Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Abmahnung als Kündigungsverzicht - Auflösungsantrag Orientierungssatz 1. Im Ausspruch einer Abmahnung liegt regelmäßig der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte. Auf das dafür maßgebliche Motiv kommt es nicht an. Für den Arbeitnehmer als Empfänger einer Abmahnung erklärt der Arbeitgeber, dass er wegen der mit der Abmahnung gerügten Vorwürfe von der Möglichkeit weitergehender arbeitsrechtlicher Maßnahmen keinen Gebrauch macht. (Rn.36) 2. Vom Kündigungsverzicht nicht erfasst sind solche eine Kündigung rechtfertigenden Gründe, die erst nach Erklärung der Abmahnung hinzugetreten sind oder die dem Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt geworden sind, obwohl sie zum Zeitpunkt der Abmahnungserklärung bereits objektiv vorlagen. Solche weiteren Gründe sind nicht vom Kündigungsverzicht erfasst und können vom Arbeitgeber zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden, die insgesamt sowohl die neuen oder neu bekannt gewordenen Tatsachen als auch die bereits abgemahnten Gründe unterstützend erfasst, sofern sich aus der Gesamtschau aller neuen und alten Umstände anders als im Abmahnungszeitpunkt ein über das abgemahnte Verhalten hinausgehender Kündigungsgrund ergibt. (Rn.37) 3. Eine "echte" Druckkündigung unterliegt strengen Anforderungen. Insbesondere darf der Arbeitgeber einem Kündigungsverlangen seitens der Belegschaft oder eines Teils der Mitarbeiter nicht ohne Weiteres nachgeben. Er hat sich vielmehr schützend vor den Betroffenen zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen. Nur wenn trotz solcher Bemühungen die Verwirklichung der Drohung in Aussicht gestellt wird und dem Arbeitgeber dadurch schwere wirtschaftliche Nachteile drohen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 7. September 2021, 3 Ca 432/21, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. September 2021, Az. 3 Ca 432/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, einen Auflösungsantrag des Beklagten und die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin. Randnummer 2 Die im Mai 1961 geborene Klägerin ist seit August 1998 als Lehrerin für Deutsch, Philosophie und Geschichte zu einem Monatsgehalt von zuletzt € 3.050,00 brutto bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte ist der Trägerverein der Waldorfschule A-Stadt. In dieser Schule sind rund 40 Lehrkräfte beschäftigt. Der Vereinsvorstand des Beklagten besteht aus sechs Mitgliedern. Für die Abwicklung der Tagesgeschäfte setzt der Vorstand einen Geschäftsführer ein. In Ziff. X des Arbeitsvertrags verpflichteten sich die Parteien, bei Meinungsverschiedenheiten vor der Anrufung des zuständigen Arbeitsgerichts ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 2. August 2018 (Anlage 12, Bl. 100 d.A.) erteilte der Beklagte der Klägerin eine Abmahnung. Er rügte ihr Verhalten im Rahmen einer Abiturfeier am 15. Juni 2018. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 (Anlage 14, Bl. 103-104 d.A.) erteilte der Beklagte eine zweite Abmahnung. Er warf der Klägerin vor, dass sie am 23. Juni 2020 im Lehrerzimmer einem Mitglied der Schulführung, U. X., lautstark Mobbing vorgeworfen und im Streit den Raum verlassen habe. Darauffolgende Gesprächsversuche habe sie abgebrochen und ihren Unmut gegenüber X. mit abfälligen Gesten und Äußerungen demonstriert. Ferner habe sie ihre beruflichen E-Mails über einen längeren Zeitraum nicht arbeitstäglich abgerufen und auf Anfragen nicht reagiert, obwohl das Lehrerkollegium mit E-Mail vom 29. April 2020 an die Notwendigkeit erinnert worden sei, in Zeiten