Anforderungen an ein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch nach der Zustellung des Verwerfungsurteils Leitsatz 1. Im Wiedereinsetzungsverfahren nach § 329 Abs. 7 StPO berücksichtigungsfähig sind nur solche Entschuldigungsgründe, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren oder von ihm im Verwerfungsurteil nicht gewürdigt worden sind. Dem Gericht müssen die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau mitgeteilt werden, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und ggf. durch welche Umstände es zu der Versäumung gekommen ist. Vorzutragen sind die konkreten Umstände, die dazu geführt haben, dass dem Antragsteller die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. (Rn.9) 2. Beruft sich der Antragsteller auf eine Erkrankung, ist deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen konkret darzulegen und glaubhaft zu machen. Die eigene Erklärung des Antragstellers zählt dabei nicht als Glaubhaftmachung, selbst dann nicht, wenn der behauptete Wiedereinsetzungsgrund besonders naheliegt oder der Lebenserfahrung entspricht. (Rn.10) Orientierungssatz 1. Zitierung zu Leitsatz 1: Fortführung OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 4 Ws 328/21. (Rn.9) 2. Zitierung zu Leitsatz 2: Fortführung OLG Koblenz, Beschluss vom 11. August 2015 - 2 OLG 4 Ss 100/15. (Rn.10) 3. Soweit für den Angeklagten im Wiedereinsetzungsverfahren ausreichend Gelegenheit besteht, sämtliche Entschuldigungsgründe hinreichend darzulegen und glaubhaft zu machen, geht es zu seinen Lasten, wenn er hiervon keinen Gebrauch macht; es besteht insoweit kein Anlass für einen Rückgriff auf die Aufklärungspflicht des § 329 Abs. 1 StPO. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Bad Kreuznach, 19. Januar 2022, 1043 Js 7237/19 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Bad Sobernheim verurteilte den Angeklagten am 31. August 2021 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Randnummer 2 Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach mit Urteil vom 23. Dezember 2021 ohne Verhandlung zur Sache, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Berufungshauptverhandlungstermin um 09:00 Uhr bis 09:15 Uhr nicht erschienen war. Diese Entscheidung wurde dem Angeklagten am 28. Dezember 2021 zugestellt. Randnummer 3 Am 1. Januar 2022 beantragte der Angeklagte, ihm gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben vom 23. Dezember 2021, das er per Telefax am Morgen vor der Verhandlung an das Gericht gesendet und in dem er sein Fernbleiben aufgrund eines am Vortag beendeten Krankenhausaufenthalts angekündigt habe. Er habe darauf vertraut, dass der Termin deswegen aufgehoben werde. Tatsächlich konnte dieses Telefax-Schreiben, das am 23. Dezember 2021 um 07:21 Uhr bei Gericht eingegangen war, aufgefunden werden. Es gelangte jedoch erst am 27. Dezember 2021 und somit nach der Entscheidung der Kammer zur Verfahrensakte. Randnummer 4 Die Strafkammer hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 19. Januar 2022, welcher dem Angeklagten am 2. Februar 2022 zugestellt wurde, als unzulässig verworfen. Randnummer 5 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 2. Februar 2022, die am 4. Februar 2022 bei Gericht eingegangen ist. Randnummer 6 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Beschluss vom 19. Januar 2022 aufzuheben und dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Termins zur Berufungshauptverhandlung zu gewähren. Randnummer 7 Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat aber hiervon keinen Gebrauch gemacht. II. Randnummer 8 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Januar 2022 ist gemäß §§ 329 Abs. 7, 46 Abs. 3 StPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Randnummer 9 Gemäß § 329 Abs. 7 StPO kann der Angeklagte binnen einer Woche nach der Zustellung des Verwerfungsurteils unter den in §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist nach §§ 329 Abs. 7, 44, 45 StPO, dass zur Entschuldigung geeignete Tatsachen iSv. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geltend und glaubhaft gemacht werden. Im Wiedereinsetzungsverfahren nach § 329 Abs. 7 StPO berücksichtigungsfähig sind dabei nur solche Entschuldigungsgründe, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren oder von ihm im Verwerfungsurteil nicht gewürdigt worden sind (vgl. Senat, Beschl. 4 Ws 328/21 v. 23.06.2021; 4 Ws 88/20 v. 28.02.2020). Zwar dürfen die Anforderungen an ein solches Vorbringen nicht überspannt werden, jedoch ist es erforderlich, dass dem Gericht die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau mitgeteilt werden, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und ggf. durch welche Umstände es zu der Versäumung der Berufungshauptverhandlung gekommen ist. Dabei bedarf es unter anderem der konkreten Angabe über den Hinderungsgrund. Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Beruft er sich auf eine Erkrankung, ist deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen konkret darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschl. 4 Ws 328/21 v. 23.06.2021; OLG Braunschweig, Beschl. 1 Ws 380/13 v. 08.01.2014 - NStZ 2014, 289; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auf. § 329 Rn. 42, § 45 Rn. 5; OLG Celle, Beschl. 32 Ss 119/11 v. 13.09.2011 - juris; OLG Köln, Beschl. 2 Ws 613/08 v. 10.12.2008 - juris). Randnummer 10 Die eigene Erklärung des Antragstellers zählt dabei allerdings nicht als Glaubhaftmachung, selbst dann nicht, wenn der behauptete Wiedereinsetzungsgrund besonders naheliegt oder der Lebenserfahrung entspricht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 OLG 4 Ss 100/15 v. 11.08.2015). Randnummer 11 Den dargestellten Anforderungen genügt das Vorbringen des Angeklagten nicht. Zwar führt er Gründe an, die der Kammer bei ihrer Entscheidung nicht bekannt waren, nämlich die behauptete Erkrankung und sein Vertrauen auf die Aufhebung des Termins infolge der rechtzeitigen Übersendung seines Schreibens vom 23. Dezember 2021. Er trägt aber bereits nicht hinreichend vor, welche Erkrankung mit welchen daraus konkret resultierenden gesundheitlichen Beschwerden bei ihm am Tage des Hauptverhandlungstermins vorgelegen haben sollen. Sein Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, am Tag zuvor aus dem Krankenhaus entlassen worden zu sein und an Schmerzen zu leiden. Er trägt damit weder geeignete Tatsachen vor, noch werden diese, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft gemacht. Den Anforderungen an ein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch entspricht der Vortrag des Angeklagten somit nicht. 2. Randnummer 12 Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Votum auf die Besonderheit hin, dass der Angeklagte rechtzeitig vor Beginn der Berufungshauptverhandlung sein Fernbleiben angekündigt und - aus seiner Sicht hinreichend - entschuldigt hat. Diesen Vortrag konnte die Kammer vor ihrer Entscheidung jedoch nicht zur Kenntnis nehmen, weil das Schreiben des Angeklagten nicht rechtzeitig zur Akte gelangte. Dies beruhte auf justizinternen Umständen und nicht auf einem Verschulden des Angeklagten. Randnummer 13
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