in Höhe von 9.880,05 € bis zum 05.12.2019 aufgefordert. Randnummer 6 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Stellung der geforderten Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung gefordert. Die Beklagten haben die Stellung der Sicherheit u. a. unter Hinweis auf Mängel der Werkleistung verweigert. Randnummer 7 Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 11.03.2021 (Bl. 166 ff. d. A.) in der Hauptsache stattgegeben und die Nebenforderung abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Sicherheitsleistung für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung aus § 650f Abs. 1 S. 1
zustehe. Randnummer 8 Der Anspruch der Klägerin sei nicht nach § 650f Abs. 6 Nr. 2
ausgeschlossen. Das Tatbestandsmerkmal „zum Bau eines neuen Gebäudes" sei bei Errichtung eines Gebäudes durch Vergabe von Einzelleistungen an verschiedene Handwerker nicht erfüllt. Dieses erfordere nach Auffassung der Kammer einen Vertrag, der im Sinne eines Generalunternehmervertrags alle Leistungen zur Errichtung eines Gebäudes in einem Unternehmer vereine. Eine Fristsetzung nach § 650f Abs. 5
sei nicht erforderlich gewesen und die Sicherheit in der beantragten Höhe von 8.981,86 € zu stellen. Zur Berücksichtigung von Nebenforderungen seien pauschal 10 % zuzuschlagen, § 650f Abs. 1 S. 1
. Das streitige Vorbringen der Beklagten, das Werk sei mangelhaft, greife nicht durch. Etwaige Gegenansprüche seien gemäß § 650i Abs. 1 S. 4
bei der Berechnung der Vergütung nicht zu berücksichtigen. Randnummer 9 Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung und führen zur Begründung im Wesentlichen aus: Randnummer 10 Die Schlussrechnung sei nicht prüffähig, die Arbeiten der Klägerin seien mangelhaft und nicht abgenommen. Die Klägerin habe die Arbeiten vertragswidrig durch einen Subunternehmer erbracht. Die Klägerin habe einen lösungsorientierten Vorschlag der Beklagten zur gütlichen Einigung abgelehnt habe, weshalb kein Sicherungsbedürfnis der Klägerin mehr bestehe. Randnummer 11 Das Gericht habe sich rechtsfehlerhaft bei der Auslegung von § 650f Abs. 6 Nr. 2
nicht mit der Alternative des Gesetzestextes „zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude“ auseinandergesetzt. Weiter sei die Anwendung des § 650f
wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, da die Klägerin die Mängelbeseitigung ausweislich ihrer eigenen Schreiben verweigere. Ein Zuschlag von pauschal 10 % sei nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin die Werkleistung bereits vollständig erbracht habe. Randnummer 12 Die Beklagten beantragen: Randnummer 13
liegen im Grundsatz vor. Insoweit wird auf die erstinstanzlichen Feststellungen und Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Randnummer 25 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berufungsangriffe der Beklagten ins Leere gehen. Der Beklagte zu 1) ist ebenfalls Vertragspartner geworden, da er mit Schreiben vom 17.11.2019 (Anlage K 5, Bl. 24 d. A.) den Vertragsschluss der Beklagten zu 2) mit der Klägerin jedenfalls genehmigt hat. Zudem sind Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Prüffähigkeit der Schlussrechnung, über die Abnahme, über die Mangelfreiheit der erbrachten Werkleistungen und die Befugnis zur Ausführung der Arbeiten durch ein Subunternehmen für die Frage, ob der Unternehmer einen Anspruch auf Sicherheitsleistung wegen einer offenen Werklohnforderung hat, ohne Bedeutung, § 650f Abs. 1 S. 3 und 4
(vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2015, Az. 5 W 24/15, Rn. 11, juris). Bedenken gegen die Höhe der Sicherheitsleistung bestehen nicht, § 650 f Abs. 1 Satz 1
. Randnummer 26 b) Es kann dahinstehen, ob durch die erfolgte Zahlung der Beklagten am 29.03.2021 der Vergütungsanspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen ist oder ob diese die Zahlung lediglich auf die Forderung nach einer Sicherheit geleistet haben. Jedenfalls besteht der Sicherungszweck einer noch nicht gezahlten Vergütung i.S.d. § 650f
nicht mehr. Randnummer 27 c) Dem Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 650f Abs. 1
stand aber von Anfang an § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 1. Alt
entgegen. Die Beklagten als Besteller sind Verbraucher und haben mit der Klägerin einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 1. Alt.
