gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine Rechtsverordnung des Antragsgegners, mit der ein Schutzbezirk zum Schutze einer Belegstelle für Bienen festgesetzt wurde. Randnummer 2 Die Antragsteller sind Imker und betreiben ihre Imkerei in der Nähe der festgesetzten Schutzzone oder nutzen die Belegstelle Mentzergrund, die sich im K-tal bei Bad D in einer Entfernung von 7,9 km südlich der unter Schutz gestellten Belegstelle R. befindet. Randnummer 3 Die Belegstelle Mentzergrund existiert seit 1954 und wurde durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltung Bad D vom 4. Juli 1977 mit einer in der Verordnung näher umschriebenen Schutzzone versehen. In dieser Belegstelle erfolgen etwa 300 Aufstellungen von Königinnen jährlich. Die Belegstelle dient der Zucht der Bienenart „Apis mellifera carnica“. Randnummer 4 Der Antragsteller zu 1) hält etwa 70 Bienenvölker und betreibt eine nebenberufliche Imkerei. Die Bienenvölker der von ihm gehaltenen Bienenart „Buckfast“ werden u.a. in einem Bienenstock gehalten, der sich in geringer Entfernung von der durch Rechtsverordnung festgesetzten Schutzzone befindet. Außerdem hat er lange Zeit einen Standort in etwa 300 m Entfernung von der geschützten Belegstelle genutzt. Die hierzu erteilte Einwilligung der Grundstückseigentümerin besteht fort. Randnummer 5 Der Antragsteller zu 2) ist anerkannter Züchter im Landesimkerverband und betreibt die Belegstelle „Mentzergrund“. Randnummer 6 Der Antragsteller zu 3) ist ebenfalls Imker und hält die Bienenart „Apis mellifera carnica“. Der Standort seiner Imkerei liegt etwa 21 km von der streitgegenständlichen Belegstelle entfernt. Zur Zucht von Königinnen nutzt er die Belegstelle Mentzergrund. Dies betrifft die von ihm gezüchteten Wirtschaftsköniginnen. Um eine Reinzucht zu erreichen, besamt er Mutterköniginnen instrumental oder lässt sie auf einer Inselbelegstelle begatten. Die von ihm gehaltenen Drohnenvölker weisen
seinen Angaben eine hohe Drohnenqualität auf. Randnummer 7 Der Antragsteller zu 4) ist Wanderimker und hält etwa 20 bis 24 Wirtschaftsvölker pro Jahr. Auch er nutzt die Belegstelle Mentzergrund, um Jungköniginnen der Bienenart „Apis mellifera carnica“ zu züchten. Er verkauft nebenberuflich Königinnen und Ableger. Randnummer 8 Der Antragsteller zu 5) betreibt seine Imkerei in E. Er befürchtet, seine Bienenvölker auf eine der Umgebungssituation angepasste Rasse umstellen zu müssen. Randnummer 9 Der Antragsteller zu 6) ist als Imker in K. ansässig und betreibt die Imkerei in seinem Hausgarten. Er befürchtet Einschränkungen für den Fall, dass der Radius der Schutzzone um die Belegstelle F. erweitert wird. Zudem sei die Sanftmütigkeit seiner Bienenvölker gefährdet, wenn Erbgut der Dunklen Biene in seine Bienenvölker eingekreuzt werde, worunter voraussichtlich auch die Akzeptanz durch seine
barn leide. Auch könne ein begehrtes Trachtgebiet für Lindenhonig in der Nähe des F. nicht mehr genutzt werden. Randnummer 10 Der in R. ansässige Antragsteller zu 7) sieht die Gefahr, dass ihm als Imker ein wertvolles Trachtgebiet vorenthalten wird. Randnummer 11 Der Antragsteller zu 8) ist als Imker in E. tätig. Er gehört dem Bienenzuchtverein K an, der sich im Normsetzungsverfahren gegen eine Erstreckung des Schutzbezirks auf das Gebiet des Landkreises K gewandt hatte. Randnummer 12 Der in K. wohnende Antragsteller zu 9) betreibt seine Imkerei auf einem Grundstück, das gleichzeitig als Obstbaumwiese und zur Schafhaltung genutzt wird. Bei einer Ausdehnung des Schutzbezirks um die Belegstelle R. befürchtet er, seine Imkerei auf eine fremde Rasse umstellen zu müssen. Zudem rechne er damit, dass durch das Einkreuzen der Dunklen Biene wegen der gesteigerten Stechlust der Völker eine Gefährdung seiner Tierhaltung sowie von Besuchern seines Bienenstandes eintreten könnte. Randnummer 13 Der in E. als Imker tätige Antragsteller zu 10) sieht sich durch die Rechtsverordnung in dem Sinne beeinträchtigt, dass ihm ein wertvolles Trachtgebiet vorenthalten werde. Randnummer 14 Am
