← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 411/21 Urteil Unzulässige Stufenklage - Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs § 108 Abs 1 S 1 GewO

Obsah (4)§ 8§ 108§ 254§ 253

Unzulässige Stufenklage - Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zur Zulässigkeit einer Stufenklage auf Zahlung von Vergütung. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend

dem Zusatz-Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH GmbH (ORN) (Bl. 10 ff. d. A.; im Folgenden ZusatzTV ORN), der unter dem 07. Mai 2008 zwischen dem Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister eV. (Agv MoVe) und der Tarifgemeinschaft TRANSNET/ GDBA (TG) abgeschlossen worden ist und zwischenzeitlich von den Tarifvertragsparteien nicht weiterverhandelt und -entwickelt wird, dh. "eingefroren" ist. Der Bruttostundenlohn,

dem auch der Kläger vergütet wird, beträgt zuletzt 13,64 Euro. Randnummer 6 Unter dem

  1. April 2017 schlossen der Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer eV (LHO) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft eV. (ver.di) den Entgelttarifvertrag Nr. 17 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen (Bl. 34 ff. d. A.; im Folgenden: ETV LHO). Die Beklagte bot den bei ihr beschäftigten Mitarbeitern, auf deren Arbeitsverhältnis der ZusatzTV ORN Anwendung fand, Mitte 2019 im Vorgriff auf einen Ende 2019 zu erwartenden Tarifabschluss zum ETV LHO einen Wechsel in den ETV LHO kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung unter Fortschreibung von Besitzständen (ua. Weihnachtsgeld) und eine Zulage als Anreiz an. Während einige Mitarbeiter das Angebot annahmen, lehnte der Kläger die Arbeitsvertragsänderung ab. Randnummer 7 Der Kläger hat am
  2. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht Mainz Stufenklage auf Abrechnung seines Arbeitsverhältnisses für die Zeit von Januar bis November 2020 auf der Basis von EUR 15,05 brutto pro Stunde bezogen auf 100 % der tariflichen Referenzarbeitszeit erhoben und die Auszahlung des sich hieraus ergebenden Nettodifferenzbetrages zu den von ihm bisher erhaltenen Zahlungen begehrt. Randnummer 8 Der Kläger hat unter Vorlage der von der Beklagten erteilten Lohnabrechnungen für den streitigen Zeitraum erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht,

Streikmaßnahmen sei Ende 2019 im ETV LHO eine Erhöhung des Lohanspruchs auf 15,05 Euro brutto pro Stunde vereinbart worden. Die Beklagte versuche seither

haltig, ihn zu einem Wechsel in den ETV LHO zu bewegen, was er berechtigterweise abgelehnt habe, da ihm hierdurch

teile im Hinblick auf seine Altersversorgung entstehen würden. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Beklagte ihre Arbeitnehmer in dieser Weise unterschiedlich behandele. Es falle nicht in seinen Verantwortungsbereich, dass der ursprüngliche Tarifvertrag ZusatzTV ORN nicht weiterverhandelt würde. Die Beklagte behandele damit langjährige Arbeitnehmer ohne Rechtsgrundlage schlechter als solche, die erst kurz im Unternehmen beschäftigt sind. Er sei spätestens seit Januar 2020

dem den LHO zugrunde gelegten Stundensätzen von 15,05 Euro brutto zu entlohnen. Die Klage werde als Stufenklage erhoben, da aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen zuerst ein Bruttobetrag ermittelt werde, der dann die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben durchlaufe. Der sich ergebende Nettobetrag werde dann als "Übertragung

berechnung" (Lohnart Nr. 976) auf das Nettogehalt aufaddiert. Eine Addition des Bruttobetrages finde hingegen nicht statt. Die Beklagte habe daher zunächst eine Lohnabrechnung mit einem Stundensatz von 15,05 Euro brutto zu erstellen, der Bruttobetrag müssen die Steuer- und Sozialabgaben durchlaufen und das sich ergebende höhere Nettoergebnis sei auf das übrige Nettogehalt aufzuaddieren. Der jeweilige Differenzbetrag sei auszuzahlen. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10

