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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 TaBV 18/21 Beschluss Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen §

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Orientierungssatz 1. Die Zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs 2 S 2 BetrVG beginnt mit ordnungsgemäßer Bekanntmachung

§ 19Abs. 2. Satz 2 Betr

VG ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; ein verspäteter Anfechtungsantrag wäre daher als unbegründet, nicht als unzulässig abzuweisen (vgl. iE BAG

  1. Februar 2018 - 7 ABR 54/16 - Rn. 10, 12,
  2. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 36 ff.; GK-Kreutz BetrVG
  3. Aufl. § 19 Rn. 86). Randnummer 41
  4. Der Anfechtungsantrag ist auch in der Sache erfolgreich. Randnummer 42 2.
  5. Nach § 19 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Randnummer 43 2.
  6. Die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung sind erfüllt. Randnummer 44 2.2.
  7. Dem steht nicht entgegen, dass der ursprüngliche Antragsteller zu 3) nach Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses die Wahlanfechtung zweitinstanzlich nicht mehr weiterverfolgt hat. Da die Antragsteller zu 1, 2) und 4) (zuletzt und im Folgenden: Antragsteller zu 1) bis 3)) das Verfahren auch in der Beschwerdeinstanz fortführen, ist dem Erfordernis, dass die Wahlanfechtung von drei Arbeitnehmern des Betriebes getragen wird, während des ganzen Anfechtungsverfahrens genügt (vgl. BAG
  8. Dezember 1981 - 1 ABR 71/79 - Rn 23, zitiert nach juris). Randnummer 45 2.2.2.

§ 19Abs. 2 Satz 2 Betr

VG ist gewahrt. Randnummer 46

  1. a)Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann die Betriebsratswahl nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses angerechnet, angefochten werden. Randnummer 47
  2. aa)Die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt mit (ordnungsgemäßer) Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand gemäß §§ 18 Satz 1, 3 Abs. 4 WO (GK-Kreutz BetrVG 11. Aufl. § 19 Rn. 90). Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WO unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 WO). Die Namen der Betriebsratsmitglieder stehen endgültig iSd. § 18 Satz 1 WO fest, wenn alle Kandidaten entweder das Mandat ausdrücklich angenommen haben oder ihre Wahl wegen Ablaufs der Ablehnungsfrist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 WO gilt oder wenn - für den Fall der Ablehnung der Wahl durch einen Gewählten (§ 17 Abs. 2 WO) - im Verfahren nach § 17 WO endgültig geklärt ist, welcher Kandidat an die Stelle des Ablehnenden getreten ist (GK-Jacobs BetrVG aaO, § 18 WO Rn. 1). Randnummer 48
  3. bb)Ein Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG hat innerhalb der Anfechtungsfrist nicht nur die Erklärung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl zu beantragen, sondern hierzu auch eine Begründung vorzutragen. Ist innerhalb der Anfechtungsfrist eine hinreichende Begründung erfolgt, können weitere Anfechtungsgründe nachgeschoben werden. Das Gericht ist dann auch gehalten, von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist ein betriebsverfassungsrechtlich erheblicher Grund vorgetragen wird, der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigt. Der Antragsteller muss innerhalb der Anfechtungsfrist einen Sachverhalt darlegen, der einen Anlass zu seiner Ansicht geben kann, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 20, mwN, zitiert nach juris). Randnummer 49
  4. b)Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsteller zu 1) bis 3) mit ihrem am 03. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag die zweiwöchige Anfechtungsfrist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eingehalten. Randnummer 50 aa)

§ 19Abs. 2 Satz 1 Betr

VG hat vorliegend nicht vor dem 19. November 2020 begonnen, da erst an diesem Tag die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses durch Aushang stattgefunden hat. Dies steht nach Befragung der Beteiligten im Anhörungstermin vom 09. November 2021 zur Überzeugung der Beschwerdekammer fest. Die Antragsteller haben in diesem Termin eine Kopie eines vom 19. November 2020 datierenden Aushangs über die Bekanntmachung über das Ergebnis der Betriebsratswahl am 18. November 2020 (Bl. 157 d. A.) zur Akte gereicht. Soweit der Betriebsratsvorsitzende und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende darauf hingewiesen haben, dass es bereits am Wahlabend (18. November 2020) einen entsprechenden Aushang gegeben habe, stellte dieser Aushang nicht die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses dar, sondern es handelte sich lediglich um die Bekanntgabe der Stimmenauszählung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, §§ 13, 20 Abs. 3 Satz 2 WO. Nachdem der Betriebsratsvorsitzende und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende auf Nachfrage im Anhörungstermin erklärt haben, dass die gewählten Betriebsratsmitglieder nicht am Abend der Wahl, sondern erst am Folgetag über ihre Wahl schriftlich informiert worden seien, kann am Wahlabend das endgültige Wahlergebnis noch nicht die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses gewesen sein. Damit ist die Zwei-Wochen-Frist durch die am 03. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht eingegangene Antragsschrift gewahrt. Randnummer 51

