dem Zusatz-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH GmbH (ORN) (Bl. 10 ff. d. A.; im Folgenden ZusatzTV ORN), der unter dem 07. Mai 2008 zwischen dem Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister eV. (Agv MoVe) und der Tarifgemeinschaft TRANSNET/ GDBA (TG) abgeschlossen worden ist und zwischenzeitlich von den Tarifvertragsparteien nicht weiterverhandelt und -entwickelt wird, dh. "eingefroren" ist. Der Bruttostundenlohn,
dem auch der Kläger vergütet wird, beträgt zuletzt 13,64 Euro. Randnummer 6 Unter dem
Streikmaßnahmen sei Ende 2019 im ETV LHO eine Erhöhung des Lohanspruchs auf 15,05 Euro brutto pro Stunde vereinbart worden. Die Beklagte versuche seither
haltig, ihn zu einem Wechsel in den ETV LHO zu bewegen, was er berechtigterweise abgelehnt habe, da ihm hierdurch
teile im Hinblick auf seine Altersversorgung entstehen würden. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Beklagte ihre Arbeitnehmer in dieser Weise unterschiedlich behandele. Es falle nicht in seinen Verantwortungsbereich, dass der ursprüngliche Tarifvertrag ZusatzTV ORN nicht weiterverhandelt würde. Die Beklagte behandele damit langjährige Arbeitnehmer ohne Rechtsgrundlage schlechter als solche, die erst kurz im Unternehmen beschäftigt sind. Er sei spätestens seit Januar 2020
dem den LHO zugrunde gelegten Stundensätzen von 15,05 Euro brutto zu entlohnen. Die Klage werde als Stufenklage erhoben, da aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen zuerst ein Bruttobetrag ermittelt werde, der dann die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben durchlaufe. Der sich ergebende Nettobetrag werde dann als "Übertragung
berechnung" (Lohnart Nr. 976) auf das Nettogehalt aufaddiert. Eine Addition des Bruttobetrages finde hingegen nicht statt. Die Beklagte habe daher zunächst eine Lohnabrechnung mit einem Stundensatz von 15,05 Euro brutto zu erstellen, der Bruttobetrag müssen die Steuer- und Sozialabgaben durchlaufen und das sich ergebende höhere Nettoergebnis sei auf das übrige Nettogehalt aufzuaddieren. Der jeweilige Differenzbetrag sei auszuzahlen. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10
Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06. Oktober 2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Stufenklage sei unzulässig, da es am vorbereitenden Charakter des Abrechnungsantrages fehle. Der Kläger bedürfe der Abrechnungen nicht zum Zwecke der Bezifferung seiner etwaigen Zahlungsansprüche, da es sich lediglich um eine Erhöhung des Bruttostundenlohns handele. Es sei ihm angesichts der vorliegenden Anzahl der Stunden für
t- oder Sonntagsarbeit und des Gesamtgehalts möglich, im Wege eines einfachen Dreisatzes die Vergütungshöhe auf der Basis des geltend gemachten Bruttostundenlohns zu errechnen. Ein tariflicher und gesetzlicher Anspruch auf Abrechnung des Arbeitsentgelts erweitere den Rahmen der Zulässigkeit einer Stufenklage nicht. Damit seien die Anträge zu 1) und 2) selbstständig zu beurteilen. Der Antrag zu 1) sei als Leistungsantrag zulässig, nicht jedoch der Antrag zu 2), der mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sei. Der Antrag auf Erteilung der Abrechnung habe in der Sache keinen Erfolg, da der Abrechnungsanspruch nicht bestehe.