der Schulschließung die elektronische Kommunikation sicherzustellen. Ferner habe die Klägerin in einigen Zeugnistexten auf Einschränkungen des regulären Unterrichtsbetriebs durch die Corona-Pandemie verwiesen, obwohl sie in zwei E-Mails angewiesen worden sei, dies zu unterlassen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31. Dezember 2021. Die Kündigung wurde vom Geschäftsführer G. Z. und dem Vorstandsmitglied H. Sch. unterzeichnet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 25. Mai 2021 erhobenen Klage gegen die Kündigung und beantragt ihre vorläufige Weiterbeschäftigung. Randnummer 6 Nachdem sich im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 21. Juni 2021 keine Einigung erzielen ließ, teilten mehrere Mitglieder der Oberstufenkonferenz dem Vorstand des Beklagten und der Schulführung in einem Schreiben vom 7. Juli 2021 (Anlage 3, Bl. 69-74 d.A.) mit, dass das Verhältnis zwischen ihnen und der Klägerin zerrüttet sei. Sie seien aufgrund der in ihrem Schreiben zusammengetragenen Punkte nicht mehr zur Zusammenarbeit mit der Klägerin bereit. Das Schreiben ist von 14 Lehrkräften unterzeichnet worden, zweimal mit dem Zusatz „i.A.“. Zwei Unterzeichner, die Lehrkräfte X. und W., sind aus anderen Gründen zum Schuljahresende ohnehin ausgeschieden. Anfang Juli 2021 gingen beim Vorstand weitere Stellungnahmen von Lehrern ein, die eine Trennung von der Klägerin als notwendigen und überfälligen Schritt werteten und unterstützen wollten. Randnummer 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 8 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung des Beklagten vom 6. Mai 2021 mit dem 31. Dezember 2021 endet, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, Randnummer 9 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungsgründe beendet wird, Randnummer 10 3. den Beklagten zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Waldorflehrerin für die Fächer Deutsch und Geschichte weiterhin zu beschäftigen, Randnummer 11 4. den Auflösungsantrag des Beklagten abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 1. die Klage abzuweisen, Randnummer 14 2. hilfsweise, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Randnummer 15 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 7. September 2021 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Kündigungsschutz- und dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben sowie den Auflösungsantrag des Beklagten abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 7. September 2021 Bezug genommen. Randnummer 16 Der Beklagte hat gegen das am 17. September 2021 zugestellte Urteil mit einem am 30. September 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. November 2021 begründet. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 12. November 2021 (Anlage 1, Bl. 239-242 d.A.) wandten sich 25 Lehrkräfte an den Vorstand des Beklagten und führten aus, sie seien bestürzt und erschrocken, dass die Klägerin vor dem Arbeitsgericht ein Urteil zu ihren Gunsten erwirkt habe. Die Vorstellung, erneut mit der Klägerin zusammenarbeiten zu müssen, sei unerträglich. Diejenigen, die im schulischen Alltag unmittelbar betroffen seien, lehnten eine Zusammenarbeit mit der Klägerin ab, weil das Verhältnis zerrüttet sei. Die nicht unmittelbar betroffenen Lehrkräfte solidarisierten sich mit ihnen und unterstützten das Anliegen mit ihrer Unterschrift. Das Schreiben ist auch vom Vorstandsmitglied H. Sch. unterzeichnet. Randnummer 18 Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus, die ordentliche Kündigung vom 6. Mai 2021 sei sozial