Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Leivtec XV3 als standardisiertes Messverfahren Leitsatz Zu den Darlegungsanforderungen bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsverstößen, die mit dem Messgerät Leivtec XV3 ermittelt wurden. Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens. (Rn.12) Orientierungssatz Jedenfalls gegenwärtig kann hinsichtlich des Messgeräts „Leivtec XV3“ nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, weil es nach den Erkenntnissen der PTB nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass es bei Beachtung der Vorgaben für seine Bedienung zu hinreichend zuverlässigen Messergebnissen kommt. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Mainz,
(242)– beck-online) kommen kann. Diese Versuche betrafen speziell präparierte Fahrzeuge, die mit besonderen Reflektoren im Fahrgastinnenraum ausgestattet waren. Randnummer 15 Zudem ergaben die Untersuchungen der PTB jedenfalls bei Rechtsmessungen auch unzulässige Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener (vgl. „Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3“ [Stand: 09.06.2021 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin - DOI: 10.7795/520.20210609]). Randnummer 16 c) Nach Ansicht des Senats ist deshalb nicht länger von einem vereinheitlichten technischen Verfahren auszugehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Randnummer 17 Der Senat verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass die fehlerhaften Messungen lediglich in einigen wenigen Fällen und unter Verwendung von besonders präparierten Fahrzeugen aufgetreten sind. Entscheidend ist aus Sicht des Senats jedoch, dass nach den Untersuchungen der PTB keine Gewähr mehr dafür besteht, dass Fahrzeuge, die mit derselben Geschwindigkeit an einem Messgerät vorbeifahren, identische Messergebnisse hervorrufen, unabhängig davon, ob sie im Innenraum reflektierende Flächen aufweisen oder nicht. Randnummer 18 Aus Sicht des Senats ist es nicht geboten, zwischen Links-, Rechts- und Geradeausmessungen zu unterscheiden und die Annahme eines standardisierten Messverfahrens dann zu verneinen, wenn es sich um eine Rechtsmessung handelt. Auch eine Differenzierung dahingehend, ob das Messung-Start-Foto die Anforderungen der geänderten Gebrauchsanweisung erfüllt, erscheint nicht sachgerecht. Eine solche Aufspaltung würde dem Gedanken des standardisierten Messverfahrens widersprechen und noch dazu nicht alle potentiellen Geschwindigkeitsmessungen abdecken. So zeigt gerade der vorliegende Fall, bei dem die Geschwindigkeitsmessung von einer Brücke aus erfolgte, dass es weitere besondere Konstellationen von Geschwindigkeitsmessungen geben kann, für die nicht mehr hinreichend sicher feststeht, dass es nicht zu unzulässigen Messwertabweichungen kommt. Aus Sicht des Senats kann daher die Einordnung eines Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren nur einheitlich bejaht oder verneint werden. Eine Aufteilung in einzelne Fallkonstellationen ist sachfremd. Hinzu kommt, dass die als problematisch bewerteten Reflexionen grundsätzlich bei allen Durchführungsarten auftreten können und für den Tatrichter nicht ohne weiteres erkennbar sein dürften. Randnummer 19 Obwohl im vorliegenden Fall die Vorgaben der geänderten Gebrauchsanleitung zur Abbildung des Kennzeichens erfüllt sind und es sich nicht um eine Rechtsmessung handelt, sieht der Senat aufgrund der obigen Ausführungen keine Möglichkeit, an der Annahme eines standardisierten Messverfahrens festzuhalten. Randnummer 20