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Auf entsprechende Anträge hin wurde den Herren S. und H. unter dem
der Neuregelung des Landesgesetzes zum Schutz der Belegstellen von Bienen seien nur regional ansässige Imkerorganisationen für die Einrichtung eines Schutzbezirks antragsberechtigt. Dies sei bei der Antragstellung nicht beachtet worden. Insoweit sei auch der Übergang der Betreiberschaft auf die in Stuttgart ansässige Beigeladene zu 2) in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sei fraglich, ob sie die erforderlichen Qualitätskriterien hinsichtlich des Zuchtmaterials einhalte. Randnummer 22 Der Standort der Belegstelle sei ungeeignet. Deren Einrichtung habe zur Folge, dass die Belegstelle Mentzergrund in ihrer Funktion entwertet werde. Beide Belegstellen seien lediglich knapp 8 km voneinander entfernt. Soweit der Landesimkerverband durch seine ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder die Belegstelle befürwortet habe, sei dies auf fehlende Kenntnis des Paarungsverhaltens der Honigbiene zurückzuführen. Die bei Erlass der Rechtsverordnung unmittelbar bevorstehende Änderung des Landesgesetzes zum Schutz von Belegstellen von Bienen, mit der der Radius der Schutzzonen auf 7 bis 10 km ausdehnt worden sei, sei bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Die Belegstelle Mentzergrund sei deshalb besonders bedeutsam, weil sie auf die Varroatoleranzzucht ausgerichtet sei. Die Kreisverwaltung Bad D habe keine Bedenken geäußert, da sich die Anfrage des Antragsgegners lediglich auf den Bereich der geplanten Schutzzone beschränkt habe. Die Verordnung sei unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes erlassen worden.
neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen flögen Drohnen und Königinnen im Paarungsflug bis zu 10 km weit. Insoweit habe sich die Wissenschaft seit 1965 fortentwickelt. Sollte die derzeitige Situation bestehen bleiben, müssten die Carnica-Imker auf andere Belegstellen ausweichen, was einen erheblichen wirtschaftlichen Mehraufwand mit sich brächte. Hinsichtlich der Lage der Belegstelle R. seien unabhängig von dem Abstand zur Belegstelle Mentzergrund topografisch besser geeignete Standorte denkbar. Die Belegstelle könne auch nicht gewährleisten, dass der von dem Beigeladenen zu 1) ausweislich seiner Satzung verfolgte Vereinszweck einer genetischen Reinheit der Dunklen Biene im Rahmen des Selektions- und Erhaltungsprogramms erreicht werde. Randnummer 23 Die Antragsteller zu 9) und 10) haben ihren Normenkontrollantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Randnummer 24 Einen ihm in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Schriftsatznachlass bis zum
neuem Recht wäre ebenfalls zulässig. Der Antragsgegner hätte auch keine Möglichkeit, die Einrichtung einer Belegstelle am F. zu verhindern oder einen anderen Standort vorzusehen. Selbst wenn es zu einer Beeinträchtigung der Belegstelle Mentzergrund käme, wäre hierfür die Belegstelle selbst und nicht der mit der Verordnung eingerichtete Schutzbezirk ursächlich. Innerhalb des Schutzbezirks seien auch keine für einen Imker attraktiven Bereiche erkennbar. Edelkastanien seien dort nicht vorhanden und Tannen stünden dort in einer für die Honigproduktion nicht ausreichenden Dichte. Demgegenüber sei das Interesse am Erhalt der Dunklen Biene wesentlich höher zu bewerten. So habe das Forstamt die Einrichtung der Belegstelle im Interesse der Biodiversität ausdrücklich begrüßt. Die Person des Betreibers einer Belegstelle sei kein Kriterium für die Einrichtung der Belegstelle. Zudem stehe die Belegstelle F. allen Züchtern der Dunklen Biene offen. Randnummer 36 Auch könne die Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht im Hinblick auf das kurze Zeit
ihrem Erlass erfolgte Inkrafttreten der Neuregelung der gesetzlichen Ermächtigung angenommen werden. Dieser Umstand sei dem Antragsgegner bereits, wie aus der Verwaltungsakte
vollzogen werden könne, nicht bekannt gewesen. Wäre dies dennoch der Fall gewesen, so wäre es im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 BienSchG 2021 unschädlich gewesen. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Akte des Normsetzungsverfahrens verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen,