gerechtfertigt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm unzumutbar. Dabei seien die besonderen Verhältnisse an Waldorfschulen zu berücksichtigen. Das Verhalten der Klägerin störe die Abläufe erheblich. Die Arbeitsfähigkeit der Oberstufenkonferenz sei erheblich eingeschränkt, wie die weit überwiegende Mehrzahl der Mitglieder berichte. Der vom Arbeitsgericht berücksichtigte Umstand, dass lediglich 12 aktuell beschäftigte Lehrkräfte von insgesamt ca. 40 Arbeitnehmern die Zusammenarbeit mit der Klägerin verweigerten, verfange nicht. Zum einen seien bereits 12 von 40 Arbeitnehmern eine erhebliche Anzahl. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass 12 von 17 zum Kündigungszeitpunkt in der Oberstufe tätigen Lehrkräfte die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin verweigert hätten. Ihm sei nicht zumutbar, weitere Vermittlungsangebote zwischen der Klägerin und dem Kollegium zu unternehmen. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Schlichtungsverfahren gemäß Ziff. X des Arbeitsvertrags ein milderes Mittel zur Kündigung darstelle. Die Klägerin habe im Schlichtungsgespräch vom 9. Juni 2021 weitere Schlichtungsversuche für aussichtslos erklärt. Weiterhin sei zu würdigen, dass er bereits 2013 eine Unternehmensberatung durchgeführt habe, die Klägerin habe das Ergebnis ignoriert. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, er könne die Klägerin von der Teilnahme an Konferenz freistellen, gehe fehl. Die Freistellung sei als zeitlich befristete Maßnahme möglich gewesen, auf Dauer sei es für die Qualität und sogar den Erfolg der pädagogischen Arbeit wichtig, dass die Oberstufenkonferenz vertrauensvoll kontinuierlich und intensiv zusammenarbeite. Die dauerhafte Verweigerungshaltung der Klägerin, kollegial und auf Augenhöhe mit ihren Kollegen zusammenzuarbeiten, lasse ihm keine andere Wahl, als das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dasselbe gelte für die Verweigerung der Kollegen, mit der Klägerin zusammen zu arbeiten. Jedenfalls mit dem Vorfall vom 27. Januar 2021 gegenüber dem Geschäftsführer G. Y., der auch die Schulsekretärin K. H. in Mitleidenschaft gezogen habe, sei das Maß des Zumutbaren überschritten worden. Die Klägerin zeige sich auch hier im Nachgang nicht einsichtig. Sofern sie geltend mache, dass es sich um einen einmaligen Zwischenfall gehandelt habe, wäre sie dafür darlegungs- und beweisbelastet. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, er hätte der Klägerin eine Therapiemöglichkeit oder Ähnliches verschaffen müssen, gehe fehl. Vielmehr indiziere das Verhalten der Klägerin, dass sie zurzeit nicht arbeitsfähig sei. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wäre von ihr durch die Konsultation von Ärzten zu betreiben. Er habe keine tatsächliche Möglichkeit, das Verhalten der Klägerin medizinisch-psychologisch zu analysieren und eine passende Therapie zu empfehlen. Zudem habe die Klägerin erst im Kündigungsrechtsstreit mitteilen lassen, zu einer Therapie bereit zu sein. Diese Bereitschaft sei als rein taktische Maßnahme zu qualifizieren und helfe insbesondere nicht, entstandene Brüche und die Zerrüttung innerhalb des Kollegiums zu beseitigen. Da er mit zahlreichen Kündigungsandrohung seitens der Lehrkräfte konfrontiert worden sei, seien auch die Voraussetzungen der Druckkündigung gegeben. Er habe abwägen müssen, auf zahlreiche Lehrkräfte zu verzichten oder der Klägerin zu kündigen. Bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen habe das Ergebnis zu Lasten der Klägerin ausfallen müssen. Selbst wenn das Verhalten der Klägerin keinen Kündigungsgrund darstellen sollte, sei