geschlossen, so dass der Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Randnummer 28 In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob bei einer – wie hier – gewerkeweisen Vergabe von Bauleistungen ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 1. Alt.
anzunehmen ist. Randnummer 29 aa) Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ist ein Bauvertrag nur dann als Verbraucherbauvertrag zu qualifizieren, wenn sich der Unternehmer zum Bau des gesamten Gebäudes in einem Vertrag verpflichtet (vgl. z. B. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Kapitel 5 Rn. 1167; Busche, in: Münchener Kommentar zum
,
, Rn. 17a.). Begründet wird dies u. a. damit, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Errichtung eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen aus einer Hand, nicht jedoch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen unter § 650i
falle und nur in diesem Falle eine Kumulation der Risiken für den Verbraucher in einem Vertrag eintrete. Randnummer 30 bb) Nach einer weiteren in der Literatur vertretenen Auffassung steht einem Verbraucherbauvertrag nicht entgegen, dass der Verbraucher das Bauvorhaben in mehrere Bauverträge aufspaltet, die er mit mehreren Unternehmern isoliert abschließt (vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 9 Rn. 121; Merkle in BeckOGK, Stand: 01.01.2021, § 650i
Rn. 37; Segger-Piening in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger zitiert nach jurisPK-
, 9. Aufl., Stand: 01.02.2020, § 650i
Rn. 20). Diese Ansicht beruft sich u. a. darauf, dass im Hinblick auf den Verbraucherschutz nur schwer zu vermitteln sei, warum dieser Bauherr weniger schutzwürdig sein soll, als der Bauherr, der sein Haus aus einer Hand errichten lasse. Randnummer 31 cc) Auch in der Rechtsprechung ist die Auslegung des Begriffs des Verbraucherbauvertrages umstritten. Das Kammergericht fordert bei der Frage des Vorliegens von erheblichen Umbaumaßnahmen gemäß § 650i Abs. 1 2. Alt.
aufgrund einer engen Auslegung der Norm, dass der Verbraucher jedenfalls mit sämtlichen der von ihm geplanten Baumaßnahmen nur einen einzigen Unternehmer beauftragt hat (KG Berlin, Urteil vom 16.11.2021, Az. 21 U 41/21, juris). Randnummer 32 Das Oberlandesgericht Hamm hingegen vertritt die Ansicht, dass ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 1. Alt.
jedenfalls dann vorliegt, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen (OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2021, Az. 24 U 198/20, NZBau 2021, 664). Randnummer 33 Zur Begründung seiner im Rahmen eines obiter dictum geäußerten Rechtsansicht führt das Oberlandesgericht Hamm aus, dass der Wortlaut des § 650i
zunächst gegen die Einbeziehung von Einzelgewerken spreche und unter den Wortlaut somit lediglich Verträge des Generalübernehmers, des Generalunternehmers und des Fertighausherstellers zu subsumieren seien, die jeweils das gesamte Gebäude aus einer Hand errichten. Dass der Gesetzgeber in § 650i
einen engeren Begriff als in § 650a
verwendet habe, könne jedoch auch als unbeabsichtigte gesetzgeberische Lücke zu werten sein. Der Bauherr, der sein Haus durch eine gewerkeweise Vergabe errichten lasse, sei ebenso schutzwürdig wie ein Bauherr, der sich für einen Bau aus einer Hand entscheide, da es bei einer Einzelvergabe – mit Ausnahme des Insolvenzrisikos – dieselben sachlichen Probleme wie bei einer Gesamtvergabe geben könne. Ziel des Gesetzes sei es zudem gewesen, den Verbraucherschutz zu verbessern und - im Vergleich zum alten Recht – bei einer Einzelvergabe nicht zu verschlechtern. Letztlich spreche auch die Gefahr von Umgehungen, z. B. durch Herausnahme einzelner Leistungen oder Aufspaltung der Gesamtleistung in mehrere Einzelverträge für eine erweiterte Auslegung des § 650i