  1. dem Kläger für die Monate Januar bis einschließlich November 2020 eine spezifische Gehaltsabrechnung zu erteilen, die einen Stundenlohn von EUR 15,05 pro Stunde bezogen auf 100% der tariflichen Referenzarbeitszeit zugrunde legt; Randnummer 11
  2. den sich aus der Abrechnung gemäß Ziffer 1 für den jeweiligen Monat ergebenden Nettobetrag abzüglich des bereits für den entsprechenden Monat ausgezahlten Nettobetrages an den Kläger zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe angesichts der Bezugnahme auf den ZusatzTV ORN keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen Stundenlohn von 15,05 Euro brutto. Mangels Bezugnahme im Arbeitsvertrag finde weder der MTV, noch der ETV LHO für den Kläger Anwendung. Sie sei auch nicht Mitglied des Agv MoVe und daher auch nicht Tarifvertragspartei, weshalb sie zur Weiterentwicklung des ZusatzTV ORN nicht in der Lage gewesen sei. Es liege auch keine Schlechterbehandlung von Mitarbeitern mit ZusatzTV ORN vor. Es sei auf die Gesamtumstände der tariflichen Entlohnung und nicht allein auf einen Stundenlohn abzustellen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Tariftreue habe der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht. Der ETV LHO sei nicht allgemeinverbindlich und in Hessen gebe es keine Reglung eines Landestariftreuegesetzes mit entsprechender Hinterlegung der repräsentativen Tarifverträge. Im Übrigen stehe dem Anspruch des Klägers die Ausschlussfrist

§ 8ETV LHO entgegen.

Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06. Oktober 2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Stufenklage sei unzulässig, da es am vorbereitenden Charakter des Abrechnungsantrages fehle. Der Kläger bedürfe der Abrechnungen nicht zum Zwecke der Bezifferung seiner etwaigen Zahlungsansprüche, da es sich lediglich um eine Erhöhung des Bruttostundenlohns handele. Es sei ihm angesichts der vorliegenden Anzahl der Stunden für

t- oder Sonntagsarbeit und des Gesamtgehalts möglich, im Wege eines einfachen Dreisatzes die Vergütungshöhe auf der Basis des geltend gemachten Bruttostundenlohns zu errechnen. Ein tariflicher und gesetzlicher Anspruch auf Abrechnung des Arbeitsentgelts erweitere den Rahmen der Zulässigkeit einer Stufenklage nicht. Damit seien die Anträge zu 1) und 2) selbstständig zu beurteilen. Der Antrag zu 1) sei als Leistungsantrag zulässig, nicht jedoch der Antrag zu 2), der mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sei. Der Antrag auf Erteilung der Abrechnung habe in der Sache keinen Erfolg, da der Abrechnungsanspruch nicht bestehe.

§ 108Abs. 2 Gew

O bestehe kein selbstständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs, wie ihn der Kläger verfolge. Auch

allgemeinen Grundsätzen scheide ein Anspruch aus, da der Kläger nicht unverschuldet keine Kenntnis über die Grundlagen seines Vergütungsanspruchs habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 113 f. d. A. Bezug genommen. Randnummer 16 Der Kläger hat gegen das am

  1. Oktober 2021 zugestellte Urteil mit am
  2. November 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am
  3. Januar 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 17 Der Kläger macht zweitinstanzlich

Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom

  1. Januar 2022 und seines Schriftsatzes vom
  2. März 2022, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 143 ff. d. A. und Bl. 163 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, Randnummer 18 entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Klage vollumfänglich zulässig, da er nur durch die Abrechnung den Zahlungsanspruch konkret verfolgen könne, weil die Stundensätze in verschiedenen Positionen zu berücksichtigen seien, die er selbst gar nicht würde errechnen können, auch nicht mittels schlichten Dreisatzes, wie vom Arbeitsgericht angenommen. Auch mache er Nettolohn geltend, weshalb ihm unbenommen bleiben müsse, seine Ansprüche in der geltend gemachten Weise im Wege der Stufenklage geltend zu machen. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass es nicht hinnehmbar sei, dass die Beklagte ihn vor die Wahl stelle, entweder in den ETV LHO zu wechseln und damit die Konditionen des ZusatzTV ORN aufzugeben oder aber weiterhin die niedrigeren Gehaltsbezüge des ZusatzTV ORN akzeptieren zu müssen. Die Beklagte behandele langjährige Arbeitnehmer ohne Rechtsgrundlage schlechter als solche, die erst kurz im Unternehmen seien, was so keinen Bestand haben könne. Das ergebe sich bereits aus § 4a TVG und es sei auf das Urteil des BVerfG vom
  3. Juli 2017 - 1 BVR 1571 ua./15 zu verweisen. Das Grundproblem bestehe in der großen Lohndifferenz zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen, angesichts der Tatsache, dass diese - unabhängig von einer einzuhaltenden Frist - eine Zulage erhielten. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom
  4. Oktober 2021 - 2 Ca 1827/20 - wird die Beklagte dazu verurteilt, Randnummer 21
  5. dem Kläger für die Monate Januar bis einschließlich November 2020 eine spezifische Gehaltsabrechnung zu erteilen, die einen Stundenlohn von EUR 15,05 pro Stunde bezogen auf 100% der tariflichen Referenzarbeitszeit zugrunde legt; Randnummer 22
  6. den sich aus der Abrechnung gemäß Ziffer 1 für den jeweiligen Monat ergebenden Nettobetrag abzüglich des bereits für den entsprechenden Monat ausgezahlten Nettobetrages an den Kläger zu zahlen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie verteidigt das angegriffene Urteil

Maßgabe ihre Berufungserwiderungsschrift vom

  1. Januar 2021 (Bl. 157 ff. d. A.) und ihres Schriftsatzes vom
  2. März 2022 (Bl. 169 f. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird zweitinstanzlich wie folgt, Randnummer 26 der Kläger habe sich mit den gerichtlichen Hinweisen zur Unzulässigkeit der Stufenklage nicht auseinandergesetzt. Er sei durch Austausch des Bruttobetrages im Stundenlohn aufgrund der vorliegenden Abrechnungen zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs in der Lage. Die Stufenklage solle dem Kläger keineswegs die Prozessführung allgemein erleichtern. Der Kläger bedürfe des Hilfsmittels der Stufenklage nicht, um eine (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Im Übrigen schulde sie dem Kläger auch nur einen Bruttobetrag, da keine Nettolohnvereinbarung getroffen sei. Lohnabrechnungen in Textform habe sie dem Kläger unstreitig erteilt. Aus den bereits erstinstanzlich genannten Gründen bestehe auch kein Anspruch auf den Stundenlohn von 15,05 Euro. Soweit der Kläger nunmehr vortrage, die Ungleichbehandlung verstoße gegen § 4a TVG, so verkenne er, dass die Beklagte gerade nicht als tarifgebundene Partei Minderheiten verdränge, da der ZusatzTV ORN lediglich kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finde und kraft fehlender beiderseitiger Tarifbindung auch keine Tarifkonkurrenz bestehe. Sie habe entgegen der Behauptung des Klägers letztmalig bis
  3. Dezember 2020 eine Wechselprämie beworben, wobei sämtliche Mitarbeiter, die die Zulage erhielten, die Frist eingehalten hätten. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 28 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 29 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde

Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am

  1. Oktober 2021 mit am
  2. November 2021 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom
  3. Januar 2022, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Randnummer 30 II. Die Berufung ist nicht begründet. Sie war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender und sorgfältiger Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage in Teilen unzulässig und - soweit zulässig - unbegründet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen unter Ziff. I und II (S. 4 bis 6 des Urteils = Bl. 113 bis 115 d. A.), macht sich diese zu eigen und stellt das ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung geben lediglich Veranlassung zu folgenden Ergänzungen: Randnummer 31
  4. Die vom Kläger auch zweitinstanzlich verfolgte Stufenklage ist - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - gemäß § 254 ZPO unzulässig. Randnummer 32 1.1.