dem Auflösungsantrag stattzugeben, weil eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei. Die Schreiben der Lehrkräfte vom 7. Juli 2021 und vom 12. November 2021 zeigten, dass sie zu keiner weiteren Zusammenarbeit bereit seien. Vor diesem Hintergrund könne nicht erwartet werden, dass er - durch welche Maßnahmen auch immer - eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des Kollegiums herstellen könne. Randnummer 19 Die Klägerin behandle Mitarbeiter in einer Art und Weise, die für diese unerträglich seien. Sie versuche mit ihrem Gesprächsverhalten, die Lehrerkonferenzen zu dominieren, in dem sie auf ihrem Standpunkt beharre und penetrant zu verhindern versuche, dass ein Tagesordnungspunkt beendet werde, bevor sie ihre Auffassung durchgesetzt habe. Dabei unterbreche sie die anderen Konferenzteilnehmer immer wieder und lasse sie nicht ausreden. Sie habe mehrfach weinend und schreiend Konferenzen verlassen und die Tür hinter sich ins Schloss knallen lassen, wenn es ihr nicht gelungen sei, ihre Auffassung durchzusetzen. Sie demütige die Konferenzleitung und andere Konferenzteilnehmer, in dem sie sich anderen Dinge widme, als den jeweiligen Redebeiträgen zu folgen (zB Lesen oder Blumengießen). Dies geschehe nicht aus Versehen, aus Desinteresse oder Langweile, sondern demonstrativ und deshalb mit der Folge, dass dieses Verhalten als Unwerturteil über die geäußerten Auffassungen oder die jeweils sprechende Person aufgefasst werde und objektiv auch so zu verstehen sei. Die Klägerin versuche insbesondere, weibliche Konferenzteilnehmerinnen einzuschüchtern, indem sie sich vor ihnen aufbaue und sie von oben herab anstarre. Sie habe einzelne Mitarbeiterinnen auch außerhalb der Konferenzen verbal angegriffen und herabwürdigend behandelt, indem sie ihnen lautstark und in Anwesenheit Dritter (insbesondere Schülern) Fehlverhalten vorgeworfen habe. Das entsprechende Verhalten sei besonders intensiv von den Schulleitern festgestellt worden. Das Arbeitsgericht hätte seinen erstinstanzlichen Beweisangeboten nachgehen müssen. Er habe Zeugenbeweis dafür angeboten, dass die Klägerin die oben dargestellten verbalen und körperlich übergriffigen Verhaltensweisen gezeigt, Mitglieder des Kollegiums diese Verhaltensweisen inkriminiert und sich dadurch eingeschüchtert, verunsichert und in ihrem sozialen Geltungsanspruch innerhalb des Kollegiums und in der Schulgemeinschaft herabgesetzt gefühlt, dies zu einem Klima der Angst und Resignation vor dem Verhalten der Klägerin geführt habe. Das Arbeitsgericht hätte die Zeugen vernehmen müssen, um sich ein Bild zu machen. Randnummer 20 Die Klägerin habe auch außerhalb der Konferenzen Mitarbeiter wiederholt unsachlich kritisiert und herabwürdigend behandelt. Dies könne die ehemalige Schulsekretärin H. bestätigen, die mehrfach Zeugin dieser Verhaltensweisen im Schulbüro und anderswo geworden sei. Der Schulsekretärin sei von zahlreichen Lehrkräften erklärt worden, dass sie die Schule verlassen, wenn die Klägerin weiterbeschäftigt werden sollte. Im Einzelnen, aber lediglich exemplarisch für zahlreiche weitere Vorfälle, sei ausgeführt, dass sich die Klägerin im Jahr 2018 mehrfach abwertend über die junge Kollegin St. geäußert habe, die er langfristig an die Schule habe binden wollen. Am 29. Mai 2018 sei eine Schulführungssitzung mit der Klägerin eskaliert, die daraufhin die Sitzung vorzeitig verlassen habe. Die Eskalation sei in dem provozierenden und rechthaberischen Verhalten der Klägerin begründet gewesen. Im Juni 2018 habe die Klägerin öffentlich Schüler bloßgestellt, indem sie Einser-Abiturienten bei