dem die Antragsteller zu 9) und 10) ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben. Randnummer 39 Soweit die Anträge Gegenstand dieses Urteils sind, erweist sich der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 8) bereits als unzulässig. Im Übrigen sind die Normenkontrollanträge zulässig, aber unbegründet. Randnummer 40 I. Die Normenkontrollanträge sind mit Ausnahme des vom Antragsteller zu 8) gestellten Antrags zulässig. Randnummer 41 1. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 8) ist unzulässig. Randnummer 42 Der am 2. Februar 2022 gestellte Antrag entsprach nicht der Form des § 55d VwGO. Randnummer 43
dieser Vorschrift sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Infolge dieser zum
holung der formgerechten Antragstellung ist innerhalb der Antragsfrist ebenfalls nicht erfolgt. Schließlich ist auch weder erkennbar noch von dem Antragsteller zu 8) geltend gemacht, dass die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war und deshalb gemäß § 55d Satz 3 VwGO eine Übermittlung
den allgemeinen Vorschriften zulässig war. Randnummer 44 2. Die weiteren Normenkontrollanträge sind hingegen zulässig. Randnummer 45 a) Sie sind
GO statthaft. Randnummer 46
dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von – neben Satzungen, die
den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie Rechtsverordnungen aufgrund des § 246 Abs. 2 BauGB – anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
GO – entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, soweit es sich nicht um Rechtsverordnungen handelt, die Handlungen eines Verfassungsorgans im Sinne des Art. 130 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sind. Die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Schutzbezirks zum Schutze der Belegstelle von Bienen am F., A., Gemarkung R. des Antragsgegners vom 19. Januar 2021 – RVO – stellt eine solche untergesetzliche Rechtsvorschrift dar, die nicht von einem Verfassungsorgan des Landes, sondern von der Kreisverwaltung des Antragsgegners erlassen wurde. Randnummer 47 b) Die Anträge sind auch fristgerecht gestellt worden. Randnummer 48
GO ist der Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Randnummer 49 Die Rechtsverordnung des Antragsgegners über die Festsetzung eines Schutzbezirks zum Schutze der Belegstelle von Bienen am F., A., Gemarkung R. wurde am
GO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Randnummer 53 Eine Antragsbefugnis in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem substantiierten Vortrag der Antragsteller die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht offensichtlich auszuschließen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
seinen Angaben bestehe die Einwilligung der Grundstückseigentümerin zu der Nutzung des Geländes fort, weshalb er beabsichtige, dort erneut Bienenstöcke aufzustellen. Randnummer 56 Auch die anderen Antragsteller haben ein konkretes Nutzungsinteresse für ihre Bienenvölker innerhalb des Schutzbezirks schlüssig vorgetragen. So haben sie ihr Interesse bekundet, jedenfalls vorübergehend ihre Bienenvölker in einem Bereich innerhalb des Schutzbezirks aufzustellen, in dem auf einer Fläche von etwa 1 ha die Winterlinde als Trachtangebot zur Verfügung steht. Angesichts der Tatsache, dass die Wohnorte der Antragsteller im Umfeld von R. in einer Luftlinienentfernung von maximal 30 km liegen, erscheint eine derartige Absicht auch nicht in jeder Hinsicht von vorneherein als konstruiert. Randnummer 57 Aufgrund des Betriebes der Belegstelle Mentzergrund kann sich zudem der Antragsteller zu 2) als Betreiber dieser Belegstelle auf eine mögliche Rechtsverletzung stützen. Insoweit kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die aus dem Betrieb einer in der Nähe befindlichen Belegstelle einer anderen Bienenart erwachsenden Interessen