  1. bb)Die Antragsteller haben in der Antragsschrift mit dem Vortrag, der Wahlvorstand sei seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung des Wahlvorschlags „D. L.“ nicht nachgekommen, auch einen Sachverhalt dargetan, der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigen konnte. Damit war das Beschwerdegericht zur Prüfung aller nach dem Vortrag der Beteiligten für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstöße von Amts wegen gehalten. Randnummer 52 2.3. Die materiellen Voraussetzungen für die Wahlanfechtung liegen vor. Die am 18. November 2020 durchgeführte Betriebsratswahl ist unwirksam. Randnummer 53 2.3.1. Der Wahlvorstand hat bei Erlass des Wahlausschreibens vom 24. September 2020 gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, da die Frist von zwei Wochen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO nicht gewahrt worden ist. Randnummer 54
  2. a)Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WO erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, wenn - wie vorliegend angesichts der Beschäftigung von weit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 9 BetrVG) - mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Randnummer 55
  3. aa)Für die Berechnung der Frist finden nach § 41 WO die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. Da für den Beginn der Frist der Erlass des Wahlausschreibens maßgebend ist, wird nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde, nicht mitgerechnet. Die Frist endet damit nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde. In dem Wahlausschreiben hat der Wahlvorstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO anzugeben, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind. Dabei ist der letzte Tag der Frist anzugeben. Die vorgeschriebene Angabe des letzten Tages der Frist ist nur eine zusätzliche Klarstellung. Sie soll dem Wahlvorstand keinen Spielraum einräumen (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 21 mwN, zitiert nach juris). Randnummer 56
  4. bb)Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt. Dem steht nicht entgegen, dass die gesetzliche Frist des § 6 WO nicht zur Disposition des Wahlvorstands steht (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 22 mwN, aaO). Das Amt des Wahlvorstandsmitglieds ist ein Ehrenamt und die Tätigkeit des Wahlvorstands findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Auch wenn Wahlvorstandsmitglieder, die betriebsbedingt außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erforderliche Wahlvorstandstätigkeit leisten, in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich haben, begründet dies nicht die Pflicht, sich am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen über die Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufzuhalten (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 27 mwN, aaO). Das voraussichtliche Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs am Tag des Fristablaufs ist vom Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens zu prognostizieren (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 29 mwN, aaO). Randnummer 57
  5. b)Vorliegend hat der Wahlvorstand die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Wahlausschreiben entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 WO unzulässig verkürzt. Die im Wahlausschreiben festgesetzte Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten auf 16:00 Uhr am 08. Oktober 2020 lag für den Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens prognostizierbar vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs. Randnummer 58
  6. aa)Am 08. Oktober 2020 waren nach unwidersprochenem Vortrag von Arbeitgeberin und Betriebsrat 12 Mitarbeiter in der Werkstatt der Arbeitgeberin, 32 Mitarbeiter in der Verwaltung und 136 Fahrer zur Arbeit eingeteilt, wobei für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich war, dass diese Zahl nicht der aufgrund der Schichtpläne üblichen Zahl von Beschäftigten entsprochen hätte. Von diesen insgesamt 180 Mitarbeitern fließen in die Berechnung 12 Fahrer nicht mit ein, da deren Arbeitszeitende aufgrund ihrer schichtplanmäßigen Einteilung nach dem von den Antragstellern nicht angegriffenen Vortrag von Arbeitgeberin und Betriebsrat erst am Folgetag gelegen hat (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 34, zitiert nach juris) , so dass hinsichtlich der tatsächlichen Beschäftigtensituation von 168 Mitarbeitern auszugehen ist. Geht man hinsichtlich der Mitarbeiter in Werkstatt und Verwaltung davon aus, dass sich das übliche Arbeitszeitende nach §§ 2, 3 BV Arbeitszeitregelung bemisst, läge dieses bei 16.12 Uhr, da zu diesem Zeitpunkt die sog. Basisarbeitszeit endet, während derer nach der betrieblichen Regelung grundsätzlich alle Mitarbeiter in Verwaltung und Werkstatt dem Unternehmen zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Damit wären in die Berechnung 44 