. Randnummer 34
„eines neuen Gebäudes“ zunächst nicht mit der Vergabe von Einzelgewerken in Einklang zu stehen scheint. Dieser Umstand lässt sich in Übereinstimmung mit Motzke (NZBau 2017, 515 (518f.)) jedoch auch mit einer sprachlichen Ungenauigkeit des Gesetzgebers erklären. Randnummer 36 Für eine erweiterte Auslegung der Vorschrift spricht, dass durch die Vergabe von Einzelgewerken letztlich ebenso das vom Wortlaut des Gesetzes geforderte Ziel der Errichtung „eines neuen Gebäudes“ erreicht wird (NK-
/Adam Polkowski, 4. Aufl. 2021,
12; Messerschmidt/Voit/Lenkeit, 4. Aufl. 2022,
22a-23). Auch im Rahmen des unzweifelhaft vom Gesetz erfassten Vertrags mit einem Generalübernehmer führt dieser in aller Regel keine eigene Bauleistung aus, sondern vergibt die auszuführende Gewerke wiederum an andere Unternehmen (Messerschmidt/Voit/Lenkeit, 4. Aufl. 2022,
23; Zehner, NZBau 2021, 584, beck-online). Bei der Einzelvergabe wird dies sachlich ähnlich ausgeführt, bis auf den Unterschied, dass der Verbraucher die Gewerke vergibt (Segger-Piening in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 9. Aufl., § 650i
(Stand: 01.02.2020), Rn. 20). Unterschiede, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen würden, sind nach Ansicht des Senats nicht ersichtlich. Randnummer 37 Nur mit einer erweiterten Auslegung des Gesetzeswortlauts lässt sich auch das gesetzgeberische Ziel des Verbraucherschutzes erreichen (Segger-Piening in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-
, 9. Aufl., § 650i
(Stand: 01.02.2020), Rn. 20). Fiele unter das Verbraucherbauvertragsrecht nur der „Bau aus einer Hand“, kämen sämtliche Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers nach §§ 650i ff.
, insbesondere das Widerrufsrecht, die Baubeschreibungspflicht, der Anspruch auf die Übergabe von Unterlagen, nicht zur Anwendung. Bei einer solchen Auslegung wäre es den bauausführenden Unternehmen durch die Herausnahme von Einzelleistungen - in welchem Umfang auch immer - oder die Aufspaltung in mehrere Verträge möglich, so z. B. den Ausschlussgrund des § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 1. Alt
zu umgehen (Messerschmidt/Voit/Lenkeit, 4. Aufl. 2022,
24). Nachdem der Verbraucher die Beweislast für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts gemäß § 650o
trägt (BeckOGK/Merkle, 1.1.2022,
24), ist er insoweit nicht ausreichend geschützt. Randnummer 38 Da das finanzierende Kreditinstitut bei einer Einzelvergabe die Voraussetzungen für eine Finanzierung ebenso geprüft haben wird wie bei einer Gesamtvergabe (bzw. noch strenger, Messerschmidt/Voit/Lenkeit, 4. Aufl. 2022,
23) und nicht zwingend anzunehmen ist, dass eine Einzelvergabe schlechter finanziert sein wird als die Gesamtvergabe, besteht auch auf der Seite des Unternehmers kein erhöhtes Risiko welches die Forderung nach einer Sicherheitsleistung im Sinne des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 1. Alt.
rechtfertigen würde (Vogel, BauR 2020, 388
anders auszulegen. Randnummer 39 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der abgeschlossene Vertrag als Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 1. Alt.
anzusehen. Nachdem die Beklagten in dem Schriftsatz vom 19.11.2021 (Bl. 86 ff. der E-Akte) unbestritten vorgetragen haben, dass und auf welche Weise der Neubau innerhalb eines Jahres errichtet wurde (s.o.), steht die Beauftragung der Klägerin in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus. Dies war für die Klägerin auch erkennbar. Randnummer 40 Der Anspruch auf Stellung der Sicherheit gemäß § 650f Abs. 1
ist damit ausgeschlossen, § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 1. Alt
. Randnummer 41
ist. Randnummer 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.