der Zwecksetzung der ursprünglichen Fassung des Bienenschutzgesetzes bei der Entscheidung über den Erlass einer Rechtsverordnung zu berücksichtigen waren. Ob hiervon tatsächlich auszugehen ist, ist im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu klären. Randnummer 58 II. Soweit die Anträge hiernach zulässig sind, erweist sich die Normenkontrolle als unbegründet. Randnummer 59 Die Rechtsverordnung des Antragsgegners über die Festsetzung eines Schutzbezirks zum Schutze der Belegstelle von Bienen am F., A., Gemarkung R. vom
träglich im Schutzgebiet Bienenvölker dauernd oder vorübergehend aufgestellt werden, ergibt sich
der Gesetzesbegründung die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung. Randnummer 69 Insoweit geht aber mit der Einrichtung einer Schutzzone nicht gleichzeitig die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb einer Belegstelle an dem betreffenden Standort einher. Vielmehr beschränkt sich die Ermächtigung an den Verordnungsgeber darauf, um eine vorhandene Belegstelle eine Schutzzone zu errichten. Hiermit soll verhindert werden, dass durch den Eintrag artfremder Bienenvölker die Einrichtung der Belegstellen wertlos wird. Wird aber mit der Rechtsverordnung keine Genehmigung der Belegstelle ausgesprochen, so können sich die Antragsteller nicht mit dem Ziel gegen die Rechtsverordnung zur Wehr setzen, eine mit der Rechtsverordnung verbundene Genehmigung der Belegstelle aufzuheben und der Einrichtung der Belegstelle damit die Rechtsgrundlage zu entziehen. Vielmehr ist der Betrieb einer Belegstelle auch unabhängig von der Einrichtung einer Schutzzone möglich und bedarf
der zitierten gesetzlichen Grundlage keiner Genehmigung. Zudem ergeben sich
der zitierten gesetzlichen Grundlage auch keine qualitativen Anforderungen an Einrichtung oder Betrieb der Belegstelle. Hiernach können die Antragsteller ihr Begehren aber nicht darauf stützen, dass ihre Imkerei durch eine in der Nähe ihrer Standorte errichtete Belegstelle einer fremden Bienenart wegen des möglichen Eintrags fremden Genmaterials erschwert oder in ihrem wirtschaftlichen Wert beeinträchtigt werde. Randnummer 70 c) Die Antragsteller können sich gegen die Einrichtung der Schutzzone auch nicht mit der Argumentation zur Wehr setzen, dass die der gesetzlichen Regelung aus dem Jahre 1965 zugrundeliegende Überlegung, wonach zum Schutz der Belegstelle ein Umkreis von 2 bis 4 km um die Belegstelle ausreichend ist, nicht mehr aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Der Antragsgegner war insbesondere vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Ausübung seines Normsetzungsermessens nicht verpflichtet, den Erlass einer Rechtverordnung im Hinblick auf die der neuen Rechtsgrundlage zugrundeliegenden aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu unterlassen. Randnummer 71 Hierzu ist der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 27. Oktober 2020 zu der am 13. Februar 2021 in Kraft getretenen Neufassung des Landesgesetzes zum Schutz von Belegstellen für Bienen vom 3. Februar 2021 – BienenSchG n.F. – (LT-Drucks. 17/13464) zu entnehmen, dass
wissenschaftlichen Erkenntnissen die Flugradien beim Paarungsflug 2 bis 10 km betragen können (LT-Drucks., S. 9). Die maximale Reichweite der Paarungsdistanz ergibt sich hiernach aus der Tatsache, dass die maximale Flugweite von Drohnen mit 7 km anzunehmen ist, während die maximale Flugweite von Königinnen 5 km beträgt. Hieraus kann eine maximale Paarungsdistanz von 12 km als theoretischer Wert berechnet werden. Empirisch
gewiesen sei indessen bislang lediglich eine Distanz von 7 km (LT-Drucks., S. 10). Der Antragsgegner als Verordnungsgeber konnte diese neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse seiner Entscheidung über die Festlegung der Schutzradien jedoch nicht zugrunde legen, da er – wie auch der Senat - an die im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung geltende Einschätzung des Gesetzgebers gebunden war, wonach ein Schutzradius von 2 bis 4 km zum Schutz der einzelnen Belegstelle als ausreichend anzusehen ist. An diese Zweckbestimmung des damals geltenden Gesetzes war der Verordnungsgeber bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung gebunden. Die Antragsteller können ihren Antrag hiernach nicht darauf stützen, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechenden Schutzradien hätte zugrunde legen müssen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Belegstelle F. außerhalb des
