Jugendstrafe: Verhängung wegen Schwere der Schuld Leitsatz Zur Begründung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld. (Rn.7) Orientierungssatz
(3)1 Ss 345/08 (110/08), juris Rn. 5). Randnummer 8 Nur ausnahmsweise, etwa wenn die Tat ein Kapitaldelikt oder einen sonstigen Fall schwerster Kriminalität darstellt, wird eine Begründung dieser Rechtsfolge ausschließlich mit dem Gedanken der Sühne und des Schuldausgleichs für denkbar gehalten (in diesem Sinne: BGH NStZ 2016, 102; OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.8.2007 – III-2 Ss 92/07 - 33/07 III, BeckRS 2007, 141490 Rn. 5). Im Allgemeinen aber setzt die mit der Schwere der Schuld begründete Jugendstrafe deren erzieherische Notwendigkeit voraus (OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 241 m. Anm. Böhm; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.06.1999 – 2 Ss 34/99, juris Rn. 7; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58; a.A. BGH, Beschluss vom 06.05.2013 – 1 StR 178/13, juris Rn. 9 [nicht tragend]; Radtke aaO. Rn. 60). Das Urteil muss daher erkennen lassen, dass das Tatgericht bei der auf § 17 Abs. 2 JGG gestützten Verhängung von Jugendstrafe dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt hat (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, 59). Randnummer 9
- b)Diesen rechtlichen Anforderungen an die Begründung der Sanktionsauswahl wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Randnummer 10
- aa)Das Jugendschöffengericht hat die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld neben den äußeren Tatfolgen maßgeblich mit der Feststellung begründet, dass der Angeklagte die Tat „aus nichtigem Anlass“ begangen habe. Dass sich aus diesem subjektiven Aspekt jedoch bereits ein Bedürfnis für die Verhängung von Jugendstrafe ergibt, versteht sich hier nicht von selbst. Denn das Jugendschöffengericht hat zugleich festgestellt, dass mit Blick auf den zwischen Tat und Verhandlung vergangenen Zeitablauf schädliche Neigungen „nunmehr jedenfalls“ (UA S. 6) nicht mehr vorhanden sind. Im Rahmen seiner Ausführungen zur Bemessung der Jugendstrafe hat das Amtsgericht zudem ausgeführt, der Angeklagte habe sich „nunmehr geständig“ eingelassen und Reue und Einsicht gezeigt sowie Verantwortung übernommen. Diese Ausführungen legen es nahe, dass das Amtsgericht eine positive Entwicklung des Angeklagten seit der Tatbegehung angenommen hat. Weshalb trotz dieser Entwicklung die Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten (weiterhin) geboten war, hätte daher näherer Darlegung bedurft. Dies gilt auch dann, wenn, was das Amtsgericht hier allerdings nicht erkennbar getan hat, die erzieherische Notwendigkeit auf das Erfordernis der Normbestätigung gestützt wird. Randnummer 11
- bb)Soweit das Amtsgericht die Schuldschwere mit der Erwägung begründet hat, ein Absehen von Jugendstrafe sei „für das Rechtsempfinden schlechthin unverständlich und würde sich in unerträglicher Weise in Widerspruch zu dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl setzten“ (UA S. 6) lässt dies besorgen, dass es dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. Zwar kann diese generalpräventiv ausgerichtete Erwägung im Einzelfall die Verhängung von Jugendstrafe selbstständig tragen, wenn ihr eine besonders schwere Straftat, etwa ein vorsätzliches Gewaltdelikt mit schweren Folgen für das Tatopfer, zugrunde liegt (BGH, NStZ 2016, 102); dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Täter zur Tatzeit (gerade noch) Heranwachsender und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits Erwachsener ist, bei dem ein Erziehungsbedürfnis nicht mehr besteht (BGH, Urteil vom 18.07.2018 – 2 StR 150/18, juris Rn. 10). Auch - bzw. gerade - dann bedarf es jedoch einer dezidierten Auseinandersetzung mit dem gesamten Tatgeschehen und der Frage, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - 3 StR 353/11, juris Rn. 3; BGH, Urteil vom 19.02.2014 - 2 StR 413/13, juris Rn. 10; Eisenberg/Kölbel aaO. § 17 Rn. 51). Dem wird die Begründung des Amtsgerichts, das pauschal auf die Nichtigkeit des Tatanlasses und die Schwere der bewirkten Verletzungen abgestellt hat, nicht gerecht. Denn das Jugendschöffengericht hat namentlich unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte nach seiner den Feststellungen zugrunde gelegten Einlassung seiner Freundin, die sich in einer verbalen Auseinandersetzung mit dem später Geschädigten befunden hatte, „zu Hilfe habe kommen wollen“ und die Schwere der durch den Schlag bewirkten Verletzung zwar in Kauf genommen, aber nicht gezielt herbeigeführt hat. Ferner hätte es in seine Wertung einstellen müssen, dass es sich offensichtlich um eine nicht geplante, in einer emotional aufgeheizten Situation spontan ausgeführte Tat gehandelt hat und der Angeklagte weder davor noch danach mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist. Diese Gesichtspunkte sind namentlich gegen die in der Körperverletzungshandlung zum Ausdruck kommende Unbeherrschtheit abzuwägen. Randnummer 12 Die Bestimmung der Rechtsfolge bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung durch das Amtsgericht.