Bekanntgabe der Noten einen Schritt habe vortreten lassen, was zur Beschämung sowohl der besseren als auch der schlechteren Schüler geführt habe. Den schlechteren sei sie mit respektloser Sprache und weiteren Bloßstellungen begegnet. Am 15. Juni 2018 habe sie im Rahmen der Abiturfeier erneut Schüler wegen ihrer Noten bloßgestellt; dies habe zu zahlreichen Beschwerden von Eltern, Schülern und Kollegen geführt. Am 20. August 2019 hätten zwei Lehrkräfte ihren Weggang von der Schule bekannt gegeben, den sie mit den dauernden, von der Klägerin ausgelösten Konflikten begründet hätten. Am 11. Februar 2020 sei es zu einer weiteren Eskalation innerhalb des Kollegiums gekommen, weil sich die Klägerin entgegen der geübten Praxis dauerhaft geweigert habe, Vertretungsstunden zu halten, zu denen sie verpflichtet gewesen sei. Dies sei als unkollegial wahrgenommen worden und habe den Betriebsfrieden beeinträchtigt. Am 13. März 2020 habe die Klägerin die Mitglieder der Schulführung öffentlich beleidigt, indem sie ihnen gegenüber geäußert habe: „ Ihr seid doch alle bescheuert! “. Dies habe zu einer schriftlichen Ermahnung vom 17. April 2020 geführt. Am 30. Juni 2020 habe die Klägerin dem Schüler R. mitgeteilt, dass er nicht zum Abitur zugelassen sei. Die Mitteilung sei spät und besonders empathielos erfolgt. Über die Art und Weise des Vorgehens sei die Familie des Schülers entsetzt gewesen und habe ihre weiteren Kinder von der Schule abgemeldet. Am 25. Januar 2021 sei es hinsichtlich der Versetzung der Schülerin T. zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Klägerin und der Oberstufenkonferenz gekommen, die eskaliert sei. In einem nachbereitenden Gespräch mit dem Geschäftsführer Y. sei die Klägerin in Rage geraten und so laut geworden, dass sie der Geschäftsführer des Büros verwiesen habe. Randnummer 21 Am 27. Januar 2021 sei es zu folgendem Vorfall gekommen: Es sei ursprünglich abgesprochen worden, dass der Geschäftsführer um die Mittagszeit zur Verfügung stehe, um die an diesem Tag einzureichenden Abitur-Prüfungsaufgaben zu unterzeichnen. Aufgrund einer kurzfristigen Terminsänderung habe er jedoch nur bis maximal 12:00 Uhr Zeit gehabt, so dass er für die Zeit danach ein anderes Mitglied der Schulleitung mit der Unterschrift beauftragt habe. Die Schulsekretärin H. habe die Klägerin von dieser Änderung telefonisch unterrichtet. Die Klägerin sei darüber so außer sich geraten, dass sie am Telefon geschrien habe. Die Schulsekretärin habe deshalb den Geschäftsführer persönlich ans Telefon gebeten. Dieser habe sich die Gründe für den Unmut erläutern lassen. Die Klägerin habe ihre Angst davor geschildert, dass die Prüfungsaufgaben besonders kritisch begutachtet werden könnten, wenn das Einreichungsformular, anders als in den Vorjahren, nicht vom Geschäftsführer unterschrieben sei. Als der Geschäftsführer zu erkennen gegeben habe, dass er sich diesen Bedenken nicht anschließe und an seiner geänderten Agenda für diesen Tag festhalten wolle, habe sich die Klägerin zunächst mit erhobener Stimme, dabei aber immer lauter werdend, derartig in ihre Wut hineingesteigert, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu artikulieren. Sie habe unartikuliert geschrien und getobt. Sie sei weder zu beruhigen gewesen noch habe sie mit anderen Mitteln in ihrem anfallartigen Vortrag unterbrochen werden können. Die Schulsekretärin und ein Verwaltungsmitarbeiter, die sich während des Telefonats im selben Büro aufgehalten haben, könnten bezeugen, dass die Klägerin immer lauter geworden sei, den Geschäftsführer mit Vorwürfen überzogen und angebrüllt habe. Die Zeugen seien