Mitarbeiter aus Werkstatt und Verwaltung als Mitarbeiter mit einem Arbeitszeitende nach 16.00 Uhr einzustellen. Nachdem jedoch ausweislich der von Arbeitgeberin und Betriebsrat übereinstimmend vorgetragenen Arbeitszeiten die BV Arbeitszeitregelung im Betrieb offenbar nicht durchgängig eingehalten wird, hat die Beschwerdekammer angenommen, dass die sich für den 08. Oktober 2020 ergebenden Daten zum Beschäftigungsende in Werkstatt und Verwaltung den üblicherweise vorliegenden Arbeitszeiten entsprechen, da keine Anhaltspunkte für eine Sondersituation an diesem Tag ersichtlich waren. Dementsprechend war nach dem unbestrittenen Vortrag von Arbeitgeberin und Betriebsrat davon auszugehen, dass 10 Mitarbeiter der Werkstatt und 22 Mitarbeiter der Verwaltung noch nach 16.00 Uhr gearbeitet haben. Von den 124 (136 - 12) berücksichtigungsfähigen Fahrern haben lediglich 58 ihre Arbeit bis 16.00 Uhr beendet und demnach 66 noch nach 16.00 Uhr ihren Dienst erbracht. Damit haben insgesamt 98 Mitarbeiter (10 + 22 + 66) am 08. Oktober 2020 nach 16.00 Uhr, dh. mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden 168 Mitarbeiter noch nach 16.00 Uhr ihren Dienst verrichtet und das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer lag nach der im Wahlausschreiben angegebenen Frist zur Abgabe der Vorschlagslisten. Randnummer 59
  7. bb)Die Einwendungen von Arbeitgeberin und Betriebsrat im Hinblick auf das berücksichtigungsfähige Arbeitszeitende der Mitarbeiter blieben ohne Erfolg. Soweit angeführt wurde, das Ende der Arbeitszeit liege teilweise - etwa mit 16.15 Uhr - nur knapp nach 16.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr „gerundet“ davor, ändert dies am gefundenen Ergebnis nichts, da die gesetzte Frist als Einreichungszeitpunkt feststeht und damit auch die Grundlagen ihrer Berechnung im Rahmen der Prognostizierbarkeit keiner weiteren Rundung oder Näherung zugänglich sind. Soweit der Betriebsrat im Anhörungstermin vom 08. März 2020 zu bedenken gegeben hat, dass zusätzlich noch ca. 4 bis 5 Fahrer „auf Standby“ eingeteilt gewesen seien, verschiebt sich das Ergebnis selbst bei deren Berücksichtigung nicht. Selbst bei insgesamt 173 Mitarbeitern am 08. Oktober 2020 (168 + 5) übersteigt die Zahl von 98 Mitarbeitern, die nach 16.00 Uhr noch gearbeitet haben (auch wenn man davon ausginge, dass fünf Mitarbeiter „auf Standby“ hierzu nicht zählen) die Hälfte der Gesamtzahl der Mitarbeiter (86,5) noch immer. Die im Anhörungstermin weiter erörterte Frage, ob die Fahrer insgesamt aus der Berechnung zu nehmen sind, da diese (wie im Übrigen auch die 22 Mitarbeiter, die auf einem Schulungsbus eingeteilt waren) nicht vor Ort im Betrieb ihre Arbeit verrichten, sondern im Schichtbetrieb Bus fahren, war nicht zu bejahen. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Arbeitgeberin vorliegend um ein Busunternehmen handelt, deren weit überwiegender Teil der Belegschaft aus Fahrern besteht, ist es nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht denkbar, diese bei der Festsetzung der Einreichungsfrist für Vorschlagslisten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO unberücksichtigt zu lassen. Ob nicht vielmehr ein prozentualer rechnerischer Aufschlag auf das tatsächliche Arbeitszeitende gerechtfertigt ist, sofern dieses nicht im Depot der Beklagten eintritt, um den Betroffenen die Einreichung von Vorschlagslisten zeitlich zu ermöglichen, bedurfte keiner Entscheidung, da aus den aufgezeigten Gründen auch ohne ein derartiges Vorgehen das Arbeitszeitende der Mehrheit der Arbeitnehmer nach 16.00 Uhr lag. Randnummer 60 2.3.2. Der Verstoß gegen § 6 Abs. 1, Satz 2 WO war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Randnummer 61
  8. a)Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 36/20 - Rn 27; 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - Rn. 51; 20. Januar 2021 - 7 ABR 3/20 - Rn. 24; jeweils zitiert nach juris). Randnummer 62
  9. b)Nach diesen Grundsätzen kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere - ordnungsgemäße - Wahlvorschläge eingereicht worden wären, wenn der Wahlvorstand die Uhrzeit für den Zugang der Vorschlagslisten am 08. Oktober 2020 nicht auf 16:00 Uhr, sondern auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt hätte (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 35, zitiert nach juris). Hierbei konnte für die Beschwerdekammer dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1) als Listenvertreter der vorliegend streitgegenständlichen Liste „D.L. in der Lage gewesen wäre, innerhalb einer verlängerten Frist einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag einzureichen, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch anderweitig weitere Wahlvorschläge hätten eingereicht werden können. Dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre, ist daher nicht konkret festzustellen. Randnummer 63 III. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.