- Der Senat schließt sich mit seiner Auffassung zum Entfallen der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens der überwiegenden Mehrheit der bislang hierzu ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte an (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. 2 Ss (OWi) 199/21 v. 26.08.2021 - juris; 2 Ss (Owi) 170/21 v. 19.07.2021 - juris; BayOLG, Beschl. 202 ObOWi 880/21 v. 12.08.2021 - juris; OLG Stuttgart, Beschl. 6 Rb 26 Ss 133/21 v. 10.06.2021 - juris; OLG Celle, Beschl. 2 Ss (OWi) 69/21 v. 18.06.2021 - juris; OLG Hamm, Beschl. III-1 RBs 115/21 v. 16.09.2021 - juris; 5 RBs 96/21 v. 16.11.2021 - juris). Randnummer 21 Hingegen kann der Senat sich nicht den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 17.08.2021 (Az. II OLG 26/21 - juris) anschließen, in denen dieses an der Einordnung als standardisiertes Messverfahren festhält. Entgegen der dort vertretenen Ansicht ist es aus Sicht des Senats nicht mit den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu einem standardisierten Messverfahren in Einklang zu bringen, wenn speziell mit Lichtreflektoren präparierte Fahrzeuge unter gleichen Messbedingungen im Verhältnis untereinander zwar gleiche Messergebnisse liefern, diese Messergebnisse aber unter gleichen Messbedingungen nicht mit den Messergebnissen nicht präparierter Fahrzeuge identisch sind. Es kann in dieser Situation nämlich nicht mehr darauf vertraut werden, dass die stattgefundene Messung tatsächlich zutreffende Messwerte ermittelt. Gerade dies ist aber entscheidende Grundlage für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens, weil bei der Anwendung standardisierter Messverfahren der Umfang der Darstellung der Überzeugungsbildung des Tatrichters in den Urteilsgründen deutlich verringert ist. Den reduzierten Anforderungen wird in derartigen Fällen nach der Rechtsprechung bereits durch Wiedergabe des angewandten Messverfahrens, des berücksichtigten Toleranzabzuges sowie der Mitteilung, dass die Bedingungen des Messverfahrens (Beachtung der Bedienungsvorschriften, Eichung des Gerätes) eingehalten wurden, Genüge getan. Randnummer 22 Entgegen der Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist auch nicht mit einer Ergänzung der Gebrauchsanweisung des Geschwindigkeitsmessgeräts zu rechnen, um die Vorgaben für den Messaufbau zu konkretisieren. Die Firma Leivtec hat in einer Kundeninformation vom
- Juli 2021 nämlich mitgeteilt, keinen Antrag auf Ergänzung der Gebrauchsanweisung stellen zu wollen, und wird auch keine neuen Geräte mehr auf den Markt bringen, so dass auch ein Widerruf der Bauartzulassung nicht erwogen wird (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.08.2021, aaO.). Randnummer 23
- Der Senat setzt sich mit dieser Einschätzung nicht in Widerspruch zu anderen Entscheidungen der Senate des hiesigen Oberlandesgerichts. Bislang hatten am Oberlandesgericht Koblenz - soweit ersichtlich - erst zwei Verfahren eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Leivtec XV3 zum Gegenstand. In beiden Fällen sind die jeweiligen Einzelrichter zwar vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen. Die Entscheidungen stammen jedoch aus den Jahren 2018 bzw. 2019, also aus Zeiträumen, in denen die aktuellen Probleme bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Leivtec XV3 noch nicht bekannt waren. Der Senat trifft daher seine aktuelle Einschätzung auf der Grundlage neuer Erkenntnisse, die den anderen Senaten seinerzeit nicht bekannt waren. Randnummer 24
- Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof aufgrund der abweichenden Rechtsauffassung im Verhältnis zur Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bedarf es nicht. Der dortige Senat ist von einer anderen Tatsachengrundlage ausgegangen, weil er die Vorlage einer erneut geänderten Gebrauchsanleitung unterstellt hat. Diese wird es jedoch, wie ausgeführt, nicht geben. Randnummer 25
- Im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1, Abs. 4 StPO hat der Senat berücksichtigt, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die Tatbestandsverwirklichung dem Betroffenen nicht sicher nachgewiesen werden kann und selbst im Falle des Nachweises das Verschulden des Betroffenen als gering anzusehen wäre.