Wiedereinstellungsanspruch - Zusage - Gleichbehandlungsgrundsatz Orientierungssatz 1. Nicht gebunden ist das Gericht des Zweitprozesses, wenn nicht der Streitgegenstand, sondern nur eine Vorfrage des Erstprozesses im Zweitprozess präjudiziell ist, wenn also beiden Prozessen lediglich eine gemeinsame Vorfrage zugrunde liegt. (Rn.33) 2. Ein vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags besteht nur dann, wenn die Erklärungen oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers als (rechtsgeschäftliche) Zusage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszulegen sind. (Rn.35) 3. Die Verpflichtung zur Eingehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung, § 49 Abs. 3 GemO RP. (Rn.44) 4. Wenn die Vertretungsmacht - wie in § 49 GemO - an die Beachtung gewisser Förmlichkeiten gebunden ist, so können nicht die Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht einer Verpflichtungserklärung, bei der diese Förmlichkeiten erkennbar missachtet worden sind, trotzdem bindende Wirkung zulegen. (Rn.45) 5. Soweit es um den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer geht, dessen Arbeitsverhältnis sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet wurde, ist die Vertragsfreiheit gegenüber dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorrangig, was aus dem gesetzgeberischen Zweck folgt, die Flexibilität der Beschäftigung zu fördern. Danach kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam befristet worden ist, den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 26. Mai 2021, 4 Ca 1553/20, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. Mai 2021 - 4 Ca 1553/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrags wiedereinzustellen. Randnummer 2 Der Kläger wurde von der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 30. Juni 2017 (Bl. 5, 6 d. A.) befristet für die Zeit vom 01. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 eingestellt. Unter dem 29. Juni 2018 schlossen die Parteien einen Nachtragsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2017, mit dem das befristete Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2019 verlängert wurde (Bl. 22 d. A.). Der Kläger war danach aufgrund seines befristeten Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 01. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 im Entsorgungs- und Baubetrieb der Beklagten beschäftigt. Randnummer 3 Am 29. März 2019 führte der Kläger mit seinem Abteilungsleiter, Herrn H., ein Gespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, insbesondere ob Herr H. dem Kläger erklärt hat, er bekomme einen Festvertrag. Randnummer 4 Am 08. April 2019 erhielt der Kläger ein auf den 25. März 2019 datiertes Schreiben der Beklagten, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass er mit Ablauf der Befristung vom 30. Juni 2019 aus dem Dienst der Beklagten ausscheiden werde (Bl. 23 d. A.). Randnummer 5 In dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess hat der Kläger mit seiner am 25. Juni 2019 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage - 4 Ca 901/19 - den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien geltend gemacht. In der Begründung seiner Klage hat er sich darauf berufen, dass ihm am 29. März 2019 von Herrn H. die unbefristete Fortführung seines Arbeitsverhältnisses zugesagt und ihm darüber hinaus auch mitgeteilt worden sei, dass die entsprechende Entscheidung von Seiten der Geschäftsleitung schon längst getroffen gewesen sei. In diesem Vorprozess der Parteien hat das Arbeitsgericht mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 Ca 901/19 - der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. Juni 2019 hinaus unbefristet fortbesteht. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 12. August 2020 - 2 Sa 502/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen und deshalb der Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. Juni 2019 hinaus fortbesteht, unbegründet sei. Soweit sich der Kläger darauf berufen habe, dass die Beklagte aufgrund der von ihm als "Zusage" angesehenen Erklärungen des Abteilungsleiters einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, vermöge dieser Gesichtspunkt jedenfalls nicht das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu begründen. Selbst wenn die Beklagte wegen eines von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestandes im Sinne einer Zusage zum Abschluss eines Vertrages zur unbefristeten Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein sollte, vermöge dies allenfalls einen Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden (Änderungs-)Vertrags bzw. eines unbefristeten Arbeitsvertrags zu begründen. Ein solcher Anspruch sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Er sei mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen. Ein unbefristeter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien über den 30. Juni 2019 hinaus lasse sich auch nicht aus Art. 3 GG bzw. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Ein daraus hergeleiteter Anspruch auf Abschluss eines weiteren Vertrags zur unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wäre mit einer entsprechenden Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen, was hier nicht erfolgt sei. Unabhängig davon könne sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ohnehin keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortsetzung eines wirksam sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2020 - 2 Sa 502/19 - Bezug genommen. Randnummer 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. August 2020 (Bl. 27, 28 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zum Abschluss eines Arbeitsvertrags auf, was von der Beklagten mit Schreiben vom 03. September 2020 (Bl. 29 d. A.) abgelehnt wurde. Randnummer 7 Mit seiner am 16. Oktober 2020 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags weiter. Randnummer 8 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. Mai 2021 - 4 Ca 1553/20 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 9 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 10 1. die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen als Vollzeitbeschäftigter gemäß Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2017 unter Wahrung des Besitzstandes aus dem am 30. Juni 2019 beendeten Arbeitsverhältnis ab 01. Juli 2019 anzunehmen, Randnummer 11 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Vollzeitbeschäftigter gemäß Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2017 über den 30. Juni 2019 hinaus und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Mit Urteil vom 26. Mai 2021 - 4 Ca 1553/20 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 15 Gegen das ihm am 24. Juni 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. September 2021 mit Schriftsatz vom 21. September 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. September 2021 eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags weiter, während er den erstinstanzlich gestellten Weiterbeschäftigungsantrag zu 2. nicht mehr weiterverfolgt und insoweit die Berufung zurückgenommen hat. Randnummer 16 Der Kläger trägt vor, er habe am 29. März 2019 im Hinblick darauf, dass er und seine damals schwangere Lebensgefährtin hätten entscheiden müssen, wer die Elternzeit beantrage, bei seinem Abteilungsleiter H., welcher auch in der Vergangenheit immer der entscheidende Ansprechpartner für arbeitsvertragliche Fragen gewesen sei, nachgefragt, ob er einen Festvertrag bekomme. Er habe Herrn H. mitgeteilt, dass die Frage der Elternzeit auch mit dem Arbeitgeber seiner Lebensgefährtin geklärt werden müsse. Herr H. habe ihm mitgeteilt, er könne nichts Negatives über ihn sagen, er habe von den Kollegen und der Dispo nur Gutes gehört. Er solle sich keine Gedanken machen, er bekomme seinen Festvertrag. Auf die Frage, wie dies weiter vonstattengehe, habe Herr H. ihm mitgeteilt, dass die Verträge bereits bei ihm liegen würden, diese gingen die Woche darauf zwischen Mittwoch und Freitag zu den Chefs nach oben und würden unterschrieben. Dies alles "laufe noch im April über die Bühne". Aufgrund dieser Angaben habe er dann mit seiner Lebensgefährtin entschieden, dass seine Lebensgefährtin den Elternzeitantrag bei ihrem Arbeitgeber stelle, was dann auch geschehen sei. Das Arbeitsgericht habe vorliegend rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem Urteil im Vorprozess entnommen werden könnte, dass auch der hier geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht bestünde. Vielmehr sei im Vorprozess die dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung gestellte Frage eine andere gewesen, so dass die hier entscheidende Frage gerade nicht beantwortet worden sei. Im Gegenteil habe das Landesarbeitsgericht im vorangegangenen Verfahren die Erhebung einer Leistungsklage ausdrücklich als Möglichkeit genannt, wie dem Protokoll vom 12. August 2020 entnommen werden könne. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, der Abteilungsleiter habe keine Erklärung abgeben können, die die Gegenseite rechtlich binden könne, sei bereits zweifelhaft, ob dies tatsächlich zutreffend sei. Wie bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, habe der Abteilungsleiter H. über eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren und auch noch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche Personalentscheidungen getroffen. Bereits im Vorprozess sei unter Beweisantritt dargelegt worden, dass Mitte/Ende Mai 2019 der Abteilungsleiter H. gegenüber Herrn G. und Herrn V. geäußert habe, dass er keine Verträge mehr zusagen dürfe. Des Weiteren sei vorgetragen worden, dass dies im Umkehrschluss bedeute, dass er dies in der Zeit davor gedurft habe, also noch zu dem Zeitpunkt, als er die entsprechende Zusage ihm gegenüber gegeben habe. Damit habe der Abteilungsleiter H. einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der dazu führe, dass er einen Anspruch auf Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages durch die Beklagte habe. Ebenso habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft § 49 GemO als Hindernis gesehen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es hier nicht um eine Verpflichtungserklärung eines Bevollmächtigten gehe, sondern vielmehr darum, dass seitens der Beklagten sowohl durch die praktische Handhabung als auch zusätzlich noch durch die Erklärungen des über einen Zeitraum von zehn Jahren hierfür maßgeblichen Abteilungsleiters ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Für die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes, der nicht die gleichen Voraussetzungen wie eine rechtlich bindende Willenserklärung habe, gelte jedoch nicht die Formvorschrift des § 49 GemO . Im Übrigen sei es auch so gewesen, dass bei der Beklagten grundsätzlich die zunächst befristet eingestellten Mitarbeiter in einen Festvertrag übernommen würden, es sei denn, sie hätten sich nicht bewährt. Er habe sich demgegenüber bewährt, was Herr H. auch in dem Gespräch im März 2019 ihm bestätigt habe. Soweit das Arbeitsgericht seine Entscheidung darauf gestützt habe, dass sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortsetzung eines befristeten Arbeitsvertrages ergeben könne, betreffe die angesprochene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts allerdings allein die Frage der Entfristung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber die Frage des Anspruchs auf Annahme eines Angebotes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages. Das Bundesarbeitsgericht habe vielmehr in der zitierten Entscheidung vom 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - die hier entscheidende Frage offengelassen. Aufgrund des vorangegangenen Verhaltens und der sonst üblichen Handhabung im Unternehmen der Beklagten sei ein aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgender Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu bejahen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt , Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. Mai 2021 - 4 Ca 1553/20 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zu den bisherigen Bedingungen als Vollzeitbeschäftigter gemäß Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2017 unter Wahrung des Besitzstandes aus dem am 30. Juni 2019 beendeten Arbeitsverhältnis ab 01. Juli 2019 anzunehmen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt , Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie erwidert, die Ausführungen in der Berufungsbegründung würden keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen. Im vorangegangenen Klageverfahren und im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren habe sie ausführlich dazu vorgetragen, dass der Abteilungsleiter H. keine Personalentscheidungen getroffen habe, dazu auch nicht befugt gewesen sei und auch nicht vorgegeben habe, solche Entscheidungen treffen zu können. Dazu habe sie im vorangegangenen zweitinstanzlichen Verfahren die Verfahrensabläufe beim Abschluss von Arbeitsverträgen ausführlich dargelegt. Danach sei Herr H. als Leiter der Fachabteilung erkennbar nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigt. Wie das Landesarbeitsgericht im Vorprozess zutreffend festgestellt habe, würden auch die vom Kläger behaupteten Erklärungen in dem Gespräch am 29. März 2019, diese als zutreffend unterstellt, nicht auf den zur Annahme eines Vertragsschlusses erforderlichen Rechtsbindungswillen schließen lassen. Bereits nach dem Inhalt des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter H. habe der Kläger nicht auf eine verbindliche Zusage vertrauen dürfen. Soweit Herr H. dem Kläger mitgeteilt habe, dass er von den Teamleitern bisher keine negative Rückmeldung erhalten habe und nichts Negatives über den Kläger sagen könne und deshalb eine Entfristung des Arbeitsvertrages empfehlen werde, habe er unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass zum einen eine Entscheidung über die Befristung noch nicht getroffen gewesen sei und zum anderen er eine solche Entscheidung nicht habe treffen und keine verbindliche Zusage abgeben können. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortsetzung eines wirksam sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG ergeben. Anders als in der Darstellung der Berufungsbegründung gehe es in dem zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. August 2008 - 2 AZR 513/07 - ebenfalls um das in der Klage liegende Angebot der dortigen Klägerin auf Abschluss der begehrten Änderungsvereinbarung einer Vertragsverlängerung. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 24 Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Wiedereinstellungsklage abgewiesen. Die Klage ist mit dem in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Wiedereinstellungsantrag zu 1. zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Annahme seines Vertragsangebots zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Randnummer 25 I. Die Wiedereinstellungsklage ist zulässig. Randnummer 26 1. Der Wiedereinstellungsantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 27 Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags und damit auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten, die mit Rechtskraft eines dem Klageantrag stattgebenden Urteils gemäß § 894 S. 1 ZPO als abgegeben gilt ( vgl. BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 11 ). Der Inhalt des begehrten Arbeitsvertrags ist im Klageantrag zu 1. hinreichend bezeichnet. Der Vertrag soll mit Wirkung ab dem 01. Juli 2019 zu den bisherigen Bedingungen als Vollzeitbeschäftigter gemäß Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2017 unter Wahrung des Besitzstandes aus dem am 30. Juni 2019 beendeten Arbeitsverhältnis zustande kommen. Randnummer 28 2. Die Rechtskraft des im Vorprozess der Parteien ergangenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2020 - 2 Sa 502/19 -, mit dem die auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage abgewiesen worden ist, steht der Zulässigkeit der vorliegenden Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung zur (Neu-)Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, weil es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Randnummer 29 II. Die Wiedereinstellungsklage ist unbegründet. Randnummer 30 1. Der Wiedereinstellungsanspruch ist nicht aufgrund eines durch die angeführten Erklärungen des Abteilungsleiters H. von Seiten der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestandes begründet. Die Beklagte hat dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nicht rechtsgeschäftlich zugesagt. Jedenfalls wäre eine mündliche Verpflichtungserklärung wegen Verstoßes gegen § 49 GemO unwirksam. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.