§ 254

ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bei der Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand

noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Auskunft und ggf. Richtigkeitsversicherung erhoben. Dabei muss die in der ersten Stufe verlangte Auskunft dem Zweck dienen, einen bestimmten Leistungsantrag im Klageweg verfolgen zu können; unzulässig ist eine Stufenklage, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige, hiermit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BAG 09. November 2021 - 1 AZR 206/20 - Rn. 13, mwN, zitiert

juris). Randnummer 33 1.2. Ausgehend hiervon ist die Stufenklage unzulässig, da die vom Kläger im Wege der Abrechnungserteilung begehrte Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser in der Lage, seinen Leistungsanspruch zu bestimmen. Auch der Berufungskammer erschließt sich nicht, aus welchen Gründen der Kläger nicht in der Lage sein sollte, anhand der von ihm zur Akte gereichten Abrechnungsbescheinigungen der Beklagten die von ihm auf der Basis des Bruttostundenlohns von 15,05 Euro des seiner Auffassung

anwendbaren ETV LHO begehrten Zahlungsbeträge zu errechnen. Aus den Abrechnungen sind neben den geleisteten Stunden der jeweilige Faktor für Zulagen angegeben bzw. zu ermitteln, so dass eine Berechnung des vom Kläger insgesamt zu beanspruchenden Bruttobetrages ohne weiteres berechnet werden kann. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er wolle einen Nettobetrag einklagen, übersieht er, dass er überhaupt nur dann einen Anspruch auf eine Nettozahlung haben könnte, wenn die Parteien eine Nettolohnvereinbarung getroffen hätten, dh. eine Abrede des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer sämtliche auf das Arbeitsentgelt entfallende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt, wobei Nettolohnvereinbarungen die Ausnahme und deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen müssen (BAG 23. September 2020 - 5 AZR 251/19 - Rn. 11, mwN, 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 58, jeweils zitiert

juris). Hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, so dass es allein darauf ankommt, ob der Kläger über die nötigen Angaben zur Bezifferung einer Bruttolohnklage verfügt, wobei von dem ermittelten Gesamtbruttovergütungsbetrag pro Monat die vom Kläger erhaltene Nettozahlung abzuziehen ist. Wenn der Kläger offenbar geltend machen will, hierzu vorliegend wegen der vereinzelt in den Abrechnungen enthaltenen Netto-Position "Übertragung

berechnung (Lohnart Nr. 976)" nicht in der Lage zu sein, verkennt er, dass sich der Betrag - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unstreitig gestellt - aus einer Bruttoabrechnung der Beklagten ("Übertrag auf laufende Abrechnung Nr. 975") ergibt, den er berücksichtigen könnte oder ihm auch die Möglichkeit zustünde, nicht den Gesamtbruttomonatsbetrag einzuklagen, sondern lediglich offene Differenzbruttobeträge, die die Beklagte

folgend einer Gesamtabrechnung zuzuführen hätten. Ob der Kläger den Nettobetrag "Übertragung

berechnung (Lohnart Nr. 976"), der sich zwangsläufig erst

erfolgtem Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträgen ergeben kann, - wie die Beträge Mankogeld und Fahrerkarte - auch gesondert als Nettobetrag in seine Klage einstellen könnte, kann dahinstehen. Randnummer 34 2. Das Arbeitsgericht hat fehlerfrei erkannt, dass der - infolge Unzulässigkeit der Stufenklage getrennt zu betrachtende - Abrechnungsantrag des Klägers als Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet ist. Randnummer 35 2.1.

§ 108Abs. 1 Satz 1 Gew

O ist dem Arbeitnehmer „bei Zahlung“ des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Mit der Erteilung der Abrechnung will der Arbeitgeber regelmäßig seinen Mitteilungspflichten

§ 108Abs. 1 Gew

O genügen. Die Regelung dient der Transparenz. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält (vgl. BAG 07. September 2021 - 9 AZR 3/21 (A) - Rn. 39, 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 35 f., jeweils zitiert

juris). Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung

§ 108Abs. 2 Satz 1 Gew

O bei Zahlung der von ihr für zutreffend gehaltenen Vergütung an den Kläger unstreitig

gekommen und hat den Anspruch des Klägers gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Randnummer 36 2.2. Auf eine tarifliche Grundlage seines Anspruchs auf Abrechnungserteilung hat der Kläger sich nicht berufen; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Einwendungen gegen die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zum fehlenden Abrechnungsanspruch als Auskunftsanspruch

allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 15, zitiert

juris) macht die Berufung nicht geltend. Randnummer 37 3. Dem gesondert zu beurteilenden unbezifferten Zahlungsantrag des Klägers fehlt es mangels Bezifferung an der erforderlichen Bestimmtheit

§ 253Abs.

2 Nr. 2 ZPO. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die der Kläger mit seiner Berufung nicht gesondert angegriffen hat, ist nichts hinzuzufügen. B Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.