Lkw Diesel ausgetreten sei. Der Beweis des ersten Anscheins finde keine Anwendung. Denn der Beklagte habe nicht alle denkbaren Ermittlungen durchgeführt. Zudem fehle ein Erfahrungssatz, der zu seinen Lasten angewandt werden könne. Es seien andere Geschehensabläufe denkbar. An der fraglichen Stelle stünden häufig andere Lkws. Das Verhalten seiner Ehefrau rechtfertige keine andere Bewertung. Sie habe gegen 09:30 Uhr den Dieselgeruch bemerkt und nicht gewusst, ob ein anderes Fahrzeug an der Stelle gestanden habe. Sie habe die vom Beklagten vermerkten Äußerungen so nicht getätigt und sich zur Beauftragung des ersten Gutachtens gedrängt gefühlt. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den ihn betreffenden Bescheid des Beklagten vom 29. September 2020 samt Ergänzungsbescheid vom 15. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2021 aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. Randnummer 16 Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins Anwendung finden könnten. Randnummer 17 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten Bezug genommen; sie lagen in der Verhandlung vor. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 19 Die angegriffene Kostenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 1. Sie findet ihre rechtlichen Grundlagen in § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG). Randnummer 21 Nach der ersten Vorschrift ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden. Die zweite Norm regelt, dass derjenige, der auf ein Gewässer unerlaubt einwirkt oder ein Gewässer beeinträchtigt, die dadurch verursachten Kosten notwendiger gewässeraufsichtlicher Maßnahmen einschließlich der anteiligen Personalkosten zu ersetzen hat. Randnummer 22 2. Die vom Beklagten angeordneten Maßnahmen sind rechtmäßig. Randnummer 23 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG) waren gegeben. Der Beklagte war auf Grund des festgestellten Sachverhalts gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu verhindern. Durch das Einsickern von Dieselöl ins Erdreich bestand die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers, die es zu beseitigen galt. Diese Gefahr ist durch die fachtechnische Stellungnahme von C ... von 15. Oktober 2019 schlüssig und nachvollziehbar belegt; ihr Inhalt wurde und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Randnummer 24 Es fehlen zudem Anhaltspunkte dafür, dass die veranlassten Maßnahmen – Austausch des Erdreichs unter fachlicher Kontrolle und Entsorgung – nicht notwendig gewesen wären. Ferner ist nicht erkennbar, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Beides wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 25 3. Die Kammer ist ferner davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger zu Recht als die Person im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG angesehen wurde, der die am 30. September 2019 festgestellte Verunreinigung zuzurechnen ist. Diese Überzeugung hat sie aus dem Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau und aus den vorliegenden Unterlagen gewonnen. Randnummer 26
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