Schadensersatz - Aufrechnungsverbot - Widerklage wegen Nichtablieferung von Packmitteln Orientierungssatz 1. § 394 S 1 BGB schließt die Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. (Rn.21) 2. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Spesen sind als Aufwandsentschädigung nicht pfändbar, § 850a Nr. 3 ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, greifen die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO. (Rn.22) 3. nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine vorwerfbare Pflichtverletzung des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag die den Arbeitgeber zur Forderung eines Schadensersatzes berechtigt beim Arbeitgeber. Dies gilt ebenso für eine Haftung aus unerlaubter Handlung. (Rn.25) 4. Auch wenn den Arbeitnehmer als LKW-Fahrer eine arbeitsvertragliche Pflicht trifft, nach Ablieferung von Waren beim Empfänger auf den Lieferscheinen ordnungsgemäß zu dokumentieren, wieviel Packmaterial er abgeladen und wieviel ihm leer zurückgegeben worden ist, haftet er nicht verschuldensunabhängig für eine Fehlmenge auf einem bei einem Dritten geführten Packmittelkonto. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 24. Februar 2021, 7 Ca 1419/20, Urteil Tenor 1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2021, Az. 7 Ca 1419/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.) Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden Kläger) der Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden Beklagte) wegen eines Fehlbestandes an Paletten und Gitterboxen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen; sie wird als Subunternehmerin von der Spedition Z. beauftragt. Der 1989 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder) war vom 2. Mai 2019 bis zum 31. Januar 2020 bei der Beklagten als Lkw-Fahrer zu einem Monatsentgelt von zuletzt € 1.750,00 brutto zuzüglich Spesen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers. Randnummer 3 Der Kläger nahm vom 1. bis zum 5. Januar 2020 Urlaub, vom 6. bis 14. Januar 2020 erbrachte er seine Arbeitsleistung, vom 15. bis 31. Januar 2020 war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte ihm für Januar 2020 kein Entgelt, sondern rechnete mit vermeintlichen Gegenansprüchen „auf null“ auf. Mit seiner am 4. Mai 2020 erhobenen Klage verlangt der Kläger für Januar 2020 die Erteilung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung und die Zahlung von € 1.571,05 netto (Nettobetrag aus € 1.750,00 brutto zuzüglich Spesen von € 168,00 für 7 Arbeitstage x € 24,00) nebst Zinsen. Die Beklagte erhob am 8. Juni 2020 eine Hilfswiderklage auf Schadensersatz iHv. € 5.925,00, weil der Kläger laut Packmittelabrechnungen der Spedition Z. im Zeitraum von Mai bis Dezember 2019 insgesamt 202 übernommene Paletten (€ 12,50 pro Stück) und 40 Gitterboxen (€ 85,00 pro Stück) nicht abgeliefert haben soll. Randnummer 4 Weil im ersten Kammertermin für die Beklagte niemand erschienen ist, hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Versäumnisurteil vom 14. Oktober 2020 der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Nach Einspruch der Beklagten hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil mit Urteil vom 24. Februar 2021 aufrechterhalten. Randnummer 5 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 24. Februar 2021 Bezug genommen. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei begründet, die Hilfswiderklage unbegründet. Die Beklagte könne der Klageforderung keinen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, weil sie bereits keine Aufrechnungserklärung abgegeben habe. Im Übrigen habe sie ihre vermeintliche Gegenforderung nicht hinreichend bestimmt. Die Hilfswiderklage sei unschlüssig. Den vorgelegten Packmittel-Kontoblättern der Spedition Z. lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger 202 Paletten und 40 Gitterboxen nicht abgeliefert habe. In den Kontoblättern von Mai bis Dezember 2019 seien zwar 40 fehlende Gitterboxen aufgeführt, allerdings nur 152 Paletten. Die Ursache für diese Diskrepanz sei weder ersichtlich noch von der Beklagten erläutert worden. Die vorgelegte Rechnung der Spedition Z. vom 31. Juli 2019 über eine Schadensersatzforderung von € 5.440,00 könne den Hilfswiderklageanspruch von € 5.925,00 ebenfalls nicht stützen. Zum einen bestehe eine Darlegungslücke von knapp € 500,00, zum anderen habe Z. die Rechnung ausgestellt für 64 Gitterboxen (€ 85,00 pro Stück), was nicht zum Vortrag der Beklagten passe, wonach 40 Gitterboxen und 202 Paletten fehlen sollen. Zum anderen heiße es in der Rechnung ausdrücklich " Kontoausgleich 2018 ". Im Jahr 2018 sei der Kläger noch nicht bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Schließlich datiere die Rechnung vom 31. Juli 2019, so dass sie sich nicht auf fehlende Packmittel bis einschließlich Dezember 2019 beziehen könne. Die Hilfswiderklage sei auch unbegründet. Der Kläger habe nach seinem Vortrag regelmäßig die Anweisung der Beklagten befolgt, auf den Lieferscheinen Vermerke über den Packmittelstand anbringen zu lassen; sämtliche Lieferscheine lägen der Spedition Z. vor. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass derartige Vermerke fehlen oder der Kläger auf andere Weise für den Verlust von Paletten und Gitterboxen verantwortlich sei. Die von der Beklagten benannte Zeugin G., die bei der Spedition Z. die Buchhaltung führe, sei als Beweismittel untauglich. Da sie bei den Auslieferungen nicht zugegen gewesen sei, könne sie keine Entwendung bekunden. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 24. Februar 2021 Bezug genommen. Randnummer 7 Gegen das am 8. März 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 6. April 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11. Juni 2021 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 11. Juni 2021 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 8 Sie macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine erneute Abrechnung für den Monat Januar 2020. Sein Nettolohnanspruch iHv. € 1.403,05 sowie der Anspruch auf Spesen iHv. € 168,00 seien durch Aufrechnung erloschen. Der Inhalt der Abrechnung sei streitig, weil über die von ihr zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sie eine Aufrechnung erklärt, die sie hiermit zur Klarstellung wiederhole. Ihre Gegenforderung sei hinreichend bestimmt. Spätestens mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 habe sie zur Schadenshöhe vorgetragen, außerdem habe sie eine Rechnung der Spedition Z. wegen 64 fehlender Gitterboxen (€ 85,00 pro Stück) über € 5.440,00 vorgelegt. Ihr Vortrag sei nicht unschlüssig. Die vom Arbeitsgericht angeführte Diskrepanz zwischen ihrem Vortrag zur Höhe und Zusammensetzung der Schadensersatzforderung und den vorgelegten Kontoblättern der Spedition Z. führe allenfalls zur teilweisen Unbegründetheit. Sie sei davon überzeugt, dass der Kläger für das Abhandenkommen von insgesamt 40 Gitterboxen und 202 Paletten verantwortlich sei, so dass er ihr den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen habe. Allerdings könne sie wohl nur nachweisen, dass unter der Aufsicht des Klägers 40 Gitterboxen und 152 Paletten abhandengekommen seien. Diese Anzahl habe das Arbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung zu Recht aus den Packmittel-Kontoblättern als Fehlbestand herausgearbeitet. Diese Feststellung greife sie nicht an und mache sie sich zu eigen. Schon deswegen sei ihre Schadensersatzforderung iHv. € 5.300,00 begründet. Die Zeugin G., die zuständige Mitarbeiterin der Spedition Z., könne bestätigen, dass der Fehlbestand nunmehr ihr gegenüber weiterverfolgt werde. Z. habe bereits einen Schadensersatzanspruch in der oben genannten Höhe geltend gemacht. Ihr liege zwar keine Rechnung der Spedition Z. über € 5.300,00 vor, man habe allerdings Teilbeträge aus späteren Leistungen einbehalten. Zum Beweis dafür benenne sie ihren Betriebsleiter Ö. als Zeugen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 10 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2021 sowie das Versäumnisurteil vom 14. Oktober 2020, Az. 7 Ca 1419/20, teilweise abzuändern und Randnummer 11 1. die Klage abzuweisen, Randnummer 12 2. den Kläger zu verurteilen, an sie Beklagte € 5.300,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 18 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Monat Januar 2020 Arbeitsvergütung iHv. € 1.403,05 netto und Spesen iHv. € 168,00 zu zahlen sowie eine Lohnabrechnung zu erteilen. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger hat, weil Paletten und Gitterboxen abhandengekommen sein sollen. Die erklärte Aufrechnung ist unwirksam, die im Berufungsverfahren auf € 5.300,00 reduzierte Hilfswiderklage ist unbegründet. Randnummer 19 1. Die Klage ist begründet. Randnummer 20
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