Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses - Sozialauswahl Orientierungssatz 1. Zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung einer Hotelleitung aufgrund des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs wegen Schließung des Hotelbetriebs und dem Fehlen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in einem Einzelfall. (Rn.29) 2. In Fällen, in denen eine Weiterbeschäftigung auf einer anderen freien Stelle eine völlig unterwertige Beschäftigung im Vergleich zu der bisherigen Arbeitstätigkeit darstellen würde, kann das Angebot einer Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber unterbleiben. (Rn.40) 3. Zur einzelfallbezogenen fehlenden Vergleichbarkeit einer Hotelleitung und eines Küchenchefs im Rahmen einer Sozialauswahl nach § 1 Abs 3 KSchG. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 24. November 2020, 6 Ca 466/20, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 24.11.2020 - 6 Ca 466/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 ie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Randnummer 2 Die 1972 geborene, ledige und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit 1. Mai 2015 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Mit Arbeitsvertrag vom 23. April 2015 (Bl. 7 - 10 d. A.) war sie ursprünglich ab dem 1. Mai 2015 im Hotel K. als Rezeptionistin eingestellt worden und zunächst als solche auch tätig. Ab 1. April 2019 wurde sie zur Hotelleitung ernannt, wonach sie zuletzt als Leiterin des von der Beklagten betriebenen Hotels K. in L-Stadt beschäftigt war; wegen der Einzelheiten der hierzu zwischen den Parteien unter dem 1. April 2019 getroffenen Vereinbarung wird auf den "Nachtrag Nr. 5 zum Arbeitsvertrag vom 23. April 2015" verwiesen (Bl. 111 - 114 d. A.). Randnummer 3 Die Beklagte schloss zum 18. März 2020 den Restaurantbetrieb des Hotels und mit Wirkung zum 23. März 2020 dann den gesamten Hotelbetrieb. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 erteilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Integrationsamt - in L-Stadt auf Antrag der Beklagten die Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin (Bl. 31 - 34 d. A.). Randnummer 5 Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (Bl. 12 d. A.), der Klägerin am 20. Mai 2020 zugegangen, kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2020. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 10. Juli 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt. Randnummer 6 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 24. November 2020 - 6 Ca 466/20 - verwiesen. Randnummer 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 8 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 19. Mai 2020 nicht zum 31. Juli 2020 aufgelöst wird. Randnummer 9 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern über den 31. Juli 2020 fortbesteht. Randnummer 10 3. die Beklagte zu verurteilen sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens im Betrieb in L-Stadt als Hotelleiterin weiterzubeschäftigen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 12 die Klage zurückzuweisen. Randnummer 13 Mit Urteil vom 24. November 2020 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 14 Gegen das ihr am 7. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Januar 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 7. Januar 2021 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, begründet. Randnummer 15 Sie trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sei. Zwar sei unstreitig, dass ihr bisheriger (Haupt-)Arbeitsplatz mit der Einstellung des Restaurant- und Hotelbetriebes und der damit einhergehenden Schließung des gesamten Hauses weggefallen und diesbezüglich der Beschäftigungsbedarf entfallen sei. Das Arbeitsgericht habe aber verkannt, dass sie auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen der Beklagten i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG hätte weiterbeschäftigt