Abs 3 TVÜ-L nur durch Stellung eines fristgerechten Antrags; nur dadurch wird die Tarifautomatik für übergeleitete Beschäftigte "in Kraft gesetzt", gilt also nach den nunmehrigen Eingruppierungsvorschriften eine höhere Eingruppierung für den Arbeitnehmer. (Rn.63)
des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 31.07.2007, hinsichtlich des weiteren Inhalts auf Bl. 7 - 9 d.A. Bezug genommen wird, wurde die Anwendung des TV-L, des TVÜ-L sowie der dem TV-L und TVÜ-L ergänzenden, ersetzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. Die Klägerin war aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des damaligen Tarifrechts in der Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe nach TV-L erfolgte
7 TVÜ-L vom 12.10.2006 nach Anlage IV TVÜ-L in die Entgeltgruppe 8. In diese Entgeltgruppe ist die Klägerin seither eingereiht. Randnummer 3 Im Januar 2012 trat die neue Richtlinie der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrerrichtlinie) in Kraft, die auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung fand. Die Richtlinie enthielt unter E Übergangs- und Außerkrafttretensregelungen. Nach der Regelung in E Nr. 2 wurden die Lehrkräfte unter den dort genannten Bedingungen unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung in die neue Richtlinie übergeleitet. Nach E Nr. 3 waren Lehrkräfte, die unter Anwendung der neuen Richtlinie eine höhere Eingruppierung erzielen würden, auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe einzugruppieren. Nach E Nr. 4 konnte dieser Antrag bis zum 31.12.2012 gestellt werden. Einen dahingehenden Antrag hat die Klägerin - unstreitig - nicht gestellt. Randnummer 4 Im Jahr 2015 wurde die Lehrerrichtlinie durch den TV-EntgO-L mit der Entgeltordnung ersetzt.
O-L vom 28.03.2015 mit Wirkung vom 01.08.2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 02.02.2016 wurde bezüglich der Anwendung des § 29 a TVÜ-L festgelegt, dass die Lehrkräfte unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung in die EntgO-L übergeleitet werden, § 29 a Abs. 2 TV-EntgO-L. Soweit sich für Lehrkräfte nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, seien sie auf Antrag dort einzugruppieren, § 29 a Abs. 3, 4 TV-EntgO-L. § 29 a gilt seit dem 01.08.2015 in der folgenden Fassung: § 11 Randnummer 5 Maßgabe zu § 29a TVÜ-Länder - Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 Randnummer 6 § 29a TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung: Randnummer 7 „§ 29a Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) am 1. August 2015 Randnummer 8
3 TVÜ-L zugestanden, den sie aber nur durch Stellung eines fristgerechten Antrags habe geltend machen können und auch müssen. Denn erst durch diesen Antrag werde die Tarifautomatik für übergeleitete Beschäftigte in Kraft gesetzt. Ohne fristgerechten Höhergruppierungsantrag
3, 4 TVÜ-L verbleibe der Arbeitnehmer aber ohne Änderung der Tätigkeit dauerhaft in der Entgeltgruppe, die sich bei der Überleitung ergeben habe. Die Antragsfrist stelle eine Ausschlussfrist dar, deren Nichteinhaltung zum Verlust der Geltendmachung des Anspruchs führe. Die Besitzstandswahrung für übergeleitete Beschäftigte werde durch die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe bereits erreicht. Darüber hinaus könnten sie selbst entscheiden, ob sie an diesem Besitzstand festhalten wollten, oder eine Eingruppierung unter Anwendung der Tarifautomatik in Anspruch nehmen wollten. Demzufolge handele es sich trotz derselben ausgeübten Tätigkeit von übergeleiteten und neueingestellten Arbeitnehmern nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt; weder insoweit, noch durch die tarifliche Ausschlussfrist werde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Folglich komme es nicht darauf an, ob die Klägerin, falls sie jetzt neu eingestellt würde, in eine höhere Entgeltgruppe einzugruppieren wäre. Die allgemeinen Regelungen zur Eingruppierung würden vorliegend durch speziellere Regelungen betreffend die Sondersituation der Überleitung in ein neues Entgeltsystem verdrängt. Dadurch werde die im Normalfall geltende Tarifautomatik außer Kraft gesetzt und - unter Wegfall der Besitzstandswahrung - erst durch einen Antrag hergestellt. Auch eine höhere Eingruppierung könne zumindest