schockiert und erschüttert gewesen. Die Schulsekretärin habe befürchtet, dass die Klägerin nach Beendigung des Gesprächs im Schulbüro auftauchen und das Verhalten fortsetzen werde, also Schreien, Brüllen und Toben. Die Schulsekretärin habe der ersatzweise für die Unterschrift beauftragten Schulleiterin Z. erklärt, dass sie einen Notarzt benötigen werde, wenn die Klägerin erscheinen sollte, weil sie befürchtet habe, einen konfrontativen Auftritt nicht aushalten zu können. Die Klägerin habe erstinstanzlich zugestanden, in diesem Gespräch „lauter“ geworden zu sein. Dies zeuge zwar von Unrechtsbewusstsein, treffe die Sache aber nicht annähernd. Die Schulsekretärin sei durch das Verhalten der Klägerin traumatisiert und belastet gewesen. Insbesondere habe sie aufgrund der langjährigen Erfahrung befürchtet, dass sich das Verhalten der Klägerin jederzeit und ohne nachvollziehbaren Anlass wiederholen könnte. Aus diesem Grund sei sie zum Schuljahresende 2020/2021 in den vorgezogenen Ruhestand getreten. Randnummer 22 Die oben dargestellten Verhaltensweisen der Klägerin hätten zu einer zunehmenden Zerrüttung des Verhältnisses zwischen ihr und dem weit überwiegenden Teil des Lehrerkollegiums sowie zwischen den Parteien geführt. Ausdruck der Zerrüttung sei der Brief vom 7. Juli 2021 von 14 Lehrkräften an den Vorstand, in dem diese die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin verweigerten. Sie beschrieben in dem Brief bestimmte Verhaltensweisen der Klägerin und die insgesamt belastete Atmosphäre. Es werde insbesondere ausgeführt, dass die Oberstufenkonferenz aufgrund des Verhaltens der Klägerin teilweise handlungsunfähig sei. Es sei zu beachten, dass im Unterzeichnerkreis 14 der zum damaligen Zeitpunkt 17 regulären Lehrkräfte der Oberstufenkonferenz vertreten seien. Die Klägerin habe in ihrem beruflichen Alltag nahezu ausschließlich mit diesen Lehrkräften zu tun, weil sie die Klassen 9 bis 13 unterrichte. Nachdem die Klägerin im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil angekündigt habe, ihren Weiterbeschäftigungsanspruch durchzusetzen, sei es zu spontanen Unmutsbekundungen einer Vielzahl von Lehrkräften sowie zu dem weiteren Brief vom 12. November 2021 gekommen. Randnummer 23 Die Klägerin habe erstinstanzlich erstmals ihre Bereitschaft erkennen lassen, sich aufgrund des dargestellten Verhaltens einer Therapie zu unterziehen. Dies bedeute, dass sie mittlerweile ein therapiebedürftiges Verhalten erkannt habe. Somit könne als unstrittig gelten, dass sich die Klägerin gegenüber Mitarbeitern übergriffig verhalte. Zuvor habe sie jegliche Kritik an ihrem Verhalten zurückgewiesen, geschweige denn, die Notwendigkeit einer Verhaltenskorrektur anerkannt. Er habe der Klägerin mehrfach Angebote gemacht, eine Annäherung zwischen ihr und dem Rest des Kollegiums herbeizuführen. Ferner habe er zahlreiche Versuche unternommen, die Klägerin auf die Unzumutbarkeit ihres Verhaltens hinzuweisen und eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Dies sei zum einen durch externe Begleitung durch den anthroposophischen Unternehmensberater und Coach U. in den Jahren 2012/2013 geschehen, weiterhin im Wege einer Mediation durch die Mediatorin V. in den Jahren 2018/2019. Darüber hinaus hätten Vorstand, Geschäftsführung und Schulleitung unzählige Gespräche mit der Klägerin geführt. Sie sei jedoch uneinsichtig gewesen, habe ihre Kritiker beleidigt und sich den Gesprächen entzogen. Dies habe bei ihm zu der Einsicht geführt, dass weitere Maßnahmen von vornherein zum Scheitern verurteilt seien. Insbesondere seien folgende Gespräche zu erwähnen: Am 22. Juni 