werden können. Dabei sei ihre Tätigkeit als Leiterin der von der Beklagten betriebenen Cafeteria im Gebäude des Landgerichts in L-Stadt nicht berücksichtigt worden, die sie zusätzlich neben ihrer vertraglichen Haupttätigkeit als Hotelleiterin bereits seit dem Jahr 2018 bis zuletzt ausgeübt habe. Zwar sei diese Tätigkeit nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt, was jedoch dem Umstand geschuldet sei, dass sich dieser Tätigkeitsbereich erst nachträglich ab dem Jahr 2018 ergeben habe. Aus dem ihr erteilten Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2020 (Bl. 104 d. A.) ergebe sich ausdrücklich, dass sie über die reine Tätigkeit als Leiterin des geschlossenen Hotels hinaus Aufgaben für das Unternehmen der Beklagten wahrgenommen habe. Es sei zu vermuten, dass die Beklagte sie in dieser Funktion sogar habe weiterbeschäftigen wollen, dann aber aufgrund der aufkommenden Pandemielage den Umstand, dass dies arbeitsvertraglich nicht vereinbart gewesen sei, als willkommenes Einfallstor für den Ausspruch einer Kündigung angesehen habe. Es dränge sich der Verdacht auf, dass ihre Kündigung auf die zwischenzeitliche vorübergehende Schließung der Cafeteria im Landgerichtsgebäude zurückzuführen sei. Offenbar habe man sich den Umstand zunutze machen wollen, dass sie laut Arbeitsvertrag nur für das geschlossene Hotel zuständig gewesen sei, um so in Pandemiezeiten die Personalkosten der gut bezahlten Leiterin der Cafeteria vor dem Hintergrund einzusparen, dass die Cafeteria zum damaligen Zeitpunkt im März/April 2020 aufgrund des nahezu eingestellten Geschäftsbetriebes wegen des damals vorherrschenden "Lockdowns" keinen Umsatz habe erwirtschaften können. Ihre Tätigkeit als Leiterin der Cafeteria habe nahezu die Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden ausgemacht. Die nunmehr vorgelegte Stellenbeschreibung vom 18. November 2019 (Bl. 160 - 162 d. A.), die sie zwischenzeitlich in ihren Unterlagen gefunden habe, zeige auf, dass sie insgesamt an (mindestens) 18,5 Stunden in der Woche Tätigkeiten für die Cafeteria verrichtet habe; wegen der Einzelheiten der nach dem Vortrag der Klägerin auf die Cafeteria entfallenden Arbeitszeiten wird auf die Angaben in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2021 (Bl. 157 - 159 d. A.) verwiesen. Die Stellenbeschreibung vom 18. November 2019 sei von ihrem damaligen Vorgesetzten, Herrn U., erstellt worden. Die Vorlage für diese Stellenbeschreibung sei ihr von der Personalleiterin, Frau R., ausgehändigt worden. Allein diesem Umstand sei es geschuldet, dass die Vorlage nicht den zutreffenden Arbeitgeber ausgewiesen und auch die Zeichnungsberechtigung der Frau H. nicht zutreffend wiedergegeben habe. Die Vorlage dürfte ursprünglich für einen anderen Arbeitgeber im "Konzern" der Beklagten erstellt worden sein. Die Stellenbeschreibung, die zugegebenermaßen auch weitere eher unorthodoxe Bestandteile enthalte, habe sich noch in abschließender Abstimmung mit Herrn U. befunden, der dann jedoch ab Januar 2020 dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei. Ungeachtet der Formalitäten würden die Angaben zu ihrem Tätigkeitsbereich in Bezug auf das Sozial-Catering und die Betreuung der Cafeteria in der Stellenbeschreibung zutreffen. Die Beklagte habe es vorgezogen, ab dem Zeitpunkt der Umorganisation zum 1. Januar 2020 die monatliche Rechnungsstellung für das Catering (analog des Übergangs von 350 Essen aus der Hotelküche in das Casino) von dort miterledigen zu lassen. Es handele sich unstreitig um eine Tätigkeit, die weiterhin von der Beklagten ausgeführt worden sei. Auch die Rechnungsstellung für dieses Catering sei von Herrn S. übernommen worden. Hierdurch sei eine Verlagerung von ihren Tätigkeiten auf Herrn S. erfolgt, was möglicherweise einem unternehmerischen Konzept entsprochen habe, jedoch zum Wegfall von ihren Tätigkeitsinhalten und letztlich einer Aushöhlung ihres Aufgabenbereichs geführt habe. Sie bestreite, dass