vorübergehend Entgeltnachteile mit sich bringen, weil sie unter anderem zum Verlust von Besitzstandsansprüchen führen könne. Randnummer 47 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.12.2020 (Bl. 79-85 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 28.04.2021 (Bl. 100-102 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 48 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 49 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.09.2020, Az. 3 Ca 524/20 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Randnummer 50 Die Klägerin beantragt, Randnummer 51 die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.09.2020 - 3 Ca 524/20 - zurückzuweisen. Randnummer 52 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, tarifliche Ansprüche könnten durch Ausschlussfristen nur für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden, für einmalige Ansprüche gelten, üblicherweise das Arbeitsentgelt für einen Monat. Anders verhalte es sich aber im hier streitigen Fall der Eingruppierung, denn dem gesamten Regelungswerk der Eingruppierung liege eine Tarifautomatik zugrunde. Diese könne in Verbindung mit der Ausschlussfrist nicht außer Kraft gesetzt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Antragserfordernis nicht die Tarifautomatik für das weitere Bestehen des Arbeitsverhältnisses außer Kraft hätten setzen wollen; das Antragserfordernis diene lediglich dem Besitzstandsschutz und kann nur für einen Arbeitnehmer gelten, nicht aber gegen ihn. Die Eingruppierung folge einzig aus der regelmäßig ausgeübten Tätigkeit. Folglich sei sie, die Klägerin, antragsgemäß zu vergüten. Es könne im vorliegenden Einzelfall nicht zutreffend sein, dass sie, die Klägerin, "auf ewig" entsprechend einer niedrigeren Entgeltgruppe vergütet werde. Randnummer 53 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.01.2021 (Bl. 96-99 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 30.08.2021 (Bl. 117-119 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 54 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Randnummer 55 Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 06.09.2021 und 25.10.2021. Entscheidungsgründe I. Randnummer 56 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 57 Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 58 Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie nicht die Feststellung verlangen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab September 2019 oder ab dem 25.02.2020 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 a TVEntgO-L zu zahlen. Vielmehr erweist sich die Klage der Klägerin als vollumfänglich unbegründet, mit der Maßgabe, dass das streitgegenständliche Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. Randnummer 59 Nach Maßgabe des Arbeitsvertrages in Verbindung mit dem danach einschlägigen Tarifrecht war die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe nach TV-L erfolgte
7 TVÜ-L vom 12.10.2006 nach Anlage 4 TVÜ-L in die Entgeltgruppe 8. Nach E Nr. 2 der Lehrerrichtlinie der TDL wurden die Lehrkräfte sodann unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung in die neue Richtlinie übergeleitet; nach E Nr. 3 waren Lehrkräfte, die unter Anwendung der neuen Richtlinie eine höhere Eingruppierung erzielen würden, wie vorliegend die Klägerin, auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe einzugruppieren. Dieser Antrag konnte nach E Nr. 4 bis zum 31.12.2012 gestellt werden. Randnummer 60 Die Klägerin hat unstreitig einen derartigen Antrag nicht gestellt und ist demzufolge in der Entgeltgruppe E 8 verblieben, obwohl ihr bereits nach dem nunmehr geltenden Tarifrecht zum damaligen Zeitpunkt auf ihren Antrag hin die Entgeltgruppe 9 a zuzubilligen gewesen wäre, freilich sodann wiederum unter Anwendung der Tarifautomatik mit der Folge, dass bei späteren Änderungen hinsichtlich der Eingruppierung zu Ungunsten der Klägerin diese ohne weiteren Rechtsakt unmittelbar zu einer niedrigeren Eingruppierung geführt hätten, wohingegen sie mangels entsprechenden Antrags in der Entgeltgruppe 8 Besitzstandswahrung unter Ausschluss der Tarifautomatik verblieben ist. Randnummer 61 Nichts Anderes gilt für die Ersetzung der Lehrerrichtlinie durch die Entgeltordnung nach Maßgabe des TV EntgO-L 2015.