O bestehe kein selbstständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs, wie ihn der Kläger verfolge. Auch
allgemeinen Grundsätzen scheide ein Anspruch aus, da der Kläger nicht unverschuldet keine Kenntnis über die Grundlagen seines Vergütungsanspruchs habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 113 f. d. A. Bezug genommen. Randnummer 16 Der Kläger hat gegen das am
Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom
Maßgabe ihre Berufungserwiderungsschrift vom
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bei der Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand
noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Auskunft und ggf. Richtigkeitsversicherung erhoben. Dabei muss die in der ersten Stufe verlangte Auskunft dem Zweck dienen, einen bestimmten Leistungsantrag im Klageweg verfolgen zu können; unzulässig ist eine Stufenklage, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige, hiermit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BAG 09. November 2021 - 1 AZR 206/20 - Rn. 13, mwN, zitiert
juris). Randnummer 33 1.2. Ausgehend hiervon ist die Stufenklage unzulässig, da die vom Kläger im Wege der Abrechnungserteilung begehrte Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser in der Lage, seinen Leistungsanspruch zu bestimmen. Auch der Berufungskammer erschließt sich nicht, aus welchen Gründen der Kläger nicht in der Lage sein sollte, anhand der von ihm zur Akte gereichten Abrechnungsbescheinigungen der Beklagten die von ihm auf der Basis des Bruttostundenlohns von 15,05 Euro des seiner Auffassung
anwendbaren ETV LHO begehrten Zahlungsbeträge zu errechnen. Aus den Abrechnungen sind neben den geleisteten Stunden der jeweilige Faktor für Zulagen angegeben bzw. zu ermitteln, so dass eine Berechnung des vom Kläger insgesamt zu beanspruchenden Bruttobetrages ohne weiteres berechnet werden kann. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er wolle einen Nettobetrag einklagen, übersieht er, dass er überhaupt nur dann einen Anspruch auf eine Nettozahlung haben könnte, wenn die Parteien eine Nettolohnvereinbarung getroffen hätten, dh. eine Abrede des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer sämtliche auf das Arbeitsentgelt entfallende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt, wobei Nettolohnvereinbarungen die Ausnahme und deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen müssen (BAG 23. September 2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11, mwN, 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 58, jeweils zitiert
juris). Hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, so dass es allein darauf ankommt, ob der Kläger über die nötigen Angaben zur Bezifferung einer Bruttolohnklage verfügt, wobei von dem ermittelten Gesamtbruttovergütungsbetrag pro Monat die vom Kläger erhaltene Nettozahlung abzuziehen ist. Wenn der Kläger offenbar geltend machen will, hierzu vorliegend wegen der vereinzelt in den Abrechnungen enthaltenen Netto-Position "Übertragung
berechnung (Lohnart Nr. 976)" nicht in der Lage zu sein, verkennt er, dass sich der Betrag - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unstreitig gestellt - aus einer Bruttoabrechnung der Beklagten ("Übertrag auf laufende Abrechnung Nr. 975") ergibt, den er berücksichtigen könnte oder ihm auch die Möglichkeit zustünde, nicht den Gesamtbruttomonatsbetrag einzuklagen, sondern lediglich offene Differenzbruttobeträge, die die Beklagte
folgend einer Gesamtabrechnung zuzuführen hätten. Ob der Kläger den Nettobetrag "Übertragung
berechnung (Lohnart Nr. 976"), der sich zwangsläufig erst
erfolgtem Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträgen ergeben kann, - wie die Beträge Mankogeld und Fahrerkarte - auch gesondert als Nettobetrag in seine Klage einstellen könnte, kann dahinstehen. Randnummer 34 2. Das Arbeitsgericht hat fehlerfrei erkannt, dass der - infolge Unzulässigkeit der Stufenklage getrennt zu betrachtende - Abrechnungsantrag des Klägers als Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet ist. Randnummer 35 2.1.
O ist dem Arbeitnehmer „bei Zahlung“ des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Mit der Erteilung der Abrechnung will der Arbeitgeber regelmäßig seinen Mitteilungspflichten
O genügen. Die Regelung dient der Transparenz. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält (vgl. BAG 07. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 39, 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 35 f., jeweils zitiert
juris). Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung
O bei Zahlung der von ihr für zutreffend gehaltenen Vergütung an den Kläger unstreitig
gekommen und hat den Anspruch des Klägers gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Randnummer 36 2.2. Auf eine tarifliche Grundlage seines Anspruchs auf Abrechnungserteilung hat der Kläger sich nicht berufen; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Einwendungen gegen die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zum fehlenden Abrechnungsanspruch als Auskunftsanspruch
allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 15, zitiert
juris) macht die Berufung nicht geltend. Randnummer 37 3. Dem gesondert zu beurteilenden unbezifferten Zahlungsantrag des Klägers fehlt es mangels Bezifferung an der erforderlichen Bestimmtheit
2 Nr. 2 ZPO. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die der Kläger mit seiner Berufung nicht gesondert angegriffen hat, ist nichts hinzuzufügen. B Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.