europarechtlicher Vorgabe muss die Höhe der Entschädigung geeignet sein, den Arbeitgeber von künftigen Benachteiligungen abzuhalten. Daneben dient die Entschädigungszahlung gemäß § 15 Abs 2 AGG auch der Genugtuung des geschädigten Arbeitnehmers, für das was ihm zugefügt wurde. (Rn.11) (Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 5 Ta 13/22 ) Verfahrensgang
gehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
dem AGG“ geltend gemacht zu haben. Randnummer 3 Dem Antragsteller wurde -
Stattgabe zweier Fristverlängerungsanträge - unter Fristsetzung zum 17.12.2021 aufgegeben, insbesondre zum Verbleib erhaltener Entschädigungszahlungen unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen vorzutragen. Der Antragsteller kam dem nicht
. Er ist der Auffassung, Entschädigungszahlungen
2 AGG seien im Rahmen der Prozesskostenhilfe weder als Vermögen, noch als Einkommen anrechenbar. Daher könne es auf deren Verbleib nicht ankommen. II. Randnummer 4 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da der Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt hat, dass er im Sinne der §§ 114 ff. ZPO nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Randnummer 5 1. Gemäß § 117 Abs. 2, S. 1 ZPO ist dem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beizufügen. Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht.
2 S. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht- oder entsprechende Anfragen nur unzureichend beantwortet hat. Randnummer 6 2. Zwar hat der Antragsteller das gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgesehene Formular hinsichtlich der erforderlichen Erklärung zu den Akten gereicht. Allerdings hat der Antragsteller die angeforderten Belege zum Verbleib der zugesprochenen Entschädigungszahlung nicht eingereicht. Die dem Antragsteller gemäß § 15 Abs. 2 AGG zugesprochene Entschädigung ist für die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 S.1 ZPO) zu berücksichtigen. Entsprechende Einkünfte gehörten zu den Angaben, die gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO auf Anfrage glaubhaft zu machen sind. Da der Antragsteller der entsprechenden Aufforderung nicht
kam und keine Angaben tätigte, war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels glaubhaft gemachter Notlage nicht zu bewilligen. Randnummer 7 a.
3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Wann dies zumutbar ist, bestimmt sich
3 Satz 2 ZPO entsprechend gilt. Mit der Regelung, dass der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens dann nicht gefordert werden darf, soweit dies für den Antragsteller und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde, ermöglicht es § 90 Abs. 3 SGB XII, in besonders begünstigten Einzelfällen von dem Grundsatz des § 90 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII, wonach das sämtliche Vermögen bis auf das Schonvermögen zu verwerten ist, Ausnahmen zuzulassen. Im Unterschied zu einer Schmerzensgeldzahlung können Entschädigungszahlungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. wegen festgestellter Benachteiligung
den Umständen des Einzelfalls als Vermögen einzusetzen sein. Randnummer 8
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Einsatz von Schmerzensgeld als Vermögen grundsätzlich eine Härte
3 SGB XII dar, weil der Einsatz des Schmerzensgeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe seiner besonderen Zwecksetzung zuwiderliefe. Das Schmerzensgeld stünde den Betroffenen nicht mehr zu den Zwecken zur Verfügung, für die es bestimmt sei.
2 BGB handele es sich bei dem Schmerzensgeld um eine Geldleistung für die Abdeckung eines immateriellen Schadens und diene vor allem dem Ausgleich erlittener oder andauernder Beeinträchtigungen der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen,
teilen und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die materielle Schadensersatzleistung nicht abgedeckt seien. Das Schmerzensgeld trage zugleich dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan habe, Genugtuung schulde. Der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspreche es, dass das Leben des Geschädigten dadurch in gewissem Umfange erleichtert werden solle, was aber nur gewährleistet sei, wenn der Geschädigte das Schmerzensgeld zur freien Verfügung behalte und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensunterhalt aufwenden müsse. Schmerzensgeld sei deshalb im Rahmen der Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht als Vermögen einzusetzen. Weil seine Höhe von der Schwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts abhänge, sei es nicht gerechtfertigt, die freie Verfügbarkeit des zu deren Ausgleich und Genugtuung erhaltenen Schmerzensgeldes auch nur in Teilen einzuschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 5 B 26/11 –, Rn. 6, 7, juris; vgl. auch Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 115 ZPO, Rn. 88 m. w. N.) Randnummer 9
europarechtlicher Vorgabe (Art. 15 RL 2000/43/EG, Art. 17 RL 2000/78/EG) muss die Höhe der Entschädigung geeignet sein, den Arbeitgeber von künftigen Benachteiligungen abzuhalten. Daneben dient die Entschädigungszahlung gemäß § 15 Abs. 2 AGG auch der Genugtuung des geschädigten Arbeitnehmers, für das was ihm zugefügt wurde (vgl. MüKoBGB/Thüsing,
teiligen Folgen für den Kläger, insbesondere für dessen beruflichen Werdegang, erkennbar sind (vgl. Seite 11 der Entscheidungsgründe des Urteils 12 Ca 13/19). Die Ausgleichs- bzw. Genugtuungsfunktion des Entschädigungsanspruchs dürfte damit deutlich im Hintergrund stehen. Randnummer 14 c. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn dem Antragsteller ist die Prozesskostenhilfe jedenfalls zu versagen, weil er entgegen § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die gerichtliche Anfrage zu Verbleib und Höhe der unstreitig in der Vergangenheit erfolgte, weiteren Entschädigungszahlungen nicht beantwortet hat.
vorstehenden Erwägungen wäre dies aber erforderlich, um seine wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen zu können. Randnummer 15 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.