O-L übergeleitet. Soweit sich nach der neuen Entgeltordnung danach eine höhere Entgeltgruppe ergibt, waren sie auf Antrag dort einzugruppieren (§ 29 a Abs. 3, 4 TV EntgO-L). Nach § 29 a Abs. 4 TVÜ-L konnte dieser Antrag bis zum 01.08.2016 gestellt werden; auch diese Ausschlussfrist habe die Klägerin unstreitig nicht eingehalten und damit versäumt. Randnummer 62 Nichts Anderes gilt für die Auswirkungen des zweiten Änderungstarifvertrages 2017; danach hatte die Klägerin erneut die Möglichkeit, die Eingruppierung nach der EntgO-L zu beantragen, bis zum 31.05.2017. Nach der Übergangsregelung zu § 11 TV EntgO-L in § 2 des Änderungstarifvertrages vom 12.02.2017 konnte der Antrag "nur bis zum 31.05.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist)". Danach wirkt der Antrag für die Stufenzuordnung auf den 01.08.2015 zurück und wird zum 01.03.2017 entgeltwirksam. Auch diese Ausschlussfrist hat die Klägerin unstreitig versäumt, ohne dass sich dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen entnehmen lässt, aus welchen Gründen dies beruhte. Randnummer 63 Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien und den danach maßgeblichen tarifvertraglichen Vorschriften kommt eine Höhergruppierung mangels fristgerechtem Antrag
3, 4 TVÜ-L vorliegend nicht in Betracht. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung fand aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L 2012 nicht statt. Danach verblieb es bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich auch nach dem 01.01.2012 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TV-L erfolgten Eingruppierung (s. BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16). Danach war die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Ein Höhergruppierungsanspruch ergibt sich
3 TVÜ-L nur durch Stellung eines fristgerechten Antrags; nur dadurch wird die Tarifautomatik für übergeleitete Beschäftigte "in Kraft gesetzt", gilt also nach den nunmehrigen Eingruppierungsvorschriften eine höhere Eingruppierung für den Arbeitnehmer. Nachdem die Klägerin mehrfach die Möglichkeit verabsäumt hat, zuletzt bis zum 31.05.2017 einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, ist ihr Antrag auf Höhergruppierung mit Schreiben vom 20.03.2020 verspätet, so dass sie ohne Änderung ihrer Tätigkeit dauerhaft in der Entgeltgruppe verbleibt, die sich bei der Überleitung ergeben hat. Randnummer 64 § 29 a Abs. 4 TVÜ-L stellt keineswegs nur eine Ordnungsvorschrift dar, vielmehr handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass ihre Nichteinhaltung zum Verlust der Geltendmachung des Anspruchs führt (s. LAG Düsseldorf 20.05.2020 - 12 Sa 721/19). Denn die Antragsfrist dient der Klarheit beider Vertragsparteien im Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die zutreffende Eingruppierung-Entgeltordnung. Die Tarifautomatik mit der sich daraus ergebenden an sich zutreffenden Eingruppierung ist damit für das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der unstreitig unverändert ausgeübten Tätigkeit ausgeschaltet, weil sie nicht spätestens bis zum 31.05.2017 eine Höhergruppierung geltend gemacht hat (s. BAG 18.09.2019 - 4 AZR 42/19). Randnummer 65 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG ist darin nicht zu sehen. Denn den Tarifvertragsparteien steht
3 GG ein weiter Gestaltungsspielraum sowie eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Rechtsfolge zu. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Tarifvertragsparteien sind zudem nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt; die Gerichte dürfen insoweit nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen (s. LAG Düsseldorf a.a.O.). Insbesondere kommt den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein gänzlich neues Vergütungssystem die Befugnis zu, die vergütungsrechtliche Wertigkeit von Tätigkeiten autonom festzulegen, wobei Typisierungen zulässig sind. Allerdings wäre es von der Tarifautonomie nicht mehr gedeckt, in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln (BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08; LAG Düsseldorf 20.05.2020 a.a.O.). Randnummer 66 Vorliegend stand der Klägerin ein Wahlrecht zu, das sie in Form des Antragsrechts hätte nutzen können. Es liegt auch trotz derselben ausgeübten Tätigkeit von übergeleiteten und neueingestellten Beschäftigten kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der gleichbehandelt werden müsste. Denn das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L zum 01.01.2012 macht es erforderlich, zwischen den ab diesem Zeitpunkt eingestellten Beschäftigten und den bereits Beschäftigten zu unterscheiden. Nur bei den bereits Beschäftigten stelle sich aber die Frage des Besitzstandes, den § 29 a TVÜ-L regelt. Das Ziel des Schutzes der erreichten Eingruppierung belegt § 29 a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L, der die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit anordnet. Die Möglichkeit der Antragsstellung nach § 29 a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L überlässt es dem betroffenen Arbeitnehmer, privatautonom zu entscheiden, ob er an diesem Besitzstand festhalten will, oder eine - gegebenenfalls - höhere Eingruppierung nach § 12 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung zum TV-L, dann freilich unter Anwendung der Tarifautomatik für zukünftige Änderungen, vorzieht. Dies ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Randnummer 67 Nach Maßgabe dieser Ausführungen kann der Auffassung des Arbeitsgerichts in der streitgegenständlichen Ausgangsentscheidung, wonach durch die Überleitung von Entgeltgruppen nach dem TVÜ lediglich eine weitere Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Beschäftigten zutreffend auf Basis der bisherigen Entgeltgruppen einzugruppieren, aber nicht für die Zukunft Eingruppierungsmöglichkeiten aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abzuschneiden, nicht gefolgt werden. Randnummer 68 Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung des beklagten Landes aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 70 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.