2018 sei das Fehlverhalten der Klägerin während der Abiturfeier, in deren Verlauf sie Schüler mit schlechterem Notenstand öffentlich bloßgestellt habe, erörtert worden. Am 17. Dezember 2018 sei die Klägerin von Vertretern der Schulleitung in einem Gespräch auf ihr problematisches Verhalten gegenüber der Kollegin Q. hingewiesen worden. Im Juni 2019 habe das Mitglied der Schulleitung B. die Klägerin auf Fehlverhalten bezüglich der Zeugniserteilung hingewiesen und sei daraufhin angepöbelt worden. Am 6. Juni 2019 sei von Vertretern der Schulleitung mit der Klägerin ein Gespräch geführt worden, um ihr das oben beschriebene Verhalten in der Oberstufenkonferenz vor Augen zu führen sowie um sie auf Fehlverhalten gegenüber dem Kollegen P. hinzuweisen. Am 19. August 2019 sei von Vertretern der Schulleitung ein Gespräch mit der Klägerin geführt worden, um sie auf den mittlerweile eskalierenden Konflikt mit der Oberstufenkonferenz hinzuweisen. Am 16. Dezember 2019 sei von Vertretern der Schulleitung ein Gespräch mit der Klägerin geführt worden, um sie darauf hinzuweisen, dass sie zu Unrecht den Vorwurf übergriffigen Verhaltens gegenüber Mitarbeitern erhebe sowie die Neuausrichtung des Medienkundeunterrichts unsachlich blockiere. Am 23. Juni 2020 habe das Mitglied der Schulleitung Z. die Klägerin erneut auf Fehlverhalten hinsichtlich der Erstellung der Zeugnisse hingewiesen. Die Klägerin habe das Gespräch verweigert und Frau Z. lautstark - für Unbeteiligte wahrnehmbar - Mobbing vorgeworfen. Dieser Vorfall habe zur erstinstanzlich vorgetragenen Abmahnung vom 3. Juli 2020 geführt. Zwischen den Parteien sei nach Ausspruch der Kündigung ein Gespräch zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geführt worden. Die Klägerin habe jeden Kompromissvorschlag zurückgewiesen. Obwohl sie mittlerweile anerkenne, dass eine therapeutische Behandlung ihres Verhaltens sinnvoll, wenn nicht notwendig sei, habe sie bisher keinerlei Schritte unternommen, eine Therapie zu beginnen. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. September 2021, Az. 3 Ca 432/21, abzuändern und Randnummer 26 1. die Klage abzuweisen, Randnummer 27 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1), das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung zum 31. Dezember 2021 aufzulösen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend führt sie aus, das Arbeitsgericht habe im Verlauf der Vergleichsverhandlungen die Idee entwickelt, das Arbeitsverhältnis ggf. unter der Bedingung fortzusetzen, dass sie sich verpflichte, an einem Anti-Aggressionstraining teilzunehmen. Sie habe erklärt, dass sie eine solche Lösung in Betracht ziehen würde, wenn sich der Beklagte bereit erkläre, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und die Kündigung zurückzunehmen. Sie habe aber nicht die Notwendigkeit einer Therapie eingeräumt. Sie stelle nochmals klar, dass sie unter keiner Aggressionsstörung oder einer sonstigen psychischen Störung leide. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 33 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 6. Mai zum 31. Dezember 2021 aufgelöst worden ist. Auch die Abweisung des Auflösungsantrags des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Aufgrund ihres Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag ist der Beklagte verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens tatsächlich als Waldorflehrerin für die Fächer Deutsch und Geschichte weiterzubeschäftigen. Randnummer 34 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 6. Mai 2021 nicht aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.