neuem Recht geltenden Mindestradius von 7 km um die Belegstelle Mentzergrund liegt. Randnummer 72 d) Die Rechtsverordnung stellt sich auch nicht deshalb als rechtswidrig dar, weil der Verordnungsgeber die bei Erlass der Verordnung aufgrund der Zwecksetzung des (alten) Gesetzes möglicherweise zu berücksichtigenden Interessen der Antragsteller im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits absehbare gesetzliche Neuregelung nicht berücksichtigt hätte und die Verordnung deshalb in unverhältnismäßiger Weise die Betreiberrechte hinsichtlich der Belegstelle Mentzergrund einschränkt. Randnummer 73 Zweck des Gesetzes ist – wie bereits zuvor erwähnt – die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Belegstellen durch Einrichtung entsprechender Schutzzonen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung am 19. Januar 2021 war bereits absehbar, dass es zu einer gesetzlichen Änderung kommen würde, die eine Ausdehnung der Schutzbezirksradien zur Folge hat. Insoweit hätte bei Erlass der Verordnung berücksichtigt werden können, dass eine Ausdehnung der Schutzradien für die geschützte Belegstelle Mentzergrund unter Zugrundelegung der neuen rechtlichen Regelungen deshalb nicht möglich oder zumindest erschwert sein würde, weil sich in diesem Fall die Schutzbezirksradien beider Belegstellen überschneiden würden.
SchG n.F. darf durch die Festsetzung eines Schutzbezirks der Schutzzweck bereits bestehender Schutzbezirke nicht gefährdet werden. Die für diese Belegstelle zuständige regional ansässige Imkerorganisation, die
neuem Recht allein antragsberechtigt ist, ist damit durch die angefochtene Verordnung in ihren Möglichkeiten erheblich eingeschränkt, eine Ausdehnung der Schutzzone und damit eine Unterschutzstellung
den der Neufassung des Gesetzes zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erreichen. Damit ist sie möglicherweise nicht in der Lage, den vom Gesetzgeber mittlerweile als erforderlich angesehenen Schutz der Belegstelle zu bewirken. Randnummer 74 Gegen eine Pflicht zur Berücksichtigung dieses Konfliktes bei Erlass der Verordnung lässt sich jedoch anführen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes bereits diese Problematik aufgegriffen und eine zur Bewältigung dieser Konfliktlage geeignete Übergangsvorschrift in das Gesetz eingefügt hat.
SchG n.F. treten Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des bislang geltenden Gesetzes ergangen sind,
Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren
Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft. Danach hat der Gesetzgeber aber bereits selbst eine Regelung zur Anpassung an die neu geltenden Vorschriften vorgesehen, die eine Neuordnung der Schutzbezirke ermöglicht. Dies kommt auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck. Mit Ablauf der Übergangsfrist soll sichergestellt sein, dass alle Belegstellen in Rheinland-Pfalz die gleichen Berichts- und Dokumentationspflichten erfüllen müssen. Hierdurch finde eine Bereinigung der Zuchtstellen im Land statt. Die Zucht soll an einigen wenigen, aber qualitativ hochwertigen Belegstellen im Land konzentriert werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drucks. 17/13464, S. 7). Randnummer 75 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und 100 Abs. 1 ZPO. Dabei entsprach es nur hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) billigem Ermessen, den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen, da nur sie sich – im Gegensatz zum Beigeladenen zu 1) – durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Randnummer 76 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 77 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen. Beschluss Randnummer 78 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.