Herr S. die Rechnungsstellung ohne den Anfall von Überstunden habe miterledigen können, zumal ihr Zeitaufwand hinsichtlich der Rechnungsstellung für das bisher beim Hotel angesiedelte Sozial-Catering immerhin mindestens vier Stunden pro Woche betragen habe. In der ihr von Herrn U. erteilten Stellenbeschreibung sei ferner dargestellt und bestätigt, dass es zu einer Arbeitsleistung in der Cafeteria im Umfang von ca. acht Stunden pro Woche gekommen sei, was auch die Vertretung bei Ausfällen der Frau W. (z. B. bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit) eingeschlossen habe. Die für die Cafeteria erforderliche Personaleinsatzplanung habe einen Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche umfasst. Frau W. habe lediglich den Warenbedarf an sie gemeldet, worauf sie die erforderlichen Bestellungen veranlasst habe, was ebenfalls zu einem Arbeitsanfall von mindestens einer Stunde pro Woche geführt habe. Sie habe auch die Kassenbuchführung für die Cafeteria vorgenommen. Die Bestandsermittlung sei laufend durch sie erfolgt. Eine Inventur sei laufend erfolgt und von ihr überwacht worden. Auch seien stets Mindesthaltbarkeiten der angebotenen Waren überwacht worden, wofür sie verantwortlich gewesen sei. Der Zeitaufwand für die Kontrolle von Lieferscheinen und die Nachkalkulation für bzw. an die Cafeteria gelieferter Waren und Produkte betrage ca. drei Stunden pro Woche. Die Beklagte stelle diesen Zeitaufwand wie auch den für Mitarbeitergespräche als "vernachlässigbar" dar, ohne diesen zu präzisieren. Ihre Aufgabe sei es gewesen, auch die Mitarbeiter mit Beeinträchtigungen der Beklagten zu betreuen, was regelmäßig mehr Zeit in Anspruch genommen habe, als sich die Beklagte dies vorstellen möge. Dass sie die Cafeteria geleitet habe, sei nicht nur im Zeugnis bestätigt worden, sondern habe auch weiterhin zugetroffen. Bis zu ihrer Kündigung sei sie der Ansprechpartner für die Mitarbeiter der Cafeteria gewesen. Darüber hinaus sei die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Beurteilung, ob und wann ein Arbeitsplatz als "frei" anzusehen sei, fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hätten die angesprochenen offenen Stellen als Aushilfsfahrer oder Servicekraft ihr zumindest angeboten werden müssen, zumal diese in Anbetracht ihrer ursprünglichen Einstellung als einfache Rezeptionistin nicht derart unterwertig gewesen seien. Hinsichtlich der Stelle als Gruppenhelfer in der Kfz-Schilderprägestelle habe das Arbeitsgericht unzutreffend angenommen, dass diese Stelle nicht "frei" gewesen sei, weil sie erst zum 1. September 2020 und damit nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgeschrieben gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass die Zeitspanne zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und Einstellungszeitpunkt der ausgeschriebenen Stelle einen Monat betragen habe, sei dieser Überbrückungszeitraum der Beklagten ohne weiteres zumutbar gewesen. Insbesondere besitze sie die Qualifikation und Vorbildung zur Tätigkeit als Gruppenhelferin in der Kfz-Schilderprägestelle. Die Stelle hätte ihr demnach angeboten werden müssen. Da die Stelle als Gruppenhelfer in der Kfz-Schilderprägestelle noch während der Kündigungsfrist von der Beklagten ausgeschrieben worden sei, stünde ihr jedenfalls ein Wiedereinstellungsanspruch zu, den sie hilfsweise geltend mache. Weiterhin werde bestritten, dass eine Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Beklagte habe vorgetragen, dass in der Cafeteria Frau W. mit einer Arbeitszeit von 28 Wochenstunden seit 2018 angestellt sei. Es werde bestritten, dass diese im Zeitpunkt der Kündigung sozial schützenswerter als sie gewesen sei. Zudem sei sie auch mit Herrn S., der die Leitung des Casinos innegehabt habe, vergleichbar, der jünger als sie und nicht schwerbehindert sei. Mit der vorgelegten Anlage "Zielstruktur" bestätige die Beklagte, dass sie als Hotelleitung der "Küchenleitung Casino/Sparkasse" gleichgestellt sei. Auch sei sie in der Lage gewesen, die Tätigkeit als Küchenleitung zu übernehmen, wie die Beklagte dies im Zeugnis vom 31. Juli 2020 bestätigt habe. Tatsächlich habe sie die Küchenleitung kommissarisch für den Bereich Hotelküche und Sozialcatering übernommen, der zunächst noch bis zum Jahreswechsel 2020 vom Hotel aus übernommen worden sei. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt , Randnummer 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 24. November 2020 - 6 Ca 466/20 - abzuändern und Randnummer 18 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 19. Mai 2020 nicht zum 31. Juli 2020 aufgelöst ist, Randnummer 19 2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens im Betrieb in L-Stadt als Hotelleiterin weiter zu beschäftigen, Randnummer 20 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Fortsetzungsvertrags ab dem 01. September 2020 als Gruppenhelferin zu den Arbeitsbedingungen, wie sie zuvor zwischen ihr und der Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 23. April 2015 in Form des Nachtrags Nr. 5 zum Arbeitsvertrag vom 01. April 2019 bestanden, unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 01. Juli 2015 anzunehmen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt , Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte erwidert, die Darstellung in der Berufungsbegründung, sie habe sich zunächst auf wirtschaftliche Gründe berufen und später die Pandemiesituation als Grund für die Hotelschließung vorgeschoben, sei nicht nachvollziehbar. Es sei bereits nicht ersichtlich, weshalb es sich hierbei um unterschiedliche Gründe für die Schließung des Hotels handeln solle. Denn es sei zutreffend, dass das Hotel im Jahr 2019 defizitär gewesen sei, was auch die Klägerin nicht bestreite. Vor dem Hintergrund der damals bereits akuten Pandemie und der sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Situation sei zu erwarten gewesen, dass die Verluste sich in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich fortsetzen würden. Mithin handele es sich um einen einheitlichen Schließungsgrund. Nach der bereits zum 1. Januar 2020 erfolgten Umorganisation, nach der das Soziale Catering mit ca. 350 Essen pro Tag von der Hotelküche in das Casino übergegangen sei, und der dann im März 2020 erfolgten Hotelschließung sei der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin vollständig entfallen. Soweit die Klägerin im Jahr 2019 die Rechnungsstellung für das Soziale Catering mit einem großzügig gerechneten Aufwand von etwa fünf Stunden in der Woche ausgeführt habe, sei diese Tätigkeit der Klägerin bereits nach der zum 1. Januar 2020 erfolgten Umorganisation und der damit einhergehenden Übernahme der Rechnungsstellung für das Soziale Catering durch den Küchenleiter des Casinos, Herrn S., nicht mehr angefallen. Diese Aufgabe habe Herr S. ohne den Anfall von Überstunden übernehmen können, weil die Küche des Casinos, in der die Essen für das Soziale Catering gekocht würden, ab dem 1. Januar 2020 personelle Unterstützung dadurch erhalten habe, dass die Stelle einer Küchenhilfe vom Hotel in das Casino verlagert worden sei. Entgegen dem Vortrag der Klägerin und der von ihr hierzu vorgelegten Stellenbeschreibung habe diese nicht bis zuletzt Tätigkeiten für die Cafeteria in dem angeblichen zeitlichen Umfang ausgeführt. Die vorgelegte Stellenbeschreibung sei nicht unterzeichnet und daher nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden. Vielmehr sei ihr der Inhalt der von ihr nicht erstellten Stellenbeschreibung gänzlich unbekannt. Die letzte wirksam zustande gekommene Stellenbeschreibung beziehe sich auf die vormals ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Rezeptionistin. Zwar habe es sowohl im Oktober 2019 als auch im Februar 2020 die von ihr vorgelegten Entwürfe einer Stellenbeschreibung für die Position der Hotelleitung gegeben, hierfür sei aber letztlich keine Stellenbeschreibung zustande