Betriebliche Altersversorgung - Aufhebungsvereinbarung - rentenfähiges Einkommen - Gebot fairen Verhandelns Orientierungssatz 1. Haben sich die Parteien über die Höhe des rentenfähigen Durchschnittseinkommens in einem Aufhebungsvertrag verständigt, haben sie keine von den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs 1 S 1 BetrAVG abweichende Regelung getroffen, wenn diese Berechnung mit den Vorgaben der einschlägigen Pensionsordnung übereinstimmt. Ein Verstoß gegen § 19 Abs 3 BetrAVG liegt insoweit nicht vor. (Rn.60) 2. Zur Nichtigkeit eines Aufhebungsvertrags wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit nach § 105 Abs 2 Alt 2 BGB (hier verneint). (Rn.61) 3. Zu den Anforderungen an das Gebot fairen Verhandelns (vorliegend erfüllt). (Rn.64) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 26. Mai 2021, 4 Ca 10/21, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Mai 2021, Az. 4 Ca 10/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Randnummer 2 Der im Juni 1957 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 2011 zuletzt als Director Finance & Administration Europe and Asia Pacific zu einer Bruttomonatsvergütung von über € 14.000,00 angestellt. Seit Juli 2006 wurde er aufgrund einer zeitlich befristeten Zusatzvereinbarung in ein Konzernunternehmen in der Tschechischen Republik (im Folgenden: CZ) entsandt. In der Pensionsordnung heißt es auszugsweise: Randnummer 3 „§ 5 Rentenfähiges Einkommen Randnummer 4 1. Als rentenfähiges Einkommen gilt das monatliche Bruttoentgelt, das das Belegschaftsmitglied unter Zugrundelegung normaler Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogen hat. Randnummer 5 2. … Randnummer 6 3. Sonderzuwendungen, wie Gratifikationen, Abschlußvergütungen, Tantiemen, Weihnachts-, Urlaubs- und Jubiläumsgelder, Überstundenpauschalen, Überstundenvergütungen und Zuschläge für Sonder- oder Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, Freizeitausgleich, Vorruhestandsleistungen, Arbeitnehmererfindungsvergütungen und Bezüge ähnlicher Art sowie andere geldwerte Leistungen oder Vorteile der Belegschaftsmitglieder bleiben außer Betracht (z.B. Schichtführerzulage, Schmutzzulage, Galvanikzulage, Säurezulage, Kontrollprämie).“ Randnummer 7 Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2001 heißt es ua. Randnummer 8 „§ 12 Besondere Vereinbarungen Randnummer 9 1. Die Gesellschaft garantiert dem Angestellten eine Sonderzahlung von 1,35 Monatsgehältern, die mit ca. 50 % im Juli und 50 % im November jeden Jahres zur Auszahlung kommen. …“ Randnummer 10 In einer Zusatzvereinbarung vom 13. Juni 2006 für die Dauer der Entsendung nach Tschechien ab Juli 2006 haben der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten ua. folgendes geregelt: Randnummer 11 „§ 4 Vergütung Randnummer 12 Die Vergütung richtet sich nach der mit [CZ] getroffenen Vereinbarung und wird in tschechischen Kronen ausgezahlt. Die bisherigen 13,35 Monatsgehälter werden dabei auf zwölf Monatsgehälter umgerechnet. … Randnummer 13 § 5 Betriebliche Altersversorgung Randnummer 14 [Die Beklagte] führt während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer auf Grundlage der für den Arbeitnehmer geltenden … Regelung unverändert weiter. Berechnungsgrundlage bleibt der im Monat der Entsendung erzielte Bruttoverdienst des Arbeitnehmers bei [der Beklagten].“ Randnummer 15 Mit Schreiben vom 4. April 2011 kündigte die CZ das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Auch die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 5. April 2011 das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Am 15. April 2011 schloss der Kläger mit der Beklagten und der CZ einen Aufhebungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet: Randnummer 16 „ § 1 Aufhebungszeitpunkt Randnummer 17 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der CZ Employment Contract mit Wirkung zum 5. April 2011 auf Wunsch [des Klägers] sein Ende gefunden hat. Randnummer 18 2. Die Parteien sind sich weiterhin einig, dass der German Employment Contract aufgrund des Wunsches [des Klägers] mit Ablauf des 31. Juli 2011 sein Ende finden wird. Randnummer 19 3. [Der Kläger] ist mit Wirkung ab dem 1. April 2011 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt unter Fortzahlung der vertragsmäßigen monatlichen Bezüge bis zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2011. … Randnummer 20 … Randnummer 21 § 5 Pensionsansprüche Randnummer 22 Zwischen [dem Kläger] und [der Beklagten] besteht der als Anlage beigefügte Pensionsplan. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass für Zwecke des Pensionsplanes der 31. Mai 2011 als Datum des Ausscheidens vereinbart wird und damit die anrechnungsfähige Dienstzeit 20 Jahre beträgt. Das durchschnittliche rentenfähige Einkommen der letzten 3 Jahre betrug € 14.225,50. Eine vorläufige unverbindliche Pensionsberechnung ist dieser Vereinbarung als Anlage angehängt, wobei den Parteien bekannt ist, dass diese Berechnung aufgrund von gesetzlichen oder anderen Änderungen bis zum Beginn der Altersrente Veränderungen unterliegen kann. Randnummer 23 … Randnummer 24 § 9 Ausgleichsquittung Randnummer 25 Beide Parteien sind sich einig, dass mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Forderungen egal welcher Art aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt und abgegolten sind. Randnummer 26 Die von [der CZ und der Beklagten] erhobenen Vorwürfe und die angedrohten Schadensersatzforderungen werden in vollem Umfang zurückgenommen. Randnummer 27 § 10 Verschiedenes Randnummer 28 1. [Dem Kläger] war es freigestellt, sich finanziellen, rechtlichen oder steuerlichen Rat bezüglich des Inhaltes dieser Vereinbarung einzuholen. Tatsächlich hat [der Kläger] nach Kenntnis [der Beklagten] zumindest Rechtsrat eingeholt. Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Randnummer 29 …“ Randnummer 30 Die in § 5 erwähnte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 31 „ Berechnung des unverfallbaren Anspruchs auf Firmen-Rente … Eintritts-Datum: 01.01.1991 Austritts-Datum: 31.05.2011 Betriebszugehörigkeit: 31 Jahre bis zum Endalter 65 Rentenfähiges-Einkommen: 512.118,00 € Durchschnitts-Einkommen: 14.225,50 € Grund-Rente: 9,00 % Steigerungs-Rente: 15,60 % Gesamtanspruch: 24,60 % Renten-Betrag 3.499,57 € : 378 erreichbare Monate bis 65 × 245 erreichte Monate unverfallbarer Anspruch 2.268,18 € Randnummer 32 Das rentenfähige Einkommen der letzten 36 Monate vor dem Austrittsdatum wurde in der Anlage für jeden Monat aufgeschlüsselt dargestellt, nämlich: Randnummer 33 Juni 2008 bis Januar 2010 20 x € 14.007,50 monatlich Februar 2010 bis Mai 2011 16 x € 14.498,00 monatlich“ Randnummer 34 Der Kläger bezieht seit dem 1. April 2021 eine Rente für langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte zahlt ihm seit April 2021 monatlich im Nachhinein eine Betriebsrente iHv. € 2.268,18. Der Kläger verlangt mit seiner am 4. Januar 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 29. Mai 2021 umgestellten Klage eine um € 303,27 höhere Betriebsrente. Er ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm eine Betriebsrente iHv. € 2.571,45 monatlich. Sie habe ihrer Berechnung ein rentenfähiges Dreijahreseinkommen von € 512.118,00 zugrunde gelegt, obwohl dies € 571.377,31 betragen habe, nämlich: Randnummer 35 Juni bis Dezember 2008 € 109.083,33 (€ 15.583,33 monatlich) Jahr 2009 € 187.000,00 (€ 15.583,33 monatlich) Jahr 201 € 193.002,33 (€ 16.083,53 monatlich) Januar bis Mai 2011 € 82.291,65 (€ 16.458,33 monatlich) Randnummer 36 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Aufhebungsvertrag vom 15. April 2011 sei ihm von Arbeitgeberseite vorgefertigt vorgelegt worden. Der Berechnungsmodus der Rentenanwartschaft sei ihm weder zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt jemals erklärt worden. Ihm sei lediglich die Unterschrift abgefordert worden. Eine Prüfung, auch nur in Grundzügen, auf sozialversicherungsrechtliche, steuerliche oder sonstige Folgen der Vereinbarung sei ihm nicht möglich gewesen. Er sei am 15. April 2011 „nicht voll geistesgegenwärtig“ gewesen, sondern „eingeschüchtert und zermürbt“, weshalb er zu der Auffassung gelangt sei, er habe keine andere Wahl, als die ihm ultimativ abgeforderten Unterschriften zu leisten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe das Gebot fairen Verhandelns gröblichst verletzt und ihm ein Zahlenwerk untergeschoben, das ihn bei Renteneintritt benachteilige. Randnummer 37 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 38 die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich mit Wirkung ab 1. April 2021 Rente aus Pensionszusage iHv. € 2.571,45 abzüglich im April gezahlter € 2.268,18 zu zahlen. Randnummer 39 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 40 die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Die Beklagte hat vorgetragen, die Rentenberechnung sei auf der Grundlage des Aufhebungsvertrags vom 15. April 2011 mit der zugehörigen Anlage erfolgt und rechnerisch richtig. Durch seine Unterschrift habe der Kläger am 15. April 2011 Höhe und Berechnung seiner unverfallbaren Rentenanwartschaft bestätigt und mit ihr vereinbart. Zudem habe er in § 9 des Aufhebungsvertrags zum Ausdruck gebracht, dass mit Erfüllung der Vereinbarung sämtliche Ansprüche und Forderungen erledigt und abgegolten seien. Wie sich aus § 10 des Aufhebungsvertrags ergebe, sei der Kläger auch nicht schutzlos gestellt gewesen, sondern habe sich insbesondere Rechtsrat einholen können und hiervon auch Gebrauch gemacht. Randnummer 42 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 26. Mai 2021 Bezug genommen. Randnummer 43 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2021 abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Betriebsrente in der begehrten Höhe, weil die Berechnungsgrundlage der Vereinbarung vom 15. April 2011 entspreche. Der Kläger könne der Beklagten kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns entgegenhalten oder sich auf eine mangelnde Einsicht in die Tragweite der Vereinbarung berufen. Er sei langjährig als hochrangiger Manager für die Beklagte und das tschechische Konzernunternehmen tätig gewesen, er habe eine kaufmännische und betriebswirtschaftliche Ausbildung absolviert und dürfte damit in der Lage gewesen sein, die Tragweite der Aufhebungsvereinbarung mit Bezug zur Rentenberechnung als solche zu erfassen. Soweit er pauschal auf eine Mobbingsituation sowie - vermeintlich - unberechtigte Kündigungsvorwürfe und Schadensersatzforderungen der Beklagten verweise und vor diesem Hintergrund auf das Gebot fairen Verhandelns, sei festzuhalten, dass die absoluten Anfechtungsfristen von zehn Jahren (§§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB) für eine Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung verstrichen seien. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Gebot des fairen Verhandelns (7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 34) sei eine fehlende Bedenkzeit vor dem Vertragsschluss allein noch nicht „unfair“. Der Kläger könne deshalb nicht darauf verweisen, dass er die rentenrechtlichen Auswirkungen der Vereinbarung vom 15. April 2011 seinerzeit nicht überblickt habe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Mai 2021 Bezug genommen. Randnummer 44 Gegen das am 23. Juni 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 23. Juli 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23. September 2021 verlängerten Begründungsfrist am 23. September 2021 begründet. Randnummer 45 Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er dem Vertragsangebot vom 15. April 2011 kein schlichtes „Nein“ habe entgegensetzen können. Er habe sich in einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten herbeigeführten psychischen Zwangslage befunden und sei sittenwidrig unter Druck gesetzt worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe einen „Mobbing-Druck“ auf ihn ausgeübt, der ihn in ernste gesundheitliche Schwierigkeiten gebracht und seine Ehe und Familie bedroht habe. Das Verhalten habe den Schlusspunkt eines arbeitgeberseitigen Mobbings gesetzt, so dass aus ärztlicher Sicht die Aufgabe seiner Berufstätigkeit angeraten gewesen sei. Seinen diesbezüglichen Beweisangeboten sei das Arbeitsgericht fehlerhaft nicht nachgegangen. Die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses „vollkommen paralysiert“ und durch den Druck der Arbeitgeberin „geradezu fremdgesteuert“ gewesen sei. Im Nachhinein habe eine Verdrängung stattgefunden, die bis zur neuerlichen Konfrontation mit dem gesamten Sachverhalt im Zuge der Vorbereitung seiner Verrentung angehalten habe. Tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung habe er deshalb erst erlangt, als er sich im Jahr 2020 noch einmal mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und sich am 18. August 2020 „allerersten“ Rechtsrat von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten eingeholt habe. Verjährung sei mithin nicht eingetreten. Der Aufhebungsvertrag sei unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen, weil die Arbeitgeberin ein massives Verhandlungsungleichgewicht schuldhaft herbeigeführt habe. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich durch Druckausübung, bis in die private Lebensführung hinein, eine Position gesichert, gegenüber der er förmlich machtlos gewesen sei, weil für ihn die Entscheidung nicht mehr nur rein beruflicher Natur gewesen sei, sondern auch seine Familie vor dem Auseinanderbrechen gestanden habe. Derart rücksichtsloses Vorgehen diene typischerweise der Erzwingung von Aufhebungsvereinbarungen zur Vermeidung langwieriger, teurer und reputationsschädlicher Auseinandersetzungen. Das mit der Aufhebungsvereinbarung gleichsam untergeschobene Rechenwerk müsse er nicht gegen sich gelten lassen. Randnummer 46 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 47 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Mai 2021, Az. 4 Ca 10/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn jeweils zum Letzten eines Monats, beginnend mit dem 30. April 2021, über die unstreitigen € 2.268,18 hinaus jeweils € 303,27 zu zahlen. Randnummer 48 Die Beklagte beantragt, Randnummer 49 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 50 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 52 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 53 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente. Randnummer 54 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag hat die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO zum Gegenstand. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 150/18 - Rn. 13 mwN). Randnummer 55 Zwar war der Antrag zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer aufgrund Eintritts der Fälligkeit hinsichtlich der Monate April 2021 bis Februar 2022 nicht mehr auf eine künftige Leistung gerichtet. Die Berufungskammer hätte über diese bereits fälligen Ansprüche entscheiden können, ohne dass es einer Änderung des Antrags bedurfte vgl. BAG 22. März 2017 - 10 AZR 448/15 - Rn. 14 mwN). Randnummer 56 2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente hat, die um € 303,27 über die tatsächlich geleistete hinausgeht. Randnummer 57
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