gekommen. Seit Juni 2018 werde die Cafeteria durch eine eigene Mitarbeiterin, Frau W., mit einem Beschäftigungsumfang von 28 Stunden in der Woche betreut. Darüber hinaus sei in der Cafeteria als Gehilfe noch ein Mitarbeiter mit geistiger Behinderung, Herr K., beschäftigt. In der Cafeteria des Landgerichts seien mithin nur zwei Personen in Teilzeit beschäftigt gewesen, während im Hotel Kurpfalz im Jahr 2019 neben der Klägerin noch 17 Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien. Die Cafeteria, die im Jahr 2019 weniger als 6 % des Umsatzes des Hotels erzielt habe, sei dem Hotel K. bis zu dessen Schließung organisatorisch untergeordnet gewesen. Zwar sei die Klägerin mit der Personalsicherstellung der Kantine im Landgericht beauftragt gewesen. Diese Aufgabe habe sich allerdings darin erschöpft, dass die Klägerin dafür habe Sorge tragen müssen, dass Frau W. durch einen Mitarbeiter aus dem Hotel-Restaurant vertreten werde, sofern diese entweder im Urlaub oder krank gewesen sei. Durch die Schließung des Hotels existiere kein Hotelpersonal mehr, dass Frau W. vertreten könnte. Die Vertretung habe nunmehr durch einen Mitarbeiter aus dem Catering-Personal zu erfolgen, was durch Herrn S. als Leiter des Caterings bei dessen Personalplanung berücksichtigt werden müsse. Sofern Herr K. aufgrund Urlaubs oder Krankheit ausfalle, so sei hierfür kein Ersatz erforderlich. Frau W. ermittele ihren Warenbedarf seit Beginn ihrer Tätigkeit in der Cafeteria selbst. Während diese vor dem 1. Januar 2020 den Warenbedarf im Hotel gemeldet habe, sei im Zuge der Verlagerung des Sozialen Caterings auch die Bestellung der Waren für die Cafeteria vom Hotel in das Casino verschoben worden. Die von Frau W. für die Cafeteria benötigten Waren würden seitdem durch den jeweiligen Leiter des Caterings zentral bestellt und an das Landgericht geliefert. Der Wochenplan werde durch das Catering erstellt. Auch die bis zum 31. Dezember 2019 durch die Klägerin in ihrer Funktion als Hotelleiterin übernommene Kalkulation der Preise erfolge seit dem 1. Januar 2020 durch den jeweiligen Leiter des Caterings. Die lediglich einmal pro Jahr durchgeführte Inventur im Bereich der Cafeteria werde stets durch Frau W. selbst durchgeführt. In Bezug auf die angeführte Präsenzzeit in der Cafeteria von wöchentlich acht Stunden sei schon nicht ersichtlich, welche Tätigkeit die Klägerin in dieser Zeit erbracht haben wolle. Weiterhin gebe es keine Rechnungsstellung für die Cafeteria des Landgerichts. Der Verkauf erfolge ausschließlich über den Tresen, womit der von der Kasse ausgegebene Kassenbon die Rechnung darstelle. Eine Nachkalkulation von fehlenden oder zu viel berechneten Essen sowie eine Lieferscheinabgleichung sei ab dem 1. Januar 2020 durch Herrn S. verantwortet worden, weil die Essen durch die Catering-Küche an die Cafeteria im Landgericht geliefert würden und das Catering auch die Warenbestellung ab diesem Zeitpunkt für die Cafeteria übernommen habe. Im Hinblick darauf, dass im Hotel neben der Klägerin 17 Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien, in der Cafeteria hingegen nur zwei, sei der angeführte Zeitaufwand für Mitarbeitergespräche, die auf die Mitarbeiter in der Cafeteria entfielen, bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar und vernachlässigbar. Seit dem 12. Juli 2021 habe Herr F. den Aufgabenbereich von Herrn S. übernommen, der seit diesem Zeitpunkt Ansprechpartner für Frau W. sei. Zwar sei die Klägerin im Jahr 2018 an der Planung und Eröffnung der Cafeteria beteiligt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr die Hotelleitung allerdings noch nicht übertragen worden. In ihrer Organisation habe die Cafeteria dem Hotel unterstanden. Allein diesem Umstand sei die Formulierung im Zeugnis geschuldet, dass die Klägerin die Cafeteria im Landgericht L-Stadt "geleitet" habe. Zuletzt habe sich die Leitungsfunktion allerdings im Wesentlichen daran erschöpft, einen Mitarbeiter aus dem Hotel als Vertretung abzustellen, wenn Frau W. urlaubsabwesend oder erkrankt gewesen sei. Richtig sei, dass die zum 1. Januar 2020 erfolgte Umorganisation und damit einhergehende Verlagerung von Tätigkeiten wie etwa Warenbestellung oder Preiskalkulation vom Hotel zum Catering/Casino im Zeugnis keine Berücksichtigung finde. Dies ändere aber nichts daran, dass die anfallenden Tätigkeiten entweder durch das Umstrukturierungsprojekt oder durch die Schließung des Hotels auf Herrn S. verlagert worden seien. Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin auf einem freien Arbeitsplatz sei nicht vorhanden gewesen. In Bezug auf die angeführten Tätigkeiten als Aushilfsfahrer und Servicekraft weise sie zunächst darauf hin, dass die Klägerin ein entsprechendes Angebot gemäß der mit Schriftsatz vom 25. September 2020 erfolgten Aufforderung nicht wahrgenommen habe. In jedem Fall sei sie nicht dazu verpflichtet gewesen, der Klägerin diese Tätigkeiten vor Ausspruch der Kündigung anzubieten. Es habe sich um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt, die völlig unterwertige Beschäftigungen im Vergleich zur bisherigen Arbeitstätigkeit darstellen würden. Die nicht sozialversicherungspflichtige Weiterbeschäftigung der Klägerin im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Aushilfsfahrerin oder Servicekraft zu einem Bruttomonatsgehalt von 450,00 EUR sei im Hinblick auf den zum Zeitpunkt der Kündigung monatlichen Bruttoverdienst der Klägerin in Höhe von 3.450,00 EUR nicht geeignet für deren Weiterbeschäftigung. Im Hinblick auf diese völlig unterwertige Beschäftigung mit einem drastischen Gehaltsunterschied, geringerem Arbeitsumfang und Tätigkeiten, für die die Klägerin überqualifiziert gewesen sei, habe sie bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht mit einer Annahme des Vertragsangebots durch die Klägerin rechnen können. Der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf die Stelle als Gruppenhelfer in der Kfz-Schilderprägestelle sei unbeachtlich, weil es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine Stelle der T. gGmbh als einer eigenen, von ihr verschiedenen Rechtspersönlichkeit handele und sie selbst keine Gruppenhelfer in Schilderprägestellen beschäftige. Der Klägerin stehe auch kein Wiedereinstellungsanspruch zu. Die im Antrag angesprochene Stelle existiere bei ihr nicht. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen. Die Klägerin sei nicht mit Herrn S. vergleichbar. Die Küchenleitung sei der Hotelleitung nicht gleichgestellt, sondern untergeordnet. Zwar habe Herr S. auch Verwaltungsaufgaben übernommen. In seiner Funktion als Küchenchef sei er allerdings im wesentlichen Koch und habe eine abgeschlossene Ausbildung als Koch. Die Klägerin verfüge über keine vergleichbare Ausbildung und erfülle damit auch nicht die Voraussetzungen für die Position eines Küchenchefs. Randnummer 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 26 Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Kündigung vom 19. Mai 2020 ist aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten entgegenstehen, sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG und damit rechtswirksam. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist als unechter Hilfsantrag aufgrund der wirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Entscheidung angefallen. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren hilfsweise einen Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht hat, ist diese Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zwar gemäß § 533 ZPO zulässig. Der Hilfsantrag ist aber in der Sache nicht begründet, weil die Beklagte nicht aufgrund der ausgeschriebenen Stelle als Gruppenhelfer in der Kfz-Schilderprägestelle zur Wiedereinstellung der Klägerin verpflichtet ist. Randnummer 27 I. Der Kündigungsschutzantrag ist unbegründet. Randnummer 28 1. Die Kündigung vom 19. Mai 2020 ist aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.